BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 180/11 Verkündet am: 7. Dezember 2012 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG § 1 Eine Enteignung im Si nne von § 1 VermG liegt nicht vor, wenn ein Privatgrundstück versehentlich als Volkseigentum gebucht wird und die zuständige staatliche Stelle diese Buchung in der irrigen Annahme hinnimmt, das Grundstück sei bereits auf a n- derer Grundlage enteignet worden. Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB wird dann nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 7. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Kammergerichts vo m 7. Juli 2011 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2010 wird zurück - gewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist 1817 als Verein kraft Verleihung entstanden und erhielt 1824 ein Grundstück in Berlin im Bereich Unter den Linden zur Errichtung e i- nes Veranstaltungs - und Konzerthauses, das er auch errichtete und als solches betrieb. Nach dem zweiten Weltkrieg führte der Kläger seine Tätigkeit fort, a l- lerdings nicht in dem während des Krieges schwer beschädigten Gebäude . Dieses wurde nach Kriegsende von der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) in Besitz genommen und wiederhergestellt. Pläne d er 1 - 3 - Besatzungsmacht, das Anwesen (fortan: die Akademiegrundstücke) zu kaufen, zerschlugen sich. Das Gebäude wurde zunächst für das Theater des " Haus es der Kultur der Sowjetunion" genutzt. D ieses Theater ging 1950 in die Verwa l- tung der Gesellschaft für Deuts ch - Sowjetische Freundschaft über. Es wurde 1952 als Maxim - Gorki - Theater selbständig und in dem Gebäude untergebracht, das ihm noch heute als Spielstätte dient. A m 17. November 1961 wurde das Grundbuch auf Grund eines im Vo r- griff auf eine G emeinsame Anw eisung des Ministers der Finanzen und des M i- nisters des Innern der DDR vom 11. Oktober 1961 am 4. September 1961 g e- stellten Ersuchens berichtigt . Die Akademiegrundstücke wurden als Eigentum des Volkes gebucht. 1963 wurde im Ostteil von Berlin eine Berliner Sing a k a- demie gegründet, was die Zeitung " Die Welt " veranlasste, die Frage nach der legitimen Nachfolge der Sing - Akademie zu Berlin und die weitere Frage d a- nach aufzuwerfen, wem d ie Akademiegrundstücke gehör ten . Dieser Bericht wiederum veranlasste das Kult usministerium der DDR, den Magistrat von Be r- lin (Ost) um Prüfung zu bitten, ob die Sing - Akademie zu Berlin noch Eigent ü- merin der Akademiegrundstücke sei und Miete verlangen könne. Der zuständ i- ge Sachbearbeiter der V erwaltung des Stadtbezirks Berlin Mitte h ielt in einem Vermerk fest, die Eintragung sei seines Erachtens im Ergebnis zu Recht e r- folgt. Es sei zwar fraglich, ob es sich bei de n Akademieg rundstück en um eh e- maliges Reichsvermögen handele. D er Kläger habe sein Vermögen aber als verbotene und aufgelöst e Vereinigung verloren. Der Magistrat teilte dem Ku l- tusministerium als Ergebnis der erbetenen Prüfung mit, d ie Grundstück e stü n- den im Eigentum des Volkes. Als solche wurden sie nach der Wiedervereinigung dem beklagte n Land zugeordnet . Die von dem Kläge r i m Jahre 1990 beantragte Restitution der 2 3 - 4 - Grundstücke wurde mit Bescheid des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. November 1996 abgelehnt . Der hiergegen eingele g- te Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offene r Vermögensfragen vom 18. Juni 1999 zurück - , die Klage gegen den Bescheid mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 ab gewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ließ das Bundesverwaltung s- gericht nach längeren, letztlich ge scheiterten Vergleichsverhandlungen mit B e- schluss vom 5. April 2011 die Revision zu und setzte das Verfahren durch e i- nen weiteren Beschluss vom 10. Oktober 2011 mit Rücksicht auf den vorli e- genden Rechtsstreit aus. Der Klage auf Zustimmung des Beklagten zur Eintragung des Klägers als Eigentümer