BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 182/06 Verk374ndet am: 6. November 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 852 (Fassung bis 31. Dezember 2001) Der Umstand, dass sich der Gesch344digte erfolglos um die R374ckzahlung einer Geld-anlage bem374ht hat, f374hrt auch dann nicht zu der f374r den Beginn der Verj344hrung er-forderlichen Kenntnis von den Tatbestandsmerkmalen der sch344digenden Handlung (hier: Betrug, 247 263 StGB), wenn der Gesch344digte vermutet, dass das Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist. BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Kl344gerin gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 zur374ckgewie-sen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten zu 1 (k374nftig: Beklagter) Schadens-ersatz f374r den Verlust einer Geldanlage. 1 Sie schloss am 17. August 1998 durch Vermittlung des Johann K. mit der GVP Finance (Suisse) S.A. (k374nftig: GVP) einen "Verm366gensverwaltungsver- 2 - 3 - trag und Treuhandauftrag", mit dem sie 55.000,00 DM bei der GVP anlegte. Die 334berweisung des Anlagebetrages erfolgte auf das Konto des Beklagten zu 1 bei der Banque et Caisse d'311pargne de l'311tat in Luxemburg. Die Gewinne von 8,25 % Verzinsung j344hrlich nebst einem Jahresbonus von 2,75 % sollten durch Nutzung der Differenz zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2001 k374ndigte die Kl344gerin die Vertr344ge. Eine R374ckzahlung der Anlage erfolgte nicht. Der Beklagte war Treuh344nder der GVP sowie einer GVP Verm366gensbe-ratung GmbH und Gesch344ftsf374hrer einer GVP Service s.a.r.l. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004, rechtskr344ftig seit 31. Mai 2005, wegen Betrugs in neun F344llen sowie eines Betrugs in 432 tateinheitlich began-genen F344llen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilungen waren keine Straftaten zu Lasten der Kl344gerin; soweit solche angeklagt waren, sind sie im Verlauf des Strafverfahrens gem344337 247 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt worden. 4 Die Kl344gerin wirft dem Beklagten vor, er habe zusammen mit dem Ge-sch344ftsf374hrer zahlreicher GVP-Unternehmen, G., ein Schneeballsystem aufge-baut, dessen Opfer sie geworden sei. Die Gelder der Anleger seien dabei ge-zielt zweckentfremdet, die Neuanlagen seien f374r die Zahlung von Renditen und Boni der alten Anleger, f374r Verluste der GVP-Unternehmensgruppe, Be-triebsausgaben und f374r pers366nliche Zwecke u.a. des Beklagten verbraucht wor-den. Ihre K374ndigung vom 31. Januar 2001 sei erfolgt, weil ihr ger374chteweise Machenschaften der GVP bekannt geworden seien. 5 Sie begehrt die Anlagesumme in H366he von 28.121,05 200, nicht ausge-sch374ttete Zinsen und den jeweiligen Jahresbonus f374r die Zeit vom 6 - 4 - 15. September 1998 bis 31. Januar 2001, entgangene Ertr344ge von der K374ndi-gung bis zum 1. August 2004 (Zinsen und Jahresbonus) sowie Rechtsverfol-gungskosten, insgesamt 51.611,53 200. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kl344gerin die behaup-teten unerlaubten Handlungen des Beklagten nicht bewiesen habe. Das Ober-landesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen, weil Anspr374che der Kl344gerin jedenfalls verj344hrt seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt, vertragliche Beziehungen h344tten nur zwischen der Kl344ge-rin und der GVP bestanden. Ein Anspruch der Kl344gerin aus einem Treuhand-Vertrag des Beklagten mit der GVP k366nne zwar bestehen, wenn der Beklagte f374r die Kl344gerin erkennbar als Mittelverwendungstreuh344nder eingeschaltet ge-wesen oder ihr gegen374ber als solcher aufgetreten sei. Letztlich k366nne das je-doch dahinstehen, weil der Beklagte sich erfolgreich auf Verj344hrung berufe. Die Verj344hrungsfrist f374r etwaige vertragliche Anspr374che der Kl344gerin betrage seit dem 1. Januar 2002 drei Jahre. Am 