BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 182/07 Verk374ndet am: 16. Mai 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247 7 Abs. 7 Satz 2 Dem Berechtigten steht im Sinne des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverh344ltnisses h344tte erzielen k366nnen (Fortf374hrung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142). BGH, Urt. v. 16. Mai 2008 - V ZR 182/07 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 21. November 1927 bestellte die OHG R. dem Bauunternehmer M. f374r 80 Jahre ein Erbbaurecht an dem Grundst374ck H. stra337e 13 in E. -S374d. Der j344hrliche Erbbauzins wurde mit 1.500 Reichsmark vereinbart. Das Erbbaurecht wurde in das Grundbuch einge-tragen und das Erbbaugrundst374ck mit einem Geb344ude mit acht Wohneinheiten bebaut. 1 1955 wurde das Erbbaugrundst374ck in Volkseigentum 374berf374hrt. Die Erben der Gesch344digten beantragten die R374ck374bertragung des Erbbaugrundst374cks nach dem Verm366gensgesetz und traten ihre Anspr374che an den Kl344ger ab. Das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen entsprach dem Antrag mit dem (bestandskr344ftig gewordenen) Teilbescheid vom 21. Dezember 2004. Die Beklagte gab als Verf374gungsberechtigte das Erbbaugrundst374ck im Januar 2005 2 - 3 - an den Kl344ger heraus und zahlte an diesen die von ihr vom 1. Juli 1994 an vereinnahmten Erbbauzinsen in H366he von 500 DM im Jahr. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten f374r den Zeitraum von Juli 1994 bis zur R374ckgabe im Januar 2005 Zahlung in H366he von 36.754,43 200 zzgl. Zinsen (sowie au337ergerichtlicher anwaltlicher Kosten von 703,31 200) mit der Begr374ndung, dass die Beklagte die nach den Grunds344tzen 374ber den Fortfall der Gesch344ftsgrundlage gebotene Anpassung des Erbbauzinses unterlassen habe. H344tte sie diesen Anspruch geltend gemacht, h344tte der Erbbauzins allein nach dem Index f374r die Lebenshaltungskosten im Jahre 1994 auf j344hrlich 7.280,10 DM (= 3.722,26 200) angehoben werden m374ssen. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Zahlungsanspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, dass dem Kl344ger gegen die Beklagte ein 374ber die vereinnahmten und bereits herausgegebenen Entgelte hinausgehender Zahlungsanspruch nicht zustehe. 5 Der Herausgabeanspruch nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG scheide als Grundlage f374r den geltend gemachten Zahlungsanspruch deshalb aus, weil die Vorschrift keinen Anspruch des Berechtigten gegen den Verf374gungsberechtigten auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen begr374nde, wie ihn der Kl344ger geltend mache. Auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung k366nne die Klage nicht gest374tzt werden, weil die Beklagte 6 - 4 - dem Kl344ger gegen374ber nicht verpflichtet gewesen sei, einen Anspruch auf Erh366hung des Erbbauzinses geltend zu machen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Dem Kl344ger stehen gegen die Beklagte keine weiteren Anspr374che nach 247 7 Abs. 7 S344tze 1 und 2 VermG zu. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte von dem Verf374gungsberechtigten die Herausgabe der Entgelte verlangen, die diesem ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverh344ltnis zustehen. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der Her-ausgabe der von ihr vereinnahmten Erbbauzinsen an den Kl344ger in vollem Umfange erf374llt. 8 a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Abweisung des Anspruchs auf Herausgabe der Erbbauzinsen schon zumindest deswegen teilweise rechtsfehlerhaft sei, weil die Beklagte nicht einmal den in dem Erbbau-rechtsvertrag aus dem Jahre 1927 genannten Erbbauzins von 1.500 RM im Jahr eingezogen habe, so dass dem Kl344ger zumindest in H366he der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt ein weiterer Anspruch zustehe. 9 aa) Das ist nur im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Da der Ma337stab des Herausgabeanspruchs des Berechtigten in 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nach dem bestimmt worden ist, was dem Verf374gungsberechtigten aus dem Nut-zungsverh344ltnis zusteht, hatte die Beklagte den ihr als Grundst374ckseigent374merin gegen374ber den Erbbauberechtigten zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins geltend zu machen und durfte keine dem Berechtigten nachteiligen Verf374gungen dar374ber treffen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 10 - 5 - 214; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). bb) Die R374ge bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die Revision nicht auf einen Vortrag des Kl344gers in den Tatsacheninstanzen verweist, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte gegen374ber den Erbbauberechtigten den ihr zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins (teilweise) nicht geltend gemacht hat. 11 (1) Dass die Beklagte nur ein Drittel des im Jahre 1927 vereinbarten Erbbauzinses vereinnahmt hat, ist allerdings bereits von dem Landgericht fest-gestellt und von dem Kl344ger in seiner Berufungserwiderung - wenn auch in anderem Kontext - aufgegriffen worden. