BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 18/11 Verkündet am: 16 . März 2012 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 444 Das Unterlassen eines Hinwe ises des Verkäufers, dass er sich über die U r- sache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 . März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Ric h- ter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f ür Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Dezember 2010 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Auf die An schlussrevision der Klägerin wird dieses Urteil im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Be - klagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Be r- lin vom 13. August 2008 hinsichtlich des Anspruchs auf Sch a- densersatz wegen der fehlenden vertikalen Abdichtung zurückg e- wiesen worden ist. Die weitergehende Anschlussrevision (Dachrinne) wird zurückge - wiesen. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 3. April 2004 verkaufte die Beklagte ein mit einem 1936 errichteten Wohnhaus bebautes Grundstück in Berlin - Köpenick für ren Ehemann. Der Vertrag enthält einen Au s- schluss für die Haftung wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes mit Ausnahme vorsätzlich zu vertretender oder arglistig verschwi e- gener Mängel. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Abdichtu ng des Bauwerks mangelhaft ist, weshalb Feuchtigkeit eindringt und in den Kellerwänden au f- steigt. Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die - in einem Gutachten geschätzte n - Kosten für die Herstellung einer vertikalen Abdichtung der Kellerwände, die Einbringung einer Horizontalsperre und das Richten der zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Kläger in von der Beklagten Schadensersatz wegen der fehlenden bzw. nicht mehr wirksamen Abdichtung gegen aufsteigende Nässe (Horizontalsperre) verlangt hat, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte will mit der von dem Senat zugelassenen Revision die Abweisung der Klage insgesamt und die Klägerin mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Klag e- antrag erreichen. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht bejaht wegen der fehlenden Horizontalsperre einen Schadensersatz anspruch der Klägerin nac h § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1, 2 BGB. Das auf dem verkauften Grundstück befindliche Wohnhaus weise einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf, weil nach den gutachterlichen Feststellungen eine Horizontalsperre gegen aufst eigende Feuchtigkeit entw e- der nicht vorhanden oder eine vorhandene nicht mehr wirksam sei. Dies stelle, obwohl das Kellergeschoss nicht als Wohnraum verkauft worden sei, einen Mangel der Kaufsache dar, weil die Gefahr bestehe, dass die Feuchtigkeit auch in die Wohn räume aufsteige und das gesamte Gebäude schädige. Die Beklagte könne sich nach § 444 BGB auf den vertraglich vereinba r- ten Gewährleistungsausschluss nicht berufen, weil sie den Mangel arglistig ver - schwiegen habe. Es könne dahinstehen, ob sie se lbst von den Feuchtig - keitsschäden gewusst habe. Sie müsse sich jedenfalls die Erklärungen bzw. Nicht erklärungen ihres Ehemannes zurechnen lassen, den sie als ihren Ve r- handlungsgehilfen eingeschaltet habe. Dieser habe deshalb arglistig gehandelt, weil er die Käufer bei den Vertragsverhandlungen nicht hinreichend darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Ursache der bei der Besichtigung festgestel l- ten feuchten Flecken unklar gewesen sei. Dass er selbst unsicher gewesen sei, zeige sich daran, dass er den Ze ugen L . , einen Bauingenieur, der für die Bausparkasse das Verkaufsexpos é zu erstellen gehabt habe , nach der Urs a- che der sichtbaren Feuchtigkeitsflecken gefragt habe. E r habe deshalb gege n- über den Käufern nicht - für sich genommen plausible - Vermutunge n zu den Ursachen der Mängel nennen dürfen, sondern deutlich machen müssen, dass 4 5 6 - 5 - deren Ursache nicht bekannt sei und nähere Untersuchungen zur Schadensu r- sache nicht angestellt worden seien. Unbegründet sei der weitergehende Schadensersatzanspruch wegen der Kosten für die Herstellung einer vertikalen Abdichtung der Kellerwände, da die Verkäufer kein zu Wohnzwecken geeignetes Kellergeschoss geschuldet hätten. Auch nach dem Expos é , in dem das große Zimmer im Keller als zur Nutzung als Gästezimmer, Büro, Clu braum oder Bibliothek geeignet angegeben worden sei, habe ein Käufer nicht erwarten dürfen, dass der Keller als Wohnraum nut z- bar sei. Unbegründet se i die Klage auch wegen der Kosten für das Richten der Dachrinne. Dies sei ein offensichtlicher Mangel, auf d en die Verkäufer nicht gesondert hätten hinweisen müssen, weshalb ein arglistiges Verschwei gen nicht in Betracht komme. II. Die Revision der Beklagten ist insgesamt, die Anschlussrevision der Klä - gerin ist überwiegend begründet. 