BUNDESGERICHTSHOF Beschluss IV ZR 18/07 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 30. Januar 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Dezember 2006 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 40.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin, die im Jahre 2003 in der Lotterie einen Pkw Audi A4 Cabrio 2.4 gewonnen und das Fahrzeug bei der Beklagten versichert hatte, verlangt wegen angeblicher Entwendung am 7. November 2005 die Versicherungsleistung. 1 - 3 - 2 Sie behauptet, das 374berwiegend von ihrem Sohn und dessen Le-bensgef344hrtin genutzte Fahrzeug sei in der verschlossenen Garage des Hauses der Lebensgef344hrtin abgestellt gewesen. Ihr Sohn und seine Le-bensgef344hrtin seien zusammen mit deren Freundin in deren Wagen w344h-rend des 7. November 2005 unterwegs gewesen. Als sie gegen 20.00 Uhr zur374ckgekommen seien, habe das Garagentor offen gestan-den; der Audi sei nicht mehr an seinem Platz gewesen. Au337erdem sei in das Haus eingebrochen und dabei u.a. ein Schl374ssel f374r dieses Fahrzeug entwendet worden. Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei vorge-t344uscht worden. Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsge-richt das 344u337ere Bild einer versicherten Entwendung unterstellt, aber an-genommen, dass die Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorget344uscht worden sei. Daf374r spreche in erster Linie, dass die am Haus der Lebensgef344hrtin des Sohnes polizeilich festgestellten Spuren nicht zu dem behaupteten Einbruch passten. 3 II. 1. Diese Feststellung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (247 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Schon aus diesem Grund kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-ben. 4 a) Die Kl344gerin hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. M344rz 2006 auf Seite 4 im Hinblick auf die polizeilich festgestellten Spuren vorgetragen, ein Einstieg durch das Badezimmerfenster sei m366g-lich und habe offensichtlich auch so stattgefunden. Zum Beweis hat sie sich u.a. auf einen Sachverst344ndigen berufen. Au337erdem hat sich die 5 - 4 - Kl344gerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. April 2006 auf den Seiten 1 und 3 f374r das Vorhandensein von Einbruchsspuren auf die Ermittlungsakte sowie auf n344her benannte Zeugen bezogen, darunter die an der Spurensicherung beteiligten Kriminalbeamten. Auf Seite 3 ihrer Berufungsbegr374ndung hat die Kl344gerin auf alle diese Beweisantritte unter genauer Angabe der Fundstelle verwiesen und ger374gt, dass das Landge-richt die Beweise nicht erhoben habe. b) Das Berufungsgericht unterstellt zwar, dass eine schlanke Per-son durch die nur 30 cm breite Fenster366ffnung in das Haus eingedrungen sein k366nne, meint aber, dabei h344tten Wischspuren sowohl auf dem in-nenliegenden, verfliesten Fensterbrett als auch an den Wandfliesen ent-stehen m374ssen, die bei der polizeilichen Spurensicherung jedoch nicht festgestellt worden seien. So kommt das Berufungsgericht ohne weitere Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, es m374sse davon ausgegangen wer-den, dass kein Einbruch stattgefunden habe. Weitere, f374r einen Ein-bruchsdiebstahl stimmige Spuren habe die Kl344gerin nicht behauptet. 6 c) Die Kl344gerin r374gt mit Recht, die Annahme des Berufungsge-richts, bei einem Einstieg durch das Badezimmerfenster h344tten sp344ter von der Polizei aber nicht festgestellte weitere Spuren entstanden sein m374ssen, sei "rein spekulativ". In dem vom Berufungsgericht selbst in Be-zug genommenen polizeilichen Tatortbericht w374rden Spuren am T374rblatt und Rahmen der neben dem Badezimmerfenster liegenden Hausein-gangst374r sowie Handschuh- und Handabdrucksspuren auf dem Bade-zimmerfenster beschrieben; diese Spuren k366nnten das Fehlen der vom Berufungsgericht vermissten Wischspuren erkl344ren. Mit diesem Ge-sichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar ausein-ander gesetzt. 7 - 5 - 8 Das Berufungsgericht hat vor allem nicht dargelegt, dass es 374ber besondere kriminaltechnische Erfahrung verf374ge und deshalb ohne die von der Kl344gerin beantragte Heranziehung eines Sachverst344ndigen in der Lage sei, einen Einstieg durch das Badezimmerfenster bei vollst344n-diger Ber374cksichtigung der gesicherten Spuren auszuschlie337en. Die Nichtber374cksichtigung der Beweisantritte der Kl344gerin war daher rechts-fehlerhaft und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2003, 125, 127). 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Indizien, die das Berufungsgericht im 334brigen f374r die Annahme einer er-heblichen Vort344uschungswahrscheinlichkeit herangezogen hat, diesen Schluss bisher nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 158, 269, 273). 9 a) Dass der Audi im Fr374hjahr 2004 im Internet zum Verkauf ange-boten worden ist, spricht - soweit dieses Angebot 374berhaupt auf dem Wil-len der Kl344gerin beruhte - zwar daf374r, dass sein Wiederverkaufswert ver-f374gbar gemacht werden sollte. Daraus folgt aber weder, dass dies im Wege der Vort344uschung eines Versicherungsfalles geschehen sollte, noch l344sst sich ausschlie337en, dass Diebe durch ein solches Angebot auf das Fahrzeug aufmerksam geworden sind. 10 b) Selbst wenn davon auszugehen w344re, dass die Kl344gerin eine tats344chlich bestehende Verkaufsabsicht durch ihr Prozessverhalten zu verschleiern versucht h344tte, w374rde dieser Umstand hier nicht den Schluss rechtfertigen, dass auch der Versicherungsfall vorget344uscht worden sei. Denn die Kl344gerin hat in der Schadensanzeige das Angebot 11 - 6 - des Audi im Internet - nach Meinung des Berufungsgerichts wahrheits-gem344337 - angegeben. c) Der Umstand, dass das versicherte Fahrzeug einen hohen Kauf-preis hat, spricht zwar daf374r, dass es wegen seines Werts begehrt ist. Dieses Indiz spricht aber mindestens ebenso sehr f374r einen Diebstahl wie f374r eine Vort344uschung des Versicherungsfalls. 12 d) Schlie337lich ist nicht ohne weiteres zu erkennen, weshalb die schlechten wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Sohnes der Kl344gerin daf374r sprechen, dass diese den Versicherungsfall vorget344uscht h344tte. Wenn sie ihren Sohn wirtschaftlich unterst374tzen wollte, h344tte sie ihm das Auto (oder nach einer Ver344u337erung den Erl366s) schenken k366nnen. 13 e) Die Einzelw374rdigung jedes der Indizien und die Auflistung sich daraus etwa ergebender Zweifel an der Darstellung des Versicherungs-nehmers reichen f374r sich genommen nicht aus, eine erhebliche Vort344u-schungswahrscheinlichkeit festzustellen. Vielmehr muss der Tatrichter die Zweifel ausl366senden Umst344nde im Zusammenhang mit Blick darauf w374rdigen, ob sie 374berhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vort344uschung des Versicherungsfalles nahe legen (Se-natsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - juris Tz. 9 und 11 = NJW-RR 1996, 981 unter 1 a und b). Das gilt auch f374r die W374rdigung solcher Tatsachen, die eine Vort344uschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - juris Tz. 12 = VersR 1989, 587 unter 1). 14 - 7 - 15 Unter Ber374cksichtigung der genannten Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch daher erneut zu pr374-fen haben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 O 4/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 U 66/06 -
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