BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISTEIL URTEIL UND UR TEIL V ZR 18/13 Verkündet am: 11. Juli 2014 Weschenfelder Justizamts hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1094 a) Ein dingliches Vorkaufsrecht an einem ungeteilten Grundstück kann auf den E r- werb eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils an dem belasteten Grundstück gerichtet sein, wenn der zu verschaffende Miteigentumsanteil hinreichend b e- stimmt oder bestimmbar ist. b) An einem Grundstück können mehrere auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an dem belasteten Grundstück gerichtete subjektiv - dingliche Vorkaufsrechte im gleichen Rang begründet werden. BGH, Versäumnisteilurteil und Urteil vom 11. Juli 2 014 - V ZR 18/13 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Den Klägern gehört seit 1986 eine Eigentumswohnung nebst Stellplatz in Form eines Wohnungs - und Teilerbbaurechts. Das Erbbaurecht hatte s ich der damalige Eigentümer an einer Teilfläche zunächst selbst bestellt, um, wie es im e- rung von Miterbbaurechtsanteilen Bauinteressenten im Rahmen einer Baug e- meinschaft die Gebäudee rrichtung unter Bildung von Wohnungs - und Teileige n- tum zu ermöglichen . A uf dem Erbbaugrundstück lastet ein dingliches Vorkauf s- recht folgenden Inhalts: 1 - 3 - h- tigten - mehreren gemeinschaftlich, bei Woh nungs - und Teiler b- baurechten mehreren Berechtigten in einer Einheit gemeinschaf t- lich - für die Dauer des Erbbaurechts ein Vorkaufsrecht für alle Fä l- Über das Vermögen der damaligen Eigentümerin des Erbbaugrun d- stücks wurde 2001 unter Be stellung des Beklagten zu 3 als Verwalter das I n- solvenzverfahren eröffnet. Dieser bot den Wohnungserbbauberechtigten, d a- ru n ter den Klägern, einen ihre n Wohnungs - oder Teilerbbaurecht en entspr e- chenden Miteigentumsanteil an dem Gru ndstück zum Kauf an. Das Angebot lehnten die Kläger ab, weil ihnen der Preis zu hoch erschien, während andere Wohnungserbbauberechtigte es annahmen . Mit nota riellem Vertrag vom 24. März 2005 übertrug der Beklagte zu 3 das Eigentum an dem Erbbaugrun d- stück u nd an weiteren 86, ebenfalls mit Erbbaurechten belasteten Grundst ü- cken unentgeltlich an eine unmittelbar zuvor gegründete Gesellschaft . Mit we i- terem notariellen Vertrag vom selben Tag übertrug der Beklagte zu 3 die A nteile an d ies er Gesellschaft und an der en Komplementärin zum Preis von 25.000 für die Anteile an der Komplementärin, einer GmbH, und von 7,44 Mio. Kommanditanteile auf eine Investorin . Die Kläger, die aufgrund der am 24. März 2005 geschlossenen Verträge den Vorkaufsfall für eingetre ten halten, übten das Vorkaufsrecht aus und verlangen von den Beklagten zu 3 und 4 unter anderem die Übertragung des ihrem Wohnungs - und Teilerbbaurecht entspr e- chenden Miteigentumsanteils an dem Erbbaugrundstück Zug um Zug gegen . Wä hrend des Rechtsstreits hat die Gesellschaft ihren Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu 4 übertragen, die an ihrer Stelle in den Rechtsstreit eingetreten ist. 2 - 4 - Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Der S e- nat hat mit Urteil vo m 27. Januar 2012 (V ZR 272/10, NJW 2012, 1354) das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht z u- rückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger erneut z u- rückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revisio n verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Die B eklagten beantragen, das Rechtsmittel zurüc k- zuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht geht auf Grund des ersten Revisionsurteils des Senats in dieser Sache von dem Eintritt eines Vorkaufsf alls aus, meint aber, die Kläger könnten das