ECLI:DE:BGH:2015:111215UVZR180.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 180/14 Verkündet am: 11. Dezember 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflic h- ten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 180/14 - LG Saarbrücken AG S aarbrücken - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 201 5 durch die V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter in nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner , den Richter Dr. Göbel und die Ric hterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klag e- antrags zu 1 (Beseitigung Za un) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger und die Mitglieder der verklagten Wohnungseigentümerg e- meinschaft (fortan Beklagte) sind Grundstücknachbarn im Saarland . Die Kläger haben von der Beklagten , soweit hier noch von Interesse, die Beseitigung eines Holzf l echtzauns vor ihrem Gartenhaus verlangt . Diesen Antrag haben sie nach der Entfernung des Zauns für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung mit der Begründung nicht angeschlossen, sie sei nicht passivlegitimiert, der Anspruch sei verjährt. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat festge stellt, dass sich d er Antr ag in der Hauptsache erledigt hat . Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen, das Rechtsmitt el zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, d er Klageantr ag habe sich durch die Entfe r- nung des Zaun s erledigt, weil die Kläger diese von der Beklagten hätten verla n- gen können. Als Grundlagen eines solchen Anspruchs kämen sow ohl der H e r- ausgabeanspruch nach § 985 BGB als auch der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BG B in B etracht. Beide Ansprüche seien nebeneinander anwendbar. Für beide sei die Beklagte passivlegitimiert. Die Störereigenschaft folge nicht allein aus Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Störung au s- geh e . Verantwortlich für die Beseitigung einer Störung sei derjenige, der zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen verpflichtet sei. Das sei hier die Beklagte. Sie übe nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die g emeinschaftsbezogenen R echte der Wohnungseigentümer aus und nehme die gemeinschaftsbezogenen P flichten der Wohnungseigentümer wahr. Der Anspruch sei begründet, weil sich der Zaun nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig auf dem Grun d- stück der Kläge r bef u nde n und es dafür keine Rechtfertigung ge ge be n habe . Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage unter dem G e- sichtspunkt der Eigentumsherausgabe gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 30 Ja h- re. 2 3 - 4 - II. Diese Erwägungen halten einer revision srechtlichen Prüfung n ur teilwe i- se stand. Die Beklagte war zwar zur Beseitigung des Zauns verpflichtet. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber seine weitere Annahme nicht, der Anspruch sei nicht verjährt gewesen. 1. Den Klä gern stand ein Anspruch auf Beseitigung des Zauns zu. a) Als Grundlage dieses Anspruchs kommt allein § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Anspruch auf Herausgabe der für eine Anlage in Anspruch g e- nommenen Teilfläche eines Grundstücks nach § 985 BGB kann z war neben einem Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung geltend gemacht we r- den. Er hat aber nicht den Inhalt, den das Berufungsgericht ihm beilegt. Der Anspruch beschränkt sich darauf, dass der Nachbar seinen B esitz an der Anl a- ge aufgibt und ihn de m Eigentümer überlässt. Die darüber hinausgehende En t- fernung der Anlage ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB, sondern Inhalt des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 24). b) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB lagen bei der Entfe r- nung des Zauns vor. Das Aufstellen des Zauns auf dem Grundstück der Kläger war ei ne E i- gentumsstörung, die diese nicht zu dulden hatten . Die Einfriedung eines Grun d- stücks mus s nach § 44 Abs. 1 und 2 des S aarländischen Nachbarrechtsgese t- zes (NachbG SL) selbst dann auf dem eigenen Grundstück , allenfalls auf der Grenze angebracht werden , wenn der Nachbar eine Einfriedung verlangt und 4 5 6 7 8 - 5 - sie unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 3 NachbG SL angebracht we r- den muss. Sie darf jedenfalls nicht zur Gänze auf d em Grundstück des Nac h- barn stehen . 2. