BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 18 /14 vom 22 . September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22 . September 201 5 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberl andgerichts Köln vom 6 . Dezember 201 3 wird g e- mäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten de r Kläger seite z u- rück ge wi e sen. Streitwert für das Rev Gründe: Die vom Berufungsgericht zu gelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer n : im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vo r- liegen und die R evision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 26. August 2015 auf die beabsichtigte Z u- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. Der Schriftsatz vom 9 . September 2015 gibt kein e Veranlassung, von der Zurüc kweisung der Revision abzusehen. 1 2 - 3 - Soweit dort darauf hingewiesen wird , die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an de n Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es der Klägerin , d ie trotz Belehrung darüber, dass d. VN den Vertrag nicht zustande k ommen lassen musste, diesen über viele Jahr e durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens ve r- wehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Police n- modells auf eine Unwirksamkeit des Vertra g e s zu berufen. Die Frage e i- ner möglichen V orlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in e i- nem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung s- nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die B e- rüc ksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union geklärt (siehe im Einzel nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtan nahmebeschluss vom 4. M ärz 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmis s- bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision gelten d macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des 3 4 5 - 4 - Grundsatzes von T reu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsp r e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tig t auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustelle n, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN bzw. ihr Ehemann, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden war, de n Vertr a g ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- se gleichwohl in Vollzug gesetzt und über mehrere Jahre durchge - 6 - 5 - führt ha ben (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f. ). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2013 - 9 O 370/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 47/13 -
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