BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 18 /14 vom 26 . August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die V orsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26 . August 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de r Klä ger in gegen das U rteil de s 20 . Z ivil senats des Oberl and es gerichts Köln v om 6. Dezember 201 3 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu b innen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer fondsgebundenen Leb ens versicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags des Ehema n- n es d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. November 199 9 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fa s- 1 - 3 - sung (im Folgend en § 5a VVG a.F.) abgeschlossen, der in der Folge die Versicherungsprä mien zahlte . Im Jahr 2005 wurde der Vertrag auf d. VN umge schrieben, die sodann die Prämien zahlte . Mit Schreiben vom N o- vember 2011 ließ d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilf s- weise u.a. die Kündigung erklären. D er Versic herer wertete das Schre i- ben als Kündigung und zahlte den Rückkaufs wert aus. Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts erhielt der Ehemann d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauche r- information nach § 10a des Versich erungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts , insgesamt 34. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II . Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Recht sgrund gel ei s- tet. Der Versicherer habe ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt und der Versicherungsvertrag 2 3 4 - 4 - sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells ve r- stoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO li egen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenm o- dell als solches europare chtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Ehemann d. VN mit dem Versich e- rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinfor mat i- on und eine sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße Wide r- spruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägi - gen Widerspruchsfrist erklärte er den Widerspruch nicht. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinste hen. Die von der Revis i- 5 6 7 8 9 - 5 - on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN i st es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemach te Widerspruch s- frist blieb bei Vertrags beginn 1999 ungenutzt . Der Ehemann d. VN und sie zahlte n 1 2 Jahre die Versicherungsprä mien. Die jahrelangen Pr ä- mienzahlungen de r be reits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu las sen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2013 - 9 O 370/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 47/13 - 10
Full & Egal Universal Law Academy