BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 180/14 Verkündet am: 29. April 2015 Ring , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 213 Alt. 1 a) Für die Frag e, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläub i- ger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. D a- her werden von der dort angeordne ten Erstreckung der Wirkung verjährung s- hemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtl i- che in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs - und Gewährlei s- tungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung vo n BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49). b) Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruc h hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147). BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VIII. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revi sion der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2014 aufgeh o- ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. August 2013 wird zurückg e- wiesen. Die B eklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 6. Januar 2007 kaufte die Klägerin als Privatperson von der Beklagten den Wallach " Calvido " zu einem Preis von 4 0 und gegen Pferdes " Little Foot " . Nach § 2 des Kaufvertrags ist hinsichtlich der gesundhei t- lichen Beschaffenheit des Wallach s der Gesundheitszustand vereinbart worden, der sich aus der Untersuchu ng durch den Tierarzt Dr. K . ergibt. Dieser hatte das Pferd am 2. Januar 2007 einer " Ankaufs - /Verkaufsuntersuchung " u n- terzogen und keine Auffälligkeiten bei den verschiedenen Gangarten festg e- 1 - 3 - stellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2007 lie ß die Klägerin unter Hinweis darauf, dass das Pferd an einer Hufrollenerkrankung leide und chr o- nisch lahm sei , den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. An diesem Begehren hielt sie jedoch nicht fest, sondern verlangte mit Anwaltsschreiben vom 15. Januar 200 8 die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 Mit ihrer am 15. September 2008 beim Landgericht eingegangenen Kl a- ge hat d ie Klägerin die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines Mind e- ßergerichtlichen Anwaltskosten begehrt . Auf den gerichtlichen Hinweis, dass es sich bei der Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht handele , weswegen im Falle seiner berechtigter Ausübung der Übergang auf eine Minderung ausgeschlossen sei, hat s ie die Klage mit am 19. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schrif t- satz geändert. Sie hat die Beklagte nun - gestützt auf den am 21. Juni 2007 erklärten Rücktritt - nebst Zinsen (gezahlter Kaufpreis zuzüglich Wert des Pferdes " Litt le Foot " ) Zug um Zug gegen Herau s- gabe des Pferdes " Calvido " , auf Feststellung des Annahmeverzugs der Bekla g- ten und auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für künftig entstehende notwendige Aufwendungen in Anspruch genommen . Die Beklagte hat die Einrede der V e r- jährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf das Pferd " Little Foot " entfallende e- klagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die zuletzt geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Mit der vom Senat z u- gelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: D er Kläge rin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung Pferdes ( § 437 Nr. 2, §§ 434, 326, 323, §§ 346 ff. BGB) zu, weswegen sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des Pferdes in Annahmeverzug befi n- de (§§ 29 3, 347 BGB). Ebenso wenig könne die Klägerin Ersatz künftig entst e- hender notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BGB) verlangen. Zwar sei das verkaufte Pferd schon zum Zeitpunkt der Übergabe mit e i- nem nicht unerheblichen Sachmangel (Hufrollenerkrankung an den Vorderf ü- ßen) behaftet und eine Nacherfüllung gemäß §§ 275, 326 Abs. 5 BGB unmö g- lich gewesen, weswegen die Klägerin am 21. Juni 200 7 berechtigter w eise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Ansprüche der Klägerin auf Rüc k- abwicklung des Kaufver trags und auf Ersatz künftig entstehender notwendiger Aufwendungen seien jedoch verjährt. Die Folgeansprüche aus dem am 21. Juni 2007 wirksam erklärten Rüc k- tritt unterlägen der - im Streitfall durch die verwendeten Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht wirksam abbedungenen - Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Rücktrittserklärung zugegangen sei. Die sonach am 31. Dezember 2010 ablaufende Verjährung sei nicht gemäß § 204 BGB durch die Erhebung der am 15. Septe mber 2008 ei n- e- 4 5 6 7 8 - 5 - hemmt worden. Der Umfang einer Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 BGB) werde grundsätzlich durch de n Streitgegenstand der jeweiligen Klage bestimmt. D ie Klägerin habe aber z unächst nur eine Minderungsklage erhoben und nicht zugleich im Wege eines Hilfsantrags eine auf den erklärten Rücktritt gestützte Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt . Diesen prozessualen A n- spruch habe sie erstmals mit dem am 21. Februar 2013 (richtig: 19. Februar 2013) eingereichten Schriftsatz und damit lange nach Ablauf der Verjährung s- frist geltend gemacht. A n dem Eintritt der Verjährung ändere auch die Vorschrift des § 213 BGB nichts. Zwar er strecke sich nach dieser Regelung eine für einen besti mmten Anspruch bewirkte Verjährungshemmung auch auf Ansprüche, die aus demse l- ben Grunde wahlweise (sei es alternativ, sei es in elektiver Konkurrenz ) neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien. § 213 BGB erweitere also die Bestimmung des § 204 BGB auf Fälle, bei denen es um verschiedene pr o- zessuale Ansprüche gehe, die aber auf demselben oder zumindest " im Kern " identischen Anspruchsgrund beruhten beziehungsweise auf dasselbe oder z u- mindest im Kern identisches " wirtschaftliches Interesse " gericht et seien. Die über den Streitgegenstand hinausreichende Hemmungswirkung des § 213 BGB solle insbesondere - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe - dem Glä u- biger die Stellung von prozessualen Hilfsanträgen ersparen. Gleichwohl habe die am 15. Septe mber 2008 eingereichte Minderung s- klage keine Hemmung der Verjährung der auf Rücktritt gestützten Folgeanspr ü- che bewirkt . Denn Ansprüche, die sich aus der wirksamen Ausübung der in § 437 Nr. 2 BGB aufgeführten Gewährleistungsrechte erg äben, stünden nicht in einer von § 213 BGB vorausgesetzten elektiven Konkurrenz. Zwar bestehe an sich eine elektive Konkurrenz i n diesem Sinne zwischen den in § 437 BGB b e- schriebenen Gewährleistungsa nsprüche n . D ie elektive Konkurrenz , also das 9 10 - 6 - Wahlrecht des Käufers, entfalle ab er im Verhältnis von Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) mit der wirksamen Ausübung des einen oder des anderen Gestaltungsrechts ; die beiden Gestaltungsrechte stünden insoweit in au s- schließlicher Konkurrenz. Z wischen Ansprüchen aus Rücktritt und aus Mind e- rung sei folglich keine elektive Konkurrenz ( mehr ) gegeben. Dies werde auch dadurch be legt , dass für solche Ansprüche andere Verjährungs regeln gälten (§§ 195, 199 BGB) als für die Ansprüche auf Minderung oder auf Rücktritt. Selbst wenn man - wie nicht - die Hemmungswirkung der Minderung s- klage gemäß § 213 BGB auch auf d en erst im Jahr 2013 geltend gemachten Rückabwicklungsanspr uch erstrecken wollte, wäre diese nur auf den ursprün g- der darüber hinausgehende Anspruch verjährt wäre. Der neben dem Rückzahlungsanspruch verfolgte Anspruch auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BG B) sei als N e- benanspruch gemäß § 217 BGB zusammen mit dem als Hauptanspruch ge l- tend gemachten Rückzahlungsanspruch verjährt . Zu Nebenleistungen im Sinne des § 217 BGB zählten auch " Kosten " . Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre die Klage inso weit unbegründet. Denn eine Ersatzpflicht der B e- klagten scheitere in diesem Falle daran, dass gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB der Anspruch auf Ersatz getätigter Verwendungen erst mit der Rückgabe des Pferdes fällig werde, eine solche aber wegen der Verjährun g des Rückabwic k- lungsanspruchs nicht in Betracht komme. 11 12 - 7 - I I. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand . Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises , Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes (§ 437 Nr. 2, §§ 346 ff . BGB) , und auf E r- satz künftig getätigter notwendiger Verwendungen ( § 437 Nr. 2, § 347 BGB) rechtsfehlerhaft als verjährt angesehen und dementsprechend die Klage (ei n- sch ließlich de s auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gericht e- ten weiteren Antrags) zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. 