BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 182/12 Verkündet am: 24. Mai 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 21 Abs. 3 Den Grundsätzen ein er ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allg e- mein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN - Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN - gerecht auszuführen. BGH, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12 - LG Berlin AG Tiergarten - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richter in Weinland für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2012 wird als unzulässig ve r- worfen, soweit sie den in der Versammlung der Wohnungseige n- tümer vom 22. September 2009 gefassten Beschluss zu TOP 7 betrifft. Im Übrigen wird das Urteil - auch im K ostenpunkt - aufgehoben. Auf die weitere Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivi l- kammer 85 des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011 insg e- samt aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseige n- tümergemeinschaft. Die Klägerin, Teileigentümerin der im 5. Geschoss gele g e- nen - früher als Trockenboden genutzten - Einheit Nr. 22, beabsichtigt deren Ausbau zu Wohnungen. Nach § 21 der Teilungserklärung (TE) ist der jeweilige Eigentümer dieser Einheit unter näher bezeichneten Voraussetzungen befugt, die seiner Berechtigung un terliegenden Dachgeschossbereiche auf eigene Ko s- ten zu Wohnzwecken auszubauen und die neu geschaffenen Räume von Teil - eigentum in Wohnungseigentum umzuwandeln. Zur Beteiligung an den I n- standsetzungskosten ist er erst nach Fertigstellung des Dachgeschosses bzw. nach Einzug des Eigentümers verpflichtet. Auf der Eigentümerversammlung vom 22. September 2009 wurde zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 7 u.a. der folgende Beschluss gefasst: Sofern Teilflächen der Einheit Nr. 22 Erwerbern zum Selbstausbau angeboten werden, hat der Eigentümer der Einheit Nr. 22 sicherz u- stellen, dass der Ausbau unter einheitlicher Leitung und innerhalb der mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6.6.2008 b e- schlossenen einheitlichen maximalen Bauzeit für das gesamte Dachgeschoss von 18 Monaten durch Fachunternehmen unter se i- ner Koordination erfolgt. Die Einhaltung dieser Maßgaben hat der Eigentümer der Einheit Nr. 22 der WEG gegebenenfalls vor Beginn von Baumaßnahmen durch Vorlagen entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit den Erwerbern nachzuweisen. Nach einem von der Klägerin eingeholten Gutachten der Sachverständ i- gen S. ist die Dach - und Deckenkonstruktion über dem 4. Obergeschoss mit echtem Hausschwamm und sonstigen holzzerstörenden Pilzen befallen. Es 1 2 3 - 4 - wird eine Sanier ung nach DIN 68800 Teil 4 i.V.m. dem WTA - Merkblatt Nr. 1 - 2 - 05/D (im Folgenden nur noch DIN 68800) empfohlen. Demgegenüber kommt der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Sachve r- ständige M. zu dem Ergebnis, es lägen allenfalls leichte Schäden d er Decke n- konstruktion vor. Die von der Sachverständigen S. empfohlenen Sanierung s- maßnahmen seien fachlich nicht auf das Notwendige beschränkt. Vor diesem Hintergrund wurde auf der Eigentümerversammlung vom 22. September 2009 zu TOP 10 eine von der DIN 6 8800 abweichende Sani e- rung gemäß den Vorgaben des Sachverständigen M beschlossen. Die gegen die Beschlüsse zu TOP 7 und 10 gerichtete Anfechtungsklage ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. In den Rechtsstreit eing e- führt worden sind weite re Parteigutachten sowie ein in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholtes gerichtliches Sachverständigengutachten. Die mit der Begründung zugelassene Revision, Fragen des Umfangs der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Herstellung des Gemeinschaftseig entums unter Bezu g- nahme auf eine DIN - Vorschrift seien klärungsbedürftig, ist Gegenstand des hiesigen Revisionsverfahrens V ZR 182/12, in dem die Beklagten eine Abwe i- sung der Klage erreichen möchten. Auf einer weiteren Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2010 wurde der unter TOP 5 gestellte Antrag der Klägerin abgelehnt, eine Instandsetzung und Sanierung der Geschossdecke über dem 4. Obergeschoss und des Dachstuhls nach den Vorgaben der DIN 68800 durchzuführen. Die dagegen