Vorkaufsrecht nicht allein und bezogen auf einen ihrem Wohnungserbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteil am Erbbaugrun d- stück ausüben. Das Vorkaufsrecht sei nicht den Wohnungserbbauberechtigten für ihren jewe iligen Miteigentumsanteil eingeräumt, sondern ihnen allen g e- meinsam für den Erwerb des ganzen Erbbaugrundstücks. Nach § 472 Satz 1 BGB könnten sie es nur gemeinsam ausüben. Dass eine Aufteilung des Er b- baurechts in Wohnungseigentum von vornherein beabsichti gt gewesen sei, ä n- dere an diesem Verständnis nichts. Denn diese Absicht habe sich in der Au s- gestaltung des Vorkaufsrechts nicht niedergeschlagen. Das Vorkaufsrecht laufe auch nicht leer. Denn es sei gerade gewollt gewesen, die wirtschaftliche Einheit auf d er Eigentumsebene zu wahren und eine Zerstückelung zu vermeiden. Dass einzelne Miteigentumsanteile an dem Erbbaugrundstück an Wohnungs - erbbauberechtigte verkauft worden seien, führe nicht zu einer anderen Ausl e- gung des Vorkaufsrechts. 3 4 - 5 - II. Diese Erwägun gen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, das Vorkaufsrecht ve r- schaffe den B erechtigten nur einen Anspruch auf Ankauf des ganzen Erbba u- grundstücks und stehe den Wohnungserbbauberechtigten auch nur ge mei n- schaftlich zu. Das Vorkaufsrecht hat vielmehr den von den Klägern angeno m- menen Inhalt. Es steht den Berechtigten jedes Wohnungserbbaurechts einzeln zu und ist auf die Verschaffung eines Miteigentumsanteils an dem Erbba u- grundstück gerichtet, der ihrer M itberechtigung an dem Erbbaurecht entspricht. a) Wem das Vorkaufsrecht zusteht und worauf der gesicherte Eige n- tumsverschaffungsanspruch (§ 1098 Abs. 1 Satz 1, § 464 Abs. 2, § 433 Abs. 1 S atz 1, § 453 Abs. 1 BGB) gerichtet ist, bestimmt sich nach der Gr undbuchei n- tragung (Senat, Urteile vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673 und vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11). Diese darf das Revisionsgericht selbst auslegen (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2012 V ZR 221/11, MDR 201 3, 458 Rn. 15) . Dabei ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich aus der Grundbuchei n- tragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände a u- ßerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weit e- res erkennbar sind ( st. Rspr.: Senat, Urteile vom 26. Oktober 1984 V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355, vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 5 6 7 - 6 - 16, 20 f. und vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, ZfIR 2014, 143 Rn. 6 j e- weils mwN). b) aa) Auszugehen ist demnach, was das Berufungsgericht nicht ve r- kennt, von dem Wortlaut des Vorkaufsrechts, wie er sich aus Nr. II § 8 der Er b- baurechtsbestellungsurkunde ergibt. Danach räumt der Grundstückseigentümer dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaugrundstück ein. Es soll mehreren Berechtigten gemeinschaftlich, bei Wohnungs - u nd T eilerbbaurechten mehreren Berechtigten in einer Einheit gemeinschaftlich zus tehen. Diese Regelung kann , worauf der Vertreter der B e- klagten zu 4 in der mündlichen Verhandlung im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, so ausgelegt werden, dass Gegenstand des Vorkaufsrechts in allen Fallg e- staltungen das ungeteilte Grundstück sein und dieses Recht mehreren Berec h- tigte am Erbbaurecht gemeinschaftlich zustehen soll. Die besondere Erwä h- nung der Teil - und Wohnungserbbauberechtigte hätte bei diesem Ansatz nur den Si nn sicherzustellen, dass mehrere Inhaber eines einzelnen Wohnungs - erbbaurechts nur gemeinsam handeln können. Die Regelung lässt aber auch die Auslegung zu, dass das Vorkaufsrecht einen