BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 182/05 vom 15. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Dr. Franke am 15. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 2005 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 36.959,65 200 Gr374nde: 1 I. 1. Der Kl344ger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunf344higkeitszusatzversicherung. Er ist der Auffassung, wegen ver- - 3 - schiedener gesundheitlicher Beeintr344chtigungen liege bei ihm eine be-dingungsgem344337e Berufsunf344higkeit von mindestens 50% vor. a) Das Landgericht hat dazu durch Einholung mehrerer schriftli-cher Sachverst344ndigengutachten Beweis erhoben. Schriftliche Gutachten haben der Orthop344de Prof. Dr. S. , der Neurologe Prof. Dr. K. (unter Einschluss eines neurophysiologischen Zusatzgutachtens) sowie der Neurochirurg Prof. Dr. E. erstattet. S344mtliche Gutachten kamen zu dem Ergebnis, beim Kl344ger liege bedingungsgem344337e Berufs-unf344higkeit nicht vor. Bei dieser Beurteilung blieben die Sachverst344ndi-gen auch in vom Landgericht auf entsprechende Einw344nde des Kl344gers eingeholten erg344nzenden schriftlichen Stellungnahmen. Der Kl344ger be-antragte, die Sachverst344ndigen zu laden, damit sie in der m374ndlichen Verhandlung von ihm befragt werden k366nnten. Ferner lehnte er den Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, blieb damit jedoch erfolglos. Auf seine Anregung hin wurde vom Landgericht erg344nzend ein berufs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten des Dr. K. eingeholt, das ebenfalls zu einer sicher unter 50% lie-genden Berufsunf344higkeit gelangte. Das Landgericht wies die Klage dar-aufhin als unbegr374ndet ab, ohne die Sachverst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung pers366nlich anzuh366ren. Der Kl344ger habe nicht bewiesen, dass er in dem von ihm ausge374bten Beruf zu mindestens 50% berufsun-f344hig sei. 2 b) Gegen dieses Urteil legte der Kl344ger Berufung ein und bean-standete insbesondere, das Landgericht habe entgegen seinen Antr344gen die Sachverst344ndigen nicht zur m374ndlichen Verhandlung geladen, so dass er sie zu ihrem Gutachten nicht habe befragen k366nnen. Nach Be- 3 - 4 - weisaufnahme durch Anh366rung des arbeitsmedizinischen Sachverst344ndi-gen Dr. K. hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zur374ckge-wiesen, da der Eintritt bedingungsgem344337er Berufsunf344higkeit nicht be-wiesen sei. Dies habe auch der Sachverst344ndige Dr. K. in seinem schriftlichen Gutachten sowie in seiner Anh366rung vor dem Senat in 334bereinstimmung mit den anderen Gutachten best344tigt. Konkrete An-haltspunkte, die Anlass geben k366nnten, an der Richtigkeit der anderen Gutachten zu zweifeln, sei nicht vorhanden. 2. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Kl344ger unter anderem die unterbliebene Anh366rung der Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. , Prof. Dr. K. sowie Prof. Dr. E. und r374gt insoweit die Ver-letzung seines Grundrechts auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Mit den Antr344gen auf Anh366rung der Sachverst344ndigen habe er jeweils konkrete Fragen an diese verbunden. Zwar habe das Landge-richt, statt diesen Antr344gen nachzugehen, ein berufs- und arbeitsmedizi-nisches Gutachten von Dr. K. eingeholt. Damit habe sich jedoch allenfalls sein Antrag auf Vernehmung von Prof. Dr. K. erledigt, weil das arbeitsmedizinische Gutachten dem Gericht die Kenntnisse vermitteln sollte, die Prof. Dr. K. nicht hatte. F374r alle anderen Anh366rungsantr344ge gelte dies nicht. Da der Kl344ger in der Berufungsin-stanz das 334bergehen seiner Anh366rungsantr344ge ger374gt und diese alle-samt wiederholt habe, h344tte das Berufungsgericht ihnen auch nachgehen m374ssen. Entscheidungserheblich sei insbesondere der Antrag auf Anh366-rung des orthop344dischen Gutachters Prof. Dr. S. gewesen. 4 - 5 - II. Die zul344ssige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion ist begr374ndet. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde gel-tend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer m374ndli-chen Anh366rung von Sachverst344ndigen abgesehen hat. Es hat damit den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-letzt. 