BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 182/01Verkündet am: 8. Oktober 2002H o l m e s,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 831 Abs. 1 S. 2, BGB § 852 a.F.1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen po-sitiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Ge-schädigten über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf be-ruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat.2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachungseiner Verrichtungsgehilfen.BGH, Urt. v. 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats desOberlandesgerichts Naumburg vom 6. April 2001 im Umfang derAnnahme und im Kostenpunkt aufgehoben, soweit die Hauptsa-che nicht für erledigt erklärt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger begehrt wegen eines Arbeitsunfalls vom 7. August 1996Schmerzensgeld, die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststel-lung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden.Der Kläger war bei der Baugesellschaft G. beschäftigt. Er führte am Un-falltag auf einer Baustelle in M. zusammen mit dem Vorarbeiter und Baggerfüh-rer B. Grabungsarbeiten zur Herstellung eines neuen Abwasseranschlussesdurch. Als B. mit dem Bagger ein Erdkabel beschädigte, kam es um 7.42 Uhrzur Zündung eines Lichtbogens. Daraufhin begaben sich B. und der bei derSpeditionsfirma Sp. beschäftigte Kraftfahrer A. zu dem etwa 170 m entferntenSchaltwerk, um den Schaden zu melden. Sie trafen dort auf die bei der Be-klagten zu 1 als Schaltwärter tätigen Beklagten zu 2 und 3, die bereits mit derFeststellung und Lokalisierung des Fehlers beschäftigt waren. Aus den Anzei-gen ergab sich für 7.42 Uhr ein kurzzeitiger Stromfluß in Richtung des beschä-digten Kabels. Die Beklagten zu 2 und 3 bemerkten dies zwar, gaben diese In-formation, die auf einen Kurzschluß in dem Kabel hindeutete, aber nicht an dieNetzleitstelle weiter.Nach einem Gespräch streitigen Inhalts mit den Beklagten zu 2 und 3gingen B. und A. zur Baustelle zurück. Dort teilten sie dem Kläger mit, die be-treffende Stelle solle freigelegt werden, da der Monteur unterwegs sei. Darauf-hin begab sich der Kläger erneut in die Baugrube und versuchte, mit einemSpaten das Erdreich zu lockern bzw. den in der Grube befindlichen Schotterwegzuschaufeln. Zur gleichen Zeit erteilte die Netzleitstelle in Unkenntnis desUmstandes, daß zuvor Strom in Richtung des beschädigten Kabels gelaufenwar, den Schaltbefehl zum Einschalten. Der Beklagte zu 3 fragte den Beklagtenzu 2, ob die Bauarbeiter aus der Grube seien. Der Beklagte zu 2 antwortete, - 4 -daß er die Bauarbeiter aus der Grube verwiesen habe. Als der Beklagte zu 3daraufhin den Abgang wieder zuschaltete, kam es erneut zur Zündung einesLichtbogens, wodurch die Kleidung des Klägers Feuer fing. Der Kläger erlittschwere Verletzungen, u.a. Verbrennungen 2. und 3. Grades an den Beinenund im Gesicht. Die Beweglichkeit im rechten Knie ist durch Narbenzug einge-schränkt. Er bedarf weiterer ärztlicher Behandlung.Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung einesangemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 100.000 DM, einerSchmerzensgeldrente von 300 DM monatlich sowie auf Ersatz von Ver-dienstausfall in Anspruch genommen und die Feststellung der Ersatzpflicht fürnach dem 1. Januar 1999 entstandene und noch entstehende materielle Schä-den begehrt.Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe B. auf dessen Frage erklärt,die Kabel könnten freigelegt werden, da die Monteure gleich kämen. Aus demvon dem Beklagten zu 2 mit der Netzleitstelle geführten Telefonat habe sichjedoch ergeben, daß die Leitung tatsächlich freigeschaltet gewesen sei. DerBeklagte zu 2 habe es versäumt, die erforderliche Absperrung zu veranlassen.Ihm und dem Beklagten zu 3 sei zudem vorzuwerfen, die für die Beurteilung derLage notwendige Information über den angezeigten Stromlauf nicht an dieNetzleitstelle weitergegeben zu haben.Die Beklagten haben u.a. ein überwiegendes Mitverschulden des Klägerseingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben.Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtetenKlage teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von70.000 DM sowie eine Schmerzensgeldrente von 300 DM zuerkannt und demFeststellungsbegehren entsprochen. Den Anspruch auf Ersatz des Ver- - 5 -dienstausfalls sowie die Klage gegen den Beklagten zu 3 hat das Landgerichtabgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren - mit Aus-nahme des ursprünglich verlangten Verdienstausfalls - gegen alle drei Beklag-ten in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrerBerufung die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit dem angefochte-nen Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufungen des Klägers und des Be-klagten zu 2 zurückgewiesen und - insoweit abändernd - die gegen die Beklagtezu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen haben der Kläger und der Beklagtezu 2 Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Mai 2002 die Re-vision des Klägers angenommen, soweit die Klage gegenüber den Beklagtenzu 1 und 3 abgewiesen worden ist. Im übrigen hat der Senat die Revisionennicht angenommen. Im Senatstermin hat der Kläger seine Revision bezüglichder Beklagten zu 1 und 3 hinsichtlich des übersteigenden Schmerzensgeldesvon 30.000 DM zurückgenommen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgerichtan, daß - neben dem Beklagten zu 2 - auch der Beklagte zu 3 für die Schädi-gung des Klägers verantwortlich sei, die gegen ihn gerichteten Ansprüche aberverjährt seien. Zwar stehe nicht fest, daß der Kläger drei Jahre vor der am9. November 1999 im Wege der Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 3erhobenen Klage Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-tigen gehabt habe. Darauf komme es jedoch nicht an, denn Kenntnis im Sinne - 6 -von § 852 Abs. 1 BGB a.F. sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigtesich diese in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könne, eraber eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegendeErkenntnismöglichkeit nicht wahrnehme. