BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 182/09 Verk374ndet am: 22. September 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 215 Abs. 1 Eine ordnungsgem344337e Ladung im Sinne des 247 215 ZPO setzt nicht voraus, dass ei-ne Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden ist, in der Terminsla-dung zus344tzlich zu den in 247 215 Abs. 1 ZPO aufgef374hrten Hinweisen dar374ber belehrt worden ist, dass ein im Falle ihrer S344umnis gegen sie ergehendes (zweites) Ver-s344umnisurteil (247247 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur im Wege der Berufung angefochten wer-den kann. BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 182/09 - LG Memmingen AG Neu-Ulm - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 30. Juli 2010 gewechselten Schrifts344tze durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen - 1. Zivilkammer - vom 17. Juni 2009 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin erwirkte gegen die damals noch unter anderem Namen fir-mierende Beklagte zun344chst einen Mahnbescheid und auf dessen Grundlage am 9. September 2008 einen Vollstreckungsbescheid 374ber 1.201,87 200 nebst Zinsen und Kosten. Den gegen den Mahnbescheid versp344tet erhobenen Wider-spruch der Beklagten wertete das Mahngericht als Einspruch gegen den Voll-streckungsbescheid. Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht als zust344ndi-ges Prozessgericht und Eingang der Anspruchsbegr374ndung hat das Amtsge-richt das schriftliche Verfahren angeordnet und nach Ausbleiben einer Erwide-rung der Beklagten Verhandlungstermin auf den 2. Dezember 2008 bestimmt. In der gleichzeitig erfolgten Ladung hat es die Beklagte 374ber die M366glichkeit des Erlasses eines Vers344umnisurteils f374r den Fall eines unentschuldigten Nichter-scheinens belehrt. 1 - 3 - Die Terminsladung ist der Beklagten am 5. November 2008 zugestellt worden. Am 1. Dezember 2008 hat der am 28. November 2008 mandatierte Beklagtenvertreter seine Bestellung als Prozessvertreter angezeigt und die Ver-legung des Termins beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Be-schluss vom 2. Dezember 2008 zur374ckgewiesen. In der anschlie337enden m374nd-lichen Verhandlung hat das Amtsgericht den Einspruch der nicht vertretenen Beklagten auf Antrag der Kl344gerin durch zweites Vers344umnisurteil verworfen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte unter anderem gel-tend gemacht, sie sei nicht ordnungsgem344337 zu dem anberaumten Termin gela-den worden, da sie in der Terminsladung nicht auf die M366glichkeit des Erlasses eines zweiten Vers344umnisurteils hingewiesen worden sei, gegen welches nur noch das Rechtsmittel der Berufung er366ffnet sei. Das Landgericht hat die Beru-fung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und die Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Das Amtsgericht habe verfahrensfehlerfrei auf Antrag der Kl344gerin gegen die in der m374ndlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte ein zweites Ver-s344umnisurteil (247 345 ZPO) erlassen. Die Beklagte sei - wie in 247 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt - ordnungsgem344337 zum Verhandlungstermin vom 2. Dezem- 5 - 4 - ber 2008 geladen worden. Der Ladung sei die nach 247 215 Abs. 1 ZPO erforder-liche Belehrung 374ber die Folgen der Vers344umung des Termins beigef374gt gewe-sen. Entgegen der Auffassung der Beklagten gen374ge insoweit ein allgemeiner Hinweis dar374ber, dass im Falle der S344umnis zum Nachteil der s344umigen Partei durch Vers344umnisurteil entschieden werden k366nne. 6 Eine weitergehende Belehrung hinsichtlich aller Einzelheiten einer Ver-s344umnisentscheidung sehe 247 215 Abs. 1 ZPO nicht vor; insbesondere fordere die vom Prinzip der Parteiherrschaft gepr344gte Zivilprozessordnung keine Beleh-rung dar374ber, dass gegen ein zweites Vers344umnisurteil nur noch das Rechts-mittel der Berufung und nicht - wie beim Erlass eines ersten Vers344umnisurteils - ein Einspruch er366ffnet sei. Die in 