1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass die Klägerin am 21. Juni 200 7 wirksam d en Rücktritt vom Kaufvertrag e r- klärt hat . Dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 BGB) erfüllt waren, wird im Revisionsverfahren nicht mehr in Zwe i- fel gezogen. 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoc h zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die von ihr g e- schuldete Rückzahlung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB) wegen eingetretener Verjährung zu verweigern. a) Zutreffend ist das Berufungsger icht allerdings davon ausgegangen, dass der mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts entstandene A n- spruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VI II ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 37). Die Verjährungsfrist wäre demnach bei ungestörtem Verlauf mit Verstreichen des 31. Dezember 2010 abgelaufen. 13 14 15 16 - 8 - b) Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, dass sich die mit der Erhebung der am 15. September 20 08 beim Landgericht eingereichten Kl a- gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkte Ve r- jährungsh emmung allein auf den (damals) verfolgten Anspruch aus Minderung beschränkt e . Denn die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15; Beschl uss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW - RR 2010, 1683 Rn. 30; jeweils mwN). Maßgeben d ist d a- mit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand , der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wi rd (BGH, Beschl üsse vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, aaO ; vom 8. März 2012 - IX ZA 33/11, juris Rn. 2; jeweils mwN). D anach betrifft d er von der Klägerin zuletzt verfolgte Anspruch auf Rüc k- abwicklung des Kaufvertrags wegen Rücktritts , den die Klägerin nicht bereits - im Wege eines Hilfsantrags - zusammen mit der Minderungsklage, sondern erst mit am 19. Februar 2013 eingereichtem Schriftsatz geltend gemacht hat, einen anderen Streitgegenstand als die ursprüngliche, auf Minderung gestützte Rückzahlungskl age (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 1 [zum Verhältnis von Wandelung und Minderung ] ) . Durch den Wechsel von der Minderungsklage zur Klage auf rücktrittsbedingte Rüc k- gewähr der erbrachten Leistungen wurde n sowohl der Kla geantrag (nunmehr Zahlung von 4 8 A n- spruchsgrund, also der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt (nunmehr Ansprüche aus Rückabwicklungsverhältnis und nicht aus ursprüngl i- chem Kaufgeschäft) ge ändert , so dass eine Klageänderung n ach § 263 ZPO vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO). 17 18 - 9 - Eine Hemmung der Verjährung des zuletzt von der Klägerin geltend g e- machten , auf Rücktritt vom Kaufvertrag gestützten Rückzahlungsbegehrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hätte daher nur durch die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 eingereichte Klageänderung eintreten können . Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist aber schon lange abgelaufen. c ) Das Berufungsgericht hat jedoch rechts fehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 BGB verneint. Diese Regelung erstreckt die - g e- mäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf d en gerichtlich zunächst g eltend gemachten Minderungsanspruch beschränkte - Hemmung der Verjährung in ihren Wirku n- gen auch auf d ie später von der K lägerin verfolgten Rück gewähransprüche w e- gen Rücktritts. aa) Wie das Be rufungsgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt hat , dehnt § 213 BGB die Wirkung verjährungshemmende r Maßnahmen ( § § 203 ff. BGB ) auch auf Ansprüche aus, " die aus demselben Grunde wa h l- weise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind " . Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich unter den genannten Vorausse t- zungen die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand b e- schränkte Hemmungswirkung auch auf nic ht streitgegenständliche Ansprüche er streckt , so weit diese wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten A n- spruch bestehen . D ementsprechend greift d ie Vorschrift des § 213 BGB in di e- sen Fällen immer dann ein, wenn die Verjährung von Ansprüchen in Frage steht, die sich hinsichtlich des Klageantrags oder hinsichtlich des der Klage z u- grunde liegenden Lebenssachverhalts von dem geltend gemachten prozessu a- len Anspruch unterscheiden (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 121 aE ; Münc h- KommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 213 Rn. 1). 