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich jedoch nicht schon allein aus diesem Umstand ein Anspruch des Kl344gers wegen Nichteinziehung eines Erbauzinses in der H366he, wie er der Beklagten aus dem Nutzungsverh344ltnis zustand. 12 (2) Die Revision ber374cksichtigt bei ihrer R374ge n344mlich nicht, dass die Erbbauberechtigten in dem hier entscheidenden Zeitraum zwischen 1994 und 2004 nicht diejenigen des Erbbaurechtsvertrages von 1927 waren. 13 Die Beklagte h344tte gegen374ber dem jeweiligen Erbbauberechtigten einen Anspruch auf den Erbbauzins nach 247 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO a.F. in Verb. mit 247 1108 Abs. 1 BGB in dieser H366he dann geltend machen k366nnen, wenn in dem Erbbaugrundbuch eine der Vereinbarung 374ber den Erbbauzins im Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 1927 entsprechende Reallast eingetragen war. Vortrag einer Partei dazu, dass es sich so verhalten hat, zeigt die Revision nicht auf. Das Erbbaugrundbuch ist nicht zur Akte gereicht worden. Die schuld-rechtlichen Abreden 374ber den Erbbauzins in dem Vertrag 374ber die Bestellung des Erbbaurechts gingen bei den nachfolgenden Ver344u337erungen nur dann auf den Erwerber des Erbbaurechts 374ber, wenn das nach 247247 414, 415 BGB vereinbart 14 - 6 - wurde (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591, 592). Die Revision legt nicht dar, dass die Parteien zu derartigen Vereinbarungen 374ber eine 334bernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag von 1927 durch die nachfolgenden Erbbauberechtigten in den Tatsacheninstanzen etwas vorgetragen h344tten. (3) Der Kl344ger hat in der Berufungserwiderung, auf die die Revision Bezug nimmt, den Umstand, dass der vereinnahmte Erbbauzins hinter dem im Jahre 1927 vereinbarten zur374ckblieb, nur in dem Zusammenhang erw344hnt, die Beklagte h344tte bei ordnungsgem344337er Verwaltung das bemerken und zum Anlass nehmen m374ssen, im Interesse des Berechtigten (Kl344gers) eine nach der Rechtslage bestehende M366glichkeit zur Anpassung des Erbbauzinses wahrzunehmen. Dass die Beklagte aus dinglichem Recht (Erbbauzinsreallast) oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf einen h366heren als den vereinnahmten Zins hatte, ist nicht vorgetragen worden, so dass sich das Berufungsgericht damit auch nicht auseinandersetzen musste. 15 b) Mehr kann der Kl344ger von der Beklagten nach 247 7 Abs. 2 Satz 3 VermG nicht beanspruchen. Das vom Verf374gungsberechtigten an den Berechtigten nach 247 7 Abs. 7 S344tze 2, 3 VermG herauszugebende Entgelt beschr344nkt sich auf dasjenige, was der Nutzer in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft des R374ck374bertragungsbescheids zu den jeweiligen F344lligkeitster-minen zu zahlen hatte. Das k366nnen feste, gestaffelte oder bei einer echten Gleitklausel auch die sich an die ver344nderten Verh344ltnisse automatisch anpassenden Betr344ge sein. Entgegen der Auffassung der Revision ist das dem Verf374gungsberechtigten zustehende Entgelt im Sinne des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG jedoch nicht die Gegenleistung, die der Nutzer erst nach einer Anpassung des Vertrages in Aus374bung eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs durch den Verf374gungsberechtigten geschuldet h344tte. 16 - 7 - aa) Richtig ist zwar der - vom Berufungsgericht nicht 374bersehene - Aus-gangspunkt der Revisionsr374ge, dass 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG das dem Ver-f374gungsberechtigten zustehende Entgelt und nicht die von ihm vereinnahmten Zahlungen als Gegenstand des Herausgabeanspruchs des Berechtigten be-stimmt. Entgelt im Sinne von 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist daher die dem Verf374gungsberechtigten f374r die 334berlassung der Nutzung des Verm366genswertes oder - beim Erbbaurecht - die f374r die 334bertragung des Rechts zustehende Gegenleistung. Die Herausgabepflicht des Verf374gungsberechtigten richtet sich nach seiner Forderung gegen den Nutzer, nicht nach dem Umfang ihrer Erf374llung (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214). 