1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht wegen Verletzung der Vo r- schriften der §§ 301, 304 ZPO aufzuheben. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nich t durch ein unzulässiges Teil - und Grundurteil entschieden. a) Auch wenn mit der Klag e ein einheitlicher, auf verschiedene Einzel - positionen gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, kann das Gericht - soweit es die Klage wegen einzelner Positionen für unbegründet e r- achtet - durch klageabweisendes Teilurteil (§ 301 ZPO) und - soweit es andere Positionen für begründet erachtet, jedoch wegen der Höhe noch weitere Fes t- stellungen erforderlich sind - durch ein Zwischenurteil zum Grund des A n- 7 8 9 10 - 6 - spruchs (§ 304 ZPO) entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 VIII ZR 105/87, WM 198 8, 1500, 1501 und vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 260). Voraussetzung für ein solches Urteil ist allein, dass jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des teilb a- ren Streitgegenstands dem abschließend beschiedenen Teil des Klagea n- spruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 260). b) Dass die Vertikal - und die Horizontalabdichtung Ursachen eines ei n- heitlichen Feuchtigkeitsschadens sind, steht einer Entscheidung durch Teila b- weisung und Grundurteil nicht entgegen. An der für die Zulässigkeit des Urteils notwen digen Abgrenzung zwischen abgewiesenen und zugesprochenen Posit i- onen, die betragsmäßig oder gegenständl ich erfolgen kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 4 aE), fehlt es hier nicht. Abgewiesen worden ist der Teil der Klage, der mit dem z- ten Aufwand für die Anbringung einer Vertikalsperre (einschlie ßlich einer Drainage und der damit verbundenen Erdarbeiten) sowie den Kosten für das worden ist; dem Grunde nach zuerkannt worden ist der - im Gutachten auf te - Aufwand für das Einbringen einer Horizontalsperre. Die Anschlussrevision geht im Übrigen selbst davon aus, dass das Berufung s- t . 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unre cht einen Schadense r- satzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3 BGB dem Grunde nach zuerkannt. a) Die Beklagte hat allerdings ihre Verpflichtung nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Sache den Käufern frei von Rechts - und Sachmängeln zu verscha f- 11 12 13 - 7 - fen, teilweise nicht erfüllt. Das verkaufte Hausgrundstück weist einen Sac h- mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Bereits die Feuchti g- keit des Kellers (und nicht erst die Gefahr von Feuchtigkeit in den Wänden der darüber liegend en Wohnräume) stellt einen Mangel des verkauften Gebäudes im Sinne des § 434 BGB dar. aa ) Richtig ist, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachman gel begründet, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (Senatsurteile vom 7. November 2008 - V ZR 138/07, Rn. 13, juris und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205, 208; Krüger, ZNotP 2010, 42, 43). Im Einzelnen ist von Bedeutung, ob das Haus i n einem sanierten Zustand verkauft w urde , der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind (Senatsurteil vom 7. November 2008 - V ZR 138/07, Rn. 13, juris; Krüger, ZNo tP 2010, 42, 43). Der bei Altbauten übliche Standard ist dann nicht maßg e- bend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn diese für die nach dem Vertrag vor - ausgesetzte Verwendung (Nutzung des Kel lers als Au f enthaltsraum) erforde r- lich ist. bb ) Gemessen daran ist die Feuchtigkeit im Keller, die auf das Fehlen einer dem Ausbauzustand der Kellerräume entsprechenden Isolierung zurüc k- zuführen ist, als ein Sachmangel anzusehen. Die Kellerräume sind we der für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) geeignet noch haben sie die nach den Äußerungen im Expos é von dem Käufer zu er wartende Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). 