der Akademiegrundstücke hat das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Kammergericht abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die Wiederherste l- lung de s Urteils des Landgerichts an. Der Beklagte beantragt, das R echtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Grundbuchberichtigung für unbegründet . Er werde durch die vorrangigen Vorschriften des Vermögen sg e- setzes verdrängt, wenn ein Restitutionstatbestand erfüllt oder die Restitution ausgeschlossen sei. So liege es hier. D ie Akademiegrundstück e seien im Si n- ne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG entschädigungslos enteignet und in 4 5 - 5 - Volkseigentum überführt worde n. Das schließe den Grundbuchberichtigung s- anspruch unabhängig davon aus, ob d ie Restitution begründet sei oder ob di e- se etwa nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG wegen einer besatzungsrechtl i- chen oder besatzungshoheitlichen Enteignung unterbleibe . Zwar habe n icht allein die Berichtigung de r Grundb ü ch er zu einer Enteignung geführt. In der Gesamtschau der Ereignisse liege eine solche Enteignung aber vor. Dafür komme es nicht entscheidend auf die Einschätzung des Verfassers des Ve r- merks über die Buchung als Eigen tum des Volkes an , sondern auf die Ei n- schätzung der verantwortlichen Entscheidungsträger. Diese hätten die Erge b- nisse des Vermerks gebilligt und damit dem Kläger im Ergebnis das Eigentum entzogen. II. Die Revision ist begründet. 1. Der Kläger kann nach § 894 BGB von dem Beklagten die Zustimmung zu der Berichtigung der Grundbücher in der Weise verlangen, dass er statt des Beklagten als Eigentümer der Akademieg rundstücke eingetragen wird. Die Vorschrift des § 894 BGB ist im vorliegenden Fall anwendba r; sie wird nicht durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt (unten 2.) . Die Vor - aussetzungen des § 894 BGB liegen vor; die Grundbücher für die genannten Grundstücke sind unrichtig (unten 3.) . 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts s teht das Vermögensg e- setz der Anwendung von § 894 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil sein Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. 6 7 8 - 6 - a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass z ivilrech t- liche Ansprüche durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen werden , soweit sie ihre Grundlage in dem von dem Vermögensgesetz tatbestandlich erfassten Unrecht haben oder auf Umständen beruhen, die mit diesem Unrecht in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Das Vermögensgesetz regelt abschli e- ßend, o b und in welchem Umfang solches Unrecht wiedergutgemacht wird und dazu eine Restitution von Vermögenswerten erfolgt. Mit diesen Regelungen wäre die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften nicht verei n- bar, weil diese anderen Grundsätzen folg en und ihre Anwendung geeignet w ä- re, die Vorschriften des Vermögensgesetzes zu unterlaufen ( Senat, Urteile vom 3. April 1992 V ZR 8 3 /91, BGHZ 118, 34, 36 f., 39 und vom 7. Juli 1995 V ZR 243/94, BGHZ 130, 231, 235 sowie Beschluss vom 9. November 1995 V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 174). Der Vorrang des Vermögensgesetzes hängt nicht davon ab, ob es zu einer Restitution kommt oder ob diese nach § 1 Abs. 8, § 4 oder § 5 VermG unterbleibt . Ausgeschlossen wird im Anwendung s- bereich des Vermögensgesetzes auch de r Anspruch auf Grundbuchbericht i- gung nach § 894 BGB (Senat, Urteil vom 16. April 1993 V ZR 87/92, BGHZ 122, 204, 207 ). b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht aber an, dass die Buchung der Akademieg rundstücke als Eigentum des Volkes und das weitere Vorgehen der staatlichen Stellen im Zusammenhang mit dieser Umschreibung ein von dem Vermögensgesetz erfasstes staatliches Unrecht darstellen. Das setzte voraus , dass es sich da bei um eine Überführung in Volkseigentum auf Grund einer entsch ädi gungslosen E nteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG oder um eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzung s- 9 10 - 7 - hoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG handelt. Beides ist nicht der Fall; der Vorgang stellt keine Enteignung da r. aa) Eine Enteignung i m Sinne der genannten Vorschriften liegt allerdings nicht nur vor, wenn das Eigentum an einem Grundstück durch einen förml i- chen , ordnungsgemäß zugestellten Bescheid der zuständigen staatlichen S te l- le entzogen wird. Es genügt vie lmehr, wenn der frühere Eigentümer durch eine hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist ( BVerwG, VIZ 1997, 220 und BVerwGE 104, 84, 87) . Es kommt dabei nicht darauf an, ob d ie Maßnahme wirksam oder u n- wirksam gewesen ist (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1998 V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45; BVerwG, VIZ 1997, 220; 1998, 212) oder ob sie von den seine r- zeit geltenden Vorschriften gedeckt war (BVerwG, VIZ 1997, 220 und BVer w- GE 112, 106, 108 ). Eine Ente ignung kann deshalb auch vorliegen, wenn ein Grundstück auf Ersuchen einer staatlichen Stelle im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen wird. Eine solche Umschreibung stellte zwar für sich genommen noch keine Enteignung dar (Senat, Urteil vom 29. Mä rz 1996 V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 253 f. und Beschluss vom 30. Oktober 1997 V ZB 8/96, VIZ 1998, 96) . Sie kann aber äußerer Ausdruck eines Vorgangs sein, der der Sache nach insgesamt als Enteignung zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 19 97 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 und Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45 f. ). bb) Nach diesen Maßstäbe n sind die G rundstück e des Klägers nicht enteignet worden. (1) Die sowjetische Besatzungsmacht hat sie zwar beschlagnahmt und den Kläger von ihrer Nutzung ausgeschlossen. Eine solche Inbesitznahme a l- 11 12 13 - 8 - lein stellt aber noch keine Enteignung dar ( Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1997 V ZB 8/96, VIZ 1998, 96) . Sie sollte es nach den von dem Berufungsg e- richt in Bezug genommenen t atsächlichen Feststellungen des Landgerichts auch nicht sein. Das ergibt sich daraus, dass sich die Besatzungsmacht in der Folge bemüht hat, das Anwesen zu erwerben. Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die Inbesitznahme de r Grundstück e äußerer Au sdruck einer (faktischen) Enteignungsmaßnahme gewesen wäre. (2) Eine Enteignung lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Besatzungsmacht die Verwaltung des Anwesens mit einem Schreiben vom 23. Mai 1950 auf die Regierung der DDR übertru g. Denn der Magistrat von Berlin teilte der Gesellschaft für Deutsch - Sowjetische Freundschaft mit Schreiben vom 13. Dezember 1951 mit, die Überlassung der Grundstück e an diese ändere nichts an den Eigentumsverhältnisse n und der treuhänderischen Verwaltungs zuständigkeit des Magistrats. Ein solcher Hinweis wäre nicht ve r- anlasst gewesen, wäre das Anwesen zuvor enteignet worden . Denn dann wäre der Magistrat nicht treuhänderischer Verwalter, sondern der zuständige Recht s träger von Volkseigentum gewesen. Auch wär e ni cht zu erklären, we s- halb die Grundstück e nicht als Folge einer solchen Enteignung in den Jahren 1950 oder 1951, sondern erst zehn Jahre später, nämlich im November 1961, als Eigentum des Volkes gebucht wurde n . (3) Auch die Buchung der Grundstück e des Klägers als Eigentum des Volkes am 17. November 1961 war keine Enteignung. Sie beruhte auf einem Ersuchen vom 4. September 1961 , das im Vorgriff auf die später förmlich e r- lassene Gemeinsame Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegen schaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs - , Preußen - , Wehrmachts - , Landes - , Kreis - und Gemeindevermögens der Minister der F i- 14 15 - 9 - nanzen und des Innern der DDR vom 11. Oktober 1961 (abgedruckt bei Fi