17 bb) Der Verf374gungsberechtigte hat dem Berechtigten nach 247 7 Abs. 7 S344tze 2, 3 VermG aber auch nur das Entgelt in H366he der Anspr374che auf die Gegenleistungen aus dem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverh344ltnis herauszugeben, die nach dem 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft des R374ck374bertragungsbescheids zur Zahlung f344llig wurden. Das dem Verf374-gungsberechtigten zustehende, von diesem herauszugebende Entgelt bestimmt sich nach den in diesem Zeitraum bestehenden Zahlungsanspr374chen gegen den Nutzer, nicht aber auf die Gegenleistung, die nach einer Anpassung oder auf der Grundlage des Vertrages erzielbar gewesen w344re. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus der Begrenzung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten gegen den Verf374gungsberechtigten im Verm366gensgesetz und den mit diesem Anspruch von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck. 18 (1) Der Umfang der Herausgabepflicht des Verf374gungsberechtigten ist - wie ein Vergleich mit den Bestimmungen des Eigent374mer-Besitzer-Verh344ltnisses in 247247 987 ff. BGB zeigt - nicht nach dem Interesse des Berechtigten bemessen worden, ihm die Nutzungen aus der zur374ckzu374bertragenden Sache schon vor bestandskr344ftiger R374ck374bertragung zuzuweisen. Der 19 - 8 - Verf374gungsberechtigte hat nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (abweichend von 247 987 Abs. 1 BGB) nicht alle Nutzungen, sondern nur die ihm aus einem Nutzungsverh344ltnis zustehenden Entgelte (Fr374chte nach 247 99 Abs. 3 BGB) herauszugeben, und er muss dem Berechtigten auch nicht (abweichend von 247 987 Abs. 2 BGB) die von ihm schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen ersetzen. Dem Verf374gungsberechtigten verbleibt damit der Wert einer Eigennutzung des Verm366gensgegenstands (Senat, BGHZ 132, 306, 311), und er ist dem Verf374gungsberechtigten nicht zum Ersatz solcher Ertr344ge verpflichtet, die er durch Beendigung eines unentgeltlichen und Begr374ndung eines entgeltlichen Nutzungsverh344ltnisses aus der Sache h344tte ziehen k366nnen (Senat, BGHZ 141, 232, 236; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142). (2) Der Rechtsgrund f374r den durch das Entsch344digungs- und Ausgleichs-leistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) eingef374gten Her-ausgabeanspruch in 247 7 Abs. 7 S344tze 2, 3 VermG bestand darin, Missst344nden entgegenzutreten, die durch den aus der bisherigen Rechtslage sich ergebenden Anreiz f374r die Verf374gungsberechtigten zu Verz366gerungen in den anh344ngigen R374ck374bertragungsverfahren entstanden waren; diese hatten die bis zum Eintritt der Bestandskraft der R374ck374bertragungsbescheide aus den Restitutionsobjekten erzielten Ertr344ge oft f374r andere Zwecke als f374r die Erhaltung der zur374ckzugebenden Gegenst344nde verwendet. Die im Verm366gensgesetz getroffene Grundentscheidung in 247 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, nach der die Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft des R374ck374bertragungsbescheids dem Verf374gungsberechtigten verbleiben, sollte im 334brigen nicht korrigiert werden (vgl. BT-Drucks 12/7588, S. 48; Senat, BGHZ 141, 232, 237). 20 (3) Das von der Revision zugrunde gelegte Normverst344ndnis, das dem Verf374gungsberechtigten aus dem Nutzungsverh344ltnis zustehende Entgelt im Sinne des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG sei dasjenige, welches dieser nach einem 21 - 9 - Anpassungsverlangen h344tte erzielen k366nnen, hat in dem von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck der Norm jedenfalls keine Grundlage, weil die abzuwendende Missbrauchsgefahr nur bei den zu vereinnahmenden Entgelten bestand. Ein solches Verst344ndnis steht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung und f374hrte zudem bei einer Betrachtung der sich aus der Regelung in 247 7 Abs. 7 S344tze 1 bis 3 VermG insgesamt ergebenden Rechtsfolgen zu nicht mehr vermittelbaren, weil in Anbetracht der Interessen des Verf374gungsberechtigten und des Berechtigten nicht zu begr374ndenden Unterscheidungen. Der Verf374gungsberechtigte k366nnte Eigennutzungen trotz ihres oft erheblichen Werts behalten und haftete dem Berechtigten auch im Falle unentgeltlicher Nutzung durch Dritte nicht, obwohl sich eine Umwandlung in ein