19 20 21 - 10 - bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 213 BGB auch dann eröf f- net, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweis e vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsr echts ergreift. Das Berufungsgericht will den Anwe n- dungsbereich des § 213 BGB allein auf Fälle beschränken, in d enen der Käufer bezüglich dieser Rechte sein Wahlrecht noch nicht oder nicht wirksam ausgeübt hat . Diese Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Sie lässt sich schon dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen und setzt sich zudem in Widerspruch zu der in den G esetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte und den darin zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers . (1) Das Berufungsgericht hat die in § 213 BGB verwendeten Begriffe " Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem An spruch gegeben sind " dahin gedeutet, dass die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zw i- schen mehreren auf das gleiche Interesse gerichteten Ansprüche n noch zum Zeitpunkt der Vornahme der verjährungshemmenden Maßnahme (hier: Erh e- bung der Minderungsk lage) gegeb en sein muss. Eine solche zeitliche Ei n- schränkung nimmt der Gesetzeswortlaut aber nicht vor. Es ist nur die Rede d a- von, dass die Hemmungswirkung auch weitere Ansprüche erfasst, die entweder wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben s ind . D ie Vo r- schrift des § 213 BGB knüpft damit nach ihrem Wortlaut allein daran an, dass das Gesetz dem Gläubiger für eine bestimmte Situation nicht nur einen einzigen Anspruch einräumt , sondern mehrere , sich gegenseitig ausschließen de A n- sprüche. (2) Auch die Entstehungsgeschichte des § 213 BGB und die mit dieser Regelung verfolgte n , in den Gesetzesmateria lien zum Ausdruck gekommenen 22 23 24 - 11 - Zielsetzungen des Gesetzgebers stehen der vom Berufungsgericht angeno m- mene n Be schränkung des Anwendungsbereichs des § 213 BGB en tgegen. (a) Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführte n Verjährungsregelung des § 213 BGB hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werkleistung g e- währ ten Schutz vor einer Ve rjährung der miteinander konkurrierenden Anspr ü- che auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) zum Vorbild genommen (BT - Drucks. 14/6040, S. 91, 121). Den genannten Vo r- schriften lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder Besteller, d er nur einen von mehrere n ihm vom Gesetz eröffnete n Gewährleistungsansprüche n geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten ( vgl. Senat s- urteil vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 293 mwN) . Diesen bi s- lang nur auf die k auf - und werkvertraglichen Gewährleistungs ansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchs t- richterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestal tungen ausg e- dehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeine n Rechtsgrundsatz umgestaltet ( BT - Drucks. 14/6040, S. 121; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; BAG , NJW 2014, 717 Rn. 28; Staudinger/Pete rs/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1). (b) D as damit verfolgte Anliegen des Gesetzgeber s besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend m a- chen könnte, das eine Begehren aber das andere - oder die anderen - au s- schließt (Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6; vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO; BAG, aaO Rn. 34) . Aus die sem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 25 26 - 12 - BGB angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all d en Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken , in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elekti ve Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen übe r- zugehen (vgl. BT - Drucks. 14/6040, aaO; 14/6857, S. 10, 46). Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gericht liche Geltendmachung eines dieser A n- sprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BT - Drucks. 