247 215 Abs. 1 ZPO gestellten Anforderungen an die Belehrungspflicht des Gerichts 374ber m366gliche S344umnisfolgen erstrecke sich nur auf die dort ausdr374cklich genannten F344lle eines ersten Vers344umnisur-teils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten (247247 330, 331, 331a ZPO), nicht dagegen auf das in 247 345 ZPO geregelte zweite Vers344umnisurteil. Der in 247 215 Abs. 1 ZPO geforderten Warnfunktion werde bereits mit einer - im Streit-fall erfolgten - einfachen Belehrung 374ber die M366glichkeit eines Vers344umnisur-teils gen374gt. Zudem sei der besseren Verst344ndlichkeit wegen von zu weit-schweifigen, 374bervorsichtigen und (nur scheinbar) alle Eventualit344ten erfassen-den Belehrungen Abstand zu nehmen. Auch Art. 17 der Verordnung des Euro-p344ischen Parlaments und des Rates zur Einf374hrung eines Europ344ischen Voll-streckungstitels stelle keine weitergehenden Anforderungen. Dem Erlass eines zweiten Vers344umnisurteils habe auch nicht entgegen gestanden, dass erst im Termin Antrag auf Verwerfung des Einspruchs gestellt und die mit der Anspruchsbegr374ndung zun344chst verfolgte Erweitung der Klage um 5,90 200 in der m374ndlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Denn die Bestimmung des 247 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach ein Vers344um- 7 - 5 - nisurteil nur ergehen d374rfe, wenn der nicht erschienenen Partei ein Antrag mit-tels Schriftsatzes rechtzeitig mitgeteilt worden ist, gelte weder f374r Antr344ge, die ausschlie337lich den Gang des Verfahrens betr344fen, noch f374r eine teilweise Kla-ger374cknahme. II. 8 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Berufungsge-richt hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei nach 247 514 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen, weil s344mtliche Voraussetzungen f374r den Erlass eines zweiten Vers344umnisurteils am 2. Dezember 2008 erf374llt waren. Diesem standen insbe-sondere keine Hinderungsgr374nde im Sinne des 247 335 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entgegen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Amtsgericht nicht nach 247 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran gehindert war, in dem auf den 2. Dezember 2008 anberaumten Verhandlungstermin ein zweites Ver-s344umnisurteil (247 345 ZPO) gegen die Beklagte zu erlassen. Die Beklagte ist zu diesem Termin nach 247 215 Abs. 1 ZPO ordnungsgem344337 geladen worden. Ent-gegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte zusammen mit der Ladung alle erforderlichen Hinweise 374ber die Folgen einer Terminsvers344umung erhal-ten. Sie ist unstreitig dar374ber in Kenntnis gesetzt worden, dass im S344umnisfalle ein vollstreckbares Vers344umnisurteil mit entsprechenden Kostenfolgen gegen sie erlassen werden kann. Weitergehende gerichtliche Hinweise waren nicht geboten. 9 a) 247 215 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass eine Partei in der Ladung zur m374ndlichen Verhandlung 374ber Folgen einer Vers344umung des Termins (247247 330 bis 331a ZPO) einschlie337lich der daraus resultierenden Kostentragungspflicht (247 91 ZPO) und der vorl344ufigen Vollstreckbarkeit eines aufgrund der S344umnis 10 - 6 - ergehenden Urteils (247 708 Nr. 2 ZPO) zu belehren ist. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die der Beklagten vom Amtsgericht mit der Ladung 374bermittelte Belehrung die erforderlichen Hinweise 374ber die M366glichkeit des Erlasses eines (ersten) Vers344umnisurteils nach 247247 330, 331 ZPO oder einer Entscheidung nach Lage der Akten gem344337 247 331a ZPO einschlie337lich der kosten- und voll-streckungsrechtlichen Folgen enthielt. Sie macht jedoch geltend, das Beru-fungsgericht habe den Umfang der Belehrungspflicht nach 247 215 Abs. 1 ZPO rechtsfehlerhaft zu eng gefasst. Der in 247 215 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der 247247 330 bis 331a ZPO sei ersichtlich auf den Fall eines gew366hnlichen Klageverfahrens zugeschnitten und entbinde das Ge-richt