BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 180/12 vom 8. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 durch den Vorsitzenden R i chter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Rev i sion d u rch einstimmigen B e- sch l uss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Ber u- fungsgericht als Zulassungsgrund gen annte Rechtsfrage, wie Betr i ebskosten, für die im Mietvertrag eine Abrechnu n g nach Personen vereinbart ist, bei Lee r- stand einzelner Wohnungen abzurechnen sind, ist nicht grundsätzlicher Natur. Vielme hr geht es um die vom Tatrichter aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (insbesondere Umfang und Dauer des Leerstands und Höhe der streitigen Kosten) zu entscheidende Frage, inwieweit die Berüc k sichtigung des Leerstandes aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. So kann es in Betracht kommen, auch f ür die Zeiten des Leerstandes eine fiktive Person anzuse t zen und auf diese Weise eine Beteiligung des Verm i eters an den Leerstandskosten zu erreichen; dies dürfte sich insbesondere für Kosten anbieten, deren Höhe nicht von der Anzahl der im Abrechnungsobje kt wohnenden Personen abhängt (Entwässerung, Gemeinschaftsantenne, Müllgebühren nach Fixkosten). Bei Wasserkosten ist auch eine Aufteilung nach Grundk o sten und Verbrauchsko s- ten denkbar, so dass der Vermieter im Hinblick auf den Leerstand nur mit einem Teil der Grundkosten belastet wird. Ferner mag es - insbesondere bei geringf ü- 1 - 3 - gigem Leerstand - im Einzelfall auch angemessen sein, von einer Berücksicht i- gung ganz abzusehen. 2. Die Rev i sion h at auch keine Aussicht auf Erfolg. Die tatrichterliche Würdigung de s Berufungsgerichts, dem L eerstand von zwei Monaten bei einer der drei zur Abrechnungseinheit gehörenden Wohnungen bezüglich der hier nach Personen abzurechnenden Kosten für Wasser, Abwasser, Entwässerung, Müll, Gemeinschaftsantenne und Beleuchtung (pausch al) durch eine fiktive Personenzahl auch für die Zeit des Leerstands Rechnung zu tragen und die Abrechnung der Klägerinnen bezüglich dieser Positionen deshalb um einen Gesamtbetrag von 7,59 n- den. 3. Es b esteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Worms, Ent scheidung vom 13.09.2011 - 3 C 209/10 - LG Mainz, Entscheidung vom 08.05.2012 - 6 S 136/11 - 2 3
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