BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 182/10 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 a.F. a) Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. b) Bei Untersuchungen vo n Proben der Rasentragschicht bei einem solchen Tra i- ningsplatz, die für den Unternehmer erkennbar dazu dienen, die Funktionalität des Trainingsplatzes in seiner Gesamtheit sicherzustellen, handelt es sich ebenfalls um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne de s § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kn iffka , die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier , den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2010 aufgehob en. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt vom Beklagten , der ein Prüflabor betreibt, Sch a- denser satz im Zusammenhang mi t der Untersuchung von P roben einer Rase n- tragschicht für einen Sportplatz ( Trainingsplatz ) . Die Klägerin wirft dem Bekla g- ten vor, die in Auftrag gegebenen Untersuchungen nicht sachgerecht durchg e- führt zu haben; dadurch sei es zum Ein bau nicht ausreichend wasserdurchlä s- sigen Materials und zur Pfützenbildung auf dem Platz gekommen . 1 - 3 - Mit Bauvertrag vom März 1999 beauftragte der T. e.V. eine Bieterg e- meinschaft, best ehend aus der Klägerin und zwei an deren Unternehmen , mit der Erneuerung eines Sportplatzes (Trainingsplatzes) . Bei dem Auftrag hande l- te es sich um einen Gesamtauftrag für die Ausführung eines Rasenplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage , Rasenheizung und Kuns t- faserverstärkung. Am 28. Juni 1999 begann die Klägerin mit dem Einbau der Rasentra g- schicht. Sie ließ an mindestens zwei Tagen Proben der eingebauten Rase n- tragschicht in das Labor des Beklagten zur Un tersuchung bringen. Am 23. Juli 1999 entnahm der Beklagte selbst eine Probe der Rasentrag schicht für e ine Kontrollprüfung im Auftrag der Klägerin. Das Ergebnis legte er in einem Bericht vom 9. August 1999 dar. Der T. e.V. rügte im He rbst 1999 die mangelnde Wasserdurchlässigkeit der Rasentragschicht und beauftragte den B eklagten mit einer weiteren Ko n- tro llp rüfung, deren Ergebnis dieser in einem Bericht vom 18. Oktober 1999 fes t- hielt. Mit Antrag vom 23. Mai 2 000 leitete der T. e.V. u. a. gegen die Klägerin und den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem die Klägerin dem Beklagten mit Schr ift satz vom 2. April 2002 den Streit verkündete. D ie Klägerin hat in erster Instanz zuletzt bean tragt, den Bekla gten zur Zahlung von 188.994,91 , hilfsweise aus abgetrete nem Recht, zur Zahlung von 186.667,67 Zinsen zu verurteil en sowie zur Feststellung der Kostenerstattungspflicht für das vorstehend genannte sel b- ständige Beweisverfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz beantragt, den Be kla gten zur Zahlung von 188.994,91 , 2 3 4 5 6 - 4 - hilfsweise aus abgetretenem Recht, zur Zahlung von 186.667,67 zu verurteilen sowie , hilfsweise ebenfalls aus abgetretenem Recht, zur Festste l- lung der Kostenerstattungspflicht für das vorstehend genannte selbständige Bewei sverfah ren . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen . Hiergegen richtet sich die vom Senat zuge lassene Revision der Kl ä- ge rin, die ihr e Berufungsanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die R e- vision zurückzuweisen. Entschei dungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltend en Überleitung svorschri ften in Art. 229 § 6 EGBGB die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anzuwenden, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in NJW - RR 2011, 379 veröffentlicht ist, führt im Wesentlichen aus , die Einrede der Verjäh rung habe Erfolg, so dass etwaige Ersatzansprüche der Klägerin nicht mehr durchzusetzen seien (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.). Bei der Erstellung des Trainingsplatzes handele es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk, sondern um Arbeiten an einem Grundstück. Info lge dessen verjährten die Ansprüche der Klägerin in einem Jahr ab der A b- 7 8 9 - 5 - nahme der Leistungen des Beklagten. Eine ausdrückliche Abnahme sei nicht erfolgt, könne aber den Umständen entnommen werden. Der Einbau einer Rasentragschicht und diverser Leitunge n mache den Trainingsplatz nicht zu einem Bauwerk. Vielmehr handele es sich um Arbeiten an einem Grundstück. Der Einbau von Fremdmaterial zur Steigerung der Fe s- tigkeit und der Wasserdurchlässigkeit für sich genommen stehe dem nicht en t- gegen. Der Tr ainingsp latz habe auch keine dienende Funktion für ein Gebäude, so dass sich auch daraus die Bauwerkseigenschaft nicht ableiten lasse. Aus dem Zweck der Arbeiten (Herstellung einer Rasenoberfläche mit verbesserten Eigenschaften) folge, dass es sich um aufwä ndige A rbeiten an einem Grun d- stück handele. Die Verjährungsfrist habe Mitte 1999 zu laufen begonnen und Mitte des Jahres 2000 geendet. Die als Unterbrechungs - bzw. Hemmungshandlung in Betracht kommende Streitverkündung mit Schriftsatz vom 2. April 2002 im sel b- ständigen Beweisverfahren sei nach Eintritt der Verjährung erfolgt und könne keine Wirkung mehr entfalten. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung kann die Klageabweisung nicht aufrech t- e rhalten werden. 1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien unbeanstandet geht das B e- rufungsgericht davon aus, dass es sich bei den Leistungen des Beklagten um Werkleistungen handelt, die nach Werkvertrags recht zu beurteilen sind, und 10 11 12 13 - 6 - dass bezüglich der geltend gemachten Schäden Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB a.F. in Betracht kommen. 2 . Zu Unrecht hat das Ber ufungsge richt die Erneuerung des Training s- platzes und die vom Beklagten vorgenommenen Untersuchungen als Arbeiten an einem Grundstück eing estuft und die ei njährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. mit der Folge des Fristablaufs Mitte des Jahres 2000 ange wandt. a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon au s, dass auf vor dem 1. Januar 2002 bereits verjä hrte Ansprüche ausschließlich das Bürgerlich e Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fa s- sung anzuwenden ist (vgl. Palandt/El lenber ger, BGB, 72. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 3), während a uf am 1. Januar 2002 noch nicht verjährte Ansprüche gr undsätzlich die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuche s in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden s ind, Art. 229 § 6 EGBGB . b) Bei der Erneuerung des Trainingsplatz es gemäß dem Bauvertrag vom März 1999 handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. , nicht um Arbeiten an einem G rundstück . aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährung "bei B auwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder d er grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks b e- steht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganze n oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind ( vgl. BGH, Urteil vom 19. März 200 2 - X ZR 49/00, BauR 2002, 1260 = NZBau 2002, 389 = ZfBR 2002, 557 ; Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, BauR 1999, 670 = ZfBR 1999, 187 ). Unter einem Bauwerk im S inne des § 638 14 15 16 17 - 7 - Abs. 1 BGB a.F. wird nach gefestigter Rechtsprechung - ohne dass es a uf die sachenrechtliche Einordnung ankäme - eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden ( BGH, U rteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, BauR 2003, 1391 = NZBau 2003, 559 = ZfBR 2003, 674 ; Urteil vom 4. November 1982 VII ZR 65/82, Ba uR 1983, 64 = ZfBR 1983, 82; Urteil vom 16. Septem ber 1971 VII ZR 5/70, BGHZ 57, 60, 61). D er Begriff "Bauwerk" geht weiter als der des Gebäudes ( BGH, U rteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82, BauR 198 3, 64 = ZfBR 1983, 82 ; Urteil vom 16. September 1971 - VII ZR 5/70, BGHZ 57, 60, 61). Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Ris i- kolage entscheidend, w elc he der Grund für die längere Verjährungsfrist ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 - VII ZR 29/92, BauR 1993, 217 = ZfBR 1993, 76) . I n den Motiven zum BGB ist als Begründung für die fünfjährige Ve r- jährung angegeben, dass Mängel bei Bauwerken häuf ig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftau chen (Motive , II 489). Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der W itterung und Nutzung andererseits ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121, 124). bb) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich b ei der Erneuerung des Trainingsplatzes gemäß dem Bauvertrag vom März 1999 um Arbeiten bei e i- nem Ba uwerk . Bei diesen Arbeiten h andelt es sich um eine grundlegende Erneuerung des Platzes , die einer Neuerrichtung gleichzu achten ist. Ein Trainingsplatz di e- 18 19 20 - 8 - ses Zuschnitts mit Rollra sen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rase n- heizung und Kunstfaserver stärkung ist hinsichtlich des Risikos der Späterken n- barkeit von Mängeln nicht anders zu beurteilen als ein Gebäude. Die Einor d- nung der entsprechenden Leistungen als