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habesich die notwendigen Informationen nämlich durch Erkundigung bei der Be-klagten zu 1 (der Arbeitgeberin des Beklagten zu 3), bei der Polizei oder bei derStaatsanwaltschaft verschaffen können. Auch die Klage gegen die Beklagtezu 1 sei unbegründet. Anders als das Landgericht ist das Berufungsgericht derAuffassung, die Beklagte zu 1 hafte nicht für die von den Beklagten zu 2 und 3als ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführte Schädigung des Klägers, weil siesich exkulpiert habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).II.Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht injeder Hinsicht stand.1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigennicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprü-che seien gegenüber dem Beklagten zu 3 verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstan-denen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletztevon dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte, wenn ihm des-sen Name und Anschrift bekannt sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1997- VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 379 und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 -VersR 2001, 866, 867). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davonaus, daß dafür grundsätzlich positive Kenntnis erforderlich ist und ihr nur aus- - 7 -nahmsweise die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichgestelltwerden kann. Es meint jedoch, daß die Voraussetzungen dieser Ausnahme imStreitfall gegeben seien, weil der Kläger die für den Beginn der Verjährung er-forderliche Kenntnis vom Schadenshergang und vom Schädiger in zumutbarerWeise hätte erlangen können. Deshalb komme es nicht darauf an, daß er denNamen und die Anschrift des Beklagten zu 3 erst durch Einsicht in die staats-anwaltschaftlichen Ermittlungsakten erfahren habe. Diese Auffassung begegnetdurchgreifenden rechtlichen Bedenken.Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Schädigersim Einzelfall schon dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte dieseKenntnis zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weiseohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gilt die Person desErsatzpflichtigen in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte aufdie entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. Senatsur-teile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86, 87; vom 29. Mai1973 - VI ZR 68/72 - VersR 1973, 841, 842 und vom 23. September 1975- VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166, 167 sowie BGH, Urteil vom 5. April 1976- III ZR 69/74 - VersR 1976, 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf derErwägung, daß der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Ver-jährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich ihm auf-drängenden Kenntnis verschließt (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR61/83 VersR 1985, 367, 368). Der erkennende Senat hat aber mehrfach dar-auf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetzgeforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehrnur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam aufder Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlichdas Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der - 8 -Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnisgehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990- VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - aaOS. 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und vom5. März 2002 - VI ZR 442/00 - VersR 2002, 869, 870). So liegt der Fall jedochnicht.Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichtgehalten, sich durch Nachfrage bei dem Arbeitgeber des Beklagten zu 3, beider Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft um nähere Informationen zumSchadenshergang zu bemühen. Insbesondere bestand für ihn unter den gege-benen Umständen keine Veranlassung, sich danach zu erkundigen, ob nebenden vom ihm zunächst allein in Anspruch genommenen Beklagten zu 1 und 2weitere Personen als Ersatzpflichtige in Betracht kamen. Eine so weitgehendeErkundigungspflicht findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze (vgl.Senatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660;vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95 - VersR 1996, 1258, 1259 f. und vom 18. Januar2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N.).Zudem verweist die Revision mit Recht darauf, daß der Kläger vorgetra-gen hat, wesentliche, für die Beurteilung der Haftungsfrage bedeutsame Um-stände des Schadenshergangs hätten sich ihm erst durch Einsichtnahme in diestaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 28. April 1998 erschlossen. Dazuzählt - neben dem Inhalt des von dem Baggerführer B. und dem Kraftfahrer A.mit den Beklagten zu 2 und 3 im Schaltwerk geführten Gesprächs - vor allemdie im Auftrag der Staatsanwaltschaft abgegebene gutachterliche Stellungnah-me des Technischen