e- ber g /Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh ang I Nr. 10a) gestellt wurde . Nach Abschnitt A Nr. 1 dieser Anweisung waren die Bücher nur bei im Eigentum der früheren öffentlich - rechtlichen Gebietskörperschaften einschlie ß- lich des früheren Wehrmachtsfiskus stehenden Grundstücken zu berichtigen. Diese Grundstücke waren nicht durch Enteignung, sondern dadurch Eigentum des Volkes geworden, dass die se früheren Körperschaften in der DDR aufg e- gangen waren. Die ersuchende Stelle ging nach dem Text des Ersuchens d a- von aus, dass der Kläger eine Einrichtung des früheren preußischen Staat e s war , die Grundstücke daher zum ehemals preußische n Staatsvermögen gehö r- ten und die Grundbücher nach der Anweisung zu berichtigen waren . Die U m- schreibung beruhte damit nicht auf einer Enteignung, sondern auf der irrigen Annahme, es handele sich um Staatsvermögen. (4) Die Grundstücke des Klägers sind, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht durch die Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vermerk des Hauptreferats " Staatliches Eigentum " der Abteilung Finanzen des Rats de s Stadtbezirks Berlin Mitte vom 5. August 1963 (faktisch) enteignet worden . (a) Dieser Vermerk und die Billigung seines Ergebnisses durch den M a- gistrat von Groß - Berlin und das Kultusministerium der DDR ergeben nach i h- rem formalen Inhalt keinen Anhaltsp unkt dafür, dass der Kläger enteignet we r- den sollte. Darin teilte der Verfasser seine Einschätzung mit, er sei sich sicher, dass die Akademiegrundstücke Eigentum des Volkes sei en. Diese seien zwar nicht Vermögen des durch die Alliierten aufgelösten preußis chen Staates. Sie seien aber als durch Nr. 1 Buchstabe d des SMAD - Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (VOBl. d. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4/5/6 S. 10) beschla g- nahmtes Vermögen von " Vereinen, Klubs und Vereinigungen, die von dem 16 17 - 10 - sowjetischen Militärkommando verboten und aufgelöst worden sind " durch § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß - Berlin vom 30. Dezember 1950 (VOBl. f. Groß - Berlin (Ost) 1951 I S. 21) enteignet und in Volkseigentum übe r- führt worden. Die Enteignung des Klägers war da nach längst erfol gt, was eine neuerliche Enteignung im Zusammenhang mit der Erstellung des Vermerks gerade überflüssig machte. (b) Nichts anderes ergäbe sich, wenn man mit dem Beklagten annähme, der Verfasser des Vermerks habe gewusst, dass der Kläger nicht zu den Org a- nisationen gehört, welche die Besatzungsmacht verboten hat , und dass seine nachgeschobene Begründung für das Entstehen von Volkseigentum deshalb falsch war . (aa) Anhaltspunkte dafür, dass die von der Verwaltung des Stadtbezirks Berlin Mitte erbetene Pr üfung nicht ergebnisoffen, sondern darauf angelegt war, die Akademiegrundstücke in Volkseigentum zu halten, liegen nicht vor. Äußerer Anlass für diese Prüfung war ein Schreiben des Kultusministeriums der DDR vom 2. August 1963. Darin hat das Ministerium we der den Auftrag erteilt, für den Verbleib der Akademiegrundstücke in staatlichem Zugriff zu so r- gen, noch die Frage einer Enteignung auch nur angesprochen, sondern ledi g- lich danach gefragt, ob der Kläger noch offiziell Eigentümer der Grundstück e ist und Ans pruch auf Miete geltend machen könnte. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass in der Einleitung des Schreibens ein vorau s- gegangenes Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter des Hauptreferats " Staatliches Eigentum " der Abteilung Finanzen des Rats des Stadtbezirks Be r- lin Mitte erwähnt wird. Der dort angesprochene Mitarbeiter hat in dem Vo r- spann zu dem Vermerk über seine Prüfung festgehalten, dass er bei diesem Telefonat um eine schriftliche Anfrage gebeten habe, weil er anhand der vo r- 18 19 - 11 - hande n en Unterlagen keine sichere Auskunft geben könne. Der Anlass der Anfrage des Kultusministeriums an den Magistrat der Artikel