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft kann auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden. a) Grundlage dieser Haftung i st allerdings keine originäre eigene V e r- pflichtung der B eklagte n . Diese ist zwar nach § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG e- als Gemeinschaft gesetzlich begründeten oder rechtsgeschäftlich e r- worbenen Pflichten. Zu diesen gehören aber nicht die A nsprüche vo n Nachbarn auf Beseitigung einer durch Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsgrundstück eingetretenen Störung ihres Eigentums . Über die Benutzung und die Verwa l- tung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden nach § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentü mer selbst, nicht der Verband. Dieser ist zur Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer verpflichtet und hat dabei keinen Entscheidungsspielraum. Störungen des Eigentums Dritter, zu denen es bei der Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer kom mt , sind de s- halb mangels eigenen Entscheidungsspielraums des Verbands (zu diesem G e- sichtspunkt: Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, NJW 1979, 551 (Ls) jur is Rn. 29 und Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82 , WM 1983, 176 , 177) den Wohn ungseigentümern zuzurechnen, nicht dem V e r- band . b) Die Beklagte kann aber deshalb auf Beseitigung des Zauns in A n- spruch genommen werden, weil die Pflicht zu seiner Beseitigung eine gemei n- schaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer ist, welche die G e- 9 10 11 - 6 - meinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes für diese aa) Eine solche geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft besteht zwar nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Wohnungseigentümer trifft (Senat, Urteil vo m 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 11). Das ist hier entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht aber der Fall . (1) Wer seinerzeit den Zaun auf welcher Grundlage errichtet hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass der Zaun entsprechend dem Vortrag der Beklagten durch einen der Wohnungseigentümer errichtet worden ist und dass dem ein B e- schluss der Wohnungseigentümer nic ht zugrunde lag. Das ändert aber nichts daran, dass alle Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet waren, die Störung zu beseitigen, die dadurch eingetreten ist, dass der Zaun vollständig auf dem Grundstück der Kläger angebracht wurde. (2) Die Verpflichtung zur Beseitigung des Zauns trifft nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB den Störer. Störer ist nicht nur derjenige, der den störenden Z u- stand herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der die Eigentumsbeeinträchti gung herbeiführende Zustand aufrech t- erhalten wird (Senat, Urteile vom 18. Februar 1959 - V ZR 11/57, BGHZ 29, 314, 317 und vom 24. Januar 2003 - V ZR 175/02, NJW - RR 2003, 953, 955). Das sind hier alle Wohnungseigentümer. (a) Dafür muss nicht allgemein entschieden werden, ob schon die Hi n- nahme einer Dritte störenden Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch e i- nen Sondereigentümer die übrigen zu Zustandsstörern mach t und, wenn das zu 12 13 14 15 - 7 - verneinen sein sollte, unter welchen Voraussetzungen die übrigen Sondere i- ge n tümer zu Zustandsstörern werden. Hier geht die Störung der Kläger von einer an der Grenze errichteten Einfriedung aus. Die Errichtung, Änderung oder Entfernung einer Einfriedung ist wegen ihrer besonderen Bedeutung für das einzufriedende und die benach barten Grundstücke stets eine gemeinsame A n- gelegenheit aller Sondereigentümer. Eine Einfriedung grenzt das einzufriede n- de von anderen Grundstücken ab. Sie kennzeichnet den von ihr umschloss e- nen Raum als das befriedete Besitztum des Eigentümers und dient ni cht zuletzt dem Schutz des eingefriedeten Grundstücks gegenüber einem ungewollte n Einblick durch die Nachbarn und dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträcht i- gungen, die für sie von dem eingefriedeten Grundstück ausgehen. Als Ausdruck der Sachherrschaft über d as Grundstück ist die Errichtung, Veränderung und Entfernung einer Einfriedung eine Angelegenheit, über die der Eigentümer - bei einer Eigentümermehrheit alle gemeinsam - auch im Hinblick auf die Auswi r- kungen für den Nachbarn selbst entscheiden muss. Diese Bedeutung kommt auch in den besonderen Pflichten zum Ausdruck, die den Grundstückseigent ü- mer nach dem hier maßgeblichen S aarländischen Nachbarrechtsgesetz treffen. Er muss dem Nachbarn die Absicht, eine Einfriedung zu errichten , nach § 45 Abs. 1 NachbG SL mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzeigen und darf nach § 45 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 NachbG SL mit der Ausführung der Arbeiten erst nach Ablauf der Anzeigefrist beginnen. (b ) Die Entscheidung über die Einfriedung eines Grundstücks ist damit ebenso wie die Entscheidung, es bei der von einem Miteigentümer - oder hier Sondereigentümer - ohne Beteiligung der anderen vorgenommenen Einfriedung eines Grundstücks zu belassen, eine gemeinschaftliche Angelegenheit alle r Mit - oder Sondereigentüme r. Das gilt unabhängig von der sachenrechtliche n Zuor d- nung de r Einfriedung - hier de s Zauns - und den Umstände n ihrer Errichtung. 