ECLI:DE:BGH:2018:210318BVIIZR182.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 182/15 vom 21. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenn eisen beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Di e Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 13. März 2018 ist nicht begründet . Nach der vom Bund esverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durc h den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII Z R 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße d es Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde begründung vom 30. November 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend 1 2 - 3 - erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpfl ichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24). Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnac k Brenneisen Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 25.09.2014 - 18 O 199/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2015 - 19 U 163/14 -
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