ECLI:DE:BGH:2017:221117BVIIZR181.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 181/15 vom 22. November 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 201 7 durch die Richter Dr. Kartzke und Halfmeier und die Richterin nen Sacher , Borris und Dr. Bre nneisen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15 . Juli 2015 wird auf ihre Kosten verworfen. Gegenstandswert: 19.016,20 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. I. Der Kläger hat von den bekl agten Eheleuten als Gesamtschuldner n res t- lichen Werklohn aufgrund durchgeführter Trockenbau - und Malerarbeiten in Höhe von 19.016,20 Das Landgericht hat den beklagten Ehemann antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die beklag te Ehefrau (im Folgenden nur Beklagte) abg e- 1 2 3 - 3 - wiesen. Der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass er auch von der Beklagten beauftragt wor den sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch die Bekla g- te verurteilt, als Gesamtschuldnerin zusammen mit ihrem Ehemann 19.016,20 nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Sie hafte gemäß § 1357 Abs. 1 BGB. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die nach Zulassun g der Revision die Zurüc k- weisung der Berufung des Klägers erreichen möchte. II. Die Beklagte ist durch ihre Verurteilung durch das Berufungsgericht nur erhöht sich diese - sich a us der Verurteilung zur Zahlung ergebende - Beschwer nicht aufgrund einer ohne Erfolg geltend gemachten Gegenforderung in Höhe von 7.800 Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass eine beklagte Partei in Höhe des Betrags einer hilfsweise v on ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschwert ist, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung vernein t hat und im Fall der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 VII ZR 36/17 Rn. 10 m.w.N.). Weder nach den Feststellungen des Berufungsgericht s noch nach de n- jenigen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, hat die Beklagte hil fsweise die Aufrechnung mit einer eigenen Forderung in Höhe von 4 5 6 7 - 4 - 7.800 Erklärung der Beklagten nicht aufzuzeigen (vgl. zur Notwendigkeit einer au s- drücklichen Erklärung Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 145 Rn. 11 ) . Die Beschwerde verweist lediglich auf den so auch im Tatbestand des Landgerichts festgestellten Vortrag de r Beklagten vor dem Landgericht, die A r- beiten des Klägers seien mangelhaft gewesen und nach erfolgloser Aufford e- rung zur Nachbesserung habe der beklagte Ehemann einen Drittunternehmer mit der Mängelbeseitigung beauftragt, wodurch ihm Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 7.800 en. Diesem Vorbringen lässt sich keine pr o- zessuale Aufrechnungserklärung des beklagten Ehemanns und erst Recht ke i- ne solche der Beklagten entnehmen. Auc h das Land gericht hat es nur für möglich gehalten, dass der Vortrag als Aufrechnung des beklagten Ehemanns verstanden werden könne. Denn es hat ausgeführt, soweit der Beklagtenvortrag dahingehend zu verstehen sei, dass mit den Nachbesserungskosten in Höhe von 7.800 gehe auch dieser Einwand ins Leere, weil der Beklagte unsubstantiiert vortrage, dass die von dem Kläger erbrachten Leistungen mangelhaft seien. Es kommt nicht darauf an, ob damit das Landgericht im Verhältnis zum beklagten Eh e- mann mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 2 ZPO) diesem eine Gegenford e- rung aberkannt hat, oder ob seine Ausführungen bedeuten sollen, die Tats a- chenan gaben zu dem behaupteten Ge genanspruch seien so unzureichend, dass nicht bestimmbar sei, welche Gegenf orderung die beklagte Partei mit ihrer Hilfsaufrechnung geltend machen w olle. In diesem Fall wäre die Hilfsaufrec h- nung als unzulässig mit der Folge zurückgewiesen worden, dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die behauptete Gegenforderung nich t vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 VII ZR 209/93, BauR 1994, 403 , 404 , juris Rn. 4). Denn jedenfalls geht es nur um eine Forderung des 8 9 - 5 - beklagten Ehemanns, der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 7.800 au f- gewandt haben soll . Den G ründen des Berufungsurteils lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht von einer Aufrechnungserklärung der Beklagten ausge gangen wäre . Zwar führt es aus, der Beklagten stünden keine aufreche n- baren Gegenansprüche gegen den Kläger zu. So dann bezieht es sich aber auf das landgerichtliche Urteil, wonach der Vortrag der Beklagten zu Mängeln der Werkleistung vollkommen unsubstantiiert gewesen sei. Dieser Vortrag betraf nur etwaige Ansprüche des beklagten Ehemanns , der angeblich Mängelbeseit i- g ungskosten aufgewandt hatte . 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 27.03.2014 - 6 O 117/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2015 - 1 4 U 71/14 - 11
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