BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERS304UMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 182/08 Verk374ndet am: 10. M344rz 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 123, 158, 320, 322, 323, 346, 348 T344uscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverk344ufer 374ber eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstandes an den Mietk344ufer und veranlasst er dadurch den Mietverk344ufer, an ihn den Kaufpreis in Umkehrung der vertraglichen Leistungspflichten vorzuleisten, ist der Mietverk344ufer gem344337 247 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB zum sofortigen R374cktritt vom Kaufvertrag be-rechtigt. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2010 - VIII ZR 182/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird unter Zur374ckweisung des weiterge-henden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 5. Juni 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kl344gerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. M344rz 2007 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 129.607,24 200 nebst Zinsen in H366he von 8 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2006 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen 334bergabe folgender Gegenst344nde: - 30 St374ck VoIP Telefone Basic Line mit den Ger344tenummern 000B82039DD1/ 000B82048CA1 / 000B82048CA9 / 000B82048CAD / 000B82048CAF / 000B8205E770 / 000B8205E771 / 000B8205E772 / 000B8205E773 / 000B8205E774 / 000B8205E775 / 000B8205E776 / 000B8205E777 / 000B8205E778 / 000B8205E779 / 000B8205E77A / 000B8205E77B / 000B8205E77C / 000B8205E77D / 000B8205E77E / 000B8205E77F / 000B820604C5 / 000B820604C6 / 000B820604C7 / 000B820604C8 / 000B820604CA / 000B820604CE / 000B820604CF / 1FF320FFF0010884 / 1FF320FFF0010889 - 3 - - 10 St374ck VoIP Telefone Profi Line mit den Ger344tenummern 000B8205A950 / 000B8205A951 / 000B8205A955 / 000B8205A956 / 000B82069411 / 171040FFF0040231 / 171040FFF0040232 / 171040FFF0040270 / 171040FFF0040276 / 171040FFF0040277 - 3 St374ck "Callcenter-Management-Server 19" mit den Ger344tenummern SN-UG7T51-11 / SN-UG7T52-12 / SN-UG7NK1-10. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der R374cknahme der vor-stehend bezeichneten 43 Ger344te im Annahmeverzug befindet. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die auf dem Gebiet des Finanzierungsleasings t344tig ist, schloss am 15. Oktober 2005 mit der r. E. & Co. GmbH (im Folgenden: r. ) einen Mietkaufvertrag 374ber die Ausstattung eines Callcenters mit einem Nettoanschaffungswert von 108.420 200. Die Beschaffung sollte 374ber die Beklagte erfolgen, die auch den Abschluss des Mietkaufvertrages vermittelt hatte. Unter 1 - 4 - dem 27. Oktober 2005 374bersandte die Kl344gerin der Beklagten einen Kaufauftrag 374ber die Callcenterausstattung, in dem es unter anderem hei337t: "... hiermit erteilen wir Ihnen den Auftrag zur Lieferung des/der unten n344her beschriebenen Objekte(s). Wir beauftragen Sie, an den gemein-samen Kunden termingem344337 zu liefern. Ferner bitten wir Sie, bei Auslie-ferung die ordnungsgem344337e 334bernahme der Ware durch den gemein-samen Kunden f374r uns auf dem beigef374gten Formular best344tigen zu las-sen. Solange uns die 334bernahmebest344tigung des Kunden nicht ohne Ein-schr344nkung und rechtsverbindlich unterzeichnet vorgelegt wird, bleiben wir Ihnen gegen374ber von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen frei. Die 334bernahmebest344tigung muss uns sp344testens innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Datum dieses Schreibens, vor-gelegt werden. Danach gilt dieser Auftrag ohne weitere Erkl344rung als einvernehmlich aufgehoben. Wir zahlen sofort nach Eingang Ihrer auf unser Haus ausgestellten Rechnung ... und der vom Kunden rechtsverbindlich unterzeichneten 334bernahmebest344tigung205" Die Beklagte legte daraufhin eine von r. mit Datum vom 26. Oktober 2005 unterzeichnete 334bernahmebest344tigung vor, in der diese best344tigte, dass sie am gleichen Tage die n344her bezeichnete Callcenteranlage von der Beklag-ten "fabrikneu, vollst344ndig, ordnungsgem344337, funktionsf344hig und