BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 183/07 Verk374ndet am: 18. November 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 231 247 6; DDR:ZGB 247247 474 Abs. 1 Nr. 4, 476 Abs. 1 Nr. 1 Zur verj344hrungsrechtlichen Bedeutung eines Anerkenntnisses von Schadenser-satzanspr374chen nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR gegen die Deutsche Reichsbahn aus Unf344llen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages. BGH, Urteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. November 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 und unter Zur374ckweisung der Anschlussrevision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten zu 2 erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Dezember 2005 wird insgesamt zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn der ehemaligen DDR aus nach 247 116 SGB X 374bergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen Leistungen in 1 - 3 - Anspruch, die sie als Tr344gerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Brandenburg an den Gesch344digten H. zu erbringen habe. Der damals neun Jahre alte H. erlitt am 22. September 1988 w344hrend der Benutzung einer S-Bahn der Deutschen Reichsbahn auf dem Gel344nde des Bahnhofs Petershagen-Nord einen Unfall, als er bei bereits geschlossenen T374-ren beim Anfahren auf den Zug aufspringen wollte, sich dazu am T374rgriff fest-hielt und mit dem linken Fu337 zwischen S-Bahn und Bahnsteigkante geriet, wo-durch er zu Boden fiel und sich schwere Verletzungen zuzog. 2 Mit Schreiben vom 19. Januar erkannte die Deutsche Reichsbahn ihre Einstandspflicht an. In dem Schreiben hei337t es auszugsweise: 3 204 205 haben wir davon Kenntnis erhalten, dass Ihr Kind 205 am 22.9.1988 auf dem Halte-punkt Petershagen Nord einen Unfall erlitten hat und k366rperlich zu Schaden gekommen ist. Im Ergebnis gef374hrter Ermittlungen zu dem Unfallereignis teilen wir Ihnen mit, dass die Deutsche Reichsbahn ihre Verantwortlichkeit anerkennt. Das Anerkenntnis der Deutschen Reichsbahn beinhaltet gegenw344rtige und auch Folgesch344den des Unfalles. 205 Wir bitten Sie, uns die Forderungen zu beziffern und nach M366glichkeit durch Unter-lagen nachzuweisen. Die Deutsche Reichsbahn ist bem374ht, berechtigte Anspr374che un-verz374glich zu erf374llen.223 Mit Schreiben vom 17. Juli 1990 teilte die Deutsche Reichsbahn mit, sie halte nach Auswertung des 344rztlichen Gutachtens eine Ausgleichszahlung ge-m344337 247 338 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I 1975 Nr. 27 S. 465; im Folgenden: ZGB) in H366he von 10.000 Mark f374r ange-messen. 4 - 4 - Mit ihrer im Jahr 2005 erhobenen Klage begehrt die Kl344gerin Erstattung von ihr an den Verletzten wegen dessen bleibender Sch344den bis zum 14. Feb-ruar 2005 angeblich erbrachter Leistungen in H366he von 91.434,54 200 sowie Fest-stellung der k374nftigen Ersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Kla-ge auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung hin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Kl344gerin s344mtliche nach 247 116 SGB X 374bergangsf344higen Leistungen zu ersetzen, die diese auf Grund des Un-falls an den Gesch344digten erbracht hat oder zuk374nftig erbringt. Es hat die Revi-sion zugelassen, weil die analoge Anwendung von 247 116 SGB X auf rechtsge-sch344ftliche Anspr374che von grunds344tzlicher Bedeutung sei. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht st374tzt den Feststellungsausspruch auf das Schrei-ben der Deutschen Reichsbahn vom 19. Januar 1989. Dieses enthalte ein schriftliches Schuldanerkenntnis i.S.v. 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB und nicht nur ein verj344hrungsunterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. 