1. Januar 2002 habe die Kl344gerin bereits Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners gehabt. Die Kenntnis vom Schaden (247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) habe die Kl344gerin sp344testens im Jahre 2001 erlangt, als eine R374ckzahlung ihrer An-lagegelder nach der K374ndigung vom 31. Januar 2001 nicht erfolgt sei. Kenntnis vom Sch344diger habe sie bereits im Zeitpunkt der Zahlung des Anlagebetrages 8 - 5 - auf das Konto des Beklagten gehabt; ihr sei aufgrund einer Mitteilung der GVP vom 27. August 1998 auch bekannt gewesen, dass dieses Konto ein Treuhand-konto gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sei daher die Verj344h-rungsfrist abgelaufen. Die am 17. Dezember 2004 eingereichte Klage habe die Verj344hrung nicht gehemmt. Sie sei erst am 16. Februar 2005, also nicht "dem-n344chst" zugestellt worden. Auch deliktische Ersatzanspr374che der Kl344gerin wegen Beihilfe des Be-klagten zur Untreue (247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) nach einer abredewidrigen Verwendung der eingezahlten Betr344ge seien ver-j344hrt. Es sei zwar unsch344dlich, dass das Strafurteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004 zum Geldfluss des von der Kl344gerin eingezahlten Betrages keine Feststellungen getroffen habe. Insoweit habe der Beklagte darlegen m374s-sen, dass er das eingezahlte Geld der Kl344gerin entsprechend den Vereinbarun-gen der Kl344gerin mit der GVP verwendet habe. Mangels einer solchen Darle-gung gehe das Berufungsgericht davon aus, dass auch das von der Kl344gerin gezahlte Geld veruntreut worden sei und der Beklagte hierzu jedenfalls Beihilfe geleistet habe. Die Kl344gerin habe bereits Anfang 2001 Kenntnis vom Schaden und vom Sch344diger gehabt, denn sie habe gewusst, dass sie das Geld auf das Konto des Beklagten eingezahlt habe und eine R374ckzahlung trotz K374ndigung nicht erfolgt sei. Auch m374sse sie sich die Kenntnis ihrer im Dezember 2000 be-auftragten Prozessbevollm344chtigten in entsprechender Anwendung des 247 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Diesen sei im Zusammenhang mit anderen Mandatsverh344ltnissen bekannt geworden, dass der Beklagte das auf sein Konto geflossene Geld der Anleger nicht in der zugesagten Anlageform verwendet, sondern einem Schneeballsystem zugef374hrt habe. Das sei ausreichend f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist sp344testens im Fr374hjahr 2001 gewesen. Der Kl344ge-rin sei es zumutbar gewesen, zumindest eine Feststellungsklage zu erheben. 9 - 6 - II. 10 Diese Erw344gungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Kla-ge nicht mit der Begr374ndung abweisen, die Anspr374che der Kl344gerin seien ver-j344hrt. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, deliktische Anspr374che der Kl344gerin gegen den Beklagten aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247247 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB seien verj344hrt. Das h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 11 a) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Frage des Verj344hrungsbeginns nach dem vor dem 1. Januar 2002 gel-tenden Recht zu beurteilen ist (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). 12 b) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr g374nstige Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kl344gerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. 13 c) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass es f374r den Beginn der Verj344hrung gem344337 247 852 Abs. 1 BGB a. F. darauf ankommt, zu wel-chem Zeitpunkt die Kl344gerin von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt hat (vgl. Senat, Urteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285, 286; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., 247 852 Rdn. 64). 