Arbeiten an einem Grundstück lässt unberücksichtigt, dass mehrere nicht dem Grundstück zuzu ordnende Komp o- nenten mit diesem fest verbunden worden sind, wodurch die Erneuerung des Platzes erst das wesentliche Gepräge erhält. Demgemäß ist auch das Nu t- zungs - und Haftungsinteresse und damit der Vertragszweck nicht anders zu sehen. Es handelt sich um eine i m Sinne der Anforderungen des § 638 BGB a.F. ortsfeste Anlage, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden ist . Dabei ist die sachenrechtliche Einordnung als wesentlicher Grundstücksb e- standteil ohne Bedeutung ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - VI I ZR 86/90 , BGHZ 117, 12 1, 124 ). Es genügt, dass die Anlage durch die Vielzahl der ve r- bauten Komponenten mit dem Grundstück so verbunden ist, dass eine bis zum Ablauf der Nutzungszeit nicht beabsichtigte Trennung (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1982 - VI I ZR 65/82, BauR 1983, 64, 66 = ZfBR 1983, 82 ) vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Die Erneuerung des Trainingsplatzes stellt mehr dar als eine kunstgerecht ausgeführte Veränderung des natürlichen Zustandes des Grund und Bodens. Zu U nrecht beruft sich das Berufungsgericht au f das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1992 VII ZR 45/92, BGHZ 121, 94, 96 f. Der Se nat hat nicht entschieden, dass es sich bei dem Einbau von Roh r netzen in den Grund und Boden nicht um Arbe i- ten am Bau werk han delt , sondern das Gegenteil. Die Leistung eines Ingenieurs, Pläne der vorhandenen Rohrleitungen zu erstellen, wurde lediglich deshalb als Arbeiten an einem Grundstück eingeordnet, weil die Pläne nicht der grundl e- genden Erneuerung des Leitungsnetzes dienen sollten und deshalb nicht Arbe i- ten an einem Bauwerk zu dienen bestimmt waren (BGH aaO). - 9 - c ) Auch bei den vom Beklagten vorgenommenen Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht handelt es sich um Arbeiten bei einem Bau werk. aa) Geistige Leistung en, die der Errichtung oder grundlegenden Erneu e- rung eines bestimmten Bauwerks dienen, sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen; für sie gil t die Verjährungsregelung des § 638 BGB a.F. für Ba u- werke (vgl. BGH , Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 45/92, BGHZ 121, 94, 97). Hierzu zählen etwa Leistungen eines Geologen, der Bodenuntersuchungen für die Gründungsarbeiten beim Bau eines Gebäudes durchführt (vgl. BGH, U r- teil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 249/77, BGHZ 72, 257, 260) , oder Leistu n- gen eines Vermess ungsingeni eurs, der damit betraut ist, auf einem Baugrun d- stück den Standort des darauf zu errichtenden Hauses einzumessen und abz u- ste cken (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 202/70, BGHZ 5 8, 225, 228 f.). bb) Dementsprechend sind auch die vom B eklagten vorgenommenen Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht der Bauwerkserrichtung z u- zuordnen . D iese Leistungen weisen einen hinreichenden und für den Beklagten auch ohne Weiteres erkennbaren Be zug zu dem bestimmten Bauwerk " Tra i- ningsplatz " auf. Sie dienen dazu, die Funktionalität des Trainingsplatzes in se i- ner Gesamtheit sicherzustel len. Insbesondere die Begutachtung der Rase n- tragschicht auf Wasserdurchlässigkeit ist für die Verwen d barkeit d es Platzes als Trainingsplatz von erheblicher Bedeutung. d ) Der Senat kann die Frage der Verjährung mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden. Am 1. Januar 2002 war die fünfjährige Verjährungs frist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F . noch nicht abgelaufen . Auf die Verjährung eines am 1. Jan uar 2002 noch nicht verjährten Schadensersat z- anspruchs nach § 635 BGB a.F. findet § 634a BGB n.F. Anwendung (BGH, U r- 21 22 23 24 - 10 - teil vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032 Rn. 17 = NZBau 2011, 310 = ZfBR 2011, 461). Das Berufungsgericht hat - von seinem Stan d- punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu einer etwaigen Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgungs maßnahmen nach dem 1. Januar 200 2 getroffen. 3 . Das Be rufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Es ist aufz u- heben. Da weitere Feststellungen zu r Berechtigung der H aupt - und gegebene n- falls der H ilfsanträge zu treffen sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinst anzen: LG München I, Entscheidung vom 25.11.2009 - 8 O 12075/07 - OLG München, Entscheidung vom 12.10.2010 - 9 U 5711/09 - 25
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