in der Zeitung " Die Welt " deutet eher darauf hin, dass sich das Kultusministerium zunächst über die Gegebenheiten informieren wollte. (bb) Der Vermerk ist seinem Inhalt nach auch nicht darauf angelegt, e i- ner bestimmten inhaltlichen Erwartung an das Ergebnis der Prüfung zu en t- sprechen. Er kommt nicht zu eine r eindeutigen abschließenden Feststellung . Vielmehr formuliert der Ve rfasser nur die persönliche Einschätzung, er sei sich sicher, dass die Akademiegrundstücke Volkseigentum seien. Mögliche Zweifel an der Richtigkeit der von ihm gefundenen Begrün d ung für das Entstehen von Volkseigentum an d ies en G rundstücken legt der Verfas ser des Vermerks offen . Der Kläger sei, so heißt es dort , " nach den bisher vorliegenden Feststellungen " als verbotene Organisation anzusehen. " Ob sich die Feststellung des Volkse i- gentums aufgrund der genannten Bestimmungen erforderlich mach (e) , bleib (e) zu entscheiden " . Der Verfasser unterlässt es auch nicht, am Ende des Vermerks festzuhalten, dass der Kläger im Behördenführer durch Berlin aus dem Jahr 1948 als eine der Abteilung Volksbildung des Magistrats von Groß - Berlin angegliederte Einrichtung geführ t werde. (cc) Diese inhaltliche Offenheit des Vermerks schließt es aus, in ihm und der weiteren Behandlung durch den Magistrat von Groß - B erlin und das Ku l- tusministerium der DDR eine Enteignung zu sehen. Sie führt nämlich dazu, dass die Entscheidung da rüber, ob dem Kläger nachträglich das Eigentum en t- zogen werden soll, gerade nicht ( sofort ) getroffen, sondern auf einen unb e- stimmten Zeitpunkt verschoben wird. Die nachgeschobene Begründung eine Enteignung sei bereits vor mehr als zehn Jahren erfolgt m acht e einen Zugriff auf das Grundstück entbehrlich . Die zuständigen Stellen konnten den durch die 20 21 - 12 - versehentliche Buchung der G rundstücke als Volkseigentum entstandenen Z u- stand hinnehmen und sich gegebenenfalls auf die bereits erfolgte Enteignung berufen. D as konnte angesichts der von dem Kultusministerium der DDR in seiner Anfrage formulierten Einschätzung, es sei " eine weitere politische Ka m- pagne von dieser Seite aus [d. h. von Seiten der Zeitung " Die Welt " ] zu erwa r- ten " , durchaus opportun erscheinen. Die in dem Vermerk offen gelegten Zwe i- fel an der Richtigkeit der Lösung boten zugleich die Möglichkeit, sich bei Bedarf darauf zu berufen, dass die nachgeschobene Begründung ebenfalls auf einem Irrtum beruhte, dass also keine Enteignung stattgefunden hatte. Sc hließlich konnte die in dem Vermerk zurückgestellte " Entscheidung über die Feststellung von Volkseigentum " später doch noch getroffen werden. ( dd) Der Magistrat von Groß - Berlin hat sich bei der Beantwortung der Anfrage des Kultusministeriums dafür ent schieden, diesem mitzuteilen, die Akademiegrundstück e stünden in Volkseigentum. Er ist damit der in dem Ve r- merk aufgezeigt e n Begründung für das Entstehen von Volkseigentum gefolgt und davon ausgegangen, der Kläger sei bereits enteignet. Das schließt die A n- nahme aus, es habe entsprechend einer in dem Vermerk aufgezeigten Option über die Feststellung von Volkseigentum entschieden und der Kläger nachträ g- lich enteignet werden sollen. (5) Eine Enteignung lässt sich, anders als der Beklagte meint, auch nicht daraus ableiten, dass für den Kläger angesichts " einer schlüssigen Behö r- denentscheidung zur Entziehung seines Eigentums " kein Anlass zu der A n- nahme bestanden habe, die Angelegenheit könne sich noch in der Schwebe befinden. Eine solche Behördenentscheidung gab es gerade nicht. Die B e- schlagnahme seiner Grundstücke durch die sowjetische Besatzungsmacht ist ihm bekannt geworden, war für ihn aber nicht im Sinne eine r Enteignung 22 23 - 13 - " schlüssig " . Die Besatzungsmacht hat sich bei ihm um den Ank auf des Anw e- sens bemüht. Ob er über die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch b e- nachrichtigt worden ist, ist zweifelhaft. Für eine solche Benachrichtigung b e- stand nämlich kein Anlass, weil sie in der Annahme erfolgte, der bisherige E i- gentümer sei eine in der DDR aufgegangene staatliche Einrichtung. Ihr lag j e- denfalls keine Behördenentscheidung zugrunde. Die Anfrage des Kultusmini s- teriums der DDR an den Magistrat und ihre Behandlung sind behördeninterne Vorgänge ohne Außenwirkung . ( 6) Ein anderes staatliches Handeln, das s ich als Enteignung werten li e- ße, ist nicht ersichtlich. Das Vermögensgesetz ist damit nicht anwendbar und steht der Anwendung von § 894 BGB nicht entgegen. 