ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZR180.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 180/15 vom 11. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die R ichter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 . Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 8. Juni 2006 verkaufte der Kläger zwei . K . und P . H . (im Folgenden: Käufer). Au f einem dieser Grundstücke befand sich eine Gaststätte. Der Kaufpreis sollte über zehn Jahre in Raten beglichen werden. Die Besit z- von diesem Zeitpunkt an sollten die Nutzungen und die Lasten der Grundstücke auf die Käufer übergehen. Der Kläger behielt sich ein vertragliches Rücktritt s- 1 - 3 - recht für den Fall vor, dass d ie Käufer mit einem Betrag von in Rückstand waren. Zu diesem Kaufvertrag schlossen die Vertragspar teien am 23. August 2006 einen notariellen Nachtrag. In diesem bewilligte und beantragte der Kläger die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, nach der die B e- klagte das ausschließliche Recht hat, auf dem belasteten Grundstück eine Schank wirtschaft oder eine Bierverkaufsstelle zu betreiben und zu unterhalten oder durch Dritte betreiben und unterhalten zu lassen und nach der es dem E i- gentümer des Grundstücks verboten ist, Bier anzubieten, zu lagern oder ausz u- schenken. Die Käufer schloss en am gleichen Tag mit der Beklagten ein Darlehens - und Bierlieferungsabkommen, mit dem diese ihnen ein Darlehen über 260.000 zehn Jahre, nur das Bier der Beklagten zu beziehen und in der Gaststätte auszuschen ken. Die Diens t- barkeit wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Käufer bedienten in der Folgezeit das von der Beklagten gewährte Darlehen nicht mehr und zahlten auch die Kaufpreisraten nur teilweise. Die B e- klagte kündigte den Darlehensvertrag und machte nach Verwertung der Siche r- heiten in einem Rechtsstreit erfolgreich e- gen die Käufer geltend . Der Kläger trat von dem Grundstückskaufvertrag z u- rück, nachdem er die Käufer zuvor vergeblich zur Zahlung eines Rückstands fälliger Raten in Höhe von 104.639,12 n- schließend die Käufer auf Räumung und Herausgabe der Kaufgrundstücke; die Entscheidung zugunsten des Klägers ist im Verlauf dieses Rechtsstreits recht s- kräftig geworden. 2 3 4 - 4 - Von der Beklagten hat der Kläger die Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit verl angt, was diese ablehnt. Die Klage auf Erteilung einer L ö- schungsbewi l ligung hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sie d ie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen will. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der EGZPO). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßg e- bend. 1. Dieser Wert ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Septembe r 2013 - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 6; Beschluss vom 7 . Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5). a) Die Nichtzulassungsbeschwerde geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass für den Wert der Beschwer das Interesse der Bekla gten an der Änderung des ihr ungünstigen Berufungsurteils maßgebend ist, das sich nach dem wir t- schaftlichen Interesse an dem Fortbestand der Dienstbarkeit bestimmt. Aus den von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Umständen ergibt sich j e- doch nicht, dass die Beschwer 20.000 übersteigt. 5 6 7 8 - 5 - b) aa) Das Interesse der Beklagten an der Dienstbarkeit an dem Grun d- stück des Klägers bemisst sich nicht nach der Höhe ihrer Darlehensforderung gegen d , die ihr nach Verwertung von Siche r- heiten noch zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie die Nichtz u- lassungsbeschwerde meint - insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an der Diens t- barkeit gegenüber einem Anspruch auf Zustimmung zur Löschung geltend m a- chen könnte. Die Höhe der für den Wert der Beschwer der Beklagten schon deshalb nicht ausschlagg e- bend, weil der Kläger weder persönlich noch dinglich mit seinem Grundstück für diese Forderung haftet. Die Dienstbarkeit ist kein Grundp fandrecht. Die Bekla g- te macht im Übrigen kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an der Dienstbarkeit bis zur Befriedigung ihrer Darlehensforderung gegen die Käufer geltend, sondern erstrebt die Abweisung der Klage mit der Begründung , ihr I n- teresse an de r Dienstbarkeit, die ein Recht zum ausschließlichen Vertrieb und Ausschank ihres Bieres sichere, sei nicht dadurch weggefallen, dass die Käufer nicht mehr im Besitz des Grundstücks seien und deshalb