BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 183/05 Verk374ndet am: 3. Mai 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Mai 2006 durch Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 15. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der Betankung eines K374stenmotorschiffes mit Bunker366l. 1 Die in E. ans344ssige Kl344gerin handelt mit Bunker366l. Die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, ist t344tig auf dem Gebiet der Befrachtung von Schif-fen, der Schiffsversorgung und Deklarierung. Zwischen den Parteien bestanden seit 30 Jahren Gesch344ftsbeziehungen. Die Beklagte bestellte bei der Kl344gerin jeweils telefonisch Bunker366l f374r Schiffe verschiedener Eigent374mer. Die Kl344gerin stellte die Rechnungen hierf374r immer auf die Beklagte aus. Die Beklagte beglich die Rechnungen regelm344337ig von ihrem Konto. Irgendwelche gesch344ftlichen Briefb366gen der Beklagten erhielt die Kl344gerin nicht. 2 - 3 - Am 17. Dezember 2002 bestellte die Beklagte bei der Kl344gerin f374r das seinerzeit in G. liegende Motorschiff "R. " Bunker366l. Die Kl344gerin lieferte am 18. Dezember 2002 insgesamt 131.132 Liter Bunker366l aus einem Bunker-boot in G. in die Tanks des Motorschiffes "R. ". Sie berechnete der Beklag-ten hierf374r 32.520,74 US-Dollar und erteilte ihr f374r den Kauf eine Gutschrift 374ber 655,66 US-Dollar. Im Januar bat die Beklagte um eine auf die Reederin des Schiffes "R. " ausgestellte Rechnung. Die Kl344gerin stellte daraufhin eine neue Rechnung auf die Reederei aus. Weder die Reederei noch die Beklagte bezahl-ten die Rechnung. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Kla-ge weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des der H366he nach unstreitigen Kaufpreises in H366he von 32.520,74 US-Dollar nebst zuerkannten Zinsen. Der Anspruch folge aus 247 433 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe die Bestellung des Bunker366ls "ausdr374cklich im Namen der Reederei" nicht substantiiert behauptet. Entgegen der Ansicht der Berufung sei der Wille der Beklagten, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten. 6 - 4 - Demzufolge sei der etwaige Wille der Beklagten, im Namen der Reederei das Bunker366l zu bestellen, nicht erheblich gewesen. Dass die Beklagte in Aus374bung einer schiffsbezogenen T344tigkeit das Bunker366l f374r ein nicht der Beklagten geh366-rendes Schiff bestellt habe, sei zwar auch der Kl344gerin ersichtlich gewesen. Denn die Beklagte habe keine eigenen Schiffe und agiere nicht als Reederei. Das habe auch die Kl344gerin gewusst. Allein dieser Umstand rechtfertige aber nicht ohne weiteres den Schluss auf ein erkennbares Handeln der Beklagten im Namen der Reederei des Motorschiffes "R. ". Nach au337en hin spreche das Verhalten der Beklagten eher f374r ein Handeln in mittelbarer Stellvertretung. Un-streitig sei, dass die Beklagte seit vielen Jahren bei der Kl344gerin telefonisch Bunker366l f374r verschiedene Schiffe bestellt habe, die allein auf sie ausgestellten Rechnungen akzeptiert und diese von einem eigenen Konto bezahlt habe. Selbst wenn regelm344337ig und letztendlich der Preis des Treibstoffes aus den Frachteinnahmen der Reederei bestritten worden sei, spreche dies nicht ent-scheidend f374r ein Handeln im Namen der Reederei. Denn auch dann, wenn die jeweilige Reederei der Beklagten den Kaufpreis f374r Treibstoff aus den Fracht-einnahmen erstattet habe, sei ein Kauf der Beklagten im eigenen Namen nicht ausgeschlossen. Dass die Beklagte von der Reederei des Motorschiffes "R. " Vollmacht gehabt habe, in ihrem Namen Bunker366l zu ordern, stehe dem nicht entgegen. Es sei n344mlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte ausschlie337lich in Vollmacht der Reederei den Treibstoff habe ordern d374rfen und so gehandelt habe. Ebenso wenig sei dem Sach- und Streitstand zu entnehmen, dass die Kl344gerin von der erteilten Vollmacht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-vertrages gewusst habe. Andererseits sei der Beklagten offenbar bewusst ge-wesen, dass der etwaige Wille, im Namen der Reederei bestellt zu haben, nach au337en hin nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Denn in der langj344h-rigen Gesch344ftsbeziehung habe sie nachtr344glich erstmalig nach Erhalt der auf sie ausgestellten Rechnung moniert, dass diese nicht an die Reederei adres- - 5 - siert worden sei. Dies sei nach eigenem Vortrag der Beklagten zu einem Zeit-punkt geschehen, als eine Qualit344tsbeanstandung des gelieferten Bunker366ls bereits vorgelegen habe. Auch die Kl344gerin sei ihrerseits davon ausgegangen, dass die Beklagte im eigenen Namen - wenn auch f374r fremde Rechnung - be-stellt habe. Dies zeige der Umstand, dass die Kl344gerin die Beklagte kreditversi-chert habe. Der Beklagten sei zwar im Zeitpunkt der Bestellung nicht bekannt gewesen, durch die Kl344gerin kreditversichert zu sein. F374r deren erkennbare In-teressenlage, mit der Beklagten abschlie337en zu wollen, spreche aber im be-sonderen Ma337e, dass die Kl344gerin sich von der Beklagten bei der Bestellung die Reederei des Motorschiffes "R. " nicht habe mitteilen lassen. Jedenfalls dann, wenn der Besteller - ohne Hinweis auf das Handeln in fremden Namen - lediglich das zu beliefernde Schiff nenne, der Lieferant die Rechnung auf den Besteller ausstelle und dieser