BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 181/13 Verkündet am: 16. Mai 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cc Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nac h- barn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine A n- sprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen. BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13 - LG Frankenthal AG Bad Dürkheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 6 . Mai 201 4 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , d ie Richter Dr. Czub und D r. Roth , die Richterin Dr . Brückner und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landg e- richts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tat bestand : Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Grundst ü- cke der Beklagten sind mit Wochenendhäusern bebaut; das Grundstück der Klägerin ist noch unbebaut . Alle Grundstücke liegen an einem Wirtschaftsweg , in dem das Stromk a- bel des El ektrizitätsunternehmens verlegt worden ist. Die von einem Zählerka s- ten auf dem Wege verlegten Anschlussleitungen zu den Grundstücken der B e- klagten durchqueren unterirdisch d as Grundstück der Klägerin. Die Anschlus s- leitungen wurden im Jahre 1979 von den dam aligen Eigentümer n der bebauten Grund stücke, de m Beklagten zu 1 und de n Eheleute E . und Er . G . , in Eigenregie hergestellt und mit Zustimmung von Er . G . , dem damaligen Eigentümer des unbebauten Grundstücks, so verlegt. Eine dingliche 1 2 - 3 - Absicherung der Inanspruchnahme d ies es Grundstücks durch die Leitungen erfolgte nicht . Ende 2010 kaufte die Beklagte zu 2 das bebaute Grundstück der Ehele u- te G . . Diese gaben in dem Kaufvertrag an, dass das Wochenendhaus über An schlüsse f ür Strom und Telefon verfüge. Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 31. Mai 2011 von Er . G . das unbebaute Grundstück. In der Bestimmung zur Gewährleistung (§ 4 des notariellen Vertrags) wurde die Ha f- tung des Verkäufers für Sachm ängel a usgeschlossen. § 4 Abs. 9 enthält fo l- gende Erklärung des Verkäufers : - gegenstand angrenzenden Weg Strom - und Telefonkabel. Im Ve r- tragsgegenstand ist derzeit lediglich ein Leerrohr - Anschluss für S trom v orhanden Die Klägerin, die auf dem erworbenen Grundstück ein Wochenendhaus errichten möchte, hat von den Beklagten verlangt, die Strom leitungen von ihrem Grundstück zu entfernen. Das Amtsgericht hat die Klage mit den Anträgen , die Beklagten zur E ntfernung der Stromleitung en zu verurteilen (Hauptantrag), fes t- zustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, dass Erdkabel zu kappen und selbst zu beseitigen (Hilfsantrag) sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 899,40 zzgl. Zinsen zu zahlen, insgesamt abgewiesen. Das Landgericht hat unter Z u- rückweisung der weitergehenden Berufung dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der von dem Landgericht im Umfang des zuerkannten Feststellungsantrags z u- gelassenen Revision wollen die Be klagten die Abweisung auch dieses Antrags erreichen . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne zwar den Beseitigung s- a nspruch des Eigentümers gegen den Störer (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) w e- gen des Eintritts der Verjährung nich t mehr durchsetzen ; sie sei aber weiterhin berechtigt, die Störung ihres Eigentums durch die Strom leitungen auf eigene Kosten zu beseitigen, weil sie zu deren Duldung nicht verpflichtet se i . An die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Voreigentümers Er . G . se i die Klägerin nicht gebunden . Sie habe im Kaufvertrag auch keine entsprechende n Verpflichtungen gegenüber den Beklagten übernommen. Gesetz liche Du l- dungspflichten aus dem Anschlussrecht der Elektrizitätsunternehmen oder aus dem Notleitungsr echt des Nachbarn bestünden ebenfalls nicht, da es sich bei de n Stromleitungen nicht um Leitungen des Energieversorgers handele und die Grundstücke der Beklagten ohne die Inanspruchnahme fremd er Grundstücke an das Stromnetz angeschlossen werden könnten, oh ne dass dies mit unve r- hältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Das Recht der Klägerin, die St ö- rung selbst zu beseitigen, sei auch nicht verwirkt. S elbst wenn der Beseit i- gungsanspruch von Er . G . wegen der sehr lange Zeit hinge nommenen Beeintr ächtigung dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt gewesen sein sollte , wirk te dies nicht zu Lasten der Klägerin . Andernfalls entstünde eine aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, dauernde quasi dingliche Belastung , die dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremd sei. 5 - 5 - II. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg . Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist , da die Revision nur in Bezug auf diesen Teil der Entscheidung zugelassen und eine Anschlussrevision nicht erhoben worden ist, allein die Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Feststellung des Rechts der Klägerin, die in ihrem Grundstück befindlichen, der Stromversorgung der Grundstücke der Beklagten dienend en Kabel selbst zu beseitigen . Dazu ist die Klägerin berechtigt. 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtspr e- chung des Senats (Urteile vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 9 und V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 16, 18 ) davon aus, dass d er Eigentümer nicht deshalb, weil er seinen Anspruch auf Beseitigung einer Beei n- trächtigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Störer wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr durchzusetzen vermag , die Störung auch in Zukunf t hin nehmen muss. D ie Verjährung des Beseitigungsa nspruchs begrü n- det kein Recht des Störers auf Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB. Der Eigent ü- mer ist vielmehr auf Grund seiner Befugnisse aus § 903 Satz 1 BGB berechtigt, die Beeinträchtigung seines Eigentums durch Entfernung des störenden G e- genstands von seinem Grundstück selbst zu be seitigen (Senat, Urteile vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 und V ZR 147/10, aaO) . 2 . Anders ist es allerdings, wenn der Eigentümer nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet ist , die B eeinträchtigung zu dulden . Die Störung stellt sich dann nicht als eine Verletzung der Eigentümerrechte dar. Eine Duldungspflicht im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB schließt daher nicht nur den Abwehranspruch gegen den Störer, sondern auch das Recht des Eigentü mers aus, die Störung 6 7 8 9 - 6 - selbst auf ei gene Kosten zu beseitigen. Die Klägerin ist jedoch nicht zur Du l- dung der in ihrem Grundstück befindlichen Hausanschlussleitungen der Bekla g- ten verpflichtet. a) Das Bestehen gesetzlicher Duldungspflichten (nach § 8 AVB EltV bzw. § 12 Abs. 1 NAV oder aus § 26 Abs. 1 LNRG - RP) verneint das Berufungsg e- richt ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet. Mangels Beste l- lung einer Leitungsdienstbarkeit nach § 1018 oder § 1090 BGB ist die Klägerin auch nicht aus einem din glichen Recht zur Duldung der Leitungen der Bekla g- ten verpflichtet. b ) Eine schuldrechtl iche Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Be - klagten, deren Leitungen in ihrem Grundstück zu dulden, besteht ebenfalls nicht. aa) Dass Er . G . di e Verlegung der Leitungen gestattet hat, be - gründet keine Duldungspflicht der Klägerin , da Gestattungen des Voreigent ü- mers d en Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht binden (Senat, Urteil vom 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, NJW - RR 2008, 827 Rn. 7 mwN ). bb) Einen vertraglich en Duldungsanspruch gegen den E r. G . könn ten die Beklagten - da die Voraussetzungen der Vorschriften über den ge - setzlich en Eintritt des Erwerbers in Miet - oder Pachtverträge (§ 566 Abs. 1, § 578 Abs. 1, § 581 Abs. 2, § 593b BGB) hier ersichtlich nicht vorliegen - der Klägerin gegenüber nur dann geltend machen, wenn diese Duldungspflicht en des Ver äußerers Er . G . (nach § 415 BGB oder § 328 BGB) über nommen hätte (vgl. Staud in ger/Gursky, BGB [2013], § 1004 Rn. 1 98). Daran fehlt es. I n dem zwischen der Klägerin und Er . G . geschlossenen Kaufvertrag ist eine Übernahme von Duldungspflichten in Bezug auf die Leitungen nicht ve r- einbart worden. Ein dahin gehender Übernahmewille des Erwerbers kann nicht 10 11 12 13 - 7 - unters tellt werden, sondern muss in den Vereinbarungen der Kaufvertragspa r- teien deutlich zum Ausdruck gekommen sein (Senat, Urteil vo m 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, NJW - RR 2008, 827; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1004 Rn. 198) . Das ist nicht der Fall . ( 1 ) Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, was unter dem in § 4 Abs. 9 des Kaufvertrags bezeichneten Leerrohr - Anschluss zu vers tehen ist. D ie se vertragliche Vereinbarung betrifft das Rechtsverhältnis zwischen den Kaufv ertragsparteien in Bezug auf die Ansprüche des Käufers bei Sachmängeln des Grundstücks. W äre die Erklärung in § 4 Abs. 9 des Kaufvertrags - wie von der Revision geltend gemacht - von de n Parteien übereinstimmend so verst a n- den worden , dass sich in dem Leerrohr auch die Stromleitun gen für den A n- schluss der Grundstücke der Beklagten befinden, könnte die Klägerin allerdings Er . G . nicht wegen eines (von ihm arglistig verschwiegenen) Sachma n- gels in Anspruch nehmen . Eine Regelung in Bezug auf Rechte Dritter ist de n vertraglich en Bestimmungen in dem Paragraphen zur dag e- gen auch unter Zugrundelegung der von der Revision vorgebrachten Erkl ä- rungsbedeutung nicht zu entnehmen. ( 2 ) Auch die Behauptung, der Lebensgefährte der Klägerin sei vor dem Vertragsschluss von Er . G . auf die Stromleitung hingewiesen worden , ist für diesen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der Klägerin die Kenntnisse ihres Lebensge fä hrten zuzurechnen sein sollten (zu den Voraussetzungen dafür: vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 120/03, NJW - RR 2004, 1196, 1197) , hätte das nur im Verhältnis der Klägerin zum Ve r- käufer Er . G . Bedeutung , da dann dessen Inanspruch nahme auf Grund der Kenntnis der Klägerin von dem Sachmangel aus geschlossen wäre ( § 44 2 Abs. 1 Satz 1 BGB ) . Dagegen begründet d ie Kenntnis des Käufers von einer Beeinträchtigung der Sache durch einen Dritten keine Verpflichtung, die St ö- 14 15 - 8 - r ung nach dem Erwerb des Eigentums zu dulden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74, NJW 1 976, 416 unter 3 - insoweit nicht in BGHZ 66, 37 abgedruckt; OLG Köln, NJW - RR 1991, 99, 101). Allein aus der Tatsache , dass der Käufer die Leitung bei Kaufvertragsschluss k ennt , lässt sich insbesondere nicht auf eine konkludente Schuldübernahme - oder Schul dbe i- trittsvereinbarung mit dem Ver käufer schließen (vgl. B GH, Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 61/70, BGHZ 60, 119, 122; Staudinger/Gursky, BGB [2013] § 1004 Rn. 198). 3 . D as Recht der Klägerin, die Störung ihres Eigentums durch die Le i- tungen selbst zu beseitigen, ist nicht verwirkt. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass auch diese B e- fugnis des Eigentümers verwirkt sein kann. D i e Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die im gesamten Privatrecht eingewende t werden kann (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW - RR 2006, 235, 236). Ihr unterliegen sämtliche subjektiven Rechte. Sie führt zwar nicht zum Verlust des Eigentums, wohl aber de r aus ihm folgenden Ansprüche auf Störungsbeseit i- gung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urteil vom 16. März 1979 - V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647; Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 169/04, NJW - RR 2006, 235 Rn. 10; Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 130 /09, NJW - RR 2010, 807 Rn. 17; U rteil vom 22. Oktober 2010 V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 24) und - in eng begrenzten Ausnahmefällen - auf Herausgabe nach § 985 BGB (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190 / 06, NJW 2007, 2183) sowie auf Grundbuchberichti gung nach § 894 BGB (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314). b) Das Berufu n gsgericht lässt dahinstehen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung bereits erfüllt waren, als das 16 17 18 - 9 - Grundstück noch Er . G . gehörte. Daran fehlt es indessen . D ass Er . G . gegen die von ihm gestattete Nutzung seines Grundstücks nichts unte r- n ahm , führte nicht zu eine r Verwirkung seiner Rechte aus dem Eigentum. aa ) Die Verwirkung schließt die illoyal vers pätete Geltendmachung eines Rechts aus (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 8). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilun g darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 315; Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW - RR 2006, 235 Rn. 10 jeweils mwN). bb ) Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht , wenn er Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gege n- über als rechtmäßig darstellen. So verh ält es sich hier, weil nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts die Stromleitungen zum Anschluss der Grun d- stücke der Nachbarn mit Zustimmung des Veräußerers Er . G . durch das Grundstück der Klägerin verlegt wurden. Ob die Zustimmung von Er . G . auf einer aus Gefälligkeit erteilten, jederzeit widerrufliche n G estattung (zu di e- ser: OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2012 5 U 29/11, juris Rn. 32) oder auf einem zwischen ihm und seinen Nachbarn abgeschlossenen Vertrag (Leihvertrag: BGH, U rteil vom 4. Oktober 1979 III ZR 28/78, WM 1980, 118, 119; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93, BGHZ 125, 293, 298 ; OLG Köln, OLGR 2003, 41, 44 oder Duldungsvereinbarung: Senat, Urteil vom 14. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023; Urteil vom 24. Januar 2003 - V ZR 175/02, NJW - RR 2003, 953, 954 ) beruhte, kann dahi n- stehen. 19 20 - 10 - ( 1 ) Für den hier interessierenden Aspekt der Verwirkung der Rechte aus dem Eigentum ist entscheidend, dass die jahrzehntelange Nutzung des Grun d- stücks durch die Beklagten mit Erlaubnis des Eigentümers erfolgte. Hierdurch verlor dieser nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen. Andernfalls müsste ein Grundstückseigentümer, schon um einen Rechtsverlust durc h Verwirkung zu vermeiden, nach einer gewissen Zeitspanne gegen den Nachbarn vorgehen, auch wenn im Übrigen kein Anlass zum Widerruf der Gestattung oder zur Kü n- digung eines Leih - oder Duldungsvertrages besteht. Zugleich darf sich derjen i- ge, der ein Nachbar grundstück nutzt, nicht darauf einrichten, dass der Eigent ü- mer, der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtl iche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung bzw. Beseitigung der Beei n- trächtigung verlangen wird. ( 2 ) Die Rechtslage stellt sich nicht anders dar, wenn der Eigentümer der Verlegung von Leitungen zu ge stimmt hat , die ihrer Natur nach darauf angelegt sind, nicht vor dem Wegfall ihres Zwecks ( hier de n Anschluss eines Hauses an das öffentliche Netz herzustellen) entfernt zu werden . Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Gesichtspunkt mag zwar dazu fü h- re n, dass Verträge über die Verlegung solcher Leitungen - sofern nicht etwas anderes vereinbart wird - nicht frei widerruflich sind , sondern von dem Eigent ü- mer nur nach § 605 Nr. 1 BGB wegen eines nicht vorhergesehenen Eigenb e- darfs oder nach der allgemeinen Kündigungsvorschrift für Dauerschuldverhäl t- nisse in § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93, BGHZ 125, 293, 300; Schapp, NJW 1976, 1092, 1093; Staudinger/Gursky, BGB [2005], § 1004 Rn. 194). Das ändert aber nichts daran, dass auch bei diesen Leitungen die Befugnis zur Nu t- 21 22 - 11 - zung des Grundstücks auf einem Vertrag mit dem Eigentümer beruht und mit dem Ende des Vertragsverhältnisses e rlischt und dem Eigentümer danach die Ansprüche aus § 1004 BGB zustehen. cc ) Offen bleiben kann, ob die Entfernung für den Nachbarn wichtiger Hausanschlussleitungen durch den (schuldrechtlich nicht mehr zur Duldung ver - pflichteten) Eigentümer sich unter besonderen Umständen als eine mit Treu und Glauben (§ 242) unvereinbare unzulässige Rechtsausübung darstell en kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW - RR 2013, 650) . Denn solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. c) Eine Verwirkung der Eigentümerrechte während der Besitzzeit der Kläger in, die alsbald nach dem Erwerb von den Beklagten die Beseitigung der Leitungen verlangt hat, schließt das Berufungsgericht zu Recht aus. Die Revis i- on erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 23 24 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Str esemann Czub RiBGH Dr. Roth ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 4. Juni 2014 Die Vorsitzende Stresemann Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Bad Dürkheim, Entscheidung vom 27.03.2012 - 1 C 604/11 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.05.2013 - 2 S 161/12 - 25
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