der Beschrei-bung im o.g. Vertrag gem344337, sowie allen durch die Firma [= r. ] diesbez374glich mit dem Hersteller bzw. Lieferanten getroffenen Vereinbarungen (z.B. g374te-, technischer- und leistungsm344337iger Art) entsprechend 374bernommen hat". In der beigef374gten Rechnung der Beklagten vom 27. Oktober 2005 374ber brutto 125.767 200, die die Kl344gerin daraufhin zuz374glich einer Vermittlungsprovision von brutto 5.659,52 200 an die Beklagte bezahlte, war zugleich ausgef374hrt, dass die Lieferung am 26. Oktober 2005 erfolgt sei. Diese Angabe war genauso wie die 334bernahmebest344tigung unzutreffend. Die Anlage befand sich zu diesem Zeit-punkt vielmehr noch bei der Beklagten. Ob und in welchem Umfang die Beklag- 2 - 5 - te in der Folgezeit die von ihr zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, zu denen neben einer n344her bezeichneter Hard- und Software auch 180 Stunden Installations- und Konfigurationsarbeiten sowie eine Einweisung vor Ort geh366-ren sollten, gegen374ber r. erbracht hat, ist streitig. 3 Nachdem r. die nach dem Mietkaufvertrag am 1. November 2005 f344l-lige Mietkaufrate von 1.819,28 200 brutto zuz374glich der sofort f344lligen Gesamt-mehrwertsteuer von 23.606,02 200 ebenso wenig an die Kl344gerin bezahlt hatte wie die Dezemberrate, k374ndigte die Kl344gerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 den Mietkaufvertrag. Gegen374ber der Beklagten focht sie mit Schreiben vom 16. Januar 2006 "s344mtliche Erkl344rungen und Vertr344ge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietkaufvertrages" an und forderte von ihr die R374ckzah-lung des Kaufpreises und der Provision. Auf ihre - unter Ber374cksichtigung einer nachtr344glich von r. noch geleisteten Zahlung 374ber 1.819,29 200 - in H366he von 129.607,24 200 erhobene Zahlungsklage hat das Landgericht die Beklagte zu ei-ner R374ckzahlung des Kaufpreises in H366he von 123.947,27 200 nebst Zinsen ver-urteilt, den auf R374ckzahlung der Provision gerichteten Anspruch dagegen ab-gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erst-instanzliche Urteil abge344ndert und die Klage unter Einschluss eines erst im Be-rufungsrechtszug von der Kl344gerin gestellten Antrags auf Feststellung des An-nahmeverzuges der Beklagten mit der R374cknahme der Vertragsgegenst344nde abgewiesen. Zugleich hat das Oberlandesgericht die hinsichtlich der Provisi-onszahlung eingelegte Anschlussberufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Hier-gegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihren Zahlungs- und Feststellungsantrag in vollem Umfang weiterver-folgt. - 6 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat zum ganz 374berwiegenden Teil Erfolg. Soweit das Rechtsmittel der Kl344gerin den Klageantrag rechtfertigt, ist 374ber die Revision durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung al-lerdings nicht auf einer S344umnisfolge, sondern auf der Ber374cksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81). I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgef374hrt: 5 Ein Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises k366nne entgegen der Auf-fassung des Landgerichts nicht auf die Bestimmung des Kaufauftrages gest374tzt werden, wonach der Auftrag ohne weitere Erkl344rung als einvernehmlich aufge-hoben gelte, wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine 334bernahme-best344tigung vorgelegt werde. Dieser ausdr374cklich geregelte Fall der Aufhebung des Vertrages bei Nichterteilung der 334bernahmebest344tigung liege hier nicht vor. Denn die Erteilung einer inhaltlich falschen 334bernahmebest344tigung k366nne ihrer Nichterteilung nicht gleichgestellt werden. Zweck dieser Vertragsbestimmung sei es gewesen, dass die Kl344gerin sich nicht an einem Vertrag habe festhalten lassen wollen, der auf lange Sicht nicht erf374llt werde. Dabei sei an den f374r alle Beteiligten sofort erkennbaren Umstand angekn374pft worden, dass der Leasing-nehmer sich nicht zu einer Vertragserf374llung bekenne und dementsprechend auch nicht die 334bernahmebest344tigung erteile. Einer inhaltlich unzutreffenden Best344tigung komme diese Klarstellungsfunktion hingegen