14 247 852 Abs. 1 BGB a. F. verlangt nicht die Kenntnis des Schadensvor-gangs in allen Einzelheiten. F374r den Verj344hrungsbeginn reicht im Allgemeinen 15 - 7 - eine solche Kenntnis aus, die es dem Gesch344digten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben. Erforderlich ist, dass der Gesch344digte 374ber einen Kenntnisstand verf374gt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gest374tzte Schadensersatzklage schl374ssig zu begr374nden (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 m.w.N.). aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hatte die Kl344gerin Kenntnis vom Schaden sp344testens im Jahre 2001 erlangt, nachdem ihr der Vermittler K. mitgeteilt hatte, dass "bei der GVP nichts mehr zu holen" sei und auf ihre K374ndigung vom 31. Januar 2001 eine R374ckzah-lung des Anlagebetrages nicht erfolgt war. 16 bb) Sie hatte damals aber keine Kenntnis von der Person des Ersatz-pflichtigen. Das Berufungsgericht bejaht diese Kenntnis zwar deshalb, weil die Kl344gerin gewusst habe, dass sie den Anlagebetrag auf das Konto des Beklag-ten eingezahlt habe, und auch deshalb, weil sie sich in Anwendung des 247 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihrer Prozessbevollm344chtigten zurechnen lassen m374sse. Das h344lt rechtlicher Pr374fung jedoch nicht stand. 17 (a) Allein aus dem Umstand, dass die Kl344gerin Geld auf das Konto des Beklagten eingezahlt hat, ergibt sich nichts daf374r, dass sie dessen Namen und Anschrift so genau kannte, dass ihr eine Klageerhebung m366glich war (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382). Feststellungen dazu hat das Be-rufungsgericht nicht getroffen. 18 (b) Die Revision r374gt auch mit Erfolg, eine Kenntnis der damaligen Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin von den wesentlichen Tatumst344nden ein-schlie337lich des Verschuldens des Sch344digers sei deren Schreiben vom 19 - 8 - 16. August 2000 an das Amtsgericht Darmstadt nicht zu entnehmen. Die W374r-digung des Schreibens der fr374heren Kl344gervertreter obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf 374berpr374fen, ob sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allge-meine Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06 - VersR 2007, 1084). Diese Vorausset-zungen liegen jedoch vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner W374rdigung nicht beachtet, dass der Wortlaut des Schreibens der Kl344gervertreter seine Schluss-folgerung nicht tr344gt. Das Schreiben enth344lt den Antrag des damaligen Antragstellers A. an das Insolvenzgericht, 374ber das Verm366gen des Beklagten das Insolvenzverfah-ren zu er366ffnen. Dort schreibt der sp344tere Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin, "nach ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Darmstadt wurden die Gel-der der Anleger jedoch nicht in der zugesagten Anlageform eingestellt bzw. die ausgezahlten Renditen und Boni sowie die Kapitalzahlungen von den Neuanla-gen get344tigt". Er teilt dann mit, dass der Beklagte "in diesem Zusammenhang" in Untersuchungshaft genommen worden sei und der Strafverteidiger erkl344rt habe, der Schuldner habe ihm gegen374ber ge344u337ert, er wisse nicht, wohin das Geld geflossen sei, er habe kein Geld und er wisse auch nicht, warum er in Un-tersuchungshaft genommen worden sei. Zahlungen k366nne er nicht leisten. Der Prozessbevollm344chtigte vertritt dann die Ansicht, dass der Schuldner zahlungs-unf344hig sei; es h344tten sich mehrere Gesch344digte gemeldet, deren Forderungen zusammen mehrere Millionen DM ausmachten, und f344hrt fort: "Der Schuldner haftet den Gl344ubigern jedenfalls deliktisch wegen Betrugs und Veruntreuung". Diesem Wortlaut des Schreibens ist schon kein Anhaltspunkt f374r eine Kenntnis der ladungsf344higen Anschrift des Beklagten zu entnehmen; auch eine 374ber eine Vermutung hinausgehende Kenntnis von Tatsachen, die einen Betrug oder eine Untreue des Beklagten zum Nachteil der Kl344gerin ergeben, ist dem Schreiben 20 - 9 - nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der damalige Gl344ubiger sich so wie die Kl344gerin erfolglos um die R374ckzahlung des Geldes bem374ht hatte, ver-mag allenfalls das Tatbestandsmerkmal "Schaden" nahe zu legen. 