5 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es f374r die Frage, ob die Ladung eines Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344u-terung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erl344uterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung 344ndert. Die Parteien haben zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs nach 247247 397, 402 ZPO einen An-spruch darauf, dass sie dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erforderlich halten, in m374ndlichen Anh366rung stellen k366nnen. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabh344ngig von 247 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N.; BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14 und st344ndig). Hat das Landgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben (BGH, Urteil vom 24 Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211 f.). Dabei kann von der Partei, die einen An-trag auf Ladung des Sachverst344ndigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverst344ndigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es gen374gt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufkl344rung herbei-zuf374hren w374nscht (BGHZ 24, 9, 14). 6 - 6 - 2. Danach begegnet es schon in Bezug auf den orthop344dischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. durchgreifenden rechtlichen Beden-ken, dass das Berufungsgericht von dessen pers366nlicher Anh366rung in der m374ndlichen Verhandlung abgesehen hat. 7 Der Kl344ger hatte im ersten Rechtszug rechtzeitig die Ladung des Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines Gutachtens vom 13. Septem-ber 1999 beantragt; dieser Antrag war auch nach Eingang der erg344nzen-den Stellungnahme dieses Sachverst344ndigen vom 21. Februar 2000 nicht schon dadurch erledigt, dass der Kl344ger diesen Sachverst344ndigen in der Zwischenzeit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. Da al-so schon das Landgericht den Sachverst344ndigen h344tte laden m374ssen, das Verfahren in erster Instanz mithin fehlerhaft war, war das Berufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht gebunden und h344tte seinerseits den Sachverst344ndigen laden m374ssen. Gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO h344tte es die aufgrund des Gutachtens getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen d374rfen. Der Auffassung der Beschwerdeerwiderung, nach - wenn auch erfolgloser - Ablehnung des Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. durch den Kl344ger habe das Berufungsgericht nicht mehr davon ausgehen m374ssen, dass er die ihm obliegende Beweisf374hrung weiterhin auf ein Gutachten dieses Sachverst344ndigen habe st374tzen wollen, kann nicht gefolgt werden. Zwar kann in einem bestimmten Prozessverhalten einer Partei nach den Umst344nden des Falles auch eine stillschweigende Erkl344rung gesehen werden, sich - nunmehr - in Bezug auf ein Sachverst344ndigengutachten mit einer schriftlichen Erl344uterung zufrieden geben zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 aaO). Im vorliegenden Fall hatte der Kl344ger jedoch im Berufungsrechtszug 8 - 7 - hatte der Kl344ger jedoch im Berufungsrechtszug nicht nur die unterbliebe-ne Anh366rung des Sachverst344ndigen im ersten Rechtszug ger374gt, sondern seine dahingehenden Antr344ge ausdr374cklich wiederholt. Da das Gutach-ten wegen der erfolglos gebliebenen Ablehnung des Sachverst344ndigen auch Grundlage f374r die Beurteilung der Berufsunf344higkeit des Kl344gers geblieben war, musste diesem um so mehr daran gelegen sein, das f374r ihn ung374nstige Ergebnis des Gutachtens durch eine Anh366rung des Sach-verst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung zu ersch374ttern. 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsge-richt bei der gebotenen Kl344rung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen des Sach- 9 - 8 - verst344ndigen Prof. Dr. S. erw344gen m374ssen, ob erg344nzend auch eine pers366nliche Anh366rung der Sachverst344ndigen Prof. Dr. K. und Prof. Dr. E. geboten ist. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 09.03.2004 - 11 O 428/97 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 440/04 -
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