BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 18/06 vom 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Anwendung der HOAI den 204Baubetreuungsvertrag223 nicht in seiner Gesamtheit, sondern getrennt nach wirtschaftlicher Baubetreuung, technischer Baubetreuung und Planungsleistungen beurteilt hat, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich w344re. Die nicht von der HOAI erfassten Leistungen sind von untergeordneter Bedeutung. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 140.486,19 200 Dressler Kuffer Kniffka Bauner Eick Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.09.2002 - 10 O 646/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 U 151/02 -
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