BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 183/00 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Die Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag "Anspruch aus Werkvertrag/ Werklieferungsvertrag" für Forderungen aus einem nicht näher gekennzeichneten, vorzeitig beendeten Bauvertrag kann zur Individualisierung genügen, wenn zw i - schen den Parteien weitere Rechtsbeziehungen nicht bestehen. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mrz 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger fordert Zahlung restlichen Werklohns. Die beiden Beklagten beauftragten den Klger im November 1993 mit Um- und Anbauarbeiten an einem bereits bebauten Grundstck. Der Preis sollte 330.550 DM einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Zu dem beabsic h - tigten schriftlichen Vertragsschluß, in dem die Geltung der VOB/B vorgesehen war, kam es nicht. - 3 - Der Klger begann seine Arbeiten im Mai 1994. Anfang November 1994 stellte er seine Ttigkeit nach einem Streit der Parteien auf der Baustelle ein. Ende November 1994 entzogen ihm die Beklagten den Auftrag. Mit Schlu û - rechnung vom 23. September 1996, deren Zugang bestritten ist, verlangt der Klger von den Beklagten als Gesamtschuldner restlichen Werklohn in Höhe von 138.181,91 DM. Dieser Betrag setzt sich aus einer Restforderung in Höhe von 54.546,50 DM im Hinblick auf den vereinbarten Pauschalpreis sowie aus einem Betrag in Höhe von 83.635,41 DM fr angeblich in Auftrag gegebene Sonderleistungen zusammen. Der Klger hat im Dezember 1996 zwei Mahnbescheide ber 138.181,91 DM beantragt, die den Beklagten Anfang Januar 1997 zugestellt worden sind. Die Bezeichnung des Anspruchs lautet "Werkvertrag/Werkliefe- rungsvertrag gemû Rechnung vom 23. September 1996". Nach Widerspruch und Abgabe der Sachen an das Landgericht ist die Klage abgewiesen worden. Die Berufung des Klgers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. - 4 - Das Berufungsgericht hlt den geltend gemachten Anspruch des Kl - gers fr verjhrt. Die VOB/B sei nicht wirksam vereinbart worden. Das Werk des Klgers sei derart mangelhaft gewesen, daû fr die Flligkeit des We r - klohns und damit fr den Beginn der Verjhrung nicht die Abnahme, sondern der Zeitpunkt der Auftragsentziehung durch die Beklagten maûgeblich sei. Die Verjhrung habe daher am 1. Januar 1995 zu laufen begonnen und sei mit dem 31. Dezember 1996 vollendet gewesen. Sie sei du rch die rechtzeitig bea n - tragten und demnchst zugestellten Mahnbescheide nicht unterbrochen wo r - den. Die Beklagten htten mehr als zwei Jahre nach Einstellung der Arbeiten des Klgers nicht erkennen knnen, welche Forderungen den Mahnbescheiden zugrunde gelegen htten, da die Schluûrechnung vom 23. September 1996 nicht beigefgt gewesen sei. Die Forderung des Klgers ergebe sich nicht aus dem Vertrag, sondern sei das Ergebnis einer komplizierten Berechnung des restlichen Werklohns und der Vergtung fr angebliche Sonder- oder Zusat z - leistungen. II. Das hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Der A n - spruch des Klgers ist nicht verjhrt, selbst wenn die Parteien, wie das Ber u - fungsgericht angenommen hat, die VOB/B nicht wirksam vereinbart hatten. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, der Werklohna n - spruch des Klgers sei ohne Abnahme im November 1994 fllig geworden. Sptestens mit dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 25. November 1994 ist ein Abrechnungsverhltnis entstanden, das eine Abnahme entbehrlich machte. Eine Schluûrechnung ist fr die Flligkeit des Anspruchs aus einem - 5 - BGB-Bauvertrag nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176). Die Verjhrung begann demnach am 1. Januar 1995 und endete mit dem 31. Dezember 1996. 