erhobene A n- fechtungsklage hat di e Klägerin mit dem Antrag verknüpft, die Beklagten zu e i- ner Sanierung gemäß DIN 68800 und - hilfsweise - nach gerichtlichem Erme s- 4 5 6 - 5 - sen dazu zu verpflichten, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen der genannten DIN - Norm auszuführen. M it Urteil vom 3. März 2011 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 7. Juli 2010 nur insoweit für ungültig erklärt, als der Antrag der Klägerin auf Au s führung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen der Geschossdecke über dem 4. Obergeschoss nach der DIN 68 8 00 ab gelehnt wurde; nur insoweit hat es auch dem Hilfsantrag stattgegeben. Im Übrigen - also mit Blick auf die S a- nierung des Dachstuhls - hat es die Klage abgewiesen. Die gegen die teilweise Stattgabe der Klage eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos ge blieben. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine vollständige Kl a- geabweisung in dem Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen V ZR 74/12. Auf einer im September 2011 durchgeführten Versammlung befassten sich die Wohnungseigentümer aberm als mit der Frage der Sanierung und fas s- ten zu TOP 3 mehrheitlich folgenden - in einem weiteren Rechtsstreit angefoc h- tenen - Beschluss: Der Beschluss vom 22.9.2009 wird dahingehend präzisiert, dass nicht eine generelle Abweichung von der DIN 68800, Teil 4 gemeint war, sondern eine regelkonforme Sanierung der Decke über dem 4. OG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles. Der Senat hat die beiden in der Revisionsinstanz anhängigen Prozesse V ZR 74/12 und V ZR 182/12 zur ge meinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revisionen. 7 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind beide Klagen zulässig. In s- besondere sei der Einwand anderweitiger Rechtshängi gkeit unbegründet. Die Streitgegenstände seien nicht identisch. Es handele sich um eigenständige B e- schlüsse, über deren Rechtmäßigkeit isoliert befunden werden müsse. Da der spätere - auf einer im September 2011 durchgeführten Eigentümerversam m- lung zu TOP 3 gefasste - Beschluss von der Klägerin angefochten worden und das der Anfechtungsklage stattgebende erstinstanzliche Urteil nicht rechtskrä f- tig sei, fehle es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Auch in der Sache seien die Urteile des Amtsgerichts ni cht zu beansta n- den. Mit Blick auf den Beschluss vom 22. September 2009 zu TOP 7 fehle es an der Beschlusskompetenz. Die Beschlüsse vom 22. September 2009 zu TOP 10 und vom 7. Juli 2010 zu TOP 5 könnten keinen Bestand haben, weil insb e- sondere bei komplizier ten Sanierungsfällen wie etwa der Beseitigung echten Hausschwamms nur eine dem Stand der Technik und den Regeln der Baukunst entsprechende Sanierung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwa l- tung entspreche. Da die vorliegend einschlägige DIN 68800 den Stand der Technik beschreibe, wären Eigentumswohnungen in ihrem Wert erheblich gemindert und kaum mehr verkäuflich, wenn bei der Veräußerung darauf hingewiesen werden müsste, dass eine Dekonstruktionsfäule nicht unter Beachtung der genannten DIN - Norm saniert worden sei. Zwingende Gründe für eine zurüc k- haltende Sanierung im Rahmen eines sog . Sonderverfahrens lägen nicht vor. Das Gebäude sei weder denkmalgeschützt noch seien besonders erhaltung s- 10 11 12 - 7 - würdige Holzteile vorhanden. Hinzu komme, dass im Falle e iner solchen Sani e- rung eine Kontrolle der betroffenen Bauteile durchgeführt werden müsste, was jedoch nur noch schwer möglich sei, wenn die Klägerin den Dachraum vollstä n- dig ausbaue. Zu Recht habe das Amtsgericht daher im Wege der Beschlusse r- setzung nach § 21 Abs. 8 WEG eine DIN - gerechte - und im Übrigen auch hi n- reichend bestimmte - Sanierung angeordnet. Dem Anspruch der Klägerin stehe auch unter Berücksichtigung der erheblichen Kosten und des Umstandes, dass die Klägerin nach der Teilungserklärung nicht an den Sanierungskosten zu b e- teiligen sei, der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. II. Das Rechtsmittel ist nur teilweise zulässig. Mit Blick auf den am 22. Sep - tember 2009 zu TOP 7 gefassten Beschluss ist es mangels Revisionszulassung nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 ZPO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben, sofern daraus klar und eindeutig der Wille des Beru fungsgerichts hervorgeht, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW - RR 2004, 1365, 1366; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, ZWE 2011, 331; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , Grundeigentum 2012, 962 f., Rn. 5 mwN). