BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 181/00 Verkündet am: 14. November 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 1997 wird zurüc k - gewiesen. Die Beklagte trgt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Bestand und Inhalt eines seit dem 1. November 1990 laufenden Rentenversicherungsvertrages, hilfswe i - se über die Höhe der Ansprüche, die dem Klger im Falle einer wir k - samen Irrtumsanfechtung durch die Beklagte zustehen. - 3 - Der Klger wollte 1990 Geld in einer Lebens- oder Rentenvers i - cherung anlegen und dabei nach Ablauf der steuerrechtlich geforde r - ten Mindestbeitragsdauer von zwölf Jahren und unter Ausnutzung der steuerlich abzugsfhigen Höchstbetrge fr Vorsorgeaufwendungen eine möglichst hohe Rendite erzielen. Er ging schließlich auf den Vorschlag des damaligen Organis a - tionsinspektors M. H. des beklagten Versicherungsunternehmens ein, der ihm zum Abschluß eines Rentenversicherungsvertrages mit zwölfjhriger Beitragszahlung (beginnend ab 1. November 1990 mit einer Jahresprmie von zunchst 9.000 DM bei planmßiger Erhöhung der Beitrge und Versicherungsleistungen) und - bis zum 1. November 2027 - aufgeschobenem Rentenbeginn riet. Anstelle der Rente sollte der Klger zu diesem Flligkeitszeitpunkt nach Ziff. 2 a der Zusatzb e - dingungen zum Vertrag wahlweise ein Kapital von 256.016 DM bea n - spruchen können. Auf entsprechenden Antrag des Klgers sandte die Beklagte ihm den Versicherungsschein vom 17. Januar 1991 zu, der den Tarif MRR als zwischen den Parteien vereinbart ausweist. Dem Versicherung s - schein lag weiter eine Zahlentabelle fr die Berechnung von Rckve r - gtungswerten fr den Tarif MRR bei, aus der sich - je nach Beitrag s - dauer - die Rckvergtungswerte "fr diesen Vertrag" ergeben sollten. In den folgenden Jahren paßte die Beklagte die Versicherung s - prmien und -summe jeweils vereinbarungsgemß an. - 4 - Anfang 1995 fragte der Klger bei der Beklagten an, welcher Rckkaufswert zum 1. Mai 1995 erreicht sei. Nachdem ihm daraufhin mit Schreiben der Beklagten vom 28. Mrz 1995 ein Betrag von ledi g - lich 42.163,37 DM genannt worden war, whrend er selbst anhand der vorgenannten Tabelle - ausgehend von der seinerzeit geltenden Ve r - sicherungssumme von 314.590 DM - einen Rckkaufswert von 104.248 DM errechnet hatte, bat er die Beklagte unter Hinweis auf diese Differenz mit Schreiben vom 3. April 1995 um Überprfung. Die Beklagte antwortete mit folgendem Schreiben vom 26. Mai 1995 : "... teilen wir Ihnen mit, dass die seinerzeit dem Versicherung s - schein beigefgte Anlage (Rckvergtungswerte) nicht korrekt ist. Sie gilt nicht fr den Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Tarif. Bei Ihrer Rentenversicherung handelt es sich um einen Tarif mit abgekrzter Beitragszahlungsdauer. Die Berechnung des Rc k - vergtungswertes erfolgt bei dieser Tarifform jeweils auf Anfr a - ge. Wir bitten um Verstndnis fr das damals entstandene Versehen und fgen die zutreffende Anlage bei. Wir besttigen im brigen die Richtigkeit des in unserer Mitte i - lung vom 28. Mrz angegebenen Rckvergtungswertes." Der Klger begehrt demgegenber mit seiner Klage die Fes t - stellung, daû zwischen den Parteien der Versicherungstarif MRR ve r - einbart sei und sich die Rckvergtungswerte nach der dem Versich e - rungsschein beigefgten Tabelle errechneten. - 5 - Die Beklagte hlt die Tabelle nicht fr verbindlich. Sie meint ferner, sie habe mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 1995 ihre Anna h - meerklrung rechtzeitig und wirksam wegen Irrtums angefochten. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Nach Berufung der Beklagten hat der Klger im Wege der Anschluûber u - fung die Klage erweitert und hilfsweise den Ersatz des ihm entstand e - nen Vertrauensschadens und Herausgabe der Nutzungen aus den g e - zahlten Versicherungsprmien gefordert. Die Beklagte hat den A n - spruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nur zum Teil anerkannt. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klgers abg e - wiesen und den Hilfsantrgen des Klgers in einem das Anerkenntnis der Beklagten geringfgig bersteigenden Umfang stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Klger in erster Linie seinen Hauptantrag auf Feststellung des Bestandes und Inhalts des Versich e - rungsvertrages weiter. Lediglich hilfsweise wendet er sich auch gegen die teilweise Abweisung seiner Hilfsantrge. Entscheidungsgrnde : Die Revision hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie fhrt zur Wi e - derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. - 6 - I. