BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 182/06 vom 9. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 50; BGB 247 816 Abs. 2 Wird die L366schungsbewilligung f374r eine Grundschuld an den Ersteher eines zwangsversteigerten Grundst374cks geleistet, obwohl dieser nach dem Siche-rungsvertrag zu deren Entgegennahme nicht - alleine - berechtigt ist, und wird infolge der anschlie337enden L366schung der Grundschuld dem fr374heren Eigen-t374mer eine Befriedigungsm366glichkeit genommen, kann diesem ein bereiche-rungsrechtlicher Ausgleichsanspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB zustehen. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06 - OLG N374rnberg LG Regensburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 9. Mai 2007 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rn-berg vom 23. Juni 2006 zu verwerfen, soweit sie Anspr374-che im Zusammenhang mit der Buchhypothek zugunsten der B. 304. betrifft und im 334brigen die Revision durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuwei-sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Juni 2007. Gr374nde: 1. Die Parteien sind seit 25. Januar 1989 geschiedene Eheleute und waren gemeinschaftliche Eigent374mer eines Grundst374cks, die Kl344ge-rin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Das Grundst374ck war zum Zeitpunkt sei-ner Teilungsversteigerung am 11. November 1998 mit einer Briefgrund- 1 - 3 - schuld und einer Buchhypothek, der ein Darlehen zugrunde lag, belastet. Die Briefgrundschuld 374ber 99.000 DM valutierte jedoch nicht mehr; be-reits mit Schreiben vom 8. Januar 1993 hatte der Grundschuldgl344ubiger dem Beklagten den Grundschuldbrief zusammen mit einer notariell be-glaubigten L366schungsbewilligung 374bersandt. Der Beklagte machte hier-von aber erst nach der Versteigerung Gebrauch, so dass die Grund-schuld am 8. November 1999 gel366scht wurde. Die Buchhypothek 374ber 140.000 DM valutierte am 11. November 1998 nur noch mit 53.174,83 DM. Bei der Festsetzung des geringsten Gebotes waren beide Grundpfandrechte mit ihrem vollen Nominalbetrag ber374cksichtigt worden; im Zuschlagbeschluss zugunsten des Beklagten wurden sie als weiter bestehend festgestellt. Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten zum einen Nachzahlung von 2/3 des Nominalbetrages der Grundschuld, zum anderen Erstattung von ihr gezahlter Darlehensraten samt Zinsen sowie Freistellung vom noch offenen Restdarlehensbetrag. Das Berufungsgericht hat der Klage in Ab-344nderung des landgerichtlichen Urteils bis auf einen Teil des Zinsan-spruchs stattgegeben. 2 2. Die Revision ist nur hinsichtlich des Zuzahlungsanspruchs aus der Briefgrundschuld zugelassen und damit im 334brigen nicht statthaft (247247 543 Abs. 1 Nr. 1, 552 ZPO). 3 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "da die Fortbil-dung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts" erforderten, "wie die oben dar-gestellten unterschiedlichen Entscheidungen zeigen". Darin kommt in zu-l344ssiger Weise eine konkludente Beschr344nkung der Revisionszulassung 4 - 4 - zum Ausdruck (vgl. BGHZ 155, 392, 394; Senatsurteil vom 22. M344rz 2006 - IV ZR 6/04 - NJW-RR 2006, 1091 unter II 1). Nur f374r den Zuzahlungsanspruch hinsichtlich der Briefgrundschuld hat das Berufungsgericht 374berhaupt "unterschiedliche(n) Entscheidun-gen" dargestellt. Da schlie337lich die Anspr374che hinsichtlich beider Grund-pfandrechte Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnen, ist eine Be-schr344nkung der Zulassung m366glich (st. Rspr. Senatsurteil vom 22. M344rz 2006 aaO m.w.N.). 5 3. Soweit die Revision zugelassen ist, liegen die Voraussetzungen f374r die Zulassung nicht vor (247 552a ZPO). 