nicht zu, zumal die inhaltliche Unrichtigkeit auch auf ganz anderen Ursachen wie etwa M344ngeln in der Funktionsf344higkeit oder der Ausstattung beruhen k366nne. Wollte man die inhaltliche Unrichtigkeit deshalb einer Nichterteilung der Best344tigung gleichset-zen, w374rde der Bestand des Vertrages wegen der Vielzahl der f374r eine Unrich- 6 - 7 - tigkeit in Betracht kommenden Konstellationen in einer Weise in der Schwebe bleiben, die mit der von den Beteiligten durch die 334bernahmebest344tigung er-strebten Klarstellungsfunktion nicht zu vereinbaren w344re. 7 Ebenso wenig k366nne die Kl344gerin Anspr374che aus der 334bernahmebest344-tigung selbst und ihrer Vorlage herleiten. Die Best344tigung sei zwar inhaltlich unzutreffend gewesen, weil die behauptete billigende Besichtigung der bei der Beklagten befindlichen und zun344chst weiterhin verbliebenen Liefergegenst344nde durch r. etwas anderes sei als die best344tigte ordnungsgem344337e 334bernahme der Gegenst344nde. Hierdurch habe die Beklagte auch vertragliche Nebenpflich-ten verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht, soweit die Kl344gerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der 334bernahmebest344tigung den Kaufpreis entrich-tet habe. Einem theoretisch denkbaren Schadensersatzanspruch stehe aber der Gesichtspunkt des rechtsm344337igen Alternativverhaltens entgegen, da alle zu liefernden Komponenten der Anlage am 18. November 2005 an r. gelangt seien und damit die Voraussetzungen f374r die Erteilung einer 334bernahmebest344-tigung nachtr344glich eingetreten seien. H344tte die Beklagte sich also korrekt ver-halten und erst an diesem Tage von r. eine entsprechende Best344tigung ein-geholt und an die Kl344gerin weitergeleitet, h344tte die Kl344gerin gleichfalls sofort gezahlt, ohne dass sich etwas daran 344ndern w374rde, dass die Kl344gerin ihre An-spr374che gegen r. nicht durchsetzen k366nne. Der einzig m366gliche Schaden der Kl344gerin liege deshalb in einem Zinsnachteil infolge vorzeitiger Kaufpreis-zahlung; hierf374r sei jedoch nichts vorgetragen. Zu einer R374ckzahlung der geleisteten Provision sei die Beklagte gleich-falls nicht verpflichtet. Auch insoweit greife weder die erkl344rte Anfechtung durch noch sei die Beklagte wegen eines entgegenstehenden rechtm344337igen Alterna-tivverhaltens zum Schadensersatz verpflichtet. Ebenso wenig sei eine entspre-chende Anwendung des 247 87a Abs. 2 HGB angezeigt, da die Kl344gerin bei ihrer 8 - 8 - Provisionszusage nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ein Behaltend374r-fen der Provision von der Durchf374hrung des Vertrages habe abh344ngig machen wollen. II. 9 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 Die erhobenen Anspr374che auf R374ckzahlung des Kaufpreises f374r die Call-centerausstattung und der neben dem Kaufpreis an die Beklagte gezahlten Provision k366nnen nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden. Die Beklagte ist vielmehr gem344337 247 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 247 346 Abs. 1 BGB zur R374ckerstattung des Kaufpreises verpflichtet, weil sie die Kl344gerin durch Vorlage einer unzutreffenden 334bernahmebest344tigung der r. 374ber den Stand der Vertragsabwicklung und die davon abh344ngigen F344lligkeits-voraussetzungen f374r die Kaufpreiszahlung get344uscht hat, so dass besondere Umst344nde gegeben sind, die unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen R374cktritt der Kl344gerin vom Kaufvertrag rechtfertigen. Dar374ber hinaus ist die Beklagte gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur R374ckerstattung der von der Kl344gerin erhaltenen Vermittlungsprovision verpflichtet, weil die Kl344gerin ihr Provisionsversprechen, zu dem sie durch diese T344uschung bestimmt wor-den ist, wirksam angefochten hat (247 123 Abs. 1, 247 141 Abs. 1 BGB) und es deshalb f374r die Provisionszahlung am Rechtsgrund fehlt. Allerdings ist die Kl344-gerin ihrerseits gem344337 247 346 Abs. 1 BGB zur R374ckgabe der in ihren Besitz ge-langten Ausstattungsgegenst344nde verpflichtet, so dass ihr Zahlungsbegehren auf eine Verurteilung Zug um Zug einzuschr344nken ist (247 348, 247 320 Abs. 1, 247 322 Abs. 1 BGB). 