3 . Das Grundbuch ist unrichtig. Eigentümer der Akademieg rundstücke ist nicht der Beklagte, sond ern der Kläger. a) Der Beklagte hat das Eigentum an d iesen Grundstück en weder nach den Vorschriften der Art. 21 oder 22 EinigV noch nach anderen Vorschriften über die Zuordnung von ehemaligem Volkseigentum erworben. Diese Vo r- schriften begrü nden kein V olkseigentum. Sie verteilen es nur und setzen v o- raus, dass es - teils vor dem 1. Juli 1990, teils vor dem 3. Oktober 1990 - wir k- sam entstanden ist (Senat, Urteil vom 11. Juli 1997 V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 231) . Auf der Grundlage dieser Vorschriften ko nnte der Beklagte deshalb Eigentum nur erwerben, wenn das Grundstück des Klägers wirksam in Volk s- eigentum überführt worden war. b) Volkseigentum war an den Grundstücken vor dem 3. Oktober 1990 jedoch nicht entstanden. Sie sind, wie ausgeführt, nicht d urch eine staatliche 24 25 26 27 - 14 - Einzelmaßnahme enteignet worden und waren nicht Gegenstand der Legalen t- eignung durch § 1 der erwähnten Verordnung des Magistrats von Groß - Berlin vom 30. Dezember 1950 (VOBl. f. Groß - Berlin (Ost) 1951 I S. 21). Diese e r- fasst nur das mit Nr. 1 Buchstabe d des SMAD - Befehls Nr. 124 vom 30. Okt o- ber 1945 (VOBl. d. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4/5/6 S. 10) beschlagnahmte Vermögen von " Vereinen, Klubs und Vereinigun gen , die von dem sowjetischen Militärkommando verboten und aufgelöst worden sind " . Z u diesen Vereinigu n- gen gehört der Kläger nicht. Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug g e- nommenen Feststellungen des Landgerichts haben die zuständigen Stellen der DDR dem Kläger mit Bescheid vom 3. Dezember 1945 die Veranstaltung ö f- fentlicher Konzerte erlaubt und ih n mit einem weiteren Bescheid vom 3. April 1946 als gemeinnützig anerkannt. Sie haben ihn im Jahr 1947 mit finanziellen Zuwendungen unterstützt und sich für ihn bei der sowjetische Zentralkomma n- dantur mit Erfolg um die Genehmigung für Konzer te in der Weihnachtszeit 1946 verwandt. Die Militärverwaltung hat sich bei dem Klä ger, wie erwähnt, um den Erwerb der Akademie g rundstücke bemüht . Zu diesen Vorgängen wäre es nicht gekommen , hätte die Militärverwaltung den Kläger als Organisation ve r- b o ten u nd aufgelöst. c) Der Beklagte hat auch nicht auf Grund von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit den Vorschriften des Zuordnungsrechts wirksam Eigentum an de n Grundstück en erworben. aa) Nach Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind Fehler bei d er Entei g- nung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich waren (§ 4 28 29 - 15 - Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes), nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögliche Übe r- führung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlecht hin u n- vereinbar war. Das letztere ist nach Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Maßnahmen der Fall, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im Einzelf all dargestellt haben. bb) Danach hat der Beklagte Eigentum an den Akademiegrundstücken nicht erworben. D iese sind zwar als Eigentum des Volkes i m Grundbuch g e- bucht worden . Dieser Eintragung lag aber , wie dargelegt, keine ( fehlerhafte ) Enteignung zugr unde. Sie kann auch nicht als sonstige Überführung in Volk s- eigentum angesehen werden. Mit diesem Tatbestandsmerkmal