Überwachungsvereins H. vom 2. Juni 1997, die sich imeinzelnen mit den Sorgfaltspflichten der Schaltwärter befaßt. Daß der Klägerohne nähere Kenntnis dieses bei den Ermittlungsakten befindlichen Gutachtens - 9 -imstande gewesen sei, die Frage einer etwaigen Pflichtwidrigkeit des Beklagtenzu 3 zu beurteilen, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen können dieVoraussetzungen, unter denen eine Ausnahme vom Erfordernis positiverKenntnis zulässig wäre, nicht bejaht werden.2. Das Berufungsurteil kann auch hinsichtlich der Klageabweisung be-züglich der Beklagten zu 1 keinen Bestand haben.a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte hafte nicht fürdie von den Beklagten zu 2 und 3 als ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführteSchädigung, weil sie sich exkulpiert habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB), begegnetauf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durchgreifenden Be-denken.Nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Ge-schäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungenoder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu lei-ten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderlicheSorgfalt beobachtet. Der Geschäftsherr darf Verrichtungsgehilfen nur solcheTätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwartenkann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Er muß sich in-soweit von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeu-gen. Besonders scharfe Maßstäbe sind in dieser Hinsicht anzulegen, wenn dieTätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Si-cherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder EigentumDritter verbunden ist. Im Hinblick darauf, daß sich aus einer mangelnden Quali-fikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen erge-ben können, muß sich der Geschäftsherr bei der Einstellung des Gehilfen vondessen Eignung für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Mög- - 10 -lichen überzeugen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 -VersR 1996, 469, 470 und vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756,2757; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 831 Rdn. 11 f. m.w.N.). Die Revisionrügt mit Recht, daß das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen dazu enthält,mit welcher Sorgfalt die Beklagten zu 2 und 3 von der Erstbeklagten ausgewähltworden sind. Das Berufungsgericht stellt allein darauf ab, daß die BeklagtenBelege über die theoretische und praktische Unterweisung und Erteilung einerSchaltberechtigung für den Beklagten zu 2 einschließlich der Teilnehmerlistesowie der Arbeitsschutzunterweisung und den durchgeführten Wiederholungs-unterweisungen für den Beklagten zu 3 vorgelegt haben. Feststellungen zurberuflichen Qualifikation und persönlichen Eignung der Beklagten zu 2 und 3fehlen ebenso wie Nachweise über deren Vorkenntnisse und frühere Tätigkei-ten sowie Angaben zur Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse. DenAusführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, inwieweit sichaus den vorgelegten Unterlagen ergeben soll, daß die Erstbeklagte ihrer Ver-kehrspflicht zur sorgfältigen Auswahl der Beklagten zu 2 und 3 genügt hat, zu-mal bei einem Verrichtungsgehilfen, der - wie hier bei Schaltvorgängen mitHochspannungsleitungen - mit sehr gefährlichen Arbeiten betraut wird, strengeAnforderungen zu stellen sind.Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte habe denNachweis einer sorgfältigen Überwachung der Beklagten zu 2 und 3 geführt,begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Geschäftsherr hat sich laufend vonder ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Verrichtungsgehilfen zuüberzeugen. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umstän-den des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeitder übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seineVorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu dervon ihm zu erfüllenden Aufgabe (MünchKomm-BGB/Stein, aaO, Rdn. 17 - 11 -m.w.N.). Dabei kann eine sorgfältige Handhabung der Überwachungspflicht fürden Gehilfen nicht vorhersehbare und unauffällige Kontrollen gebieten (vgl. Se-natsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 - aaO und vom 1. Juli 1997- VI ZR 205/96 - aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1403). So liegt es ange-sichts der gefahrträchtigen Verrichtung der Beklagten zu 2 und 3 im Streitfall.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erstbeklagte ihre Überwa-chungspflicht nicht schon damit erfüllt, daß sie die Beklagten zu 2 und 3 wie-derholt theoretisch und praktisch geschult hat. Sie hätte vielmehr auch kontrol-lieren müssen, ob ihre Gehilfen sich bei Ausübung der ihnen übertragenen Auf-gaben den Unterweisungen entsprechend verhalten. Ob und mit welchem Er-gebnis die Erstbeklagte derartige regelmäßige Kontrollen vorgenommen hat,läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. - 12 -b) Die Revision weist schließlich darauf hin, daß sich der mit dem Fest-stellungsbegehren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz materieller Schädenunabhängig von einer Haftung gem. § 831 BGB auch aus dem Gesichtspunktder Gefährdungshaftung gem. § 2 HPflG ergeben kann. Eine solche Haftungkommt in Betracht, wenn das Erdkabel, an dem der Lichtbogen zündete, Teileiner von der Erstbeklagten betriebenen Stromleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1S. 1 HPflG war. Ob dies zutrifft, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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