keine Gaststätte auf dem Grundstück des Klägers betrieben . bb) Ein e - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde - auch nicht aus der Gewinnerwartung nach den mit den Käufern abgeschlossenen Bierlieferungsabkommen, deren Höhe die Beklagte in den Tatsacheni nstanzen unter Vorlage der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 110.000 lässt sich das Interesse der Beklagten an dem Fortbestand der Dienstbarkeit nach § 1090 BGB hier deshalb nicht bemessen, weil - wie die Nichtz ulassung s- beschwerde in anderem Zusammenhang betont - der Kläger nicht Partei des mit der Dienstbarkeit abgesicherten Vertrags zwischen der Beklagten und den Käufern gewesen ist. Im Hinblick auf diesen Vertrag wäre das Interesse der 9 10 - 6 - Beklagten am Fortbestehe n der Dienstbarkeit zudem nicht nach der Gewinne r- wartung für den gesamten zehnjährigen Bezugszeitraum, sondern nach der restlichen Laufzeit des Vertrags zu bemessen, die in wenigen Monaten ( i m Se p- tember 2016) endet. 2. Ungeachtet der nicht hinreichend en Darlegungen der Nichtzula s- sungsbeschwerde wäre der Wert der in dem Revisionsverfahren geltend zu den für das Revisionsgericht offenkundigen Tatsachen eine Beschwer in dieser Höhe ergäbe (vgl. BVerfG, NJW - RR 2007, 862, 863). Das ist indessen ebe n- fal ls nicht der Fall. a) Eine Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, auf dem belasteten Grun d- stück eine Schankwirtschaft zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen und es dem Eigentümer des Grundstücks verbietet, Bier anzubieten, zu lagern oder ausz uschenken, hat allerdings für die Brauerei auch einen Wert, wenn ein Bezugsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Sie sichert dann noch die Intere s- sen, den Grundstückseigentümer zum Abschluss eines Bezugsvertrags zu b e- wegen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1 985 - V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475; BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 - VIII ZR 374/89, NJW - RR 1992, 593, 594) oder zumindest eine Konkurrenz durch andere Brauereien oder Bierverl e- ger von dem Grundstück fernzuhalten (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 198 8 - V ZR 310/86, NJW 1988, 2364, 2365). b) Nach der Gewinnerwartung aus dem Bierausschank kann der wir t- schaftliche Wert einer solchen Dienstbarkeit jedoch nur bestimmt werden, wenn auf dem belasteten Grundstück - gegenwärtig oder in absehbarer Zukunf t - eine Schankwirtschaft oder ein Bierverlag durch die Brauerei, den Eigentümer oder 11 12 13 - 7 - einen Dritten betrieben wird. Im vorliegenden Fall fehlt es dafür an Anhaltspun k- ten, weil das frühere Gaststättengrundstück von dem Kläger zu Wohnzwecken genutzt wird und weder festgestellt noch vorgetragen worden ist, dass auf dem Grundstück wieder eine Gaststätte betrieben werden wird. Hinzu kommt, dass die Aufnahme eines Betriebes einer Gaststätte auf dem belasteten Grundstück durch die Beklagte nicht zu erwarten i st, weil die streitgegenständliche Dienstbarkeit keine hinreichend sichere Grundlage für Investitionen auf dem Grundstück des Klägers böte. Zwar ist es richtig, dass der Kläger nicht Partei der Sicherungsabrede der Beklagten mit den Käufern gew e- sen ist (zu m Inhalt der Vereinbarung über die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung von Bierbezugspflichten: Senat, Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 181/87, NJW - RR 1989, 519; BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 - VIII ZR 374/89, NJW - RR 1992, 593) und dass eine Ab tretung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung der Dienstbarkeit nach dem Ende der Bezugsverpflic h- tung von den Käufer auf den Kläger weder festgestellt noch vorgetragen wo r- den ist. Nach Scheitern des Grundstückskaufvertrags dürfte aber ein Ans pruch des Klägers gegen die Käufer auf Abtretung dieses Anspruchs gegen die B e- klagten in Betracht kommen. Angesichts des bevorstehenden Endes der mit den Käufern vereinbarten Bezugspflicht muss die Beklagte daher damit rec h- nen, sich alsbald einem schuldrec htlichen Anspruch auf Rückübertragung der Dienstbarkeit ausgesetzt zu sehen. c) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Wert der Beschwer der Beklagten durch ihre Verurteilung, die Löschung der Dienstbarkeit zu bewilligen, 14 15 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.08.2012 - 2/2 O 169/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.0 7.2015 - 1 U 246/12 - 16
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