BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 181/07 Verk374ndet am: 2. Dezember 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unfallversicherung (hier AUB 88, 247 11 IV) Aus dem allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung nach 247 11 IV AUB 88 fristgem344337 vorbehaltenem Recht, die Neubemessung der Invalidit344t zu ver-langen, erw344chst f374r den Versicherungsnehmer nicht die Pflicht, eine solche Neube-messung tats344chlich herbeizuf374hren. Die Weigerung des Versicherungsnehmers, zum Zweck der Neubemessung einen vom Versicherer benannten Arzt aufzusuchen, steht insoweit einem - zul344ssigen - Verzicht auf die Neubemessung gleich und ver-letzt nicht die Obliegenheit aus 247 9 IV AUB 88. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 181/07 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird - unter Zur374ckwei-sung der Anschlussrevision der Beklagten - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. Juni 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zah-lung von 65.445,38 200 nebst 5% Zinsen hieraus 374ber dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2002 in H366he von 57.428,33 200 nebst darauf entfallende Zinsen zu-r374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1. Februar 2000 aus 3,5 Metern H366he von einer Leiter ge-st374rzte Kl344ger fordert weitere Invalidit344tsleistungen aus einer bei der Be-klagten gehaltenen Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen. 1 - 3 - Die Parteien streiten unter anderem um den Grad der Invalidit344t, den der Kl344ger durch die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen davongetragen hat. Vorgerichtlich hat die Beklagte auf der Grundlage eines von 304rzten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. in ihrem Auftrag am 12. Juli 2001 erstatteten Gutachtens, welches zur Feststellung eines In-validit344tsgrades von 30% gelangt war, eine Versicherungsleistung von 24.051,18 200 erbracht. Der Kl344ger meint, er sei bis zu 80% invalide und fordert daher eine zus344tzliche Versicherungsleistung in H366he von 65.445,38 200. Er hat mit Schreiben an die Beklagte vom 11. August 2001 Widerspruch gegen die von der Beklagten in deren Schreiben vom 7. August 2001 vorgenomme-ne Erstfestsetzung seines Invalidit344tsgrades erhoben und zugleich des-sen Neufestsetzung nach 15 Monaten gefordert. Mit Schreiben vom 15. August 2001 erkl344rte sich die Beklagte lediglich dazu bereit, das Neufestsetzungsverfahren gem344337 247 11 IV AUB 88 ein Jahr nach der Erstbegutachtung mittels einer weiteren Begutachtung des Kl344gers durchzuf374hren. Dementsprechend wurde der Kl344ger Ende Mai/Anfang Juni 2002 von der Beklagten und der von ihr erneut beauftragten Berufs-genossenschaftlichen Unfallklinik M. aufgefordert, sich am 8. Juli 2002 nochmals zur Untersuchung und Begutachtung einzufinden. Der Kl344ger erhob daraufhin in einem Schreiben an die Beklagte vom 2. Juli 2002 den Vorwurf, die 304rzte der Unfallklinik h344tten ihn schon 2001 unzu-reichend, insbesondere unter Au337erachtlassung zahlreicher Befunde und unter Manipulation von R366ntgenbildern "inkompetent" untersucht. Er hal-te deshalb eine erneute Untersuchung in derselben Klinik f374r sinnlos. Mit Schreiben an die Unfallklinik vom selben Tage sagte der Kl344ger den an-beraumten Untersuchungstermin ab. 2 - 4 - 3 Die Beklagte wies den Kl344ger unter dem 11. Juli 2002 schriftlich auf 247 9 IV AUB 88 und die darin geregelte Obliegenheit hin, sich von 304rzten untersuchen zu lassen, die der Versicherer beauftrage. F374r den Fall erneuter Weigerung wurde der Kl344ger zugleich auf drohende Leis-tungsfreiheit des Versicherers hingewiesen (247 10 AUB 88). Dennoch be-harrte der Kl344ger sowohl telefonisch als auch schriftlich auf seiner Wei-gerung, sich der Untersuchung durch 304rzte der Unfallklinik M. zu stellen. Am 23. August 2002 teilte ihm die Beklagte unter Berufung auf 247247 9 IV und 10 AUB 88 schriftlich mit, sie sei nunmehr leistungsfrei und sehe die Bearbeitung seiner Unfallangelegenheit damit als "endg374ltig be-endet" an. 4 Hiergegen wendet sich die Klage, mit der der Kl344ger unter Beru-fung auf den nach seiner Behauptung h366heren Invalidit344tsgrad weitere 65.445,38 200 fordert. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kl344ger nach erneuter Begutachtung seines Gesundheitszustan-des auf der Grundlage eines dabei festgestellten Invalidit344tsgrades von 40% weitere 8.017,05 200 nebst Zinsen zugesprochen und seine Berufung im 334brigen zur374ckgewiesen. Insoweit verfolgt der Kl344ger mit der Revisi-on sein urspr374ngliches Begehren weiter. 6 Mit ihrer Anschlussrevision wendet sich die Beklagte gegen das Berufungsurteil, soweit sie darin zur Zahlung verurteilt worden ist. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Das Rechtsmittel des Kl344gers f374hrt zur Aufhebung des Berufungs-urteils, soweit der Antrag auf Zahlung von weiteren 65.445,38 200 nebst Zinsen in H366he von 57.428,33 200 nebst darauf entfallende Zinsen zur374ck-gewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht deshalb von der Leistungspflicht frei geworden, weil sich der Kl344ger ge-weigert habe, sich nochmals von 304rzten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. begutachten zu lassen. Die Obliegenheit aus 247 9 IV AUB 88 sei nicht verletzt. Sie betreffe lediglich den Fall, dass der Versi-cherer eine 344rztliche Untersuchung f374r erforderlich halte und der Versi-cherungsnehmer eine solche im Interesse des Versicherers vorgesehene Untersuchung verweigere. Hier sei Anlass der erneuten Untersuchung aber das Widerspruchsschreiben des Kl344gers vom 11. August 2001 ge-wesen, mit welchem er sich vorwiegend gegen die Erstfestsetzung sei-ner Invalidit344t gewandt habe. Zwar habe er in dem genannten Schreiben auch verlangt, von der M366glichkeit einer 344rztlichen Neubemessung sei-ner Invalidit344t binnen 15 Monaten Gebrauch zu machen, seine Einwen-dungen h344tten sich aber in erster Linie gegen die Erstbemessung der In-validit344t gerichtet. Die Beklagte habe sich mit der weiteren Begutachtung des Kl344gers einverstanden erkl344rt. Damit sei die erneute Begutachtung nicht im Interesse der Beklagten, sondern allein im Interesse des Kl344-gers vorgesehen worden. Das k366nne nicht dazu f374hren, dass aus dem 10 - 6 - Wunsch des Kl344gers eine Obliegenheit gegen374ber der Beklagten werde. Dass er die von ihm selbst geforderte Begutachtung letztlich nicht er-m366glicht habe, habe keine Interessen der Beklagten verletzt. Die H366he der Versicherungsleistung hat das Berufungsgericht un-ter Ber374cksichtigung eines dem Kl344ger von der Beklagten zugesagten Treuebonus auf der Grundlage des seiner Auffassung nach 374berzeugen-den Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen Dr. M. bestimmt, der den Invalidit344tsgrad des Kl344gers bezogen auf den 1. Feb-ruar 2003 auf 40% bemessen hat. Infolge der Ausf374hrungen dieses Sachverst344ndigen sei die Einholung weiterer Gutachten nicht mehr ge-boten gewesen. 11 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil das Beru-fungsgericht bei der Feststellung des Invalidit344tsgrades des Kl344gers des-sen Recht auf Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es von ihm vorgelegte 344rztliche Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand 374bergangen hat. 12 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter 304u337erungen medizinischer Sachverst344ndiger kritisch auf ihre Vollst344ndigkeit und Widerspruchsfreiheit pr374fen und insbesondere auf die Aufkl344rung von Widerspr374chen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverst344ndigen wie auch zwischen den 304u337erun-gen mehrerer Sachverst344ndiger ergeben (Senatsurteil vom 25. Februar 2009 - IV ZR 27/08 - VersR 2009, 817 Tz. 9; BGH, Urteil vom 4. M344rz 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b, jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissen- 13 - 7 - schaftlicher Fragen (Senatsurteil vom 25. Februar 2009 aaO; vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - NJW 1962, 676 unter 1). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndi-gen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverst344ndiger - den Streit der Sachver-st344ndigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begr374ndung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 25. Februar 2009 aaO; vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 unter Tz. 11 und vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 14 a) Unstreitig hat sich der Kl344ger bei dem Sturz von der Leiter eine Deckplattenimpressionsfraktur des achten Brustwirbels und der vorderen Oberkante des dritten Lendenwirbels, ferner Kompressionsfrakturen des zw366lften Brust- und des zweiten Lendenwirbels zugezogen. Daraus re-sultiert eine posttraumatische Fehlstatik der Wirbels344ule mit schmerzhaf-ter Bewegungseinschr344nkung und Funktionsbehinderung jedenfalls der Lendenwirbels344ule. Die so verursachten dauerhaften Gesundheitssch344-den hat der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige vorwiegend auf ortho-p344dischem Gebiet gesehen und mit einem Invalidit344tsgrad von 40% be-wertet. 15 b) Demgegen374ber hat der Kl344ger weitergehende Beschwerden be-hauptet: Es habe sich infolge des Sturzes ein Rippenbuckel gebildet, au-337erdem seien beidseitige Schulterg374rtelst366rungen mit Bewegungsein- 16 - 8 - schr344nkungen beider Schultergelenke und ein Schulterhochstand rechts eingetreten. Infolge der Brustkorbverletzungen komme es bei ihm nicht nur zu Lungenfunktionsst366rungen und Beeintr344chtigungen der Atmung, sondern es habe auch eine mit den Verletzungen einhergehende Locke-rung der Brustkorbaufh344ngung mit nachfolgender Brustkorbverschiebung zu Herzfunktionsst366rungen gef374hrt. Die Lendenwirbelverletzungen h344tten zudem eine neurogene Blasenentleerungsst366rung zur Folge. Schlie337lich habe der Sturz auch Morbus Bechterew und Rheumatismus ausgel366st. c) Diesen Vortrag, der sich unter anderem auch auf vom Kl344ger vorgelegte 344rztliche 304u337erungen st374tzt, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet. 17 aa) Seine 334berzeugung, beim Kl344ger habe sich kein Rippenbuckel gebildet, st374tzt es auf den in der Berufungsverhandlung genommenen Augenschein und die begleitende Erkl344rung des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen, die beobachtete leichte Verformung beruhe nicht auf einer kn366chernen Deformierung, sondern auf einer lokalen Muskelverh344r-tung. Das 374bersieht, dass der Sachverst344ndige selbst in seinem schriftli-chen Gutachten eine posttraumatische Fehlstatik der Wirbels344ule in hori-zontaler und sagittaler Richtung mit einer diskreten Rippenbuckelbildung links festgestellt hat. Das Berufungsurteil l366st den darin liegenden Wi-derspruch zu den m374ndlichen Angaben des Sachverst344ndigen nicht auf. Es nimmt weiter nicht dazu Stellung, dass auch die Orthop344den Dr. T. (Fach344rztlicher Bericht vom 28. August 2001) und Dr. L. (Arztbrief vom 20. August 2001) ausweislich der vom Kl344ger vorgelegten Stellungnahmen die Ausbildung eines leichten Rippenbuckels beschei-nigt haben. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde in der Lage war, zu entscheiden, ob die von ihm 18 - 9 - bei geb374ckter K366rperhaltung des Kl344gers beobachtete diskrete Verfor-mung des R374ckens auf einer kn366chernen oder einer lediglich muskul344ren Ursache beruht. bb) Auch sonstige, auf einer unfallbedingten Deformation des Brustkorbes beruhende Beschwerden, wie Atem- oder Herzst366rungen, hat das Berufungsgericht im Anschluss an die Ausf374hrungen des gericht-lich bestellten Sachverst344ndigen ausgeschlossen. Dieser hat es zwar f374r m366glich erachtet, dass der Kl344ger beim Sturz eine Herzprellung erlitten habe, eine solche heile indes folgenlos aus. Das Berufungsgericht hat dabei nicht er366rtert, dass das vom Kl344ger vorgelegte Gutachten des Kar-diologen Dr. N. zu dem Ergebnis gelangt war, der Kl344ger leide an ei-ner globalen Herzinsuffizienz, die als Unfallfolge interpretiert werden k366nne. Warum das Berufungsgericht demgegen374ber der gutachtlichen Einsch344tzung des von ihm beauftragten Neurochirurgen den Vorzug gibt, l344sst das Berufungsurteil nicht erkennen. 