nicht von der Notwendigkeit, eine Partei, gegen die bereits ein Voll-streckungsbescheid erwirkt worden sei, in der Ladung darauf hinzuweisen, dass ein Fernbleiben vom Termin zum Erlass eines zweiten Vers344umnisurteils (247 700 Abs. 6, 247 345 ZPO) f374hren k366nne, gegen das nur das Rechtsmittel der Berufung (247 514 Abs. 2 ZPO) er366ffnet ist. b) Ein solches Belehrungserfordernis ist jedoch der Regelung des 247 215 Abs. 1 ZPO nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des 247 215 Abs. 1 ZPO wurde - neben weiteren Vorschriften - durch das Gesetz zur Durchf374hrung der Verord-nung (EG) Nr. 805/2004 374ber einen Europ344ischen Vollstreckungstitel f374r unbe-strittene Forderungen vom 18. August 2005 (EG-Vollstreckungstitel-Durch-f374hrungsgesetz - BGBl I S. 2477) neu in die Zivilprozessordnung eingef374gt. Der deutsche Gesetzgeber war bestrebt zu gew344hrleisten, dass m366glichst viele deutsche Titel als Europ344ische Vollstreckungstitel best344tigt werden k366nnen (BT-Drucks. 15/5222, S. 9 f.). Mit der nunmehr in 247 215 Abs. 1 ZPO vorgesehe-nen Belehrungspflicht sollen diejenigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f374r eine ordnungsgem344337e Unterrichtung eines Schuldners 374ber die Folgen ei-nes Fernbleibens vom Verhandlungstermin geschaffen werden, die Art. 17 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europ344ischen Parlaments und 11 - 7 - des Rates vom 21. April 2004 zur Einf374hrung eines europ344ischen Vollstre-ckungstitels f374r unbestrittene Forderungen (ABl. EG Nr. L 143 S. 15 - im Fol-genden: VO (EG) Nr. 805/2004) f374r einen europ344ischen Vollstreckungstitel ver-langt (vgl. BT-Drucks., aaO, S. 10, 11; vgl. ferner Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 215 Rn. 1; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., 247 215 Rn. 1; M374nchKomm-ZPO/ Gehrlein, 3. Aufl., 247 215 Rn. 1). Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 legt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, einen Schuldner bei der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung auf die Konsequenzen des Nichterscheinens in der m374ndlichen Verhandlung, insbesondere 374ber die etwaige M366glichkeit einer Ent-scheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz hinzuweisen. Um diesen europarechtlichen Vorgaben zu ge-n374gen, hielt der Gesetzgeber eine inhaltlich begrenzte Erweiterung der bisheri-gen Belehrungspflichten im Zivilprozess f374r geboten (vgl. BT-Drucks., aaO). aa) 247 215 Abs. 1 ZPO normiert entgegen der Auffassung der Revision keine umfassende Belehrungspflicht. Insbesondere verlangt diese Vorschrift keine Unterrichtung der Parteien 374ber besondere Fallgestaltungen der S344um-nis, etwa eines zweiten Vers344umnisurteils nach 247247 345, 700 Abs. 6 ZPO. Dies erschlie337t sich bereits aus dem Wortlaut des 247 215 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der die gerichtliche Hinweispflicht ausdr374cklich auf die in 247247 330 bis 331a ZPO geregel-ten Folgen einer Vers344umung des anberaumten Termins beschr344nkt. Auch die Entstehungsgeschichte und die mit der genannten Bestimmung verfolgte Ziel-setzung des Gesetzgebers lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass von den Gerichten bei einer Terminsladung keine 374ber die Rechtsfolgen der 247247 330 bis 331a ZPO (und der damit verbundenen kosten- und vollstreckungsrechtli-chen Konsequenzen) hinausgehende Unterrichtung der Parteien verlangt wird. Schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung war lediglich ein Hinweis auf "die M366glichkeit einer Entscheidung nach 247247 330 bis 331a ZPO einschlie337lich den kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen" gefordert worden (vgl. BT- 12 - 8 - Drucks. 