BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 18/09 Verk374ndet am: 9. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 196 Die Sonderreglung des 247 196 BGB findet weder auf den dinglichen noch auf den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch Anwendung. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Rich-ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundst374cks. 1 Das Erbbaurecht hatte die fr374here Grundst374ckseigent374merin in einem notariellen Vertrag f374r sich selbst bestellt; der Erbbauzins war darin ausdr374ck-lich sowohl dinglich als auch gleichzeitig als schuldrechtliche Zahlungsverpflich-tung vereinbart worden. Nachfolgend hatte sie dem Beklagten eine anteilige Mitberechtigung an dem Erbbaurecht 374bertragen, die mit dem Sondereigentum an einer Wohnung in der auf dem Grundst374ck errichteten Wohnanlage verbun- 2 - 3 - den ist. Dabei war vereinbart worden, dass der Beklagte anteilig in s344mtliche Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag eintritt. Die auf den Anteil des Beklagten entfallenden Erbbauzinsen wurden zu-n344chst von einer Generalmieterin erbracht. Als nach deren Insolvenz keine wei-teren Zahlungen erfolgten, beantragte die Kl344gerin Ende Dezember 2004 we-gen der seit Februar 2001 ausstehenden Erbbauzinsen einen Mahnbescheid, welcher im Januar 2005 erlassen wurde, dem Beklagten aber nicht zugestellt werden konnte. Dies gelang, nach Beantragung eines weiteren Mahnbescheids, erst im Februar 2006. 3 In dem anschlie337enden Verfahren hat die Kl344gerin r374ckst344ndige Erbbau-zinsen in H366he von insgesamt 8.733,75 200 geltend gemacht. Die ansonsten er-folgreiche Klage ist wegen der auf das Jahr 2001 entfallenden R374ckst344nde von 1.346,63 200 von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht abgewiesen wor-den. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu-r374ckweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihren diesbez374glichen Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung von Erbbauzinsen f374r das Jahr 2001 sei verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist f374r den dingli-chen Erbbauzins betrage nach 247247 902 Abs. 1 Satz 2, 195 BGB drei Jahre und sei daher Ende 2004 abgelaufen. F374r einen daneben bestehen schuldrechtli-chen Anspruch auf Zahlung von Erbbauzinsen gelte nichts anderes. Nach dem Wortlaut von 247 196 BGB k366nne ein solcher Erbbauzinsanspruch zwar als Ge- 5 - 4 - genleistung f374r das Erbbaurecht anzusehen sein und daher an sich einer zehn-j344hrigen Verj344hrungsfrist unterliegen. Die teleologische Auslegung der Vor-schrift f374hre jedoch zu dem Ergebnis, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Erbbauzinsen jedenfalls dann nicht von ihr erfasst werde, wenn - wie hier - das Erbbaurecht f374r den Schuldner bereits bestellt sei. Die Erw344gungen, die den Gesetzgeber veranlasst h344tten, den Anspruch auf die Gegenleistung in 247 196 BGB aufzunehmen, k344men zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Tragen. Zu-dem werde der gebotene Gleichklang mit der Verj344hrungsfrist f374r den dinglichen Erbbauzinsanspruch hergestellt. II. Das angefochtene Urteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergeb-nis stand. 6 1. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass sich die Verj344hrung sowohl des dinglichen als auch eines m366glichen schuldrechtlichen Anspruchs der Kl344gerin auf Zahlung von Erbbauzinsen nach 247 195 BGB richtet (hier i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, 247 197 BGB a.F.), so dass die im Jahr 2001 entstandenen Anspr374che mit dem Ende des Jahres 2004 verj344hrt sind. 7 2. Entgegen der Auffassung der Revision findet die Sonderregelung des 247 196 BGB, wonach Anspr374che auf 334bertragung des Eigentums an einem Grundst374ck sowie auf Begr374ndung, 334bertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundst374ck oder auf 304nderung des Inhalts eines solchen Rechts so-wie die Anspr374che auf die Gegenleistung in zehn Jahren verj344hren, auf r374ck-st344ndige Erbbauzinsen keine Anwendung. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob der geltend gemachte Anspruch nach den konkreten 8 - 5 - Umst344nden des Falls 374berhaupt als Gegenleistung des Beklagten f374r die Be-stellung bzw. 334bertragung des Erbbaurechts anzusehen ist, kommt es daher nicht an. a) Dass der dingliche Anspruch auf Zahlung r374ckst344ndiger Raten nicht von 247 196 BGB erfasst wird, folgt bereits daraus, dass die Erbbauzinsraten nicht die Gegenleistung f374r die Bestellung des Erbbaurechts oder dessen 334ber-tragung bilden. Zwar wird der dingliche Erbbauzins angesichts der Regelung in 247 9 ErbbauRG als Gegenleistung f374r die Bestellung eines Erbbaurechts be-zeichnet (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM 1992, 705, 707; Staudinger/Rapp, BGB [2009], 247 9 ErbbauRG Rdn. 1; v.Oefele/Winkler, Hand-buch des Erbbaurechts, 4. Aufl., S. 313, Rz. 6.2; siehe auch Senat, BGHZ 96, 385, 386). Mit dem Begriff des dinglichen Erbbauzinses ist aber nicht die ein-zelne wiederkehrende Leistung, sondern der Erbbauzins als das reallastartige Stammrecht angesprochen. Gegenleistung f374r die Bestellung oder 334bertragung des Erbbaurechts ist die Belastung des Erbbaurechts mit einer Erbbauzinsreal-last, aus der dann die pers366nliche und dingliche Haftung f374r den vereinbarten Erbbauzins folgt (so zutreffend Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 9 Erb-bauRG Rdn. 2). Nur dieser Anspruch kann in den Anwendungsbereich des 247 196 BGB fallen. Der Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses verj344hrt dage-gen stets in der regelm344337igen Frist von drei Jahren (247 195 BGB; vgl. M374nch-Komm-BGB/Oefele, 5. Aufl., 247 9 ErbbauRG, Rdn. 13; Staudinger/Rapp, BGB [2009], 247 9 ErbbauRG Rdn. 36; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., 247 9 ErbbauRG Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 9 ErbbauRG Rdn. 6). 9 b) F374r r374ckst344ndige Erbbauzinsen, die auf rein schuldrechtlicher Grund-lage zu leisten sind (vgl. dazu Staudinger/Rapp, aaO, Rdn. 6), gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar kann die - bei der Pr374fung von 247 196 BGB stets notwendi-ge - Auslegung des kausalen Rechtsgesch344fts ergeben, dass die schuldrechtli- 10 - 6 - che Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Erbbauzinses Teil der Leistung ist, die der Schuldner um der Begr374ndung oder der 334bertragung des Erbbau-rechts Willen 374bernommen hat. Auch in einem solchen Fall bleibt f374r den An-spruch auf Erhalt von Erbbauzinsen aber die regelm344337ige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB ma337geblich. Das liegt schon deshalb nahe, weil es, wie das Beru-fungsgericht zutreffend annimmt, keinen sachlichen Grund gibt, den schuld-rechtlichen Erbbauzinsanspruch einer l344ngeren Verj344hrungsfrist zu unterstellen als den dinglichen. Entscheidend aber ist, dass sich nur eine dreij344hrige Verj344hrungsfrist mit der in 247 197 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung vereinbaren l344sst. Danach tritt bei rechtskr344ftig festgestellten Anspr374chen (247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und An-spr374chen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (247 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB), die k374nftig f344llig werdende regelm344337ig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, die Regelverj344hrung, also die in 247 195 BGB genannte Frist, an die Stelle der in 247 197 Abs. 1 BGB bestimmten Verj344hrungsfrist von 30 Jahren. Das l344sst den Willen des Gesetzgebers erkennen, Anspr374che auf regelm344337ig wie-derkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 146, 228, 232; Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147) stets der regul344ren Verj344hrungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen. Andernfalls st374nde der Gl344ubiger in verj344hrungs-rechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner wegen des Anspruchs auf Zahlung k374nftig f344llig werdender Erbbauzinsen der sofortigen Zwangsvoll-streckung in sein Verm366gen unterwirft (247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder dieser Anspruch rechtskr344ftig festgestellt worden ist. 11 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 27.02.2008 - 18 O 421/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.12.2008 - 19 U 44/08 -
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