14/6040 , S. 121; BAG, aaO ) . (c) Für die Frage, ob ein v on § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist ausgehend von den in den Gese t- zesmaterialien dokumentierten Vorstellungen des Gesetzgebers allein darauf ab zu stell en , ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere , ein ander au s- schließende Ansprüche zur Auswahl stellt . Dagegen hindert es die Wirkungse r- streckung des § 213 BGB - anders als das Berufungsgericht meint - nicht , wenn eine an sich gegebene Wahlmöglichkeit zu dem Zeitpunkt nicht mehr eröffnet war, in dem der Glä ubiger in einem Fehlgriff verjährungshemmende Maßna h- men bezüglich eines - wegen bindender Auswahl eines anderen Anspruchs nicht mehr gegebenen - Anspruchs ergriffen hat. (aa) Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass i n den Gesetzesm a- terialien mehr fach ausgeführt wird , mit der erstgenannten Alternative des § 213 BGB ( " Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch gegeben sind " ) seien solche Ansprüche gemeint , " die von vornherein wahlwe i- 27 28 - 13 - se neben dem geltend gemachten Anspruch gegebe n sind " (BT - Drucks. 14/6040, S. 121; 14/6857, S. 10). Für die Anwendung des § 213 Alt. 1 BGB ist also allein maßgeblich , dass das Gesetz dem Gläubiger an sich eine Wahlmö g- lichkeit unter mehreren Ansprüche n eröffnet. Jede andere Sichtweise würde zudem dazu führen, dass ein Gläubiger entgegen der Intention des Gesetzg e- bers nur unzureichend vo r den Auswirkungen eine s Fehl griffs bewahrt würde. Denn wenn darauf abzustellen wäre, ob zum Zeitpunkt einer verjährungshe m- menden Maßnahme noch ein Wahlrecht besteht, wür de die Wirkungserstr e- ckung des § 213 Alt. 1 BGB einem Gläubiger nicht (mehr) zugutekommen, der - wie hier die Klägerin - sich nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs selbst vergriffen, sondern vielmehr - noch fehlerfrei - die Voraussetzungen für die En t- stehung eines Anspruchs geschaffen (hier: Rückzahlungsanspruch infolge wir k- samen Rücktritts nach § 437 Nr. 2 BGB) und erst dan ach eine Fehlentsche i- dung getroffen hat, indem er hinsichtlich eines anderen - infolge des Ve r- brauchs seines Wahlrechts nicht mehr realisier baren - Anspruchs (hier: Rüc k- zahlungsklage wegen Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB) verjährungshemme n- de Schritte unternommen hat . Es sind aber keine sachlich einleuchtenden Gründe dafür zu erkenne n und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu en t- ne hmen, dass ein Gläubiger , dem ein Fehlgriff nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs , sondern erst bei der Ergreifung verjährungshindernder Maßnahmen unterlaufen ist , schlechter gestellt sein soll als ein Gläubiger, der bereits von vornherein eine Fehlent scheidung getroffen hat . (bb) Zum anderen würde der vom Berufungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt - w as dies es letztlich auch erkennt - dazu führen, dass mit der Regelung des § 213 BGB für den Käufer und den Besteller einer Werklei s- tung im Verglei ch zur früheren Rechtslage (§ 477 Abs. 3 , § 639 Abs. 1 BGB aF) eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition en verbunden wäre. Das Berufung s- gericht schränkt in diesen Fällen den (zeitlichen) Geltungsbereich des § 213 29 - 14 - BGB gegenüber § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 B GB aF deutlich ein. Diese B e- schränkung will es allein aus dem Umstand ableiten , dass nach früherem Recht eine einmal getroffene Wahl zwischen de r Minderung und Wandelung (§§ 462, 465 BGB aF) nicht bindend war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89 , aaO unter 1 c ) , während nach neuer Rechtslage Minderung und Rücktritt Gestaltungsrechte darstellen, mit deren wirksamen Ausübung das bisherige Rechtsverhältnis (bindend) umgestaltet wird und die Wahlmöglichkeit des Kä u- fers /Bestellers entfällt . Eine solch e Schlechterstellung des Käufers /Bestellers war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr ging dessen Anliegen dahin, die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF unter Beibeha l- tung des schon nach alter Rechtslage für den Käufer und den Be steller einer Werkleistung gewährleisteten Schutzniveaus zu einer für Gläubiger jeder Art geltenden generellen Vorschrift zu erheben (vgl. BT - Drucks . 14/6040, aaO ). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung ( abgesehen vom Ber u- fungsgericht ) und im Schr ifttum - soweit ersichtlich - einhellig die zutreffende Auffassung vertreten, dass von der in § 213 Alt. 1 BGB angeordneten Erstr e- ckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen ohne Einschränkung sämtliche in §§ 437, 634 BGB aufgeführten kauf - und werkvertraglichen Nacherfüllungs - und Gewährlei s- tungsrechte , die auf demselben Mangel beruhen, erfasst werden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO mwN [für § 634 BGB]; OLG Mü n- chen, ZGS 2007, 80; AG H amburg, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 7c C 31/06, juris Rn. 4; Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 213 Rn. 2; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 1 4 . Aufl., § 213 Rn. 4; BeckOK - BGB/ Henrich, Stand 1. Februar 2015, § 213 Rn. 4 ; Münc h- KommBGB/Grothe, aaO Rn. 4; Soegel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 213 Rn. 5). 30 - 15 - (cc) Für eine Verschlechterung der Rechtsposition en des Käufers und des Bestellers einer Werkleistung besteht entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts auch kein Anla ss. D as Berufungsgericht hat aus dem Ums tand, dass Rücktritt und Minderung nach neuem Schuldrecht Gestaltungsrechte da r- stellen, die im Falle der wirksamen Ausübung eines dieser beiden Rechte das Wahlrecht des Käufers und des Bestellers entfallen lassen, un zutreffende Rückschlüsse auf eine hieraus vermeintlich resultierende Una nwendbarkeit des § 213 Alt. 1 BGB gezogen. Da bei hat es verkannt, dass Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 441, 440, 323 BGB) in ihrer Eigenschaft als Gestaltungsrechte - anders als die nach altem Schuldrecht als Ansprüche ausgestaltete Minderung und Wandelung (§§ 462, 465, 477, 634, 639 Abs. 1 BGB aF) - überhaupt nicht der Verjährung unter wor f en sind . Die verjährungsrechtliche Regelung des § 213 BGB kann sich daher nicht auf die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst, sondern nur auf die im Falle ihrer Ausübung entstehenden - von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten - Ansprüche beziehen . Folgerichtig hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen und deswegen die G e- staltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst unverjährbar sind, die - nicht als verjährungsrechtliche Vorschriften einzustufenden (BGH, Urteil vom 8. Dezemb er 2009 - XI ZR 181/08, aaO Rn. 40 ) - Sonderregelungen der § 438 Abs. 4, 5, § 634a Abs. 4, 5 , § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffen . Diese sehen vor, dass d ie Ausübung d er genannten Gestaltungsr echte unwirksam ist, wenn der hypothetische (Nach - )erfüllungsansp ruch verjährt wäre (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 34) . D agegen sind die aus der Ausübung dieser Gestaltungsrechte resultierenden Ansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB unterwor f en (vgl. Senatsurtei l vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 35 ff.) . 31 32 - 16 - D ie Unanwendbarkeit verjährungsrechtlicher Vorschriften auf die Gesta l- tungsrechte Rücktritt und Minderung gilt auch hinsichtlich der Bestimmung des § 213 BGB, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut ebenfalls nur Ansprüche, nicht aber Rechte erfasst. Verjährbare Ansprüche im Sinne des § 213 Alt. 1 BGB können damit neben den in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB aufgeführten Anspr ü- chen nur die durch Rücktritt oder Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) begründbaren - und von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten - Rückza h- lungsansprüche (§§ 346 ff., § 441 Abs. 4 BGB) darstellen . Diese Zusamme n- hänge hat der Gesetzgeber auch erkannt und in der Gesetzesbegründung im Rahmen einleitend aufgeworfene r Fragen zum Aus druck gebracht , dass die Wirkungserstreckung des § 213 BGB im Falle des § 437 Nr. 2 BGB nicht für die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung an sich g elten soll , sondern nur für die aus ihrer Ausübung resultierenden Ansprüche auf (teilweise oder vollstä nd i- ge) Rückzahlung des Kaufpreises (BT - Drucks. 