erfasst d ie Vo r- schrift des Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allerdings auch rein faktische Vorgänge . Voraussetzung ist indessen , dass diesen ein staatlicher Wille und nicht bloß ein Versehen zugrunde lag (Senat, Urteil vom 8. Dezember 2000 V ZR 489/99, VIZ 2001, 213, 214). An dem erforderlichen Willen, das Grun d- stück in Volkseigentum zu überführen, fehlt es hier. Die Umschreibung sollte , wie ausgeführt, Eigentum des Volkes nicht begründen, sondern lediglich ve r- meintlich bereits entstandenes Volkseigentum im Grundbuch dokumentieren. Auch die spätere Hinnahme dieser Eintragung hatte nicht den Zweck, Volkse i- gentum entstehen zu lassen. Sie beruht , wie ebenfalls bereits dargelegt, auf der irrigen Annahme, Volkseigentum sei, zwar nicht als ehemals preußisches Staatsvermögen, wohl aber auf Grund der Legalenteignung verbotener Organ i- sationen bereits entstanden. d ) Der Beklagte is t schließlich nic ht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Eigent ü m er der Grundstücke des Klägers ge wor d en. 30 31 - 16 - aa) Danach erwirbt die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen Rechts das E i- gentum an einem Grundstück, das im Grundbuch oder im Bestandsblatt (§ 113 Abs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfügung) eines Grundstücks als Eigentum des Volkes eingetragen ist, ohne dass Volkseigentum entstanden ist, wenn die Ei n- tragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und s ie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen E i- gentümers oder durch einen beim Grundbuchamt eingereichten und durch die einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintragung e i- nes Widerspruc hs angegriffen worden ist. Diese Ausschlussfrist hat der Kläger gewahrt. bb) Er hat zwar erst am 2. August 2005 eine einstweilige Verfügung g e- gen den Beklagten erwirkt, mit welcher die Eintragung eines Widerspruchs g e- gen die Richtigkeit der Eintragung des Beklagten als Eigent ü m er angeordnet worden ist. Diese einstweilige Verfügung ist am 25. August 2005 in den Grun d- büchern der Akademieg rundstücke vollzogen worden. Sie reichte aber zur Wahrung der Ausschlussfrist aus und war auch rechtzeitig . (1) Di e Frist war nämlich nicht schon mit dem 30. September 1998 abg e- laufen. Bei Inkrafttreten des Artikels 237 EGBGB am 24. Juli 1997 war das Ve r- fahren über den Restitutionsantrag des Klägers nach dem Vermögensgesetz anhängig . Das führte nach Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmte Ausschlusswirkung erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens eintr at . Zweck dieser Regelung ist es, denjenigen, die ein solches Verfahren eingeleitet haben, die M öglichkeit 32 33 34 - 17 - zu geben, die Frist anderweitig zu wahren, wenn sich dieser Weg als irrig e r- weist (Beschlussempfehlung zum Nutzerschutzgesetz in BT - Drucks 13/7275 S. 34). D ie von dem Kläger erwirk te einstweilige Verfügung wahrte deshalb die Frist, we il das Rest itutionsverfahren bei ihrem Vollzug im Grundbuch noch nicht läng er als einen Monat beendet war. (2) Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2 004 bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dieses hatte weder über die Beschwerde entschieden noch das Verfahren wegen der Ve r- gleichsverhandlungen der Parteien zum Ruhen gebrach t. Ob das Restitution s- verfahren, wie der Beklagte meint, später - nach dem Abbruch der Vergleich s- verhandlungen im September oder Oktober 2008 - in entsprechender Anwe n- dung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB als beendet anzusehen ist , muss nicht en t- schieden werden. Denn z u diesem Zeitpunkt war der zur Wahrung der Au s- schlussfrist ausreich ende Widerspruch bereits in das Grundbuch eingetragen worden. 35 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.0 2.2010 - 84 O 56/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2011 - 28 U 10/10 - 36
Full & Egal Universal Law Academy