1. Die Kl344gerin kann die R374ckzahlung des von ihr in H366he von 125.767 200 geleisteten Kaufpreises (247 433 Abs. 2 BGB) beanspruchen, weil sie wirksam 11 - 9 - von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag 374ber die von ihr zu be-schaffende Ausstattung des Callcenters der r. zur374ckgetreten ist. 12 a) Allerdings ist der Kaufpreis nicht schon deshalb gem344337 247 812 Abs. 1 BGB zur374ckzugew344hren, weil die Kl344gerin ihr im Kaufauftrag vom 27. Oktober 2005 liegendes Angebot auch gem344337 247 123 Abs. 1 BGB wegen Unrichtigkeit der ihr von der Beklagten vorgelegten 334bernahmebest344tigung angefochten hat. Denn die 334bernahmebest344tigung ist ihr, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat, erst nach Abgabe ihres Angebots vorgelegt worden, so dass sie schon nach dem zeitlichen Ablauf zur Abgabe dieser Willenserkl344rung nicht durch die unrichtige 334bernahmeerkl344rung bestimmt worden ist. b) Ebenso wenig steht die Unrichtigkeit der 334bernahmebest344tigung ei-nem wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrags deshalb entgegen, weil die Kl344gerin nach den von ihr gestellten Angebotsbedingungen gegen374ber der Be-klagten von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen frei bleiben wollte, so-lange ihr die 334bernahmebest344tigung der r. nicht ohne Einschr344nkung und rechtsverbindlich unterzeichnet vorgelegt war. Denn hierin hat ungeachtet der Frage, ob die inhaltlich unrichtige Best344tigung einer ausgebliebenen Best344ti-gung gleichgestellt werden kann, nach der Rechtsprechung des Senats keine aufschiebende Bedingung im Sinne von 247 158 Abs. 1 BGB gelegen. Die Klausel enth344lt vielmehr nur eine F344lligkeitsbestimmung und die Festlegung einer Vor-leistungspflicht, so dass die Verpflichtung der Kl344gerin zur Kaufpreiszahlung von der vorherigen Beibringung der 334bernahmebest344tigung abh344ngig war (Se-natsurteil vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, WM 1993, 955, unter I 2). Dass die Beklagte der Kl344gerin durch Vorlage der 334bernahmebest344tigung und ihre in der Rechnung vom 27. Oktober 2005 abgegebene Erkl344rung, die Lieferung sei am 26. Oktober 2005 erfolgt, eine f344lligkeitsbegr374ndende 334bernahme des Kauf-gegenstandes der Wahrheit zuwider vorgespiegelt hat, hat deshalb das Zustan- 13 - 10 - dekommen des Kaufvertrages nicht verhindert. Auch der Umstand, dass die Kl344gerin die Kaufpreisschuld t344uschungsbedingt vorzeitig erf374llt hat, kann einen R374ckforderungsanspruch der Kl344gerin f374r sich allein nicht begr374nden (247 813 Abs. 2 BGB). 14 c) Es kann dahin stehen, ob in der Angebotsklausel, wonach die 334ber-nahmebest344tigung der Kl344gerin sp344testens innerhalb einer Frist von sechs Mo-naten vorgelegt werden und danach der Auftrag ohne weitere Erkl344rung als ein-vernehmlich aufgehoben gelten sollte, eine aufl366sende Bedingung im Sinne von 247 158 Abs. 2 BGB liegt und ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein Bedingungseintritt zu verneinen ist, weil die Vorlage der unrichtigen 334ber-nahmebest344tigung einer ausgebliebenen Best344tigung nicht gleichgestellt wer-den kann. Denn zum Zeitpunkt eines m366glichen Bedingungseintritts war die Kl344gerin bereits wirksam gem344337 247 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Kaufver-trag zur374ckgetreten mit der Wirkung, dass die Vertragsparteien einander zur R374ckgew344hr der empfangenen Leistungen verpflichtet waren (247 346 Abs. 1 BGB). aa) Das Schreiben der Kl344gerin vom 16. Januar 2006, in dem "s344mtliche Erkl344rungen und Vertr344ge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietkauf-vertrages" angefochten werden und darauf hingewiesen wird, dass die Vertr344ge r374ckabzuwickeln seien und die Beklagte den Kaufpreis und die Provision zu-r374ckzuzahlen habe, enth344lt zugleich eine auf die Unrichtigkeit der 334bernahme-best344tigung gest374tzte R374cktrittserkl344rung. Das Berufungsgericht hat die Erkl344-rung zwar nicht unter diesem Gesichtspunkt gew374rdigt. Der Senat kann die un-terbliebene W374rdigung auf Grund der seiner Nachpr374fung unterliegenden tat-s344chlichen Grundlagen (247 559 ZPO) aber nachholen, weil die erforderlichen tats344chlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu er- 15 - 11 - warten sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218, Tz. 18 m.w.N.). 