6 a) Grunds344tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist viel-mehr, dass die Rechtssache diese Rechtsfrage als entscheidungserheb-lich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig aufwirft und deshalb das ab-strakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das Berufungsgericht hat den Zuzahlungsanspruch der Kl344gerin zu Recht auf 247 816 Abs. 2 BGB und hilfsweise zus344tzlich auf die analoge Anwendung von 247 50 ZVG gest374tzt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Wahl der tats344chlich einschl344gigen Anspruchsgrundlage als rein ab-strakte Rechtsfrage dar. 7 b) Der vom Berufungsgericht nach einem Zwangsversteigerungs-verfahren bejahte Anspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB ist grunds344tzlich an-erkannt, wenn zwischen dem Grundpfandrechtsgl344ubiger und dem Er- 8 - 5 - steigerer eine Leistungsbeziehung besteht (BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87 - NJW 1989, 1349 unter III, insofern in BGHZ 106, 375 nicht abgedruckt; OLGR M374nchen 2006, 562; St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 50 Rdn. 3 a.E.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. M344rz 1993 - XI ZR 167/92 - NJW 1993, 1919 unter I 2 b bb). Eine solche Leistungsbezie-hung hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend angenommen. Wie sich aus Ziff. II 2 der Grundschuldbestellung/Sicherungsab-rede ergibt, schuldete die Grundschuldgl344ubigerin nur die Erteilung der L366schungsbewilligung, nicht aber die eigentliche L366schung der Grund-schuld. Die 334bersendung der L366schungsbewilligung diente der Erf374llung des R374ckgew344hranspruchs aus dem Sicherungsvertrag. 9 Diese Leistung erfolgte an den Beklagten als Nichtberechtigten. Der schuldrechtliche Anspruch auf R374ckgew344hr der Grundschuld durch L366schungsbewilligung ist unteilbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1984 - V ZR 204/83 - NJW 1985, 849 unter 2); im Au337enverh344ltnis gilt 247 432 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1995 - XI ZR 30/94 - NJW-RR 1995, 589 unter II 1; Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1993, 386 unter B II 4 a). Die Erteilung der L366-schungsbewilligung allein an den Beklagten konnte die Grundschuld-gl344ubigerin deshalb nicht befreien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. September 1989 - 27 W 59/89 - juris Tz. 3). Hieran vermag Ziff. II 9 der Sicherungsabrede, wonach die Grundschuldgl344ubigerin bei mehreren Schuldnern oder Eigent374mern die Unterlagen, die sich auf das Schuld-verh344ltnis und seine Sicherung beziehen, einem von diesen 374berlassen kann, nichts zu 344ndern. Schl366sse diese Allgemeine Gesch344ftsbedingung auch die Erteilung der L366schungsbewilligung ein, l344ge hierin eine unan-gemessene Benachteiligung der Kl344gerin (vgl. BGHZ 108, 98, 99 ff.). 10 - 6 - 11 Mit der Erhebung ihrer Klage hat die Kl344gerin die Leistung an den nichtberechtigten Beklagten genehmigt (247 182 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Ur-teil vom 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85 - NJW 1986, 2430 unter II 1 m.w.N.). Der Beklagte hat den in der Entlastung des 2/3-Grundst374cks-anteils der Kl344gerin vom Nominalwert der gel366schten Grundschuld ver-k366rperten Wert der L366schungsbewilligung zu ersetzen (247 818 Abs. 1, 2 BGB). c) Ob bei fehlender Leistungsbeziehung eine analoge Anwendung von 247 50 ZVG in Betracht kommt (so OLGR Hamm 2002, 276 gegen BGH, Urteil vom 23. M344rz 1993 aaO unter II), bedarf keiner Er366rterung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 12 Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 19.08.2005 - 6 O 462/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 23.06.2006 - 5 U 1863/05 -
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