247 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Die Anspr374che aus dem Schuldanerkenntnis seien analog 247 116 SGB X auf die Kl344gerin als zust344ndigen Tr344ger der gesetzlichen Unfallversicherung 374berge-gangen. 247 116 SGB X finde seit dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet Anwen-dung und erfasse auch Schadensersatzanspr374che auf Grund von Unf344llen, die sich zuvor ereignet h344tten. Die Vorschrift sei auch auf rechtsgesch344ftliche An-spr374che aus einem Schuldanerkenntnis anzuwenden. Zu einem fr374heren 334ber-gang der Schadensersatzanspr374che auf etwa zust344ndige Leistungstr344ger der ehemaligen DDR sei es mangels tats344chlicher Erbringung von Leistungen nicht gekommen. 6 - 5 - Die Anspr374che seien nicht verj344hrt. Die am 19. Januar 1989 in Gang ge-setzte zehnj344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB sei gem344337 Art. 231 247 6 Abs. 1 EGBGB mit Wirksamwerden des Beitritts durch die drei337ig-j344hrige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; im Folgenden: a.F.) ersetzt worden. Dahinstehen k366nne, ob ein Schuldanerkenntnis nach 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB ein konstitutives Schuld-anerkenntnis i.S.v. 247 781 BGB darstelle oder ob es sich um ein eigenst344ndiges Rechtsinstitut des ZGB handle, da auch im letzteren Fall - mangels Bestehens einer k374rzeren Verj344hrungsfrist nach dem BGB f374r ein derartiges Rechtsgebil-de - die drei337igj344hrige Regelfrist nach 247 195 BGB a.F. anzuwenden sei. Diese Frist sei zwar durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auf eine dreij344hrige Frist verk374rzt worden, die nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe und grunds344tzlich zum 31. Dezember 2004 abgelaufen sei. Doch sei wegen au337ergerichtlicher Ver-handlungen der Parteien die Verj344hrung jedenfalls zwischen dem 5. Juli 2002 und dem 2. Juni 2003 nach 247 203 BGB gehemmt gewesen, so dass die Klage noch vor Vollendung der Verj344hrung zugestellt sei. 7 Der Zahlungsantrag sei dagegen unbegr374ndet, da die Kl344gerin nicht nachgewiesen habe, entsprechende Zahlungen tats344chlich geleistet zu haben. 8 - 6 - II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Wiederherstellung des Urteils des Landge-richts, das die Klage insgesamt abgewiesen hat. Es bedarf keiner Entschei-dung, ob Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte wegen des Unfalls be-stehen und nach 247 116 SGB X auf die Kl344gerin 374bergegangen sind. Es kann auch auf sich beruhen, dass, sollte ein Anspruchs374bergang auf die Kl344gerin erfolgt sein, das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden k366nnte, weil es insoweit nur auf die Leistungsverpflichtung der Kl344gerin und nicht darauf an-kommt, ob die Kl344gerin die Zahlungen tats344chlich erbracht hat (vgl. etwa BGHZ 48, 181, 184; Senatsurteile BGHZ 155, 342, 346 ff.; vom 28. M344rz 1995 - VI ZR 244/94 - VersR 1995, 600, 601; OLG Brandenburg, NJ 1996, 263; Kasseler Kommentar/Kater, 58. Erg. Lieferg., 247 116 SGB X Rn. 27). Denn etwaige Scha-densersatzanspr374che gegen die Beklagte sind jedenfalls verj344hrt. 9 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf die streitge-genst344ndlichen Anspr374che nach Art. 231 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vor-schrift des 247 195 BGB a.F. nicht anzuwenden. 10 a) Art. 231 247 6 EGBGB beruft die Vorschriften des BGB a.F. 374ber die Verj344hrung zur Anwendung, die f374r diejenigen Anspr374che nach dem BGB a.F. ma337gebend sind, welche den im Streitfall m366glicherweise begr374ndeten Anspr374-chen entsprechen oder ihnen wenigstens funktionell vergleichbar sind (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Bearb. 