15/5222, S. 11). Hiermit sollte es sein Bewenden haben, wie der in der Entwurfsbegr374ndung aufgef374hrte Formulierungsvorschlag f374r die zu erteilende Belehrung unmissverst344ndlich zeigt. Danach sollte folgende Belehrung den im Gesetzesentwurf verlangten Erfordernissen gen374gen (BT-Drucks., aaO): "Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses f374hren kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Vers344umnisurteil erlassen oder eine Ent-scheidung nach Lage der Akten getroffen werden (247247 330 bis 331a ZPO); in diesem Fall hat die s344umige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendi-gen Kosten der Gegenseite zu tragen (247 91 ZPO). Aus dem Vers344umnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der s344umigen Partei ge-gen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (247 708 Nr. 2 ZPO)." Die in den Gesetzesmaterialien belegte Zielsetzung und inhaltliche Reichweite der betref-fenden Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren unver344ndert geblieben. Der Gesetzgeber hat den von der Bundesregierung unterbreiteten Entwurf in der vorgeschlagenen Fassung verabschiedet. bb) In Anbetracht der geschilderten Zielsetzung ist das mit 247 215 Abs. 1 ZPO verfolgte Anliegen des Gesetzgebers - anders als die Revision meint - nicht darauf gerichtet, eine allgemeine F374rsorgepflicht des Gerichts zu begr374n-den und zu gew344hrleisten, dass eine Partei schon mit der Ladung zu einer Ge-richtsverhandlung umfassend und zutreffend 374ber alle Rechtsnachteile unter-richtet wird, die mit einer Terminsvers344umung verbunden sein k366nnen. Die ge-nannte Bestimmung schreibt angesichts ihres klar definierten Regelungsgehalts nicht den von der Revision geforderten Hinweis vor, dass eine Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, ein im Falle ihrer S344umnis m366glicher-weise zu ihren Lasten ergehendes zweites Vers344umnisurteil (247247 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur eingeschr344nkt im Wege der Berufung (247 514 Abs. 2 ZPO) an-fechten kann (ebenso Musielak/Stadler, aaO Rn. 2; Hartmann in Baumbach/ 13 - 9 - Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., 247 215 Rn. 5). Der mit 247 215 Abs. 1 ZPO und Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 verfolgte Zweck be-steht darin, eine Partei hinreichend dar374ber zu unterrichten, dass ihre S344umnis eine f374r sie nachteilige vollstreckbare und kostenpflichtige Entscheidung zur Folge haben kann. F374r den Inhalt der in 247 215 Abs. 1 ZPO und in Art. 17 Buchst. 6 VO (EG) Nr. 805/2004 geforderten Belehrung macht es keinen Unter-schied, ob gegen die beklagte Partei im Falle ihres Ausbleibens ein erstes (247 331 ZPO) oder ein zweites Vers344umnisurteil (247247 345, 700 Abs. 6 ZPO) er-geht. Denn ein zweites Vers344umnisurteil unterscheidet sich in den von den ge-nannten Vorschriften erfassten Gesichtspunkten (auf S344umnis basierende Ent-scheidung, Kostentragungspflicht der s344umigen Partei, vorl344ufige Vollstreckbar-keit) nicht von einem ersten Vers344umnisurteil nach 247 331 ZPO. Der ma337gebli-che Unterschied zwischen beiden Urteilsarten liegt letztlich in den hiergegen er366ffneten Anfechtungsm366glichkeiten. W344hrend ein erstes Vers344umnisurteil nach 247 331 ZPO mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden kann, kann ein zweites Vers344umnisurteil nach 247 345 ZPO nur mit dem Rechts-mittel der Berufung (247247 345, 514 Abs. 2 ZPO) angefochten werden. Dieser Um-stand erfordert aber keine zus344tzlichen Belehrungen. Weder nach europarecht-lichen Vorgaben noch nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung be-steht ein schutzw374rdiges Interesse der Parteien daran, schon im Vorfeld einer m374ndlichen Verhandlung 374ber s344mtliche Verfahrensabschnitte unterrichtet zu werden, die ein Rechtsstreit bis zu seinem rechtskr344ftigen Abschluss durchlau-fen kann. (1) Dass eine Terminsladung keine Belehrung 374ber die im Falle einer S344umnisentscheidung er366ffneten Anfechtungsm366glichkeiten zu enthalten braucht, ergibt sich f374r den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 805/2004 be-reits aus dem Zusammenspiel der Regelungen in Art. 17 Buchst. b und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004. Die erstgenannte