BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 183/05 vom 20. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde einen Aufkl344rungsmangel aus einer Nichtaufkl344rung 374ber die Behandlungsalternativen "ambulant oder station344r" ableiten will, ist die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat n344mlich festgestellt, dass nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen Patienten, die wie der Kl344ger an Diabetes mellitus leiden, eher station344r als ambulant behandelt werden sollten. Daher bestanden unter den Umst344nden des Streitfalls f374r die indizierte Infusionstherapie schon keine gleichwertigen Behandlungsm366glichkeiten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger zu 1 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 60 %, die Kl344gerin zu 2 zu 40 % (247247 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.961,43 200 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 12.02.2004 - 11 O 1061/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.2005 - 3 U 105/04 -
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