ECLI:DE:BGH:2019:080119BVIIIZR18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 18/18 vom 8. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 29. Dezem ber 201 7 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten de s Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: S oweit die Beschwerde rügt , das Berufungsgericht habe zu Unrecht a n- genommen, dass die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1, 3 HGB nic ht rechtzeitig nachgekommen sei, hat die Rechtssache weder grun d- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Da die Entscheidung auf der vorgenannten selbständig tragen den B e- gründung beruht, kommt es auf die übrigen geltend gemachten Rügen d er B e- 1 2 - 3 - schwerde nicht an. Zwar ist insoweit zweifelhaft, ob die von der Klägerin ve r- wendete Allgemeine Geschäftsbedingun g, wonach Mängel der Kauf sache au s- schließlich gegenü ber der " Betriebs leitung " zu rügen sind , einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält. Denn die vorgenannte Formularbestimmung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. GK - HGB/Achilles, 8. Aufl., § 377 Rn. 43), dürfte - auch wenn sie gegenüber einem Unternehmen, hier der Beklagten, verwendet wird - die Vertragspartner d er Kläger in schon deshalb unangemessen benachteiligen, weil sie das Risiko, ob ei ne an die Klägerin geri chtete Mängelrüge unternehmensintern die " Betrieb s- le i tung " erreicht, dem Vertragspartner auferlegt. Dies ist indes nicht entscheidungserheblich, weil die angefochtene En t- scheidung , wie ausgeführt, auf einer weiteren selbständig tragenden Begrü n- dun g ber uht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind ( st. Rspr., vgl. BGH, Be schlü s se vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72 unter II 2 b ; vom 29. Sep tember 2005 - IX ZB 4 30/02, NJW - RR 2006, 142 ; v om 14. Juni 2012 - IX ZR 45/10 , juris Rn. 3; vom 13 . September 2012 - IX ZR 215/10, juris Rn. 1; vom 2. Mai 2017 - VI Z R 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 12 ) . 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO a bgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.04.2015 - 12 O 5/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.12.2017 - 5 U 53/15 - 4
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