Bestimmung begn374gt 14 - 10 - sich - wie bereits ausgef374hrt - mit einem in der Terminsladung erteilten Hinweis auf die M366glichkeit einer S344umnisentscheidung, deren Vollstreckbarkeit und der Kostentragungspflicht des Schuldners. Dagegen ist eine Rechtsbehelfsbeleh-rung - wie der Heilungsvorschrift in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 zu entnehmen ist - erst bei Erlass oder Zustellung der S344umnis-entscheidung notwendig. Dieses zweistufige Belehrungsmodell hat der Gesetz-geber bei der Neufassung der 247 215 Abs. 1, 247 338 ZPO in die Zivilprozessord-nung 374bertragen. 247 215 Abs. 1 ZPO setzt die in Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 aufgestellten verfahrensrechtlichen Erfordernisse bei der Termins-ladung um, w344hrend 247 338 Satz 2 ZPO die Voraussetzungen f374r eine in Art. 18 Buchst. b Abs. 1 VO (EG) Nr. 805/2004 vorgesehene Heilung von Verfahrens-m344ngeln schaffen soll (vgl. BT-Drucks. 15/5222, S. 11 f.). Zu diesem Zweck sieht 247 338 Satz 2 ZPO nun vor, dass die unterlegene Partei bei Zustellung ei-nes (ersten) Vers344umnisurteils 374ber die M366glichkeit eines Einspruches zu un-terrichten ist. Folglich h344ngt eine ordnungsgem344337e Ladung zu einem Gerichts-termin (247 215 Abs. 1, 247 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht davon ab, dass bereits in der Terminsladung 374ber die in Art. 17 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 und in 247 215 Abs. 1 ZPO verlangten Angaben hinaus ein Hinweis auf einen im Falle einer S344umnisentscheidung m366glichen Rechtsbehelf erteilt wird. (2) Kann sonach in der Terminsladung auf eine Unterrichtung der Partei-en 374ber m366gliche Rechtsbehelfe gegen ein erstes Vers344umnisurteil verzichtet werden, gilt dies erst recht f374r das gegen ein zweites Vers344umnisurteil er366ffnete (allgemeine) Rechtsmittel der Berufung. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 805/2004 eine bei Zustellung einer Entscheidung zu erteilende Belehrung nicht nur f374r Rechtsbehelfe (so der deutsche Wortlaut der Verordnung), sondern auch f374r Rechtsmittel vorschreibt (im englischen und franz366sischen Text werden die Begriffe "review" und "recours" verwendet). Denn abgesehen davon, dass der deutsche Gesetzgeber keinen Anlass gese- 15 - 11 - hen hat, auch 247 345 ZPO um die in 247 338 Satz 2 ZPO aufgenommenen Hin-weispflichten zu erg344nzen, w344re auch nach den europarechtlichen Bestimmun-gen eine Belehrung allenfalls im Stadium der Zustellung einer S344umnisent-scheidung erforderlich. Weder den europarechtlichen Vorgaben noch den Be-stimmungen der Zivilprozessordnung kann daher entnommen werden, dass eine Partei, gegen die ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden ist, nur dann ordnungsgem344337 zum Verhandlungstermin geladen worden ist, wenn sie in der Ladung dar374ber belehrt worden ist, dass ein im Falle ihrer S344umnis gegen sie ergehendes (zweites) Vers344umnisurteil (247247 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur im Wege der Berufung angefochten werden kann. c) Die von der Revision geforderte umfassende Belehrung einer beklag-ten Partei in der Terminsladung ist auch nicht zur Gew344hrleistung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK; Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ344ischen Union - vgl. hierzu BVerfGE 110, 339, 342) geboten. Zwar folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens unter ande-rem, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarhei-ten oder Vers344umnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BVerfGE, aaO, mwN). Eine solche Unklarheit wird aber nicht dadurch hervorgerufen, dass in der Ladung lediglich auf die M366glichkeit des Erlasses eines (ersten) Ver-s344umnisurteils nach 247247 330, 331 ZPO oder einer Entscheidung nach Lage der Akten (247 331a ZPO) hingewiesen wird. Denn auch ohne Hinweis auf 247247 345, 700 Abs. 6 ZPO wird f374r eine beklagte Partei hinreichend deutlich, dass gegen sie im Falle ihrer