BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 182/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Beklagten wird f374r die Durchf374hrung des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin Dr. A. bewilligt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 591.831 200. Gr374nde: I. Die im Jahre 1923 geborene Kl344gerin war Inhaberin eines 9/10 Anteils an einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundst374ck in F. . Sie bewohnt eine der Wohnungen im Haus. Der Beklagte ist seit dem Jahr 2003 Mieter einer im Erdgeschoss des Hauses belegenen Gewerbefl344che. 1 - 3 - Mit vier notariellen Vereinbarungen vom 21. Oktober 2008, 30. Oktober 2008, 12. Januar 2009 und 19. M344rz 2009 verkaufte die Kl344gerin ihren Mitei-gentumsanteil an dem Grundst374ck an den Beklagten. Dieser verpflichtete sich zu einer monatlichen Rentenzahlung von 600 200, zur Einr344umung eines lebens-langen Wohnrechts an der von der Kl344gerin bewohnten Wohnung, zur 334ber-nahme einer Restschuld von 14.800 200 und zur Pflege der Kl344gerin im Rahmen seiner M366glichkeiten. Der Vertrag wurde vollzogen. 2 Die durch ihren im April 2009 von dem Amtsgericht bestellten Betreuer vertretene Kl344gerin hat die Bewilligung einer Berichtigung des Grundbuchs ver-langt, weil sie bei Abschluss der notariellen Vereinbarungen nicht mehr ge-sch344ftsf344hig gewesen sei. Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des 247 138 Abs. 2 BGB stattgege-ben. Mit der Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision. 3 II. Das Berufungsgericht meint, dass die Kl344gerin von dem Beklagten die Berichtigung des Grundbuchs (247 894 BGB) verlangen k366nne, weil die Vertr344ge nach 247 138 Abs. 2 BGB nichtig seien. 4 Es liege ein grobes Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung vor, weil der Verkehrswert des ver344u337erten Miteigentumsanteils der Kl344gerin schon nach dem von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegen Privatgutach-ten mindestens 198.000 200 betrage. Der Wert der Gegenleistungen des Beklag-ten belaufe sich demgegen374ber auf insgesamt 65.012,80 200. 5 - 4 - Die Kl344gerin sei auf Grund eines Mangels an Urteilsverm366gen zur Zeit des Vertragsschlusses nicht mehr in der Lage gewesen, die beiderseitigen Lei-stungen zu bewerten und die Vor- und Nachteile des Gesch344fts gegeneinander abzuwiegen. Die tatrichterliche W374rdigung im landgerichtlichen Urteil, die auf einer Auswertung des im Verfahren 374ber die Anordnung der Betreuung erstell-ten psychiatrischen Gutachtens und einer Anh366rung der Kl344gerin beruhe, sei nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten beantragte Vernehmung des be-urkundenden Notars sei nicht veranlasst, weil unterstellt werden k366nne, dass sich dieser von der Verst344ndnisf344higkeit der Kl344gerin 374berzeugt habe. Das stel-le jedoch lediglich die pers366nliche Einsch344tzung des Notars dar, welche die auf den Gesamtumst344nden beruhende 334berzeugung des Gerichts davon, dass die nach au337en souver344n auftretende Kl344gerin die Sache letztlich nicht habe 374ber-blicken k366nnen, nicht zu ersch374ttern verm366ge. 6 Der Beklagte habe den Mangel an Urteilsverm366gen auch ausgebeutet. Dies sei bereits auf Grund des Missverh344ltnisses von Leistung und Gegenleis-tung zu vermuten. Zudem sei auf Grund der wechselnden Angaben des Beklag-ten zum Wert des Anwesens und den Umst344nden der vier Beurkundungen, in denen die Gegenleistung immer h366her geworden sei, davon auszugehen, dass der Beklagte sowohl das Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung als auch das mangelnde Urteilsverm366gen der Kl344gerin gekannt habe. 7 III. Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 8 - 5 - 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt mit Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch die Zur374ckweisung des Beweisangebots des Be-klagten, den beurkundenden Notar als Zeugen daf374r zu vernehmen, dass die Kl344gerin die wirtschaftlichen Folgen ihrer Erkl344rungen einzusch344tzen vermochte und der Vertrag ihrem wahren Willen entsprach. 9 10 a) Die Nichtber374cksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine St374tze hat, verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Be-schluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217, 1218 mwN - std. Rspr.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichterhebung des Bewei-ses auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweisw374rdigung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; BVerfG, NJW 2009, 1585, 1587 - jeweils mwN - std. Rspr.). b) Eine unzul344ssige Beweisantizipation liegt dann vor, wenn ein angebo-tener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Be-kundungen wegen seiner bereits gewonnenen 334berzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007). So ist es hier. Das Be-rufungsgericht hat von der Vernehmung des Notars als Zeugen abgesehen, weil eine Bekundung der pers366nlichen Einsch344tzung des Notars die auf einer Gesamtw374rdigung beruhende 334berzeugung des Gerichts nicht mehr ersch374t-tern k366nne. Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begr374n-dung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grunds344tzlich unzul344ssig (BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/87, BGHZ 53, 245, 259; vom 16. Sep-tember 1986 - VI ZR 128/85, BGHR ZPO 247 286 Beweisantrag, Ablehnung 1). 