unterschiedlichen Inhalt haben soll, je nach dem, ob das Erbbaurecht in Bruchteile oder in Teil - und Wo h- nungseigentum aufgeteilt wird oder nicht. Im ersten Fall wäre sein Gegenstand das ungeteilte Grundstück; es könnte nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Im zweiten Fall dagegen wäre es auf den Erwerb eines noch zu bildenden Mi t- eigentumsanteils am Erbbaugrundstück gerichtet und stünde den - gegebene n- falls auch mehreren - Berechtigten eines einzelnen Wohnungs - oder T eil er b- baurechts jeweils allein zu. bb) Die zuletzt genannte Auslegung der Regelung liegt näher als die er s- te und ist deshalb maßgebend. 8 9 - 7 - (1) Der ursprünglich e Eigentümer wollte ausweislich der Präambel der Erbbaurechtsbestellungsurkunde sein en Grund besitz in Wohnungseigentum aufteilen und das Teil - und Wohnungseigentum an Bauinteressenten verkaufen. Diese s T eil - und Wohnungseigentum hatte aber bei der von ihm gewählten Konstruktion den Nachteil, dass das Sondereigentum nicht mit einem Miteige n- tumsanteil am Grundstück, sondern mit einem Anteil an einem Eigentümerer b- baurecht verbunden werden sollte, das er sic h daran bestellte. Die sich aus der B efristung des Erbbaurechts und vor allem aus den Regelungen über den Heimfall ergebenden Schwächen der Rechte sollten durch das in Nr. II § 6 Abs. 3 als Inhalt des Erbbaurechts vorgesehene Erneuerungsvorrecht und das Vo rkaufsrecht ausgeglichen werden. Diese be iden R echte sind unterschiedlich ausgestaltet. Während bei dem Erneuerungsvorrecht keine besondere Reg e- lung für den Fall einer Mehrheit von Berechtigten vorgesehen ist, regelt Nr. II § 8 der Urkunde diese Berechtigu ng beim Vorkaufsrecht unter besondere r He r- vorhebung der Aufteilung in Teil - und Wohnungseigentum. Schon das spricht dafür, dass es bei dem Vorkaufsrecht nach der Bildung von Teil - und Wo h- nungserbbaurechten gerade keine gemeinschaftliche Berechtigung geben sol l- te. Denn zu der gemeinschaftlichen Berechtigung wäre es - wie beim Erwerb s- vorrecht - auch ohne eine ausdrückliche Regelung gekommen. (2) Die dem einzelnen Erwerbsinteressenten - in entfernter Anlehnung an das Mietervorrecht im sozialen Wohnungs bau nach dem damals geltenden § 2b WoBindG (heute § 577 BGB) - zugedachte Absicherung durch das Vorkauf s- recht konnte nicht gelingen, wäre es auf den Erwerb des ungeteilten Grun d- stücks gerichtet und könnte es nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Denn dann wäre der einzelne Bauinteressent auf die Mitwirkung der - hier sehr vi e- 10 11 - 8 - len - übrigen Wohnungserbbauberechtigten angewiesen. Außerdem würde er bei Ausübung des Vorkaufsrechts als Gesamtschuldner mit den übrigen Wo h- nungserbbauberechtigten aus dem dann wirksam ge worden (Vor - ) Kaufvertrag den angesichts von dessen Größe beträchtlichen Kaufpreis für das Gesam t- grundstück schulden und nicht nur einen seinem Anteil am Erbbaurecht en t- sprechenden Teil davon. D amit wäre jeder Wohnungsberechtigte ersichtlich überfordert. (3) Seinen Zweck kann das Vorkaufsrecht nur erfüllen, wenn es - ähnlich dem erwähnten Mietervorkaufsrecht - auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem Erbbaugrundstück gerichtet ist und den B erechtigten an dem jeweiligen Teil - und Wohnungserbbaurec ht allein zusteht. Zwar könnte der einzelne B e- rechtigte eine Überführung des Wohnungserbbaurechts in Wohnungseigentum oder die Vereinbarung einer dinglich wirkenden Benutzungsregelung nach § 1010 BGB nur erreichen, wenn alle Wohnungserbbauberechtigten Mite ige n- tumsanteile erwerben und mit ihm einvernehmlich z usammenwirken (vgl. Krau ß , NotBZ 2012, 214, 215). Aber schon der Erwerb des Miteigentumsanteil s verschafft dem