ECLI:DE:BGH:2016:240816UVIIIZR182.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 182/15 Verkündet am: 24. August 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Ein rechtsschutzwürdig es Eigeninteresse des Zedenten einer unentgeltlich a b- getretenen Forderung, diese im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft g e- richtlich geltend zu machen, wird durch sein bloßes Interesse an einer techn i- schen Erleichterung der Prozessführung nicht begründ et. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15 - LG Görlitz AG Bautzen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren g e- mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 29. Juli 2015 wird mit der Maßgabe z u- rückgewie sen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem Sohn i h- res Verwalters, dem Zeugen H. , gestattete, unter der aus ihrem G e- sellschaftsnamen abgeleiteten Bezeichnung " l . " ein Benutzerko n- to auf der Internetplattform eBay einzurichten. Der Beklagte stellte Ende Januar 2012 ein gebrauchtes, mit Fünfgangg e- trieb e und Kickstarter ausgestattetes Motorrad Yamaha für zehn Tage zur I n- trug er fälschlich " Dreiganggetriebe " und " Elektrostarter " ein. Am 26. Januar 2012 - neun Tage vor dem Ende de r Auktion - nahm der Zeuge H . das Ang e- bot unter dem Benutzernamen " l . " an, wobei er ein Maximalgebot 1 2 - 3 - ab und strich das Angebot der Klägerin, die die einzige Bie terin war. Der B e- klagte korrigierte die Artikelmerkmale und stellte das Motorrad nach wenigen Stunden erneut bei eBay ein. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Juli 2012 verlangte die Klägerin vergeblich die Übereignung des Motorrades, das der Beklagte zwischenze itlich anderwe i- tig veräußert hatte. und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Am 15. August 2 012 - vor der am 31. August 2012 erfolgten Zustellung der Klage - trat die Kl ä- gerin dem Zeugen H . ihre Ansprüche aus den von ihm vorgenommenen eBay - Geschäften unentgeltlich ab. Das Amtsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die Berufung d es Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Ber u- fung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ha t keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentl i- chen ausgeführt: 3 4 5 6 7 - 4 - Der Klägerin, die unbeschadet der vor Eintritt der Rechtshängigkeit e r- folgten Abtretung der erhobenen Forderung an den Zeugen H . in gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfo l- gen, stehe kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Das Schadensersatzverlangen sei, wie sich aus den Gesamtumständen des hier vorliegenden Ausnahmefalles ergebe, re chtsmissbräuchlich. Der Ze u- ge H . sei als sogenannter " Abbruchjäger " tätig geworden; ihm sei es vor allem darum gegangen, dass der Beklagte sein Angebot frühzeitig abbreche, um Schadensersatzforderungen gegen diesen geltend machen zu können. Dies sei der Klägerin analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Der Zeuge H . , der sich in der Vergangenheit noch nicht hinter der von seinem Vater verwalteten Klägerin " versteckt " habe, habe nach den Festste l- lungen des Landgerichts Passau in seinem Urteil vom 6. Ok tober 2014 (4 O 933/13; nicht veröffentlicht) im Sommer 2011 bei eBay Gebote in Höhe von o- zesskostenhilfe beantragt habe. Zwar sei das Urteil des Landgerichts Passau in zweiter Instanz abgeändert worden (OLG München, Urteil vom 9. April 2015 - 8 U 39 69/14; nicht veröffentlicht); hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen h a- be das Oberlandesgericht jedoch auf das erstinstanzliche Urteil Bezug geno m- men. Zwar begründe die einem " Abbruchjäger " eigene Absicht allein noch ke i- nen Rechtsmissbrauch. Im gegebe nen Fall komme jedoch hinzu, dass die Kl ä- gerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Gebot zu wiederholen, nachdem der B e- klagte das Motorrad zum zweiten Mal zum Verkauf bei eBay eingestellt habe. Der Zeuge H . habe bestätigt, davon Kenntnis erlangt zu habe n. Durch einen 8 9 10 11 - 5 - Neuerwerb hätte die Klägerin der - naheliegenden - Wahrscheinlichkeit entg e- gengewirkt, dass der Beklagte das Motorrad einem Dritten übereigne. Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst Herausgabe des Motorrades und erst anschließend Sch a- densersatz verlangt habe. Vielmehr habe sie - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - bis zur gerichtl i- chen Inanspruchnahme mehr als ein halbes Jahr gewartet. II. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum aufgrund einer Häufung aussagekräftiger Indizien ohne erkennbaren Rechtsfehler bejahten Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) nicht an. Die Klage ist bereits als unz ulässig abzuweisen, weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis der Klägerin nicht gegeben ist. Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGH, Urteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145, 316, 331; vom 22. Jan uar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 3; vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW - RR 2006, 138 unter II; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW - RR 2014, 653 Rn. 29). 1. Da die Abtretung der Ansprüche vor der Zustellung der Klage erfolgt is t, greift die gesetzliche Prozessführungsbefugnis des § 265 ZPO nicht ein. 2. Die Klägerin ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - auch nicht kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an den Zeugen H . abgetretenen Ansprüche ger ichtlich geltend zu machen. 12 13 14 15 16 - 6 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewil l- kürte Prozessstandschaft eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandscha f- ters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfo l- gung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage hat, und kann auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242; vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 199; vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 unter II 1; vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 145, 165, 167 f.; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 200 8, 1218 Rn. 13; vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 87; vom 11. Mai 2016 - XII ZR 147/14, WM 2016, 1302 Rn. 16). b) Diese Sachurteilsvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu p rüfen sind (BGH, Urteile vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, aaO; vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, aaO unter II 1 ; vom 21. September 2011 - VIII ZR 118/10, NZG 2011, 1305 Rn. 13; vom 11. Mai 2016 - XII ZR 147/14, aaO Rn. 16 mwN), sind im Streitfall ni cht erfüllt. Auch wenn der Zeuge H . , der mit der Prozessführung durch die Klägerin ersichtlich einverstanden ist, diese durch konkludentes Ha n- deln dazu ermächtigt haben mag, fehlt es an einem rechtsschutzwürdigen E i- geninteresse der Klägerin an der P rozessführung. Zwar kann auch der Verkä u- fer einer Forderung ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abg e- tretene Forderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1978 - I ZR 150/76, NJW 1979, 924 unter II 2; vom 23. Sep tember 1993 - III ZR 54/92, NVwZ 1994, 405 unter I; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 50 Rn. 49). Die Klägerin hat dem Zeugen H . ihre Rechte aus vorg e- nommenen eBay - Geschäften jedoch nicht verkauft, sondern unentgeltlich übe r- tragen. 17 18 - 7 - Ein berec htigtes Interesse der Klägerin an der Prozessführung ergibt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat, aus der von ihr in erster Instanz erklärten Bereitschaft zu einem Klägerwechsel, sofern der Beklagte dem zustimme. Auch wenn e s nicht zu einem von der Klägerin unter Umständen beabsichtigten Parteiwechsel auf Klägerseite gekommen ist, b e- gründet eine bloße technische Erleichterung ihrer weiteren Prozessführung noch kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Rn. 21, insoweit in BGHZ 179, 329 nicht abgedruckt). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 21.11.2014 - 20 C 701/12 - LG Görlitz, Entscheidung vom 29.07.2015 - 2 S 213/14 - 19
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