BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 183/05 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 8. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Soweit das Berufungsgericht die vom Kl344ger benannten Zeugen f374r die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf die Vertr344ge des Jahres 1995 sp344ter von einer Schenkung des Kl344gers gesprochen, nicht vernommen hat, wird im Be-rufungsurteil auf S. 27 begr374ndet, weshalb auch bei Wahr-unterstellung dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlie-gende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei we-gen Unerheblichkeit unber374cksichtigt geblieben (BGHZ 53, 245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner W374rdigung nicht damit auseinander gesetzt h344tte, dass die Vertragsparteien Pflichtteilsanspr374che des Bruders des Beklagten bedacht - 3 - haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdr374cklich die Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die Vertragsparteien h344tten nicht die Absicht verfolgt, einen Pflichtteilserg344nzungsanspruch des Bruders zu verhindern. Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus An-lass der 334bertragung von Gesellschaftsanteilen des Kl344gers auf den Beklagten im Jahre 1995 f374r m366glich gehalten ha-ben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser 334ber-tragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; viel-mehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunter-nehmens mit Pflichtteilserg344nzungsanspr374chen zu vermei-den, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten f374r die 334bertragung aufzubringenden Gegenleistungen ver-wirklicht worden sein. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.121.942 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.04.2004 - 4 O 424/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-16 U 81/04 -
Full & Egal Universal Law Academy