2. Die Verjhrung ist durch die am 17. Dezember 1996 beantragten und am 10. Januar 1997 zugestellten Mahnbescheide rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gengten die Mahnbescheide den Indiv i - dualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. a) Fr die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten A n - spruchs oder gar seine Begrndung erforderlich. Vielmehr gengt die Bezeic h - nung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muû durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprchen so unte r - schieden und abgegrenzt werden knnen, daû er ber einen Vollstreckung s - bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung mglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen Anforderungen genge getan ist, kann nicht al l - gemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hngen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien best e - henden Rechtsverhltnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000 , 1420). b) Die Angaben in den vorliegend zu beurteilenden Mahnbescheiden sind sehr knapp. Dabei kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, zur Individualisierung des Anspruchs nicht auf die in den Mahnbescheiden in B e - zug genommene Schluûrechnung vom 23. September 1996 abgestellt werden, da sich ihr Zugang an die Beklagten nicht feststellen lût. Vielmehr verbleibt - 6 - zur Kennzeichnung des Anspruchs nur die Mitteilung, daû es sich um eine Forderung aus einem Werkvertrag/Werklieferungsvertrag handelt, fr die die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen. Trotz der Drftigkeit dieser Angaben war unter den hier gegebenen Umstnden den Individualisierungsanforderungen hinreichend genge getan. Entscheidend ist, daû zwischen den Parteien auûerhalb des hier in Rede stehenden Bauvertr a - ges keine rechtlichen Beziehungen bestanden. Fr die Beklagten konnte kein Zweifel bestehen, daû diese Forderung den Restwerklohn aus dem mndlich geschlossenen Bauvertrag mit dem Klger betraf. Anhaltspunkte dafr, daû der Klger mit den Mahnbescheiden sonstige Ansprche geltend machen wollte, bestanden nicht. Die Beklagten waren somit in der Lage, eine Entscheidung dahin zu treffen, ob sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen wollten oder nicht. Nicht erforderlich war demgegenber, schon im Mahnbescheid Einz e - langaben zur Berechnung der Hhe des Werklohnanspruchs zu machen. Die insoweit erforderliche Substantiierung eines Werklohnanspruchs konnte im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, aaO). Das gilt auch fr die Angaben des Klgers zur Berechnung des Restwerklohns aus dem Pauschalpreisvertrag und zu den behaupteten Zusatzleistungen. Beide Angaben haben ihren Grund in dem mndlich geschlossenen Bauvertrag und seiner Ausfhrung bis zur Auftragsentziehung; dementsprechend wren bei Anwendung der VOB/B alle Positionen in einer Schluûrechnung abzurechnen gewesen (§ 14 Nr. 1 Satz 4 VOB/B). - 7 - III. 1. Das Berufungsgericht hlt die Klage hilfsweise aus anderen Erw - gungen fr unbegrndet. Der Klger habe die substantiierten Einwnde der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung gegen seine Schluûrechnung nicht entkrftet. Er habe ferner nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, daû es sich bei den mit einem Anteil von 83.635,41 DM in der Schluûrechnung en t - haltenen Sonderleistungen um Arbeiten gehandelt habe, die nicht in der Le i - stungsbeschreibung enthalten gewesen seien oder denen einschneidende Ä n - derungen zugrunde gelegen htten. Schlieûlich knnten die Beklagten wegen der unstreitig noch vorhandenen Mngel ein Zurckbehaltungsrecht geltend machen, um die uneingeschrnkt geltend gemachte Klageforderung zu Fall zu bringen. 2. Diese Hilfserwgungen tragen die Klageabweisung nicht. a) Die vom Berufungsgericht nicht nher festgestellten Einwendungen der Beklagten in ihrer umfassenden Berufungserwiderung bilden keine hinre i - chende Grundlage fr die Beurteilung, der vom Berufungsgericht erkennbar als schlssig beurteilte Vortrag des Klgers sei nunmehr unschlssig geworden. b) Die Zusatzleistungen hat der Klger im einzelnen aufgefhrt und u n - ter Beweis gestellt. Bereits das Landgericht hat sich damit befaût und einen wenn auch nur geringfgigen, von den Beklagten anerkannten Teil als berec h - tigt angesehen. Folglich konnte und muûte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen, wenn es die Klage insoweit abweisen wollte. - 8 - c) Es kann dahinstehen, ob den Beklagten aufgrund der vom Berufung s - gericht nicht nher bezeichneten unstreitigen Mngel aus Rechtsgrnden noch ein Zurckbehaltungsrecht zusteht. Dies knnte nur zu einer Zug -um -Zug - Verurteilung, nicht aber zu einer Klageabweisung fhren. Ullmann Haû Hausmann Kuffer Kniffka
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