21 Zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen des 247 823 Abs. 2 BGB in Ver-bindung mit 247247 266, 27 StGB ist dem Schreiben ebenfalls nichts zu entnehmen, was auf eine Kenntnis der Kl344gerin oder ihres sp344teren Prozessbevollm344chtig-ten hindeuten w374rde. Dass "nach ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Darmstadt die Gelder der Anleger 205 nicht in der zugesagten Anlageform ein-gestellt bzw. die ausgezahlten Renditen und Boni sowie die Kapitalr374ckzahlun-gen von den Neuanlagen get344tigt wurden", begr374ndet keine f374r eine Feststel-lungsklage ausreichende Kenntnis der Kl344gerin von Handlungen des Beklagten, die eine vom Berufungsgericht bejahte Beihilfe zur Untreue aufzeigten. Welche Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft gemeint waren, blieb offen und ist nicht festgestellt. Dass der Beklagte die von den Anlegern eingezahlten Gelder nicht in der zugesagten Anlageform verwendet, sondern einem "Schneeballsystem" zugef374hrt habe, war lediglich eine Vermutung aufgrund "erster Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft" und ist einer Tatsachenkenntnis nicht gleichzusetzen. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Beklagte darle-gungspflichtig dazu w344re, wie der Geldfluss des von der Kl344gerin eingezahlten Betrages im Einzelfall gewesen sei und dass der Beklagte das Geld der Kl344ge-rin entsprechend seiner Vereinbarung mit der GVP weitergeleitet habe, durfte das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Kl344gerin deren Kenntnis hiervon un-terstellen und durfte auch nicht den Beginn der Verj344hrung daran ankn374pfen. 247 852 Abs. 1 BGB a. F. verlangt positive Kenntnis des Gesch344digten, damit der Lauf der Verj344hrungsfrist in Gang gesetzt wird. Der blo337e Verdacht steht einer Kenntnis nicht gleich. Das ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats seit langem anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Februar 1960 - VI ZR 2/59 - 22 - 10 - VersR 1960, 365, 366). Erforderlich ist stets, dass der Gesch344digte 374ber einen Kenntnisstand verf374gt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gest374tzte Schadensersatzklage schl374ssig zu begr374nden (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552; BGH, BGHZ 102, 246, 248). Daf374r gen374gt nicht die Kenntnis, dass der Beklagte Inhaber eines Kontos war, auf das ein Gesch344digter anzulegende Gelder 374ber-wiesen hat, die er nicht zur374ckerhalten hat. Anders als in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1991 (- VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207 f.) zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte hier die Kl344gerin auf der Grund-lage der bisherigen Feststellungen keine positive Kenntnis davon, dass der Be-klagte die vereinnahmten Kundengelder entgegen einer vertraglichen Vereinba-rung der Kunden mit der GVP nicht angelegt, sondern mit diesem Geld die aus-gezahlten Renditen anderer Anleger und Kapitalr374ckzahlungen von Neuanlagen get344tigt hatte. Reichen mithin die im Schreiben vom 16. August 2000 erw344hnten Um-st344nde f374r eine positive Kenntnis nicht aus, so kann dahinstehen, ob sich die Kl344gerin eine Kenntnis ihrer sp344teren Prozessbevollm344chtigten 374berhaupt zu-rechnen lassen m374sste (vgl. Senat, Urteile vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - VersR 1955, 234; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - VersR 1993, 1358, 1362). 