16 - 8 - Unerheblich ist ferner, ob der Wohnungseigentümer, der den Zaun errichtet h a- ben soll, an dem Teil des Gemeinschaftseigentums, an dessen Rand der Zaun stand, ein Sondernutzungsrecht hat des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 WEG berechtigt war. Ohne Bedeutung für die hier zu entscheiden de Frage nach der Störerha f- tung alle r Wohnungseigentümer sind schließlich auch etwaige Regelungen in oder außerhalb der Teilungserklärung darüber, wer im Verhältnis der Wo h- nungseigentümer untereinander den Zaun zu errichten hatte. bb) D ie Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Beseitig ung des Zauns war eine gemeinschaftsbezogene Pflicht. (1) Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen e r- fordert. Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Hal b- satz 2 WEG, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anz u- nehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist. Bei der Abgre nzung ist eine wertende Betrachtung geboten (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 6 mwN ). (2) Die Verpflichtung zur Beseitigung des Zauns, um die es hier geht, ist danach gemeinschaftsbezogen . Sie trifft, wie ausgeführt, im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen. Sie erfordert ein gemeinsames Vo r- gehen. Die Entscheidung über die Einfriedung oder Nichteinfriedung des g e- meinschaftlichen Grundstücks müssen die Wohnungseigentümer als Miteige n- tümer ge meinsam treffen. Sie können etwa nur gemeinsam entscheiden, wie sie die geltend gemachte Eigentumsstörung beseitigen, ob sie den Zaun ganz 17 18 19 - 9 - entfernen oder nur auf das gemeinschaftliche Grundstück zurücksetzen wollen. Hätten sie die Störung von sich aus bese itigen wollen, hätten sie dazu nach § 45 Abs. 3 NachbG SL gemeinsam den Nachbarn von dieser Absicht unte r- ric h ten müssen. cc ) Gemeinschaftsbezogene Pflichten ihrer Mitglieder nimmt die Wo h- nungs eigentümer gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 W EG wahr. Hieraus folgt eine passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentüme r- gemeinschaft, die deshalb von den Klägern auf Beseitigung der Eigentumsst ö- r ung verklagt werden konnte. (1) Was unter Wahrnehmung der gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist, wird nicht in jeder Hinsicht einheitlich beurteilt. Nach nahezu einhelliger Ansicht b e- steht diese Pflicht des Verbands nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern, so ndern auch im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern (a.M. soweit ersichtlich nur: Becker, ZWE 2014, 14, 16 f.) . Weitg e- hend Einigkeit besteht auch darüber, dass der Verband passiv prozessfü h- rungsbefu g t ist und von den Gläubigern der Wohnungseigentümer se lbst in A n- spruch genommen werden kann. Unterschiedlich beurteilt wird allein die Frage, ob die passive Prozessführungsbefugnis des Verbands ebenso wie die aktive Prozessführungsbefugnis (zu dieser: Senat, Urteile vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203 , 327 Rn. 14 und vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, ZWE 2015, 402 Rn. 6 ) eine passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungs - eigentümer ausschließt (LG Nürnberg - Fürth, NJW 2009, 3442, 3444; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 10 WEG Rn. 34 aE; Riecke/Schmid/ Lehmann - Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 320 f.; im Ergebnis [ausschließliche Haftung des Verbands] ebenso : OLG München, OLGR 2006, 37; Rühlicke, 20 21 - 10 - ZWE 2007, 261, 268 f.; Schmid, NZM 2010, 683, 685; mit Ausnahme von Ve r- bindlichkeiten aus öffentlichen Abgaben : Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 258b , 266 ; für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch Wenzel, NZM 2006, 321, 323) oder ob deren Inanspruchnahme weiterhin mö g- lich ist (Hügel/Elzer, WEG, § 10 Rn. 253; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten , WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 88; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 520 , 532 ; Elzer, ZMR 2006, 228, 229; ähnlich: Jennißen in Jennißen , WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 66a). (2) Hier