14 15 - 8 - (1) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die nicht vereinbarte, aber von beiden Parteien übereinstimmend u n- terstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung (hier von der bei Altbauten üblichen Nutzun g der Kellerräume als Lagerraum) abweichen kann (Lemke/D. Schmidt, Immobilienrecht, § 434 BGB Rn. 36; ders. in PWW, BGB, 6. Aufl., § 434 Rn. 40; NK - BGB/Büdenbender, BGB, 2. Aufl., § 434 Rn. 21; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 434 Rn. 20; OLG Düsse l- do rf, NJW 2006, 2858, 2859). Zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache gehören nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zudem die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder der von ihm beauftragten Gehilfen erwarten darf, wozu auch die Angaben zur Nutzbarkeit eines Gebä u- des in einem Expos é gehören (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 161). (2) Die Eignung der Kellerräume zur Nutzung als Aufenthaltsräume war danach die von dem Verkäufer geschuldete Beschaffenheit. Die vertraglich vor - ausgesetzt e Verwendung von Kellerräumen ergibt sich - wenn nichts anderes vereinbar t ist - aus ihrem Ausbauzustand und ihrer konkreten Nutzung. Ein Käufer kann nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass Räume zu der Ve r- wendung geeignet sind, zu der sie hergerichtet sind und auch tatsächlich g e- nutzt werden. Diese Beschaffenheit ergab sich zudem aus der damit überei n- stimmenden Angabe im Expos é , nach der das Souterrain " nicht wirklich Keller " und das 37 m 2 große Zimmer zur Nutzung als Gästezimmer, Büro, Club oder Biblio thek geeignet sein sollte . Dagegen ist es nicht entscheidend, dass das Expos é sich nicht dazu verhielt, ob die Kellerräume auch nach den öffentlich - rechtlichen Vorschriften Wohnräume darstellten. Es stellte lediglich einen weiteren Sachmangel dar, wenn es an der für eine der Nutzung gemäß dem Ausbauzustand erforderl i- chen Baugenehmigung fehlen sollte (Senatsurteile vom 20. März 1987 - V ZR 16 17 18 - 9 - 27/86, NJW 1987, 2511, 2512 und vom 26. April 1991 - V ZR 73/90, BGHZ 114, 260, 262). 3 . Im Hinblick darauf, das s die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels ausgeschlossen sind , können sie von der Klägerin gegen die B e- klagte gemäß § 444 BGB nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mangel von dem Verkäufer arglistig verschwiegen worden ist. Das ist entgegen d er Au f- fassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Allein das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Sym p- tome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen ein es Mangels dar. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Aufkl ä- rungspflicht der B eklagten über den Sachmangel bejaht, obwohl auf diesen hin - weisende Merkmale (durch die Feuchtigkeitsflecken an den Kellerwänden) sicht bar waren, von de n Käufern bei der Besichtigung wahrgenommen wurden und über die Flecken und deren mögliche Ursachen auch gesprochen wurde. aa ) Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Kä u- fers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (S enat, Urteile vom 7. Juni 1978 V ZR 46/75, WM 1978, 1073, 1074 und vom 16. Juni 1989 - V ZR 74/88, Rn. 15, juris). Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der K äufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Int e- resse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (Senatsurteile vom 2. Fe b- 19 20 21 - 10 - ruar 1996 V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 34; vom 20. Oktober 2000 V ZR 285/99, NJW 2001 , 64; vom 12. April 2002 - V ZR 302/00, Rn. 11, juris und vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02, NJW - RR 2003, 772, 773 std. Rspr.). bb ) Nicht ohne weiteres erkennbar sind indes solche Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, d ie aber keinen tragfäh i- gen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64 und vom 12. Januar 2001 - V ZR 322/99, Rn. 9, juris). In diesen Fällen muss der Verkäufer gemäß se i- nem Kennt nisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückha l- ten (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64 und vom 12. Januar 2001 - V ZR 322/99, Rn. 9 , juris ). Vermag der Verkäufer auf Grund eigener Sachkunde oder auf Grund eines von ihm eingeholten Gutac h- tens Schlüsse auf den Mangel und seine Ursachen zu ziehen, die sich dem Käufer bei einer Inaugenscheinnahme der Symptome nicht in gleicher Weise aufdrängen, kann der Käufer erwarten, dass ein redlicher Verkäufer ihm diese Sc hlussfolgerungen mitteilt (Senatsurteil vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02, NJW - RR 2003, 772, 773). b) Das Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die Offenbarungspflicht, wenn es einen Verkäufer für verpflichtet hält, den Käufer auch darü ber aufzuklären , dass die Schadensursache unklar und nähere U n- tersuchungen da zu nicht a n gestellt worden sind . aa ) Richtig ist zwar, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist in § 444 BGB nicht nur ein Handeln des Verkäufers , das von betrügerischer Absicht g e- tragen ist, sondern auch Verhaltensweisen erfasst, die auf bedingten Vorsatz denen kein morali sches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. Senatsurteile 22 23 24 - 11 - vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550 und vom 22. Nove m- ber 1996 - V ZR 196/95, NJW - RR 1997, 270). Voraussetzung für ein vorsätzl i- ches Verschweigen eines Mangels ist jedoch stets, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (vgl. Se nat, Urteil vom 7. März 2003 V ZR 437/01, NJW - RR 2003, 989, 990). bb ) An den dafür erforderlichen Feststellungen fehlt es. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der Keller keine feststellbare erhöhte Feuchtigkeit aufg ewiesen und dass die B e- klagte selbst keine positive Kenntnis von den Feuchtigkeitsschäden gehabt h a- be. Danach kommt ein arglistiges Verschweigen nur in der Form eines bedin g- ten Vorsatzes der Beklagten infrage. Ein bedingt vorsätzliches Verschweigen des Man gels setzt jedoch voraus, dass die Beklagte oder der für sie handelnde Ehemann nach ihren Kenntnissen und ihrer Erfahrung aus den äußerlichen Merkmalen (Feuchtigkeitsflecken) den Schluss auf das Vorhandensein des Mangels (Keller feuchtigkeit) und seine Ur sache (schadhafte oder fehlende ve r- tikale und horizon tale Abdichtung) zu ziehen vermochten und dies den Käufern nicht offenbart ha ben. Das ist ebenfalls nicht festgestellt. Das Berufungsgericht geht nicht von Kenntnissen, sondern lediglich von einer Unsi cherheit des Eh e- mannes der Be klagten über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken aus. c ) Die Entscheidung ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt im Ergebnis richtig, dass ein arglistiges Vorspiegeln bestimmter Eigenschaften oder der Abwesenh eit von Mängeln dem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichsteht . Die Beklagte hat nicht vorgespiegelt, der Keller sei trocken. aa) Der Verkäufer ist zwar verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten (Senatsurteile vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW - RR 1997, 144, 155 und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 25 26 27 28 - 12 - 180, 205, 215 Rn. 25). Allein der Umstand, dass Fragen - hier die nach der U r- sache der Feuchtigkeitsflecken - falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nic ht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Senatsurteil vom 12. Jan u- ar 2001 - V ZR 322/99, BGHReport, 2001, 362, 363). Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundl a- ge - - macht, mit deren Unrichtigkeit er rec hnet. Wer so an t- wortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (Senat, Urteile vom 26. Se p- tember 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 und vom 12. Januar 2001 V ZR 322/99, BGHReport 2001, 36 2 , 363). bb) So liegt es hier jedoch nicht. Der Ehemann de r Beklagten hat nicht versichert, bestimmte Kenntnisse von der Mangelursache zu haben, die er in Wirklichkeit nicht hatte, was den Vorwurf der Arglist begründete (vgl. BGH, U r- teil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461 und Senatsurteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, NJW 2001, 2326, 2327), sondern er hat ledi g- lich seine Einschätzungen zu den Ursachen der sichtbaren feuchten Flecken mitgeteilt, indem er auf die Frage der Käufer - für sich genommen plausible - Vermutungen genannt hat. 4. Unbeg ründet ist dagegen die Anschlussrevision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen der Mängel an der Dachrinne wendet. Anspr ü- che wegen dieses Mangels stehen der Klägerin infolge des vereinbarten Ha f- tungsausschluss nicht zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch die beklagte Verkäuferin wegen dessen Offensichtlichkeit verneint hat, sind rechtsfehlerfrei. 29 30 - 13 - III. Das Grundu rteil des Berufungsgericht s ist, soweit Revision und A n- schlussrevision Erfolg haben, aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nach dem festgestellten Sachve r- hältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufung s- g ericht ist nicht der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung der Klägerin nachgegangen, dass die Beklagte von der behaupteten Durchfeuc h- tung der Kellerwände gewusst habe. Diesem Beweis wird nachzugehen sein, da die von der Klägerin vorgetragene Tatsache erheblich und das Beweismittel zur Beweisführung geeignet ist. Die Erkennbarkeit eines Mangels und dessen Aussagekraft stellen nämlich Fragen dar, die ein Sachverständiger mit den ihm typischerweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten bean tworten kann, wenn es darum geht, ob sich be stimmte Mängel dem Verkäufer eines Hauses von selbst erschließen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten und 31 - 14 - Anstrengungen bedarf (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09, NJW - RR 2010, 233, 234 Rn. 12 und vom 22. Oktober 2009 - V ZR 21/09, WuM 2010, 375). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 O 289/06 - Kammergericht , Entscheidung vom 13.12.2010 - 26 U 196/08 -
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