entgeltliches Verh344ltnis nach den Interessen des Berechtigten geradezu aufdr344ngte; nur bei der entgeltlichen vertraglichen Nutzung w344re der Verf374gungsberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe im Umfange der ihm rechtlich m366glichen Anpassung der Entgelte verpflichtet. Eine Auslegung des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dahin, dass unter dem dem Verf374gungsberechtigten zustehenden Entgelt allein dessen unmittelbare Anspr374che aus dem Vertrag selbst zu verstehen sind (vgl. schon Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214), tr344gt dagegen dem Zweck der Gesetzes344nderung aus dem Jahre 1994 Rechnung, Verfahrensverz366gerungen seitens der Verf374gungsberechtigten entgegenzuwirken, und vermeidet zugleich die vorstehend aufgezeigten Wertungswiderspr374che, weil der Verf374gungsberech-tigte dem Berechtigten nur zur Herausgabe der aus dem Vertrag f344llig gewor-denen Zahlungsanspr374che verpflichtet ist, die er ohne Weiteres vom Nutzer anfordern konnte. 22 2. Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzan-spruch aus positiver Vertragsverletzung deswegen zu, weil die Beklagte es unterlassen hat, gegen374ber den Erbbauberechtigten eine m366gliche Anpassung 23 - 10 - des Erbbauzinses zu verlangen. Der Verf374gungsberechtigte ist dem Berechtigten gegen374ber nicht verpflichtet, solche M366glichkeiten zur Verbesserung der Einnahmen aus dem Nutzungsverh344ltnis wahrzunehmen. aa) Der Senat hat dazu entschieden, dass mit der Stellung des Restitutionsantrags (247 30 VermG) nach 247 3 Abs. 3 Satz 6 VermG zwischen dem Verf374gungsberechtigten und dem Berechtigten zwar ein gesetzliches Schuld-verh344ltnis entsteht, das Z374ge einer gesetzlichen Treuhand tr344gt (Senat: BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623), dieses Rechtsverh344ltnis aber nicht als ein umfassendes Treuhandverh344ltnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen F344llen so ausgestaltet worden ist (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, aaO; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143). Pflichten, wie sie in 247 677 BGB einem ohne Auftrag handelnden Gesch344ftsf374hrer zur Wahrung der Belange des Gesch344fts-herrn auferlegt sind, treffen den Verf374gungsberechtigten nur in dem Umfang, wie das im Verm366gensgesetz bestimmt worden ist. Der Verf374gungsberechtigte ist nach dem Verm366gensgesetz dem Berechtigten gegen374ber zwar verpflichtet, die zur374ckzu374bertragende Sache zu erhalten, jedoch nicht dazu angehalten, die Sache so zu bewirtschaften, dass sich im Falle einer Restitution ein 334berschuss ergibt (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144). 24 bb). Daraus ergibt sich, dass der Verf374gungsberechtigte auch nicht verpflichtet ist, im Interesse des Berechtigten von der M366glichkeit einer Vertragsanpassung zur Verbesserung der aus dem Restitutionsobjekt erzielten Ertr344ge Gebrauch zu machen. 25 cc) Eine andere Bestimmung des Umfangs der Pflichten des Verf374gungs-berechtigten gegen374ber den Berechtigten ist schlie337lich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht geboten, um mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 26 - 11 - 3 Abs. 1 GG) unvereinbare Unterschiede bei den Nutzungsvorteilen zwischen den Berechtigten untereinander zu vermeiden. Die von der Revision aufgezeigten Ungleichheiten, die ihre Ursache in den unterschiedlichen Zeiten bei der Abarbeitung der R374ck374bertragungsverfahren durch die 304mter haben, sind eine Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundentscheidung im Verm366gensgesetz, nach der die Nutzungen des restitutionsbelasteten Verm366gensobjekts vor der R374ck374bertragung dem Verf374gungsberechtigten geb374hren (dazu Senat: BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 238). Hiervon ist in 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG eine auf die dem Verf374gungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 zustehenden Entgelte aus Miet-, Pacht oder 344hnlichen Nutzungsverh344ltnissen beschr344nkte Ausnahme bestimmt worden, die gemessen an dem mit der besonderen Regelung verfolgten Zweck ebenfalls sachgerecht ist und damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verst366337t (Senat, BGHZ 141, 232, 237). - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 27 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 08.12.2006 - 8 O 770/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 U 32/07 -
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