einzelnen Wohnungserbbauberechtigten Vorteile: Er ist bei Au s- laufen des Erbbaurechts eigentu msrechtlich und nicht nur durch den Entsch ä- digungsanspruch gesichert. Auch könnte er sich durch Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Beteiligung am Erbbauzins von der Zahlung des Erbbauzinses befreien. Dafür, dass das Vorkaufsrecht in diesem Sinne zu verste hen ist, spricht auch das Vorgehen des Insolvenzverwalters, der den Wohnungser b- bauberechtigten unabhängig von dem Eintritt des Vorkaufsfalls den Erwerb en t- sprechender Miteigentumsanteile an dem Erbbaugrundstück angeboten hat. c) Das den Berechtigten je des einzelnen Wohnungserbbaurechts eing e- räumte Vorkaufsrecht kann sich nach seinem Zweck, dem Einzelnen eine pe r- 12 13 - 9 - sönliche Absicherung zu ermöglichen, nicht auf den Erwerb des Alleineige n- tums an dem Erbbaugrundstück beziehen. Vielmehr kommt nur ein Vorkauf s- r echt in Betracht, das den Wohnungserbbauberechtigten die Möglichkeit ve r- schafft, einen ihrem Anteil am Erbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteil am Erbbaugrundstück zu erwerben. 2. Das Berufungsurteil erweist sich entgegen der Ansicht der Beklagte n zu 4 nicht deshalb als richtig, weil ein Vorkaufsrecht mit diesem angestrebten Inhalt rechtlich nicht erreichbar wäre und deshalb nicht in diesem Sinne ve r- standen werden könnte, sondern in einem anderen, rechtlich umsetzbaren Si n- ne ausgelegt werden müsst e. Das angestrebte Vorkaufsrecht jedes einzelnen Wohnungserbbauberechtigten auf Erwerb eines seinem Anteil am Erbbaurecht entsprechenden Miteigentumsanteils an dem Erbbaugrundstück ist rechtlich möglich. a) aa) Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nach §§ 1094, 1095 BGB nur an dem ganzen Grundstück oder an bereits bestehenden Miteigentumsanteilen bestellt werden. Anerkannt ist indessen ein an dem ganzen ( ungeteilten ) Grundstück lastendes dingliches Vorkaufsrecht, welches in der Weise b e- schränkt ist, dass d er Berechtigte bei dem Verkauf des Grundstücks nur eine reale Teilfläche soll erwerben dürfen , die aber hinreichend bestimmt sein muss (BayObLG, NJW - RR 1998, 86; OLG Dresden, OLGE 4, 76; OLG Hamm, NJW - RR 1996, 849; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1094 Rn. 6; E r- man/Grizwotz, BGB, 13. Aufl., § 1094 Rn. 2; Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, § 1094 Rn. 8; NK - BGB/ Reetz, 3. Aufl., § 1095 Rn. 6 ; PWW/Eickmann, BGB, 8. Aufl., § 1095 Rn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1094 Rn. 2; Soe r- gel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1095 Rn. 1 , Krau ß , NotBZ 2012, 214, 215 ) . 14 15 - 10 - bb) Ob die zuletzt genannte Möglichkeit der Ausgestaltung eines Vo r- kaufsrechts auch für eine Beschränkung der Ausübung auf den Erwerb ideeller Bruchteile gilt, ist für das Vorkaufsrecht im Allgeme inen bislang, soweit ersich t- lich, noch nicht diskutiert worden (vgl. Krau ß , NotBZ 201 2 , 214, 215) . Die Frage ist zu bejahen. (1) Das hat der Senat für den s peziellen Anwendungsfall des gesetzl i- chen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 BGB - wenn auch mit hier nicht einschlägigen Einschränkungen - entschieden . Nach der genannten Vorschrift steht dem Mieter einer Wohnung bei deren Verkauf ein gesetzliches Vorkauf s- recht zu, wenn daran Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll. Das V orkaufsrecht lastet an dem ganzen Grundstück und berec h- tigt de n Mieter nicht zum Erwerb des Eigentums an dem Gesamtgrundstück, sondern zum Erwerb des Eigentums an dem bereits bestehenden Woh n ung s- eigentum . Gegenstand des Anspruchs kann auch das erst noch zu begrün de n- de Woh n ungseige n tum