BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 18/06 Verk374ndet am: 23. Januar 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb, 247 254 Abs. 1 Dc Die Frage, ob ein vom Gesch344digten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erfor-derlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten jedenfalls die kosteng374nstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif, der in vollem Umfang seinen Bed374rfnissen entsprach, ohne weiteres zug344ng-lich war. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - LG Bochum AG Recklinghausen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Land-gerichts Bochum vom 29. November 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughalter Anspr374che auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Januar 2002 geltend, bei dem der Pkw der Kl344gerin Opel Movano besch344digt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte f374r den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher H366he Mietwagenkosten zu erstatten sind. 1 2 Das besch344digte Fahrzeug der Kl344gerin wurde bei der Firma Autohaus E. GmbH, zu der die Kl344gerin gesch344ftliche Beziehungen unterh344lt, repariert. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattete diese Kosten in vollem Um-fang. W344hrend der Reparaturzeit mietete die Kl344gerin bei der Firma E. GmbH - 3 - zun344chst einen Opel Movano f374r 10 Tage und sodann einen Opel Arena f374r weitere 8 Tage zu dem dort angebotenen Unfallersatztarif an. Die Firma E. GmbH bot auch Fahrzeuge zum g374nstigeren Normaltarif f374r Selbstzahler an. 3 Die Mietwagenkosten f374r die Zeit der Reparatur vom 5. bis einschlie337lich 21. M344rz 2002 beliefen sich auf insgesamt 3.428,41 200. Der Haftpflichtversiche-rer der Beklagten erstattete vorprozessual insoweit einen Betrag von lediglich 897,24 200. Dem lag der Normaltarif nach der Preisliste Opel-Rent zugrunde, und zwar f374r den Opel Movano eine Wochenpauschale von 328,45 200 sowie drei Ta-gespauschalen von je 66,38 200 sowie eine Wochenpauschale f374r den Opel Are-na von 307,76 200 und eine Tagespauschale in H366he von 62,07 200 (jeweils netto). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl344gerin die Erstattung des Differenzbe-trages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin auf ihre Berufung einen Betrag von 1.212,94 200 zugesprochen und die weiter gehende Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag in vollem Um-fang weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl344gerin nur Erstattung der Kosten f374r die Anmietung des Ersatzfahrzeuges f374r eine Dauer von 18 Ta-gen nach dem Normaltarif der Firma E. GmbH verlangen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, die Kl344gerin habe schon nicht hinreichend kon-kret dargelegt, dass der von ihr in Anspruch genommene Unfallersatztarif der 5 - 4 - Firma E. GmbH erforderlich zur Wiederherstellung gewesen sei . Ausgehend von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif sei Ankn374pfungspunkt f374r die Pr374fung der Normaltarif, also ein Tarif, der f374r Selbstzahler Anwendung finde und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichts-punkten gebildet werde. Eine Erh366hung des sich bei Ankn374pfung an einen Normaltarif ergebenden Betrags sei nur gerechtfertigt, soweit dies unfallbedingt sei. Dies sei gem344337 247 287 ZPO auf Grundlage des Vortrags des Gesch344digten nach Beratung durch einen Sachverst344ndigen zu sch344tzen. Insoweit sei keine Beweiserhebung veranlasst, da der Vortrag der Kl344gerin nicht hinreichend sub-stantiiert sei. Ma337geblich sei allein die spezifische Kalkulation des von dem Ge-sch344digten im Einzelfall in Anspruch genommenen Unfallersatztarifs, weswegen es eines substantiierten Parteivortrags zu der der Preisbildung zugrunde lie-genden Kalkulation des betroffenen Mietwagenunternehmens bed374rfe. Trotz ei-nes ausdr374cklichen gerichtlichen Hinweises habe die Kl344gerin keine umfassen-de konkrete Preiskalkulation der Firma E. GmbH hinsichtlich des Unfallersatz-tarifs vorgelegt. Zur Frage, ob ihr kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich gewesen sei, habe die Kl344gerin nur vorgetragen, nicht nach weiteren Tarifen gefragt zu haben. Sie habe keine Umst344nde dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewe-sen w344re. Dies liege nach den konkreten Umst344nden auch nicht auf der Hand. Denn die Kl344gerin, ein Unternehmen, habe das besch344digte F ahrzeug erst zwei Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie schon zuvor gesch344ftliche Kontakte zur Firma E. GmbH gehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe, die sie auch dort habe reparieren lassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe gelegen und sei zumutbar ge-wesen, sich vorab nach den verf374gbaren Tarifen zu erkundigen. 