16 Die im genannten Schreiben ausgesprochene Anfechtungserkl344rung l344sst bereits nach ihrem Wortlaut unmissverst344ndlich erkennen, dass die Kl344ge-rin ungeachtet des verwendeten Begriffs der Anfechtung den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag auf jeden Fall und damit unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt r374ckabgewickelt wissen wollte. Da zur wirksamen Erkl344rung eines R374cktritts ein Gebrauch dieses Wortes nicht erfor-derlich ist, kann dem Schreiben - zumindest im Wege der Umdeutung (247 140 BGB) - auch eine R374cktrittserkl344rung entnommen werden, die dem von der Kl344-gerin erstrebten Ziel, den Vertrag zu beenden und den erfolgten Leistungsaus-tausch r374ckg344ngig zu machen, in gleicher Weise zum Erfolg verhilft (Er-man/R366thel, BGB, 12. Aufl., 247 349 Rdnr. 2 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, Tz. 14 m.w.N.). bb) Diese R374cktrittserkl344rung war wirksam. Die Beklagte hat die Kl344gerin 374ber die erfolgte Leistungserbringung gegen374ber r. get344uscht und sie auf diese Weise zur vorzeitigen Auszahlung des Kaufpreises bestimmt. Dass die hierzu abgegebenen Erkl344rungen unzutreffend waren, hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung festgestellt. Denn die von r. best344tigte 334bernahme der Ausstattungsgegenst344nde beschreibt eine Erlangung tats344chlicher Herrschaftsgewalt, der die von der Beklagten behauptete billigen-de Besichtigung der anschlie337end noch bei ihr verbliebenen Gegenst344nde durch r. nicht untergeordnet werden kann. Das gilt genauso f374r die von der Beklagten selbst in ihrer Rechnung abgegebene Best344tigung, dass die Liefe-rung am 26. Oktober 2005 erfolgt sei. Durch Vorlage/Abgabe dieser unzutref-fenden Erkl344rungen hat die Beklagte die Kl344gerin pflichtwidrig veranlasst, den Kaufpreis in Umkehrung des vertraglichen Leistungsprogramms vorzuleisten, 17 - 12 - und dadurch die von ihr im Rahmen der Vertragsdurchf374hrung geschuldeten Dokumentations- und Mitteilungspflichten in einer Weise verletzt, dass die Kl344-gerin gem344337 247 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB zum sofortigen R374cktritt vom Kaufvertrag berechtigt war. 18 (1) Die auf Grund des Kaufauftrags der Kl344gerin vom 27. Oktober 2005 vorleistungspflichtige Beklagte (dazu vorstehend unter II 1 b) war nach den hier-in getroffenen Abreden zugleich gehalten, die bestellte Callcenterausstattung ohne Beteiligung der Kl344gerin unmittelbar an r. auszuliefern und sich die damit einhergehende 334bergabe der Gegenst344nde best344tigen zu lassen, um die Voraussetzungen der Kaufpreisf344lligkeit zu dokumentieren. Die Vorlage der Best344tigung und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erkl344rungen wa-ren deshalb darauf gerichtet, leistungsbezogene Nebenpflichten der Beklagten zur Abwicklung des zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrages zu erf374l-len. Eine Verletzung derartiger Nebenpflichten beeinflusst regelm344337ig die nach dem Vertrag vorgesehene Bewirkung der Hauptleistung, hier den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung, und stellt daher eine nicht vertragsgem344337e Leistungserbrin-gung im Sinne von 247 323 Abs. 1 BGB dar. Dementsprechend beurteilen sich auch die Verletzungsfolgen - anders als bei den nach 247 324 BGB zu behan-delnden vertragsbegleitenden nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten - hin-sichtlich der R374cktrittsvoraussetzungen nach 247 323 BGB (BT-Drs. 14/6040 S. 141, 187; 14/7052 S. 182, 186, 192; ferner Zimmer, NJW 2002, 1, 6; M374nch-KommBGB/Kramer, BGB, 5. Aufl., 247 241 Rdnr. 19; jeweils m.w.N.). Diese Vor-aussetzungen sind hier gegeben, da besondere Umst344nde im Sinne von 247 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen, welche angesichts der beschriebenen Pflichtverlet-zung der Beklagten unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen einen sofor-tigen R374cktritt der Kl344gerin ohne vorherige Fristsetzung rechtfertigen. - 13 - (2) Bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich eine Partei nicht am Vertrag festhalten zu lassen braucht, wenn der Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages durch schuldhaftes Verhalten eine solche Unsicherheit in das Vertragsverh344ltnis hineinbringt, dass dem vertragstreuen Teil die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, namentlich wenn dieses Verhalten eine zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortset-zung f374hrende gesch344ftliche Unzuverl344ssigkeit des Vertragspartners erkennen l344sst (Senatsurteile vom 19. Februar 1969 - VIII ZR 58/67, WM 1969, 499, unter III; vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76, WM 1977, 1423, unter II 3 a; jeweils m.w.N.). Ein derart vertragsgef344hrdendes Verhalten konnte sich etwa auch aus einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten wie Auskunfts- und Anzeigepflich-ten oder sonstigen Mitwirkungspflichten ergeben (Senatsurteil vom 19. Oktober 1977, aaO). Hieran hat sich f374r die nach dem Schuldrechtsmodernisierungsge-setz geltende Rechtslage nichts Entscheidendes ge344ndert (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 183, 185). Insbesondere in F344llen, in denen der Verk344ufer den K344u-fer bei Vertragsschluss 374ber die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ge-t344uscht hat, nimmt der Bundesgerichtshof regelm344337ig ein berechtigtes Interes-se des K344ufers an, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verk344ufer Ab-stand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen T344uschungsversuchen zu sch374tzen, und versagt dem Verk344ufer deshalb gem344337 247 440, 247 281 Abs. 2, 247 323 Abs. 2 BGB eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen durch Nachbes-serung zugunsten eines sofortigen Schadensersatz- oder R374cktrittsrechts des K344ufers (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532, Tz. 17; vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371, Tz. 19 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, WM 2007, 1076, Tz. 13, 15). 19 Nichts anderes gilt hier. Die Beklagte hat die Kl344gerin bereits bei Beginn des Vertragsvollzuges 374ber die von ihr zu bewirkende (Vor-)Leistung get344uscht 20 - 14 - und die Kl344gerin zu einer nicht geschuldeten Vorleistung veranlasst. Der da-durch bewirkte Vertrauensverlust in die k374nftige Leistungstreue der Beklagten wiegt umso schwerer, als auch die Mietk344uferin durch Abgabe einer unzutref-fenden 334bernahmebest344tigung an der T344uschungshandlung mitgewirkt hat, so dass zumindest der Eindruck eines kollusiven Zusammenwirkens beider zum Nachteil der Kl344gerin auf der Hand liegt. Es kommt hinzu, dass nach der lea-sing- und mietkauftypischen Vertragskonstruktion, wie sie auch hier gem344337 Zif-fer 1 und 11 der zwischen den Parteien des Mietkaufvertrages vereinbarten Vertragsbedingungen anzutreffen ist, die r. treuh344nderisch mit einer Reihe von Abwicklungsfunktionen von der Kl344gerin betraut worden ist. Insbesondere ist sie berechtigt worden, f374r die am Liefervorgang vertragstypisch nicht beteilig-te Kl344gerin die Abnahme der zu liefernden Gegenst344nde von der Beklagten vorzunehmen und f374r die Kl344gerin zu best344tigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 2 a) sowie im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung f374r die Kl344gerin etwaige Gew344hrleistungsrechte auszu374ben und geltend zu machen. Wenn die Mietk344uferin und die Lieferantin deshalb - wie hier - bereits bei 334bergabe des Leasinggegenstandes durch Ab-gabe einer falschen 334bernahmebest344tigung/Liefererkl344rung allem Anschein nach kollusiv zum Nachteil der Kl344gerin zusammengewirkt haben, musste diese greifbar bef374rchten, dass es auch im Zuge der weiteren Vertragsabwicklung zu gleichartigen Verhaltensweisen kommen w374rde und ihr Interesse an einer redli-chen Vertragsdurchf374hrung nachhaltig gef344hrdet war. Ein ins Gewicht fallendes gegenl344ufiges Interesse der Beklagten, trotz ihrer schwer wiegenden Verfeh-lung am Vertrag festhalten zu k366nnen, ist nicht zu erkennen. Die Kl344gerin war deshalb berechtigt, sich durch sofortigen R374cktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag 374ber die zu liefernde Callcenterausstattung zu l366sen und die R374ckgew344hr der von ihr bereits erbrachten Leistungen zu beanspru-chen. - 15 - 2. Die Beklagte ist weiterhin gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur R374ck-erstattung der von der Kl344gerin erhaltenen Vermittlungsprovision verpflichtet. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es am Rechtsgrund f374r die geleistete Provision, weil die Kl344gerin zu ihrem Provisionsversprechen durch eine arglistige T344uschung der Kl344gerin veranlasst worden ist und deshalb ihr von der Beklagten gem344337 247 151 BGB durch Entgegennahme des Provisi-onsschecks angenommenes Angebot auf Leistung der Provisionszahlung wirk-sam angefochten hat (247 123 Abs. 1, 247 142 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt zwar auch unter diesem Gesichtspunkt nicht n344her gew374r-digt. Der Senat kann dies auf Grund der seiner Nachpr374fung unterliegenden tats344chlichen Grundlagen (247 559 ZPO) aber ebenfalls nachholen, weil die erfor-derlichen tats344chlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008, aaO). 21 Dass die Kl344gerin der Beklagten - 374ber eine allgemeine Bereitschaft zur Provisionszahlung hinaus - die geleistete Provision bereits vor Einreichung der 334bernahmebest344tigung vorab versprochen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daf374r besteht auch sonst kein Anhalt. Die Provision ist der Beklag-ten vielmehr erst nach Vorlage der von ihr erteilten Rechnung vom 27. Oktober 2005 und der 334bernahmebest344tigung der r. in der Weise versprochen wor-den, dass die Kl344gerin zeitgleich mit der Anweisung des Kaufpreises der Be-klagten durch Schreiben vom 31. Oktober 2005 einen 374ber den Provisionsbe-trag ausgestellten Scheck "als sichtbares Zeichen unserer Anerkennung" 374bersandt hat. Bestimmend f374r dieses Provisionsversprechen war mithin neben der unrichtigen 334bernahmebest344tigung der r. die wahrheitswidrige Erkl344rung der Beklagten, dass die Lieferung der n344her bezeichneten Callcenterausstat-tung am 26. Oktober 2005 erfolgt sei. Dementsprechend hat die auch auf die gezahlte Provision gerichtete Anfechtungserkl344rung der Kl344gerin vom 16. Janu-ar 2006 das zugrunde liegende Provisionsversprechen gem344337 247 142 Abs. 1 22 - 16 - BGB r374ckwirkend vernichtet, so dass der rechtsgrundlos geleistete Provisions-betrag zur374ckzugew344hren ist. 23 3. Die Kl344gerin ist jedoch ihrerseits gem344337 247 348, 247 320 Abs. 1, 247 322 Abs. 1 BGB zur R374ckgabe der in ihren Besitz gelangten Ausstattungsgegen-st344nde verpflichtet. Auf die dahin gehend von der Beklagten im Berufungs-rechtszug vorsorglich erhobene Einrede ist der Zahlungsausspruch deshalb unter Zur374ckweisung der weitergehenden Revision auf eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug einzuschr344nken (vgl. BGH, Urteil vom 12. M344rz 2008 - XII ZR 147/05, WM 2008, 1758, Tz. 13). 4. Da die Beklagte den Bestand des mit der Kl344gerin geschlossenen Kaufvertrages verteidigt und deshalb eine Verpflichtung zur Entgegennahme der ihr von der Kl344gerin mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2006 angebotenen Gegenst344nde in Abrede nimmt, ist auf Antrag der Kl344gerin festzustellen, dass die Beklagte sich mit der R374cknahme im Annahmeverzug befindet, damit die Kl344gerin gem344337 247 322 Abs. 3, 247 274 Abs. 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewir-kung der ihr obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86, WM 1987, 1496, unter III). 24 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache zu Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Revision der 25 - 17 - Kl344gerin ist danach der Klage mit Ausnahme der durch den Zug um Zug-Vorbehalt bedingten Einschr344nkung insgesamt stattzugeben. Ball Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.03.2007 - 5 O 355/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 U 552/07 -
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