sein, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durc h- führung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimm t oder zumindest bestimmbar ist (Senat, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 17 , 22 ). (2) Ein sachlicher Grund, eine Beschränkung des Vorkaufsrechts auf den Erwerb eines noch zu schaffenden Miteigentumsanteils anders zu behande ln, als eine Beschränkung auf den Erwerb einer noch zu bildenden realen Teilfl ä- che oder eines noch zu bildenden Wohnungseigentumsrechts, ist nicht ersich t- lich. Der Vergleich zur Auflassungsv ormerkung spricht im Gegenteil dafür, be i- de Fälle gleich zu behand eln. Eine solche kann zwar - wie das Vorkaufsrecht - weder an einer noch nicht abgeschriebenen Teilfläche eines Grundstücks noch 16 17 18 - 11 - an einem erst zu bildenden Miteigentumsanteil begründet werden. Sie kann aber nicht nur einen Anspruch auf Verschaffung des Eig entums an einer erst noch abzuschreibenden Teilfläche sichern, sondern auch den Anspruch auf Verschaffung eines erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteils (Senat, B e- schluss vom 15. November 2012 V ZB 99/12, NJW 2013, 934 Rn. 12). (3) Deshalb ist e s möglich, ein dingliche s Vorkaufsrecht auf den Erwerb eines noch zu bildenden Miteigentumsanteil s an dem belasteten Grundstück zu beschränken. Voraussetzung ist auch in dieser Fallgestaltung , dass eine en t- sprechende Verpflichtung besteht und dass der zu v er schaf fende Miteige n- tumsanteil hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. cc) Diese Voraussetzung en liegen hier vor. Die Verpflichtung zur Scha f- fung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück liegt in der Begründung eines so ausgestalteten di nglichen Vorkaufsrechts. Denn dieses führt nach § 1098 Abs. 1 Satz 1, § 464 Abs. 2 BGB dazu, dass mit dem Eintritt des Vorkaufsfalls und der Ausübung des Vorkaufsrechts ein Kaufvertrag mit entsprechendem Inhalt zustande kommt. Dieser begründet nach § 433 A bs. 1 Satz 1, § 453 Abs. 1 BGB den Anspruch auf Bildung und Übertragung des Miteigentumsa n- teils. Dieser entspricht dem Anteil der Wohnungserbbauberechtigten an dem Erbbaurecht und ist damit hinreichend bestimmt. b) Der Annahme eines Vorkaufsrechts jede s einzelnen Inhabers von Wohnungserbbaurechten an dem Erbbaugrundstück steht auch nicht entgegen, dass es sich um ein subjektiv - dingliches Vorkaufsrecht handelt und ein solches Vorkaufsrecht bei der Aufteilung des herrschenden Grundstücks nicht in Einze l- re chte zerfällt, sondern als einheitliches R echt bestehen bleibt und nur gemei n- s chaftlich ausge üb t werden kann (RGZ 73, 316, 320; Erman/Grizwotz, BGB, 19 20 21 - 12 - 13. Aufl., § 1094 Rn. 8; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1103 Rn. 1; Staudi n- ger/Schermaier, BGB [2008], § 1094 Rn. 17). Die Vorkaufsberechtigung der Wohnungserbbauberechtigten ist hier nicht als bloße Folge der Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungseigentum entstanden. Sie war vielmehr von vornh e- rein als eigenständige Berechtigung der Wohnungserbbauberechti gten vorg e- sehen, freilich unter der dann auch eingetretenen - Bedingung, dass es zu dieser Aufteilung kommt. Das ist rechtlich möglich ( vgl. Staudinger/Schermaier, BGB [2008] , § 1094, Rn. 17 aE). c ) Einer Vorkaufsberechtigung der einzelnen Inhaber vo n Wohnungser b- baurechten steht auch nicht entgegen, dass das Erbbaugrundstück dann mit mehreren Vorkaufsrechte n belastet ist , die alle den gleichen Rang haben und nach der Gestaltungsidee auch haben sollen . Die Begründung mehrere r gleic h- rangiger Vorkaufsre chte an einem Grundstück ist zwar grundsätzlich ausg e- schlossen (LG Darmstadt, MDR 1958, 35; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1094 Rn. 4; Staudinger/Schermaier, BGB, [2008], § 109 4 Rn. 12) . Etwas a n- deres gilt nach herrschender Ansicht aber jedenfalls dann , wenn durch Verei n- barung Kollisionen zwischen den gleichrangigen Vorkaufsrechten vermieden werden (OLG Hamm, NJW - RR 1989, 912; LG Düsseldorf, Rpfleger 1981, 479 ; LG Landshut, MittBayNot 1979, 69; AG Gemünden, MittBayNot 1974, 145; MünchKomm - BGB/Westermann , 6. Aufl., § 1094 Rn. 8; Soergel/Stürner und Staudinger wie vor; weitergehend (stets möglich): Lemke/Böttcher, Immobilie n- recht, § 1 094 BGB Rn. 23; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1094 Rn. 3; Kun t- ze/Ertl / Herr mann/Eickmann/Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., E inl. K Rn. 15; Schöner/Stüber, Grundbuchrecht, 8. Aufl., Rn. 1405; Holderbaum, JZ 1965, 712; Lüdtke - Handjery, DB 1974, 517, 520; Promberger, MittBayNot 1974, 145) . Das ist hier der Fall, weil die Vorkaufsrechte auf Verschaffung ideeller Bruchte i- le entsprec hend der Aufteilung des Erbbaurechts gerichtet sind. 22 - 13 - III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts und zum Inhalt des Kaufvertrags fehlen. Das Berufungsu r- teil ist deshalb aufzuheben, die Sache zu r er neuten Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Der Anspruch der Kläger scheitert nicht daran, dass die Schuldnerin nicht das ungeteilte Grundstück in die Gesellschaft eingebr acht hat, sondern nur einen - wenn auch recht großen - Miteigentumsanteil. Denn auch der Ve r- kauf eines ideellen Bruchteils an einem mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstück löst den durch die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrecht s bedin g- ten Eigentumsv erschaffungsanspruch aus (RG, Recht 1924, 824; ihm folgend, allerding s für den in der Entscheidung nicht angesprochenen Fall des Verkaufs einer realen Teilfläche: MünchKomm - BGB/H. P. Westermann, 6. Aufl., § 1095 Rn. 1 bei Fn. 5 und Staudinger/Schermaier, B GB [2008], § 1095 Rn. 3 aE). 2. Der Eigentumsverschaffungsanspruch der Kläger ist auch weiterhin auf Verschaffung eines ihrem (ungekürzten) Anteil am Erbbaurecht entspr e- chenden Miteigentumsanteils am Erbbaugrundstück gerichtet. Zwar kann das Vorkaufsr echt bei dem Verkauf eines ideellen Bruchteils an dem belasteten Grundstück nur hinsichtlich dieses Anteils ausgeübt werden (RG, Recht 1924, 824). Es spricht auch einiges dafür, dass die Eigentumsverschaffungsanspr ü- che mehrerer gleichrangiger Vorkaufsberec htigter zur Vermeidung von Kollisi o- nen in einer solchen Fallgestaltung auf die Verschaffung entsprechend kleinerer 23 24 25 - 14 - Miteigentumsanteile gerichtet sind und ihre Vorkaufsrechte an dem nicht verä u- ßerten Miteigentumsanteil fortbestehen. Das gilt aber jedenfalls nicht, wenn, wie hier, die nicht veräußerten Miteigentumsanteile einigen der Vorkaufsberechti g- ten veräußert worden sind. Diese Veräußerungen führen dann nämlich zu einer Vorwegerfüllung der Eigentumsverschaffungsansprüche dieser Vorkaufsb e- rec h tigten, die deshalb auch nicht die Verschaffung weitere r Miteigentumsante i- le verlangen können. Die Folge davon ist, dass die übrigen Vorkaufsberechti g- ten die Verschaffung eines ungekürzten Miteigentumsanteils verlangen können. 3 . Im Hinblick auf die mögliche Anwendung von § 467 Satz 2 BGB wird auf die Ausführungen des Senats im ersten Berufungsurteil in dieser Sache B e- zug genommen (Urteil vom 27. Januar 2012 V ZR 272/10, NJW 2012, 1354 Rn. 18). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.12.2009 - 3 O 178/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2012 - I - 9 U 87/10 - 26
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