19 Auch dazu, dass die Internistin W. dem Kl344ger in ihrer 344rztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2003 eine geringgradige re-striktive Ventilationsst366rung mit einer Einschr344nkung der Totalkapazit344t auf 80% und der Vitalkapazit344t auf 73% des Normwertes attestiert und einen Zusammenhang mit dem Sturz von der Leiter insoweit f374r m366glich erachtet hat, verh344lt sich das Berufungsurteil nicht. Ebenso wenig befas-sen sich das Berufungsgericht und der von ihm bestellte Sachverst344ndi-ge mit der 344rztlichen Stellungnahme des Lungenfacharztes Dr. Sch. vom 21. Juni 2004, in welcher neben der Feststellung einer leicht einge-schr344nkten Lungenfunktion der Verdacht einer Asthmaerkrankung und eines Schlafapnoesyndroms ausgesprochen werden. Es ist insoweit nicht ersichtlich, ob und mit welchen Erw344gungen das Berufungsgericht ange- 20 - 10 - nommen hat, ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Sturz des Kl344gers sei nicht erwiesen. cc) Mit Blick auf die vom Kl344ger geltend gemachte Blasenentlee-rungsst366rung hat der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten ausgef374hrt, eine Unfallbedingtheit sei praktisch im Rahmen einer spinalen Kontusion kaum vorstellbar, solange nicht gleichzeitig eine relevante Einengung des Spinalkanals im Frakturbe-reich und neurologisch bedingte Ausf344lle der unteren Extremit344ten vorl344-gen. In seiner m374ndlichen Anh366rung hat er erg344nzt, neurogene Blasen-entleerungsst366rungen tr344ten nur in F344llen auf, in denen eine h366hergradi-ge Verlegung des Spinalkanals und des R374ckenmarkkanals, etwa durch Bruchst374cke des Wirbelk366rpers, vorliege. In einem solchen Fall seien begleitende neurologische Auswirkungen, etwa ein Cauda-Syndrom (sog. Reithosenan344sthesie), zu erwarten. Das Berufungsgericht folgert daraus, der Sachverst344ndige habe eine unfallbedingte neurogene Blasenentlee-rungsst366rung 374berzeugend ausgeschlossen. Das Berufungsurteil verh344lt sich aber nicht dazu, dass der Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten eine neurologische Ausfallerscheinung, n344mlich eine "sensi-bel inkonstant streifige" Verminderung der Empfindlichkeit f374r Ber374h-rungsreize (Hyp344sthesie) im Bereich der ventralen Oberschenkel sowie beider lateralen Unterschenkel festgestellt hatte. Ebenso wenig nimmt das Berufungsgericht dazu Stellung, dass anl344sslich der Kernspintomo-graphie in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. am 9. Februar 2001 eine leichte Einengung des Spinalkanals im Bereich der Lendenwirbelk366rper zwei und drei diagnostiziert worden war, wie sich aus einem vom Kl344ger vorgelegten Bericht der Unfallklinik ergibt. Der Urologe Dr. S. hat in mehreren vom Kl344ger vorgelegten Stellung-nahmen angenommen, es liege beim Kl344ger eine ausgepr344gte neuroge- 21 - 11 - ne Blasenentleerungsst366rung vor. Im urodynamischen Gutachten vom 24. Juli 2003 hat er ausgef374hrt, Ursache sei mit hoher Wahrscheinlich-keit die Kompressionsfraktur der beiden Lendenwirbelk366rper. Das Beru-fungsurteil befasst sich damit nicht. Weshalb das Berufungsgericht statt-dessen die Ausf374hrungen des gerichtlich bestellten Gutachters f374r 374ber-zeugender h344lt und aufgrund welcher besonderen Sachkunde das Beru-fungsgericht dies beurteilen konnte, kann dem Berufungsurteil nicht ent-nommen werden. III. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Be-klagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Kl344gers nach 247247 9 IV, 10 AUB 88, 247 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden, nach-dem dieser sich geweigert hat, sich auf Verlangen der Beklagten im Jah-re 2002 erneut von 304rzten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. untersuchen zu lassen. 22 Daf374r sind folgende Erw344gungen ma337geblich: 23 1. Nach der Systematik des 247 11 AUB 88 ist, was die Bemessung der unfallbedingten Invalidit344t anlangt, zu unterscheiden: Zun344chst hat sich der Versicherer gem344337 247 11 I AUB 88 nach Erhalt der in der Klausel n344her bezeichneten Unterlagen binnen bestimmter Frist - beim Invalidi-t344tsanspruch binnen drei Monaten - zu erkl344ren, ob und in welcher H366he er den Anspruch anerkennt. Bei dieser Erstbemessung bleibt es - unbe-schadet der M366glichkeit des Versicherungsnehmers, in einem Rechts-streit eine ihm g374nstigere Erstbemessung zu erstreiten - grunds344tzlich, soweit keine der Vertragsparteien von ihrem Recht Gebrauch macht, den Grad der Invalidit344t - l344ngstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall - 344rzt- 24 - 12 - lich neu bemessen zu lassen (247 11 IV AUB 88). In diese zweite Stufe der Invalidit344tsbemessung gelangen die Vertragsparteien indessen nur dann, wenn entweder der Versicherungsnehmer, der Versicherer oder beide das Recht auf Neubemessung - fristgebunden - aus374ben, d.h. gegen374ber dem jeweils anderen eine entsprechende Erkl344rung abgeben. Unterbleibt eine solche Erkl344rung oder erfolgt sie nicht fristgem344337, hat die jeweilige Vertragspartei das Recht auf Neubemessung verloren. Beide Stufen der Invalidit344tsbemessung sind zwar dadurch ver-kn374pft, dass die Erstbemessung unter dem Vorbehalt einer 304nderung steht, soweit sich eine oder beide Vertragsparteien die Neubemessung der Invalidit344t vorbehalten haben und es tats344chlich zu einer Neubemes-sung gem344337 247 11 IV AUB 88 kommt. Unbeschadet dessen sind die Stu-fen der Invalidit344tsbemessung jeweils rechtlich eigenst344ndig zu betrach-ten. 25 2. Im vorliegenden Falle hat der Kl344ger mit seinem Schreiben vom 11. August 2001 zum einen eine Ab344nderung der Erstbemessung bezo-gen auf den f374r diese ma337geblichen Zeitpunkt begehrt, denn er hat gel-tend gemacht, bereits zu dieser Zeit an weiteren gesundheitlichen Beein-tr344chtigungen gelitten zu haben, die bei der Bemessung durch die Be-klagte unber374cksichtigt geblieben seien. Er hat schlie337lich, darauf ge-st374tzt, nach Ablauf der Frist des 247 11 IV AUB 88 Klage erhoben und auch mit dieser eine ihm g374nstigere Erstbemessung begehrt. 26 Daneben hat der Kl344ger mit seinem Schreiben vom 11. August 2001 sein Recht auf Neubemessung des Invalidit344tsgrades (247 11 IV AUB 88) ausge374bt, w344hrend die Beklagte davon abgesehen hat. Daraus ergibt sich zun344chst: Der Streit der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit be- 27 - 13 - trifft allein die Erstbemessung der Invalidit344t gem344337 247 11 I AUB 88. Das Recht des Kl344gers, im Klagewege eine seiner Ansicht nach zutreffende h366here Erstbemessung der Invalidit344t durchzusetzen, l344sst sein - ausge374btes - Recht, eine Neubemessung der Invalidit344t zu verlangen, unber374hrt und besteht unabh344ngig davon fort. Die Beklagte dagegen hat ihr Recht auf Neubemessung der Invalidit344t verloren, weil sie es nicht i.S. von 247 11 IV AUB 88 ausge374bt hat. 3. Mit Blick auf die Erstbemessung der Invalidit344t besteht danach eine Obliegenheit des Kl344gers, sich auf Verlangen der Beklagten 344rztlich untersuchen zu lassen (247 9 IV AUB 88), nicht mehr. Die Beklagte hat ihre Entscheidung 374ber die Erstbemessung mit ihrem Schreiben vom 7. Au-gust 2001 getroffen (247 11 I AUB 88). Daraus folgt zugleich, dass ein wei-terer Aufkl344rungsbedarf insoweit nicht bestand. Es fehlt damit an einem berechtigten Interesse der Beklagten, den Versicherungsnehmer - zumal mit der Sanktion der Leistungsfreiheit - weiterhin an die Obliegenheit zu binden. Aus Sicht des Versicherers bestand keine Veranlassung mehr zu weiteren Untersuchungen durch von ihm beauftragte 304rzte (vgl. Senats-urteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - VersR 2003, 1165 unter B I 1 a). 