11 c) Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Notar von der Verst344ndnisf344higkeit der Kl344ge-rin 374berzeugt gewesen sein mag. Es hat dabei n344mlich nicht die unter Beweis 12 - 6 - gestellte Behauptung, dass die Kl344gerin die Verh344ltnisse 374berblickt und den Verkauf an den Beklagten gewollt habe, zu Gunsten des Beklagten als wahr unterstellt, sondern den Aussagen des Notars von vorneherein jeden Beweis-wert abgesprochen, weil dieser nur seine pers366nliche Einsch344tzung 374ber das Urteilsverm366gen der Kl344gerin in dem ma337geblichen Zeitpunkt des Vertrags-schlusses wiedergeben k366nne. d) Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt auch nicht wegen Un-geeignetheit des Beweismittels f374r die zu beweisende Tatsache zur374ckweisen. Das ist allerdings ausnahmsweise dann zul344ssig, wenn der Unwert des Be-weismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgef374hrten Be-weisaufnahme jede M366glichkeit ausgeschlossen ist, dass der 374bergangene Be-weisantrag Sachdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonne-ne 334berzeugung ersch374ttern kann (BGH, Urteil vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85, BGHR ZPO 247 286 Beweisantrag, Ablehnung 1). Die Vorausset-zungen daf374r liegen ebenfalls nicht vor. 13 aa) Der Beweisantrag durfte schon deshalb nicht zur374ckgewiesen wer-den, weil eine Beweisaufnahme zu der streitigen Tatfrage gar nicht stattgefun-den hat. Die W374rdigung in dem angefochtenen Urteil beruht allein auf Schluss-folgerungen des Berufungsgerichts aus einem in dem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers erstatteten Gutachten und aus den Erkl344rungen der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu ihrem pers366nlichen Ver-h344ltnis zu dem Beklagten und ihren Vorstellungen vom Wert der gegenseitigen Leistungen. 14 Das Berufungsgericht verf374gte nicht auf Grund vorangegangener Be-weisaufnahme 374ber eine bessere Sachkunde f374r die Beurteilung des Urteils-verm366gens der Kl344gerin in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses als der von 15 - 7 - dem Beklagten als Zeuge angebotene Notar, der gem344337 247247 11, 17 BeurkG ver-pflichtet ist, die Gesch344ftsf344higkeit der Parteien festzustellen und sich dar374ber zu vergewissern hat, dass der Vertrag auch ihrem Willen entspricht. 16 bb) Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Vernehmung zu der Be-weisfrage Sachdienliches ergeben kann. Das Berufungsgericht hat bei der Zu-r374ckweisung des Beweisantrags des Beklagten auf Vernehmung des Notars nicht ber374cksichtigt, dass nach dem von ihm vorgelegten Schreiben der Notar mit der Kl344gerin auch ein m366gliches Missverh344ltnis von Leistung und Gegen-leistung und die Motive f374r einen Verkauf an den Beklagten zu diesen Konditio-nen er366rtert hat. Diese Umst344nde betreffen aber gerade die f374r die Feststellung des Wuchers (247 138 Abs. 2 BGB) entscheidenden tats344chlichen Umst344nde, ob bei der Kl344gerin ein Mangel an Urteilsverm366gen vorlag. 2. Das 374bergangene Vorbringen betrifft auch einen entscheidungserheb-lichen Punkt. Die Verurteilung des Beklagten zu einer Bewilligung der Berichti-gung des Grundbuchs nach 247 894 BGB l344sst sich auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten. 17 Dieser Anspruch ist unter den Voraussetzungen des Wuchers nach 247 138 Abs. 2 BGB gegeben, bei dem sich die Nichtigkeit auch auf das Erf374l-lungsgesch344ft erstreckt (Senat, Urteile vom 24. Mai 1985 - V ZR 47/87, NJW 1985, 3006, 3007 und vom 23. Juni 2006 - V ZR 147/05, NJW 2006, 3054, 3056). Die Aussch366pfung der angebotenen Beweise ist vor dem rechtlichen Hintergrund unverzichtbar, dass an die Feststellung der subjektiven Vorausset-zungen des Wuchertatbestands (247 138 Abs. 2 BGB) strenge Anforderungen gestellt werden m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93, aaO; Senat, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 147/05, aaO). Hierzu wird daher den Beweisangeboten beider Parteien zu ihren entgegengesetzten Behauptun- 18 - 8 - gen, ob die Kl344gerin im Zeitpunkt der Beurkundungen noch ihren Willen frei bil-den und die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite ihrer Erkl344rungen einzu-sch344tzen vermochte, nachzugehen sein. IV. 19 F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach den Feststellungen 374ber das auff344llige Missverh344ltnis von Leistung und Gegenleis-tung, auch ein Anspruch auf R374ck374bertragung nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 247 138 Abs. 1 BGB begr374ndet sein k366nnte. Ein solches Missverh344ltnis erg344be sich im 334brigen auch bei einer Einbe-ziehung der von dem Beklagten mit 600 200 monatlich in Ansatz gebrachten Pfle-geleistung, die bei dem Alter der Kl344gerin auf 28.350 200 zu kapitalisieren w344re. Der Gesamtwert aller vertraglichen Gegenleistungen von 93.542,80 200 l344ge auch dann immer noch unter der H344lfte des nach dem von dem Beklagten vorgeleg-ten Gutachten auf 198.000 200 zu bemessenden Werts des von der Kl344gerin ver-kauften Miteigentumsanteils. Es begr374ndet die tats344chliche Vermutung eines Handelns des beg374nstigten Vertragsteils in verwerflicher Gesinnung; Folge ist 20 - 9 - die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags nach 247 138 Abs. 1 BGB (vgl. Se-nat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 306). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2010 - 2-8 O 229/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2010 - 16 U 33/10 -
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