BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 18/10 vom 2. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller am 2. M344rz 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Ge-richtskosten in der Kostenrechnung vom 17. November 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der B. W. AG. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung der Beschwerde 374ber die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. November 2009 er366ffnet worden. Der Beklagte hat das Beschwerdeverfahren aufgenommen und die Nicht-zulassungsbeschwerde zur374ckgenommen. 1 Ihm wurden mit Beschluss des Senats vom 10. November 2010 die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt und mit Kostenrech-nung vom 17. November 2010 die infolge der R374cknahme der Nichtzu-lassungsbeschwerde angefallenen Gerichtsgeb374hren in Rechnung ge-stellt. 2 - 3 - 3 Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen Kos-tenansatz. Er macht geltend, dass es sich insoweit nicht um eine Masse-schuld, sondern um eine Insolvenzforderung nach 247 38 InsO handle. II. Die zul344ssige, insbesondere nach 247 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung, 374ber die nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurB374ro 2008, 43), ist unbegr374ndet. 4 Die aufgrund der Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. November 2010 gegen374ber dem Beklagten ergangene Kosten-rechnung stellt sich als Masseverbindlichkeit i.S. von 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - VII ZR 137/00, juris Rn. 5). 5 Die Verpflichtung zur Tragung der in Rechnung gestellten, rechne-risch nicht zu beanstandenden 1,0 Geb374hr nach 247 34 GKG i.V.m. Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG beruht auf der Aufnahme des Verfah-rens durch den Beklagten und der im Anschluss von ihm - als Verfah-renspartei (vgl. dazu BAG ZIP 2007, 2141 Rn. 21, 23) - erkl344rten R374ck-nahme der Beschwerde (vgl. BGH, Beschl374sse vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, NJW-RR 2005, 356 unter II 2 b und vom 21. M344rz 2002 aaO). Er hat damit jedenfalls das bez374glich der Nichtzulassungsbe-schwerde bestehende Kostenrisiko auf die Masse 374bernommen. Inner-halb einer Instanz angefallene Kosten sind nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. f374r einen Rechtsstreit nach 247 180 Abs. 2 InsO: BGH, Beschl374sse 6 - 4 - vom 20. M344rz 2008 - IX ZB 68/06, BeckRS 2008, 06939 Rn. 4 und vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NZI 2007, 104 Rn. 13 f.). Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei, 247 66 Abs. 8 GKG. 7 Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.06.2007 - 15 O 29/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.11.2009 - I-13 U 69/07 -
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