28 Auf den Streit um die Erstbemessung konnte die Beklagte ihr Un-tersuchungsverlangen mithin nicht st374tzen. Der Kl344ger hat insoweit keine Obliegenheit verletzt. 29 Zu diesem Ergebnis f374hrt es auch, wenn man die blo337e Verwei-sung des Kl344gers auf die begehrte Neubemessung im Schreiben der Be-klagten vom 15. August 2001 als Ablehnung weiterer 334berpr374fungen der Erstbemessung versteht. Denn auch unter diesem Blickwinkel tr344fen den 30 - 14 - Kl344ger Aufkl344rungs- oder Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Erstbemessung nicht mehr (vgl. dazu BGHZ 107, 368, 371 f.). 4. Aber auch mit Blick auf eine Neubemessung der Invalidit344t (247 11 IV AUB 88) hat der Kl344ger die Obliegenheit aus 247 9 IV AUB 88 nicht ver-letzt. Aus dem vom Kl344ger vorbehaltenen Recht, die Invalidit344t l344ngstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall 344rztlich neu bemessen zu lassen, folgt keine Pflicht des Kl344gers, eine Neubemessung tats344chlich herbeizu-f374hren. Die Regelung in 247 9 IV AUB 88 gibt daf374r keinen Anhalt. Erst recht kann die Beklagte eine Untersuchung zum Zwecke der Neubemes-sung nicht verlangen, denn sie hat ihr Recht darauf - weil sie es mit der Erstbemessung nicht ausge374bt hat - verloren. Der Kl344ger kann mithin auf eine 344rztliche Neubemessung verzichten, ohne dass ihn die Beklagte - noch dazu mit der Androhung von Leistungsfreiheit - dazu zwingen k366nnte. Die Weigerung des Kl344gers, sich von den von der Beklagten be-nannten 304rzten untersuchen zu lassen, bleibt damit sanktionslos. Sie steht einem Verzicht auf die Neubemessung gleich. 31 Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2003 (aaO) angedeutet hat, dass auch im Rahmen der Neubemessung von Invalidit344t eine Bindung des Versicherungsnehmers an die Obliegenheit in 247 9 IV AUB 88 eintreten k366nnte, stand das unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer das Recht auf 344rztliche Neubemessung aus374bt, insbesondere eine solche auch herbeif374hrt und darauf gest374tzt eine h366-here Entsch344digung verlangt. Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob der Versicherungsnehmer unter dieser Voraussetzung der Untersu-chungsobliegenheit zu gen374gen hat. Daf374r spricht allerdings, dass nach einer vom Versicherungsnehmer herbeigef374hrten Neubemessung auch f374r den Versicherer neuerlicher Pr374fungsbedarf entsteht, eine Untersu- 32 - 15 - chung durch von ihm beauftragte 304rzte mithin seinem berechtigten Inte-resse an weiterer Aufkl344rung entsprechen k366nnte. Offen bleiben kann in-soweit auch, ob - eine Obliegenheitsbindung unterstellt - deren Verlet-zung zu vollst344ndiger Leistungsfreiheit des Versicherers f374hren k366nnte oder ob sich diese auf das Verlangen des Versicherungsnehmers nach gegen374ber der Erstbemessung h366herer Invalidit344tsleistung zu beschr344n-ken h344tte. Das Berufungsgericht wird deshalb die gebotene Aufkl344rung hin-sichtlich des Grades der unfallbedingten Invalidit344t vorzunehmen und dabei zu pr374fen haben, inwieweit es angesichts der unterschiedlichen, vom Kl344ger geltend gemachten Beschwerden geboten ist, dazu Gutach-ten von Medizinern verschiedener Fachrichtungen einzuholen. Da der 33 - 16 - Streit die Erstbemessung betrifft, ist insoweit ma337geblich der Gesund-heitszustand, wie er sich zu diesem Zeitpunkt - und nicht nach Ablauf der Dreijahresfrist - dargestellt hat. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 12.08.2003 - 2 O 1153/03 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 14 U 691/03 -
Full & Egal Universal Law Academy