BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 1 82 /10 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richt er Dr. Karczewski am 27. September 2012 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27 . Juli 20 10 gemäß § 552a ZPO auf Kosten de r Klä ger in zurückzuweisen. Die Parteien erha lten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt die Neuberechnung der ihr nach der Umstellung von dem Gesamtverso r- gungs - auf das Betriebsrentensystem erteilten S tartgutschrift unter A n- satz der Steuerklasse III/0 . Die am 1. Mai 1943 geborene Klägerin war als Beschäftigte im ö f- fentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und gehört zu den 1 2 - 3 - so gen annten rentennahen Jahrgängen. D ie erste Ehe der Klägerin w u r- de im Jahre 1983 geschieden ; sie heiratete am 7. Juni 2002 wieder. In der Rentenmitteilung vom 16. August 2003 errechnete die B e- klagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum Umstellung s stichtag des 31. Dezember 2001 mit 375,48 e Startgutschrift von 93,87 Versorgungspunkten. Dabei legte die Beklagte die Steuerklasse I/0 zugrunde, die dem Familienstand der Klägerin am Stichtag entsprach. Die in einem Vorprozess von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung der Verpflichtun g der Beklagten, den Bescheid vom 16. Au - gust 2003 zu ändern und unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 eine Neuberechnung der Startgutschrift vorzunehmen, wurde mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. August 2004 (2 C 44/04) abgewi e- sen. Di e Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung seit dem 1. Februar 2004 eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zunächst 1.202,14 2,36 1. Juni 2004 in H öhe von 1.099,36 klagten eine Betriebsrente in Höhe von anfänglich 402,88 dem 1. Juli 2004 in Höhe von 339,36 Die Klägerin hält es für unzulässig, die erdienten Versorgungsa n- wartschaften eine r Ledigen per 31. Dezember 2001 unwiderrufli ch auf der Grundlage der Steuerklasse I/0 zu berechnen, auch wenn sie zuvor viele Jahre verheiratet gewesen oder jedenfalls bei seinem Ausscheiden verheiratet sei. 3 4 5 6 - 4 - Die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den B e- scheid vom 25. März 2004 zu ändern und die Versorgungsrente unter Berücksichtigung der Steuerklasse III /0 neu zu berechnen, gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Stichtagsregelung, nach der unter anderem die st euerlichen Verhältnisse zum Umstellung s- stichtag am 31. Dezember 2001 festgeschrieben werden, für die Vers i- cherten rentennaher Jahrgänge nicht zu beanstanden. Eine Eheschli e- ßung des Versicherten nach dem Stichtag verschaffe ihm daher keinen Anspruch auf ein e höhere Betriebsrente. Ein die Korrektur dieses Ergebnisses rechtfertigender Härtefall li e- ge nicht vor. Ungeachtet der grundsätzlichen Wirksamkeit der Übe r- gangsregelungen für rentennahe Versicherte könne eine Berufung der Beklagten auf die Übergangsr egelungen im Einzelfall treuwidrig sein. Dies sei dann anzunehmen, wenn die nach neuem Satzungsrecht ermi t- telte Rente erheblich hinter derjenigen zurückbleibe, mit der bei einem Systemverbleib in etwa hätte gerechnet werden können und besondere Umstände hi nzukämen, die diese Einbuße als besondere Härte ersche i- nen ließen. Eine erhebliche Einbuße sei zu bejahen, wenn die Betrieb s- rente um mindestens 30% hinter demjenigen Betrag zurückbleibe, der sich unter Anwendung des früheren Satzungsrechts ergeben hätte. H i n- zukommen müssten besondere Umstände etwa aus Besonderheiten in der Erwerbs - oder Familien bi ografie , die die Einbuße als unzumutbar erscheinen ließen. Einen besonderen Umstand könne es darstellen, wenn die Betriebsrente nach den am 31. Dezember 2001 g eltenden steuerlichen Verhältnissen berechnet worden sei, obwohl diese nicht denjenigen Verhältnissen entsprächen, die die Biografie des Versiche r- 7 8 9 - 5 - ten geprägt hätten. Derartige eine Korrektur rechtfertigende besondere Umstände seien bei einer über 30% hinau sgehenden Renteneinbuße a n- zunehmen, wenn der Versicherte lediglich in einem nicht über drei Jahre hinausgehenden Zeitraum unter Einschluss des Stichtages unverheiratet gewesen sei. Nach diesem Maßstab liege ein Härtefall hier nicht vor. Die seit 1983 gesch iedene und erst ab Juli 2002 wieder verheiratete Klägerin sei nicht lediglich in einem über drei Jahre hinausgehenden Zeitraum u n- verheiratet gewesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ; der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. D as Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Grundsätzliche Bedeu tung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der e inheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen - wie den Sa t- zungsbestimmungen der Beklagten - abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung und/oder Wirksamkeit über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den bete i- 10 11 12 - 6 - ligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschlus s vom 20. April 2010 IV ZR 249/08, ZfS 2011, 31 unter II 1). 2. Dass die am Umstellungsstichtag maßgebliche Steuerklasse bei Ermittlung der Startgutschrift im Rahmen der Systemumstellung zugru n- de gelegt werden darf, hat der Senat bereits geklärt. a) Schon nach de r Grundsatz entscheidung zu den Übergangsvo r- schriften für die so genannten rentenfernen Versicherten verstößt es nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältni s- mäßigkeit, dass § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. die am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Rechengrößen, insbesondere die an diesem Stichtag geltende Steuerklasse, festsc hreibt (Senatsurteil vom 14. No vember 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 78 m.w.N.). In dem weiteren Grundsatz urteil zu den Übergangsvorschriften f ür die rentennahen Vers i- cherten hat der Senat entschieden, dass nach den genannten Kriterien auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen sei. Im Übrigen werden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu b e- rücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den ren te n- fernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgu t- schrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentena n- wartschaft erhalten bleibt (Senatsurteil vom 24. Se ptember 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 50). Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten we i- 13 14 - 7 - teren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Vers i- che r ten, festgeschrieben werden. Zudem kann sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles s o- wohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit hat der Senat e i- nen Verstoß g egen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 51). Die Wirksamkeit der Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte hat der Senat nochmals mit Urteil vom 16. Dezember 2009 (IV ZR 17/06, NV wZ - RR 2010, 325) bestätigt. Schließlich hat der Senat in seinem U r- tei l vom 2. Dezember 2009 (IV ZR 27 9/07, NVwZ - RR 2010, 487 Rn. 20) ausgeführt, ein vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen der Versicherten darauf, dass sich ihre Betriebsrente einst nach dem seine r- zeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsf ä- higen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde, genieße nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes. Dieser Schutz sichert den Versicher ten lediglich den nach der alten Sa t- zung ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst dann nicht hätte entzogen werden können, wenn sie zum Umstellungsstichtag, dem 31. Dezember 2001, aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wären. Geschütztes Vertrauen kann nur hinsichtlich der Berechnung s- größen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststa n- den. Das gilt auch für Veränderungen, die infolge einer anderen Steue r- klasse oder bei Gehaltsänderungen nach dem Stichtag eintreten. b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht es zu Recht ab gelehnt, d e n durch die Eheschließung der Klägerin nach dem Umste l- lungsstichtag bedingten Wechsel in die günstigere Steuerklasse III/0 bei Berechnung der Startgutschrift zu berücksichtigen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin eine nach ihr er Ansicht unzulässige Gleichbehandlung von lan g- 15 - 8 - jährig verheirateten Versicherten, die jahrzehntelang höhere Umlagen als Ledige gezahlt hätten, mit Versicherten, die durch eine Eheschließung kurz vor dem Stichtag von d er günstigeren Steuerklasse profitieren. Am Umstellungsstichtag war die Klägerin nicht verheiratet. Soweit für sie erst nach der Eheschließung höhere Umlage n gezahlt wurden, erwarb sie z u- sätzliche Versorgungspunkte. Auch der Vorwurf, die Beklagte reagiere nicht auf den durch die Eheschließung erhöhten Versorgungsbedarf, greift nicht durch. Dabei verkennt die Klägerin, dass sich die von der B e- klagten zu leistende Rente seit der Systemänderung nicht mehr am B e- darf des Versicherten orientiert, sondern nur noch an dem zusatzverso r- gungspflichtigen Entgelt und den dadurch erworbenen Versorgungspun k- ten. 3. Eine n Härtefall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ve r- neint, ohne allerdings grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Der Senat hat bereits e ntschieden , dass auch dann, wenn eine Übergangsregelung einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhält, eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein kann. Eine so l- che Härte kann aber nicht nur deshalb bejaht werden, weil ein Versiche r- ter in folge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 IV ZR 333/07, NVwZ - RR 2010, 5 7 2 Rn. 16). Hinz u- kommen müssen - wie das Berufungsgericht zutreffend aus geführt hat - besondere Umstände, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Umstände - etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbi o- gra f ie des Versicherten - festzustellen, obliegt dem Tatrichter im jeweil i- gen Einzelfall. Dies gilt auch bei durch eine Familienstandsänderung b e- dingten erheblichen Renteneinbußen. Allgemeingültige Maßstäbe lassen 16 17 - 9 - sich insoweit - wie auch sonst für die Ausfüllung des Grundsatzes von Treu und Glauben - nur begrenzt aufstellen. Mit Blick darauf erscheint es fraglich, ob stets - wie das Ber u- fungsgericht meint - besondere, eine Korrektur rechtfertigende Umstände bei einer über 30% hinausgehenden Renteneinbuße anzunehmen sind, wenn der Versicherte lediglich in einem nicht über drei Jahre hinausg e- henden Zeitraum unter Einschluss des Stichtages unverheiratet war. Diese Frage bedarf aber hier deshalb keiner Klärung, weil sie nicht en t- scheidungserheblich ist. Denn die Klägerin erfüllt die vom Berufungsg e- richt genannten Voraussetzungen nicht. Da sie von 1983 bis 2002 u n- verheiratet war , ist ihr e vorherige Erwerbsbiogra f ie nicht wesentlich durch die Ehe geprägt gewesen . III. Im Übrigen dürfte die Klage - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - schon deshalb unbegründet sein, weil bereits durch das rec htskräftige Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe entschieden ist, dass die Startgutschrift der Klägerin nicht unter Berücksichti gung der Steuerklasse III/0 zu berechnen ist. Zwar sagt die Startgutschrift nichts darüber aus, in welcher Weise sich die Anwartschaft zwischen dem U m- stellungsstichtag und dem Renteneintritt weiter entwickelt. Sie ist aber präjudiziell für die Berechnung d er Betriebsrente, die auf den von dem Versicherten erworbenen Versorgungspunkten beruht (§ 35 Abs. 1 VBLS), in die auch die aus der Startgutschrift resultierenden Verso r- gungspunkte einfließen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS). Die Berechnung der Startgutschrift un d der Streitpunkt, ob ihr die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen ist, können im vorliegenden Rechtsstreit nicht anders beurteilt werden als im Vorprozess. Da die rechtskräftige Entscheidung des 18 19 - 10 - Amtsgerichts nur eine Vorfrage dieses Verfahrens betrifft, i st die Klage nicht unzulässig, aber unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 22 f. m.w.N.). Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhar dt Dr. Karczewski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2009 - 6 O 184/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2010 - 12 U 202/09 -
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