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunchst dargelegt, der Tarif MRR und die dem Versicherungsschein beigefgte Tabelle zur Errechnung der Rckvergtungswerte (Anl. K 3 Bl. 11) seien B e - standteile des Rentenversicherungsvertrages geworden. Fr den Tarif MRR ergibt sich dies schon aus dem klaren Wor t - laut des Versicherungsscheins. Gleiches gilt aber auch fr die Tabe l - le. Auf ihrer Grundlage hatte schon der Zeuge H. bei der Vertragsa n - bahnung die durch sie ausgewiesenen Rckkaufswerte in Aussicht gestellt. Der Klger hatte die Tabelle deshalb erkennbar in sein Ang e - bot zum Abschluû des Versicherungsvertrages aufgenommen. Die B e - klagte hat dieses Angebot angenommen. Die Tabelle ist jedenfalls sptestens dadurch Vertragsbestandteil geworden, daû sie dem Kl - ger auf seinen Versicherungsantrag hin als Anlage zum Versich e - rungsschein zugesandt worden ist und der Klger dem nicht binnen Monatsfrist widersprochen hat (§ 5 VVG). Die von der Revisionserw i - derung aufgezeigte wirtschaftliche Diskrepanz zwischen der gezahlten Versicherungsprmie und dem in der Tabelle ausgewiesenen Rc k - kaufswert nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres macht diese Vertragserklrungen der Parteien nicht unwirksam. II. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des Versicherungsvertrages sei von der Beklagten wirksam angefochten, kann indes aus Rechtsgrnden nicht gefolgt werden. Eine Anfec h - tungserklrung liegt nicht vor. - 7 - Der Senat kann das Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1995 selbst auslegen (vgl. dazu BGHZ 124, 39, 45) und abschlieûend en t - scheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil einerseits die Auslegung durch das Berufungsgericht gegen allgemein anerkannte Auslegung s - regeln verstût und naheliegende Gesichtspunkte auûer Acht lût (vgl. dazu BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72 jeweils m.w.N.), and e - rerseits weitere tatschliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind. Die vom Berufungsgericht gewhlte Auslegung ist bereits mit dem Wortlaut des Schreibens vom 26. Mai 1995 nicht vereinbar. A n - fechtungserklrung ist jede Willenserklrung, die unzweideutig erke n - nen lût, daû das Rechtsgeschft rckwirkend beseitigt werden soll. Es bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes "anfechten". Es kann je nach den Umstnden gengen, wenn eine nach dem objektiven Erkl - rungswert der Willensuûerung bernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird. In jedem Fall ist aber erforderlich, daû sich unzweideutig der Wille ergibt, das G e - schft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu wollen (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94 - VersR 1995, 648 unter 1 b m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon der abschlieûende Hinweis im Schreiben der Beklagten auf die Richtigkeit des in einem frheren Schreiben mitgeteilten (nie d - rigen) Rckkaufswertes deutet darauf hin, daû das Versicherungsve r - hltnis nach dem Willen der Beklagten fortgesetzt werden sollte. Dafr spricht auch, daû eine Rckabwicklung des Vertrages oder eine Pr - - 8 - mienrckzahlung mit keinem Wort angesprochen sind. Die bloûe Bitte, das "entstandene Versehen" zu entschuldigen, bringt dies jedenfalls nicht zum Ausdruck, zumal mit der gleichzeitigen Übersendung des (nach Auffassung der Beklagten) zutreffenden Zahlenwerks bei dem Klger der Eindruck entstehen muûte, die Beklagte wolle das Ve r - tragsverhltnis auf dieser Basis fortsetzen. Ihrer Revisionserwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, es sei damit lediglich der A b - schluû eines neuen Vertrages zur Fortsetzung des Versicherungsve r - hltnisses unter Zugrundelegung der zutreffenden Rckkaufswerte angeboten worden. Denn daû der bisherige Vertrag nach dem Willen der Beklagten keine Gltigkeit mehr haben sollte, kann dem Schreiben ebensowenig entnommen werden wie ihre Erwartung einer neuen A n - nahmeerklrung des Klgers. Vielmehr wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daû im Vertrag die nach Ansicht der Beklagten zutreffenden Rckkaufswerte von vornherein gegolten htten, ohne daû es dazu weiterer Erklrungen bedrfe. Entscheidend fr die Annahme einer Anfechtungserklrung wre hier allein gewesen, ob die Beklagte an dem Vertrag als ganzem nicht mehr festhalten wollte. Soweit das Berufungsgericht demgegenber vorwiegend darauf abstellt, ihrem Schreiben sei jedenfalls zu entne h - men, daû die Beklagte die Tabelle nicht habe gelten lassen wollen, gengt dies nicht. Allenfalls knnte dem Schreiben insoweit ein Wille zur Teilanfechtung ihrer Annahmeerklrung in bezug auf die Besti m - mungen ber den Rckkaufswert entnommen werden. Daû eine solche Teilanfechtung hier aber ausscheidet, hat das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend dargelegt. Denn die erwarteten Rckkauf s - - 9 - werte hatten nach der unstreitigen Motivation der Vertragspartner (dem Klger eine gnstige Kapitalanlage zu schaffen und das Kapital nach zwlf Jahren wieder zur Verfgung zu stellen) eine so zentrale Bedeutung fr das Zustandekommen des gesamten Vertrages, daû nicht angenommen werden kann, der Vertrag htte auch ohne diese Bestimmungen weiter Bestand haben knnen (vgl. dazu MnchKommBGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 143 Rdn. 11; P a - landt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 142 Rdn. 1). Gegen eine Anfechtung spricht auûerdem, daû jedenfalls noch bis einschlieûlich September 1998 die regelmûigen Kapitalerhhu n - gen im Rahmen der vereinbarten Dynamisierung vorgenommen und die entsprechenden Jahresbeitrge des Klgers von der Beklagten eingezogen worden sind. Seiffert Dr. Schlichting Ambros i - us Dr. Kessal-Wulf Felsch
Full & Egal Universal Law Academy