14/6040, aaO). cc) Nach alledem hat die Klägerin durch die gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung (15. September 2008) zurückwirkende Erhebung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Verjä h- rung der sich aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebende n Rückgewähra n- sprüche gehemmt. D iese Hemmungswirkung entfiel zwar gemäß §§ 213, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Wegfall der Rechtshängigkeit der Mi n- derungsklage , der mit d em - gemäß § 167 ZPO rückwirkend zum 19. Februar 2013 erfolgten - Rechtshängigwerden der auf den Rücktritt gestützten Klage bewirkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89, aaO unter 1 a) . Mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage trat a ber gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut eine - noch andauernde - Hemmung der Verjährung ein. dd) Anders als das Berufungsgericht meint, erstreckte sich die He m- mungswirkung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1, 33 34 35 - 17 - Abs. 2 BGB nicht nur auf den sondern auf sämtliche später im Wege der Klageänderung geltend gemachten Rückgewähransprüche. Der Bundesgerichtshof hat schon für die Bestimmung de s § 477 Abs. 3 BGB aF ausgeführt, diese Vorschrift enthalte e ine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in de r Gestalt und in dem Umfang unterbreche, wie sie mit der Klage geltend gemacht w ü rde n (Senatsurteil vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, aaO; BGH, Urteil e vom 10. Januar 197 2 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39 f.; vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147 ) . D ementsprechend hat er entschieden, dass eine Klage auf Mängelbeseitigung oder auf Ersatz der hierfür anfallenden Kosten gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 3 BGB aF ü ber die Höhe des eing e- klagten Anspruchs hinaus die Verjährung aller anderen in § 638 BGB aF g e- nannten Ansprüche unterbreche (BGH, Urteil e vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75, aaO ; vom 10. Januar 1972 - VII ZR 132/70, aaO, S. 39). Für die Bestimmung des § 213 BGB, die die Sonderregelungen d er § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF zu einem allgemeinen Rechtsgrund satz erhebt, gilt E ntsprechendes. Wollte man dem Gläubiger in Anbetracht der u n- terschiedlichen Rechtsfolgen etwa von Minderung und Rücktritt die Erstrec kung einer Verjährungshemmung nur in Höhe des zunächst eingeklagten Betrags zubilligen, liefe der Schutz des § 213 BGB , der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht hinter dem durch § 477 Abs. 3, § 639 A b s. 1 BGB aF g e- währleisteten Niveau zurückbleibe n sollte (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 121) , weitgehend leer . D ementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien auch au s- geführt, § 213 BGB solle auch dann eingreifen, wenn die Grenze des prozess u- alen Anspruchs durch " Änderung des Antrags " , also durch eine Erw eiterung des Klagebegehrens, üb erschritten wird ( vgl. BT - Drucks. 14/6040, aaO ). Die Wirkungserstreckung des § 213 BGB ist daher nicht auf den Umfang der erh o- 36 - 1 8 - benen Klage beschränkt (so auch Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 5; aA Palandt/Ellenberger, aaO R n. 2). Folglich ist keine Verjährung der von der Klägerin zuletzt geltend g e- Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes (nebst Zinsen) eingetreten. Hieraus folgt weiter , dass die Klägerin auch die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Wallach v erlangen ka nn (§ § 293 BGB, 756, 765 ZPO). 3. Schließlich ist auch der weitere Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftig entstehenden notwendigen Ve r- wendungen für die Unterhaltung des Pferdes begründet. Solche Aufwendungen kann die Klägerin, die wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Rückgabe des Pferdes ersetzt verlangen ( vgl. S e- natsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 4 1 f. ). Dieser A n- spruch stellt keine N ebenleistung zum Kaufpreisrückzahlungsanspruch dar, so dass - anders als das Berufungsgericht meint - für ihn nicht § 217 BGB gilt. Vielmehr unterliegt er - als ein weiterer sich aus dem Rückgewährschuldve r- hältnis ergebender (selbständiger) Anspruch - eben falls der dreijährigen Rege l- verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO Rn. 42 ). Der Ablauf dieser Frist wurde - wie oben aus - geführt - rechtzeitig gehemmt. 37 38 - 19 - I II. Nach alledem hat das angefochtene Urte il keinen Bestand; es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D er Senat entscheidet in der Sache selbst , da sie zur Ende ntscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückwei sung der Berufung der Beklagten und somit zur Wiederherstellung des erstinst anzl i- chen Urteils. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.08.2013 - 7 O 331/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2014 - I - 22 U 151/13 - 39
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