6 - 5 - Die von der Firma E. GmbH angebotenen Normaltarife, ausgehend von einer Tagesmiete, stellten den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand dar. Es sei der Kl344gerin insbesondere aufgrund der bestehenden gesch344ftlichen Kontakte zur Firma E. GmbH nicht zuzumuten gewesen, das Ersatzfahrzeug bei einem anderen Unternehmen anzumieten. 7 II. Die Revision ist unbegr374ndet. 8 1. Rechtlich unzutreffend ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der h366here Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gew344hlte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einfl366ssen, welche die Erh366hungen gegen374ber dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, viel-mehr habe sich die Pr374fung darauf zu beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte allgemein den Mehrpreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853). 9 Danach 374berspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Dar-legung der Kl344gerin, indem es konkrete Angaben zur Kalkulation des Unfaller-satztarifs durch die E. GmbH fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung 10 - 6 - nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag der Kl344gerin sei insoweit gleich-wohl als unzureichend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrens-stand nicht gefolgt werden. Die Revision verweist im Einzelnen darauf, dass die Kl344gerin unter Beweisantritt zu den Gr374nden vorgetragen habe, die nach ihrer Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Dies ist im Ansatz auch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die-sen Vortrag deshalb f374r unzureichend gehalten, weil konkrete Darlegungen zur Kalkulation der E. GmbH fehlten. Dazu, ob der Vortrag der Kl344gerin auch aus anderen Gr374nden als unzureichend erscheint, fehlen - insbesondere f374r eine ei-gene W374rdigung durch den erkennenden Senat - ausreichende Anhaltspunkte. Ob, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die aufgef374hrten Faktoren kei-nen 374ber dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif rechtfertigen, ist beim ge-genw344rtigen Verfahrensstand keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. 2. Dieser Frage musste das Berufungsgericht allerdings unter den Um-st344nden des vorliegenden Falls nicht weiter nachgehen. Die Frage, ob ein vom Gesch344digten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kos-tenfaktoren erforderlich ist im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten jedenfalls ein g374nstige-rer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zug344ng-lich war, so dass ihm die kosteng374nstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426). 11 Davon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht f374hrt unter Bezugnah-me auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, die Kl344gerin habe den "Unfallersatztarif" nur dann w344hlen d374rfen, wenn ihr unter Ber374cksichtigung 12 - 7 - ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO, S. 1426, jeweils m.w.N.). Die Kl344gerin habe hierzu lediglich vorgetragen, nicht nach weiteren Ta-rifen gefragt zu haben. Sie habe hier keine Umst344nde dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewesen w344re. Dies liege nach den konkreten Umst344nden auch nicht auf der Hand. Denn die Kl344gerin, ein Unternehmen, habe das besch344digte Fahrzeug erst zwei Monate nach dem Unfall reparieren lassen. Nach ihrem ei-genen Vortrag habe sie schon zuvor gesch344ftliche Kontakte zur Firma E. GmbH gehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe und die sie auch dort habe reparieren lassen. Gerade in dieser Situation habe es nahe ge-legen und sei zumutbar gewesen, sich vorab nach den verf374gbaren Tarifen zu erkundigen. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht zu erkennen. Unter diesen Umst344nden steht aber fest, dass der Kl344gerin die kosteng374nstigere Anmietung eines Fahr-zeugs m366glich war und auch zugemutet werden konnte, weil der Normaltarif in vollem Umfang ihren Bed374rfnissen entsprach. Auf die oben unter 1. er366rterte Frage kommt es danach nicht mehr an. 13 - 8 - Die Revision muss deshalb mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckgewiesen werden. 14 M374ller Wellner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 C 472/04 - LG Bochum, Entscheidung vom 29.11.2005 - 11 S 20/05 -
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