23 2. Auch soweit das Berufungsgericht vertragliche Anspr374che der Kl344gerin gegen den Beklagten f374r verj344hrt h344lt, h344lt das einer revisionsrechtlichen 334ber-pr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat Anspr374che der Kl344gerin aus Ver-trag mit Schutzwirkung f374r Dritte f374r m366glich gehalten, diese Frage letztlich aber offen gelassen, weil es auch insoweit Verj344hrung angenommen hat. Das geht gleichfalls fehl. 24 - 11 - a) Das Berufungsgericht erkennt, dass etwaige Anspr374che der Kl344gerin aus einem Vertrag mit Schutzwirkung f374r Dritte am 1. Januar 2002 noch nicht verj344hrt waren (247247 195, 198 BGB a. F.; Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Frist f374r die Verj344hrung etwaiger vertraglicher Anspr374che betr344gt hiernach drei Jahre (247 195 BGB n. F.) und k366nnte fr374hestens vom 1. Januar 2002 an gerech-net werden (Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). 25 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begann der Lauf dieser Verj344hrungsfrist jedoch nicht mit dem 1. Januar 2002. Die Kl344gerin hatte zu die-sem Zeitpunkt zwar m366glicherweise die erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners (wobei eine Kenntnis von dessen ladungsf344higer Anschrift bis-lang nicht festgestellt ist, vgl. Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - aaO), nicht aber die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden. 26 aa) Die Kl344gerin hat den Anlagebetrag nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Treuhandkonto des Beklagten eingezahlt. Kenntnis vom Schaden hat die Kl344gerin erlangt, als sie ihr Geld trotz K374ndigung der Anlage am 31. Januar 2001 in der Folgezeit nicht zur374ckerhalten hat. 27 bb) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getrof-fen, aus welchem Grund bereits das Unterbleiben der R374ckzahlung der Kl344gerin die Kenntnis davon verschafft haben soll, dass der Beklagte die ihm aus dem mit der GVP zugunsten der Kl344gerin abgeschlossenen Vertrag obliegenden Pflichten verletzt und dadurch den Schaden verursacht habe. Allein der Um-stand, dass der Beklagte als Treuh344nder f374r die GVP t344tig war, reicht hierf374r nicht aus, wenn der Beklagte nicht auch Treuh344nder der Kl344gerin war. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Wenn die Kl344gerin hiernach aus 28 - 12 - einem Vertrag mit Schutzwirkung f374r Dritte berechtigt gewesen sein sollte, m374sste sie den Inhalt des Vertrages zwischen dem Beklagten und der GVP ge-kannt haben, um Kenntnis von der Verletzung derjenigen Vorschriften zu ha-ben, die ihren - der Kl344gerin - Schutz bewirken sollten; zugleich h344tte sie Kenntnis von der Verletzung dieser Pflichten haben m374ssen. Dazu fehlen Fest-stellungen. Deshalb vermag der Senat auf der Grundlage der derzeitigen Fest-stellungen nicht davon auszugehen, dass auch etwaige vertragliche Schadens-ersatzanspr374che der Kl344gerin verj344hrt sind. 3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 29 F374r den erneut er366ffneten Berufungsrechtszug weist der Senat vorsorg-lich darauf hin, dass es f374r die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung f374r Dritte nicht darauf ankommt, was die Vertragsparteien letztlich beabsichtigt ha-ben, sondern darauf, wie ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserkl344-rungen nach dem objektiven Erkl344rungsgehalt zu verstehen sind. Ob ein rechtsgesch344ftlicher Wille zur Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich 30 - 13 - des Vertrags besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrunds344t-zen zu ermitteln. Er wird dabei insbesondere zu ber374cksichtigen haben, ob ein treuwidrig entgegenstehender Wille der Vertragsparteien Beachtung finden kann. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 2 O 744/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 3 U 356/05 -
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