kommt es nicht auf die zuletzt genannten Unterschiede, sondern allein darau f an, ob eine passive Prozessführungsbefugnis des Verbands übe r- haupt besteht. Davon ist der Senat bislang ausgegangen (Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 14). Daran ist festzuhalten. (a) Die Wahrnehmungspflicht des Verbands nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG als eine nur intern wirkende Erfüllungsübernahme zu verstehen, würde dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Die Gemeinschaft soll den in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer nicht nur durch ihre Verpflichtung zur E r- stattung seiner Aufwendungen (dazu: Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 14) unterstützen. Sie soll die Verpflichtung wie eine eigene Verpflichtung behandeln und sie selbst erfüllen, soweit sie b e- rechtigt ist. Sie soll sich auch mit dem G läubiger auseinandersetzen, soweit die Forderung nicht berechtigt ist (Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 13). (b) Diese Aufgabe könnte sie zwar auch erfüllen, wenn sie nicht selbst in Anspruch genommen werden könnte . Sie bliebe dann aber gegenüber dem Gläubiger nur Beauftragte oder Sprecherin ihrer Mitglieder. Ansprechpartner 22 23 24 - 11 - des Gläubigers blieben letztlich doch die Wohnungseigentümer. Der Gläubiger könnte seine Forderung im Streitfall nur durch Inanspruchnahme der Wo h- nungseigentümer durchsetzen, die dann von dem Verband Erstattung verla n- gen müssten. Diesen Umweg soll die Wahrnehmungspflicht des Verbands g e- rade vermeiden. Das gelingt nur, wenn der Gläubiger den Verband selbst g e- richtlich in Anspruch nehmen kann. Die Wahrnehmung von Pflichten in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG ist deshalb als gesetzliche passive Prozes s- standschaft zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgericht s- hof vor der WEG - Reform des Jahres 2007 eine Verfahrensstandschaft für Pa s- si vprozesse der Gemeinschaft als nicht möglich angesehen hat ( Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 166, 169). Der Gesetzgeber kann eine passive Prozessführungsbefugnis einführen (Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 500; Zwoll, Die Prozes sstandschaft auf Beklagtenseite, 1993, S. 3 ff., 45). Dies ist mit dem Erlass von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG geschehen. Gegen sie bestehen auch keine konstruktiven Bedenken, we il der passiv pr o- zessführungsbefugte Verband in der Lage ist, einer etwaigen Verurte ilung auch Folge zu leisten. 3. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich aber nicht ausschließen, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung begründet und diese nach § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr zur Bese i- ti gung des Zauns verpflichtet war. a) Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt, was das Berufungsgericht nicht verkennt, der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. § 902 BGB ist auf ihn, anders als auf den Anspruch aus § 98 5 BGB , nicht anwendbar (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 13, 25). Die Verjährung sfrist beginnt nach Art. 229 § 6 25 26 - 12 - Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB mit dem 1. Januar 2002, wenn zu diesem Zeitpunkt der Anspruch entstanden war und die Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatten, sonst mit dem Ablauf des Ja h- res, in dem diese Umstände eingetreten sind. b) Der Anspruch auf Besei tigung entsteht mit der Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger. Diese tritt bei der rechtswidrigen Errichtung einer A n- lage mit der baulichen Veränderung ein (Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13 , ZfIR 2014, 741 Rn. 10). Diesen Zeitpunkt hat d as Berufungsg e- richt nicht festgestellt. Nicht festgestellt hat es ferner , wann die Kläger Kenntnis davon erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt ha b en, dass der Zaun auf ihrem Grundstück angebracht wurde. 27 - 13 - III. Die Sache ist deshalb nicht zur Enden tscheidung reif. Sie ist unter Au f- hebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird festzuste l- len sein, wann der Zaun errichtet worden und wann die Kläger von diese m U m- st a nd Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt haben. Wenn der B e- klagten der Nachweis nicht gelingen sollte, dass diese Umstände bis zum A b- lauf des Jahres 2006 eingetreten sind , ginge das zu ihren Lasten. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 C 443/10 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.07.2014 - 5 S 107/13 - 28
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