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hält eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts lediglich zur Klärung der Fragen des Umfangs der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Herstellung des Gemeinschaftseigentums unter B ezu g- nahme auf eine DIN - Vorschrift für erforderlich. Diese Fragen spielen jedoch bei 13 14 - 8 - der Anfechtung des Beschlusses vom 22. September 2009 zu TOP 7 ersichtlich keine Rolle. Regelungsgegenstände dieses Beschlusses sind lediglich die Sicherstellung einer ei nheitlichen (Bau - )Leitung, einer maximalen Bauzeit, eines Ausbaus durch Fachunternehmen sowie die Vorlage vertraglicher Abreden, die die Einhaltung dieser Vorgaben auch durch Erwerber gewährleisten sollen. III. Im zulässigen Umfang ist die Revision beg ründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht. 1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Zutr effend geht es allerdings von der Zulässigkeit der Klagen aus. aa) Der in beiden Berufungsurteilen erörterte Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), der im rechtlichen Ansatzpunkt o h- nehin allenfalls die Zulässigkeit der zweite n Klage in Frage stellen kann, greift nicht durch, weil die Streitgegenstände der Klagen nicht einmal teilweise ide n- tisch sind. Gegenstand der beiden Klagen sind unterschiedliche Beschlüsse; darüber hinaus geht es - soweit in der Revisionsinstanz noch von Intere s se - um den von der Klägerin nur in einem Recht s streit gestellten Antrag, das G e- richt möge anstelle der Wohnungseigentümer über die Sanierung der über dem 4. Obergeschoss liegenden Decke entscheiden. Dass die zu klärenden Vorfr a- gen in beiden Verfahr en (weitgehend) dieselben sind, vermag eine Ident i tät der Streitgegenstände nicht zu begründen. Bei der Beschlussmängelklage ist 15 16 17 18 - 9 - Streitgegenstand nur die Gültigkeit des jeweils in Rede stehenden Beschlu s ses (Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 2 1/03, BGHZ 156, 192, 206 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 315 f.; Merle in Bärmann, WEG, 1 2 . Aufl., § 23 Rn. 74 ). In der Entsche i- dung hierüber erschöpft sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils; die zur Gü l- tig keit des Beschlusses angestellten Erwägungen werden hiervon nicht erfasst. bb) Die Zulässigkeit der Klagen begegnet auch im Übrigen keinen durc h- greifenden Bedenken. (1) Das gilt zunächst für die gegen den Beschluss vom 22. September 2009 zu TOP 10 gerichtete Anfechtungsklage, für die im Hinblick auf nachfo l- gende Beschlussfassungen nicht das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. (a) Die von dem Amtsgericht nach § 21 Abs. 8 WEG anstelle der Wo h- nungseigentümer getroffene Regelung, der Dachboden se i nach den Vorgaben der DIN 68 8 00 zu sanieren, vermag das Rechtsschutzinteresse schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil Beschlussersetzungen - anders als (nicht nicht i- ge) Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 4 WEG - nicht schon mit der Be schlussfassung gültig sind. Regelungen nach § 21 Abs. 8 WEG we r- den durch Gestaltungsurteil ausgesprochen und entfalten damit Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, WM 2011, 2385 mwN). (b) Der i m September 2011 gefasste - und auf der Grundlage der Fes t- stellungen des Berufungsgerichts wirksame - Mehrheitsbeschluss der Wo h- nungseigentümer ist zwar nach § 23 Abs. 4 WEG gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Wi e die bei der Anfechtung von B e- 19 20 21 22 - 10 - schlüssen der Wohnungseigentümer entsprechend anwendbare Regelung des § 244 AktG (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88, BGHZ 106, 113, 115 f.; Merle, aaO, § 23 Rn. 74 mwN) zeigt, führt dies selbst bei A nnahme eines die Erstregelung bestätigenden Zweitbeschlusses grun d- sätzlich erst mit Eintritt der Bestandskraft oder mit rechtskräftiger Bestätigung des Zweitbeschlusses zu