S344umnis ein vollstreckbares Vers344umnisurteil ergehen kann. Dies stellt letztlich auch die Revision nicht in Frage. Sie meint aber, ein solches Vorgehen beschw366re die Gefahr einer Irref374hrung der Partei 374ber die hiergegen er366ffneten Anfechtungsm366glichkeiten herauf. Dies trifft nicht zu. Die Bezeich-nung "Vers344umnisurteil" ruft bei vern374nftiger Betrachtung nicht die Fehlvorstel-lung hervor, dass die im Falle der S344umnis ergehende Entscheidung stets mit 16 - 12 - einem Rechtsbehelf anfechtbar ist, der eine Fortsetzung des Verfahrens in der ersten Instanz erm366glicht. Denn damit wird erkennbar nur die Aussage getrof-fen, dass bereits das unentschuldigte Ausbleiben im Termin zu einer Verurtei-lung f374hren kann. Missverst344ndnisse 374ber die bei Erlass eines Vers344umnisur-teils bestehenden Rechtsschutzm366glichkeiten k366nnten allenfalls dann entste-hen, wenn in der Ladung - 374ber die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende, aber nicht alle Eventualit344ten abdeckende - Hinweise auf m366gliche Rechtsbe-helfe oder Rechtsmittel erteilt werden. So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht, denn das Amtsgericht hat bei seiner Belehrung auf solche Hinweise ver-zichtet. 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorliegen ei-nes Hinderungsgrundes nach 247 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verneint. Nach 247 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darf ein Vers344umnisurteil nicht ergehen, wenn ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatz angek374ndigt war. 17 Dieses Erfordernis gilt jedoch - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nur f374r Sachantr344ge, nicht dagegen f374r Antr344ge, die ausschlie337lich den weiteren Gang des Verfahrens betreffen (so genannte Prozessantr344ge; allge-meine Meinung, vgl. etwa OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 565, 566; Z366ller/Herget, aaO, 247 335 Rn. 4 i.V.m. Z366ller/Greger, 247 297 Rn. 3; Musielak/Stadler, aaO, 247 325 Rn. 4; M374nchKommZPO/Pr374tting, aaO, 247 335 Rn. 11; Hartmann in Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, 247 335 Rn. 7; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 335 Rn. 10; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., 247 335 Rn. 4). Zu den von 247 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfassten Prozessantr344gen z344hlen auch Antr344ge auf Erlass eines Vers344umnisurteils nach 247247 330, 331, 345 ZPO (OLG Karlsruhe, aaO; Reichold, aaO; Hartmann, aaO; Grunsky, aaO; M374nchKommZPO/Pr374tting, aaO). Denn ein Antrag auf Erlass eines ersten oder zweiten Vers344umnisurteils dient lediglich dazu, die verfahrensrechtlichen Vor- 18 - 13 - aussetzungen f374r den Erlass eines nicht kontradiktorischen Sachurteils zu schaffen. 19 Auch die von der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erkl344rte teilweise Klager374cknahme um 5,90 200 Auskunftskosten be-durfte entgegen der Auffassung der Revision keiner vorherigen schrifts344tzlichen Ank374ndigung. 247 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sch374tzt einen s344umigen Beklagten vor einer Verurteilung, die in ihrem Umfang 374ber das ihm rechtzeitig mitgeteilte Kla-gebegehren hinausgeht. Der Schutzzweck des 247 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist da-her nicht tangiert, wenn die klagende Partei - wie hier - ihren Klagantrag ohne rechtzeitige Unterrichtung der Gegenseite erstmals in der m374ndlichen Verhand-lung beschr344nkt. Eine solche, f374r die beklagte Partei vorteilhafte teilweise Kla-gebeschr344nkung (247 264 Nr. 2, 247 269 ZPO) muss ihr vor Erlass eines Vers344um-nisurteils nicht mitgeteilt werden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, aaO; Grunsky, aaO; Z366ller/Herget, aaO; M374nchKommZPO/Pr374tting, aaO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 02.12.2008 - 2 C 1105/08 - LG Memmingen, Entscheidung vom 17.06.2009 - 12 S 41/09 -
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