nach au337en hin erkennbar jene von seinem Kon-to begleiche, trete der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor. Dass die Kl344gerin der Beklagten eine Gutschrift erteilt habe, ber374hre nicht die Frage, ob die Bestellung im eigenen oder fremden Namen erfolgt sei. Soweit die Beklagte geltend mache, es d374rfte mittlerweile einen Handelsbrauch geben, nach dem auch ohne ausdr374ckliche Erkl344rung, im fremden Namen han-deln zu wollen, ein Schiffsagent jeweils im Namen der Reederei handele, sei dieser Vortrag in der Berufungsinstanz neu und nicht mehr zuzulassen; zudem sei er nicht hinreichend substantiiert. II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung stand. Die Revision der Be-klagten ist daher zur374ckzuweisen. Die Kl344gerin hat gegen die Beklagte einen Kaufpreisanspruch gem344337 247 433 Abs. 2 BGB in H366he von 32.520,74 US-Dollar aufgrund eines Kaufvertrages der Parteien vom 17. Dezember 2002 374ber die Lieferung von 131.132 Liter Bunker366l. 7 - 6 - 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-klagte Schuldnerin des Kaufpreisanspruches der Kl344gerin ist, weil sie und nicht die Reederei des Motorschiffes "R. " Partner des Kaufvertrages f374r das Bun-ker366l geworden ist. Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Berufungsge-richt zutreffend auf die Auslegungsregel des 247 164 Abs. 2 BGB ab, wonach der-jenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. 8 a) Die Beklagte hat die Bestellung des Bunker366ls nach den von der Revi-sion nicht angegriffenen Feststellungen nicht ausdr374cklich im Namen der Ree-derei abgegeben. Gem344337 247 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Ver-treter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserkl344rung aller-dings auch dann f374r und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdr374cklich in dessen Namen abgibt, die Umst344nde jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beant-wortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines ande-ren gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann ma337gebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschlie337t. In einem solchen Fall ist die Willenserkl344rung des Vertreters ebenfalls gem344337 247247 133, 157 BGB unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde auszulegen. Von Bedeutung ist also, wie sich die Erkl344rung nach Treu und Glauben mit R374cksicht auf die Verkehrs-sitte f374r einen objektiven Betrachter in der Lage des Erkl344rungsgegners dar-stellt. Dabei sind die gesamten Umst344nde des Einzelfalles zu ber374cksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverh344ltnis zugrunde liegenden Lebensverh344ltnis-se, die Interessenlage, der Gesch344ftsbereich, dem der Erkl344rungsgegenstand zugeh366rt, und die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 299/86, WM 1988, 466 unter 1 a). 9 - 7 - b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Bunker366l im eigenen Namen und nicht im Namen der Reederei bestellt hat. Denn die Be-klagte bestellte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Jahrzehn-ten bei der Kl344gerin telefonisch Bunker366l f374r verschiedene Schiffe, ohne einen Hinweis auf ein Handeln im fremden Namen zu geben. Die Kl344gerin stellte da-nach die Rechnungen stets auf den Namen der Beklagten aus. Die Beklagte beglich dann die Rechnungen immer von ihrem eigenen Konto. 10 Unter diesen Umst344nden kann dahinstehen, ob es einen Handelsbrauch des Inhalts gibt, dass ein Schiffsagent bei schiffsbezogener T344tigkeit f374r ein fremdes Schiff grunds344tzlich als Vertreter der Reederei handelt. Das Beru-fungsgericht ber374cksichtigt bei seiner Auslegung der von den Parteien abgege-benen Erkl344rungen ohne Rechtsfehler die besonderen Umst344nde des vorlie-genden Einzelfalles gem344337 247247 133, 157 BGB. Die Auslegung des Berufungsge-richts wird auch - worauf in der Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen wird - best344tigt durch die Schreiben der Beklagten vom 6. Januar 2003 und der Kl344gerin vom 6. Juni 2003. In dem Schreiben der Beklagten hei337t es: 11 "Im Auftrag der Reederei m374ssen wir Sie, als unseren Vertrags-partner, vorsorglich f374r alle Kosten und Konsequenzen verantwort-lich halten, die durch eine etwaige Minderqualit344t der angelieferten Bunkerung in G. entstehen k366nnen bzw. entstanden sind." In dem Schreiben der Kl344gerin hei337t es: 12 "Meine Mandantin macht mit der Firma T. seit mehr als 30 Jahren regelm344337ig Gesch344fte. Bei diesen Gesch344ften ist diese Firma T. immer als Vertragspartner aufgetreten und niemals als Agent oder Vertreter. Die Firma T. war also ausschlie337lich Vertragspartei. Meine Mandantin w374rde niemals einem ihr unbe-kannten Reeder, wenn er m366glicherweise auch von der Firma W. T. betreut wird, Bunker366l auf Kredit liefern. Die Bestel- - 8 - lung am 17. Dezember durch Herrn B. bei Herrn C. erfolg-te telefonisch und im eigenen Namen der Firma T. ." 13 Daraus ergibt sich, dass auch beide Parteien in der vorprozessualen Kor-respondenz 374bereinstimmend davon ausgingen, dass die Beklagte Vertragspar-tei der Kl344gerin ist. Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2004 - 414 O 106/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2005 - 14 U 140/04 -
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