einer Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses hi n- sichtlich der Anfechtung des zuerst gefassten Beschlusses. Hierfür hat das B e- rufungsgericht nichts festgestellt. Dass über die Anfechtung des im September 2011 gefassten Beschlusses auch in der Zwischenzeit nicht rechtskräftig b e- funden worden ist, ergibt sich im Übrigen - was der Senat in d er mündlichen Verhandlung erörtert hat - aus den Akten dieses Anfechtungsprozesses (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigender Umstände im Revisionsverfahren BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82, VersR 1984, 77). (2) Mit Blick auf den mit der zweiten Klage verfolgten (Hilfs - )Antrag auf Beschlussersetzung ist das Rechtschutzbedürfnis gegeben, nachdem der Beschlussantrag der Klägerin mehrheitlich abgelehnt wurde (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/ 0 9, BG HZ 184, 88, 92 f.). Der Klageantrag ist schon deshalb hinreichend bestimmt, weil bei der Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG das grundsätzlich den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen von dem Richter ausgeübt wird und deshalb - anders als nach der a llgemeinen Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die Angabe des Recht s- schutzziels genügt (vgl. nur Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 122, 126; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 1 99 , 208 ). b) Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht jedoc h die Klage für begründet. Zwar ist die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 21 23 24 - 11 - Abs. 8 WEG revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. auch OLG Düsseldorf, MDR 2000, 1126; Timme/Elzer, WEG, § 21 Rn. 420), in diesem Rahmen aber zu bean standen. aa) Soweit das Berufungsgericht allerdings zugrunde legt, dass mit Blick auf die Werterhaltung und die Verkäuflichkeit von Eigentumswohnungen nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Ba u- kunst beachtende Sanier ung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ve r- waltung entspricht, trifft dies jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz - wie bei der hier festgestellten Dekonstruktionsfäule - zu. Da DIN - Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein ane r- kannten Regeln der Technik wiedergeben (vgl. nur Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1969 mwN), führt dies im rechtlichen Ausgang s- punkt dazu, dass solche Sanierungen nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche n, wenn sie DIN - gerecht durchgeführt werden. bb) Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden. Nur wenn dies g e- lingt, bleibt bei der Ausübung des den Wohnungseigentümern (§ 21 Abs. 3 WEG) bzw. dem Richter (§ 21 Abs. 8 WEG) eingeräumten Gestaltungserm e s- sens Raum für eine von DIN - Normen abweichende Sanierung. DIN - Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfe h- lungscharakter, die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben können (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 19 f.; Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346, 355 f. mwN), weil technische Entwicklung und wissenschaftliche Erkenntnis in einem ständigen Wandel begriffen sind (Pastor in Werner/Pastor, aaO, Rn. 1970 f.; vgl . auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Von daher liegt es in der Natur der Sache, dass in DIN - Normen empfohlene Maßnahmen zur Schä d- 25 26 - 12 - lingsbekämpfung nicht mehr die anerkannten Regeln der Technik beschreiben, wenn aufgrund neuer Erkenntnis se andere - geeigneter erscheinende - Meth o- den an deren Stelle treten, was zur Verteuerung, aber auch zur Verbilligung von Sanierungen führen kann. Ob es sich so verhält, kann zuverlässig nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. März 2008 - VII ZR 219/06, BauR 2008, 1031, 1032; Pastor in Werner/Pastor, aaO, Rn. 1977 mwN). Tritt eine Partei der Vermutungswirkung im Zivilprozess unter Beweisantritt entgegen, hat das Gericht dem grundsätzlich nachzugehen. So liegt es hier. Die Revision verweist darauf , dass die Beklagten in den Berufungsschriften u.a . im Hinblick auf neuere - für den Sanierungsaufwand entscheidende - biologische Erkenntnisse über Holzschädlinge bestreiten, dass die DIN 68800 (noch) di e allgemein anerkannten Konstruktionsgrundsätze wiedergibt, und dies unter Sachverständigenbeweis gestellt wird. Zwar kann ein Gericht von der an sich erforderlichen Einholung eines Sachverständigengu t- achtens bei Vorliegen eigener Sachkunde absehen. Das setzt jedoch voraus, dass die Sachkunde des Gerichts den Parteien vor der Entscheidung bekannt gemacht und zudem im Urteil im Einzelnen dargelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947; Zöller/ Greger, ZPO, 29. Aufl. , § 402 Rn. 7 mwN). Daran fehlt es hier, wie die Revision zu Recht rügt. Ebenso verhält es sich, soweit das Berufungsgericht seine E r- wägungen auf gerichtsbekannte Tatsachen stützt (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 291 Rn. 1a ff. mwN). 27 - 13 - 2. Danach können die Berufungsurteile keinen Bestand haben (§ 562 ZPO). Die Sachen sind an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Für die ern eute Befassung mit der Sache weist der Senat auf Folge n- des hin. a) Die Frage, ob nur eine Sanierung nach der DIN 68800 den Grundsä t- zen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, wird unter Heranziehung der jeweils aktuellen Fassung der DIN - Norm zu kl ären sein. Jedenfalls bei noch vorzunehmenden Sanierungsarbeiten trägt nur die aktuelle Fassung die Verm u- tung in sich, dass der Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben wird, zumal den Grundsätze n einer ordnungsgemäßen Verwa l- tung in a ller Regel nur genügt sein wird, wenn Sanierungsmaßnahmen den im Zeitpunkt ihrer Durchführung maßgebenden Standards entsprechen (zu der ähnlich gelagerten Problematik im Werkvertragsrecht vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 , 230). Dies gibt dem Berufungsg e- richt Gelegenheit, sich mit den Ausführungen der Parteien im Revisionsverfa h- ren zu der Frage auseinanderzusetzen, ob die überarbeitete Fassung der DIN 68800 in den hier entscheidenden Punkten der früheren Fassung tatsächlic h noch entspricht. b) Da die Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG in die Privataut o- nomie der Wohnungseigentümer eingreift, dürfen Maßnahmen nur insoweit a n- geordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwen dig ist (Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 214 ). Es ist daher 28 29 30 31 - 14 - stets zu prüfen, ob und ggf. auf welche Weise es den Wohnungseigentümern ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Regie eine Entscheidung zu treffen (Suilmann in Jennißen, aaO, § 21 Rn. 1 mw N). Vorliegend ist Dreh - und Angelpunkt des Streits die Frage, ob nur eine DIN - gerechte Sanierung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Die Klägerin ve r- weist jedenfalls im Revisionsverfahren auf kein tatsächliches Vorbringen, w o- nach die ernstliche Gefahr besteht, dass die Wohnungseigentümer nach rechtskräftiger Klärung dieser Frage nicht die auf dieser Grundlage erforderl i- chen Maßnahmen beschließen werden. Bei einer solchen Sachlage genügt es in der Regel, wenn das Gericht nach § 21 A bs. 8 WEG die entscheidende Ric h- tung - hier die Art der Sanierung - vorgibt. Ist dagegen zudem die Konkretisi e- rung im Streit, ist der Ersetzungsbeschluss - g egebenenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Suilmann in Jennißen, aaO, § 21 Rn. 151) - so detailliert zu fassen, dass insoweit insbesondere für den zur U m- setzung berufenen Verwalter klar ist, welche konkreten Maßnahmen zu vera n- lassen sind. Dabei sind allerdings Verallgemeinerungen nicht von vornherein ausgeschlossen, weil sich im Zug e der Bauausführung noch gewisse Änderu n- gen und weiterer Konkretisierungsbedarf ergeben können. Es müssen jedoch auch dann die durchzuführenden Arbeiten in ihren wesentlichen Umrissen und Schritten in dem Beschluss umschrieben werden (ähnlich zur Bestimmth eit von - 15 - Duldungsanträgen BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 242/10, NJW 2012, 63 f.; vgl. auch Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rn. 5 6 ; strenger wohl Elzer in Jennißen, aaO, vor §§ 23 ff. Rn. 146 u. 148 aE). Stresemann Lem ke Schmidt - Räntsch Ro th Weinland Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 16.09.2010 - 10 C 181/09 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2012 - 85 S 402/10 WEG -
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