2003, Art. 231 247 6 EGBGB Rn. 66). Da nach Art. 232 247 1 EGBGB f374r ein Schuldverh344ltnis, das vor dem Wirksamwer-den des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ent- 11 - 7 - standen ist, das Recht der ehemaligen DDR ma337gebend bleibt, sind f374r die er-forderliche rechtliche Einordnung des in dem Schreiben der Deutschen Reichs-bahn vom 19. Januar 1989 enthaltenen Anerkenntnisses die Vorschriften des ZGB ma337gebend. F374r die Einordnung etwaiger auf Grund des Unfallereignisses gegen die Deutsche Reichsbahn bestehender Schadensersatzanspr374che gilt nach Art. 232 247 10 EGBGB Entsprechendes, soweit die Einstandspflicht aus einer unerlaubten Handlung (vgl. Senatsurteil vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699) oder aus einem Tatbestand der Gef344hrdungshaftung (vgl. M374nchener Kommentar/Wagner, BGB, 4. Aufl., Art. 232 247 10 EGBGB Rn. 8) folgt. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Ber374cksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden w344re, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der im Streitfall in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. b) Auf einen Anspruch aus einem selbstst344ndigen abstrakten Schuldan-erkenntnis nach 247 781 BGB war nach dem bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht zwar die Verj344hrungsvorschrift des 247 195 BGB a.F. anzuwenden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., 247 780 Rn. 8; Gei-gel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 38 Rn. 17). Im Streitfall kom-men jedoch keine einem Schuldanerkenntnis nach 247 781 BGB entsprechenden oder vergleichbaren Anspr374che in Betracht; denn die mit Schreiben vom 19. Januar 1989 abgegebene Erkl344rung stellt nach dem ZGB kein selbstst344ndi-ges abstraktes Schuldanerkenntnis dar. 12 - 8 - aa) Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR war das abstrakte Schuldanerkenntnis dem ZGB fremd und mit Inhalt und Zweck dieses Gesetzes (vgl. 247 45 Abs. 3 ZGB) unvereinbar (OG, NJ 1987, 385, 386); die In-stanzrechtsprechung ist dem gefolgt (vgl. BezG Erfurt, NJ 1989, 338 f.; vgl. auch OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208; ebenso Pleyer/St374ckradt, ROW 1989, 321, 322) und Entsprechendes galt im Anwendungsbereich des Gesetzes 374ber das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. M344rz 1982 (GBl. DDR I 1982 Nr. 14 S. 293; vgl. Friedel, Wirtschaftsrecht 1975/3, Beilage, S. I). Dem lag wohl die Vorstellung zu Grunde, eine absolute Verselbstst344ndi-gung eines Rechtsgrundes f374r eine Verpflichtung durch Anerkenntnis sei nicht wirksam; vielmehr bed374rfe es stets einer bestimmten Verbindung zum konkre-ten, den Anlass f374r die Abgabe des Anerkenntnisses bildenden Schuldgrund (vgl. M374hlmann, NJ 1985, 332; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter 3.5.1.4.; Westen/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich, 1984, S. 96), um zu verhindern, dass durch Vertragsgestaltung gesetzlich gew344hrte Rechte beein-tr344chtigt oder einem Partner im Gesetz nicht vorgesehene Pflichten auferlegt w374rden, was einen Versto337 gegen Inhalt und Zweck des ZGB nach dessen 247 45 Abs. 3 darstelle (vgl. Kommentar zum ZGB, 1985, Anm. 3 zu 247 45 ZGB; Uebe-ler, ROW 1990, 225, 227; vgl. auch Friedel aaO). F374r diese Beurteilung spricht, dass das ZGB den 247247 780, 781 BGB entsprechende Vorschriften nicht enth344lt (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1996, 611, 613; Westen/Schleider aaO; Pley-er/St374ckradt aaO; Uebeler aaO, S. 226); rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Behandlung des abstrakten Schuldanerkenntnisses best374nden grund-s344tzlich nicht. 13 Andererseits geht auch die Zivilrechtsordnung der DDR, wie etwa 247247 474 Abs. 1 Nr. 4 und 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB zeigen, von der rechtlichen M366glichkeit eines Schuldanerkenntnisses aus (vgl. OG, NJ 1981, 570, 571; Lehrbuch Zivil-recht aaO; vgl. auch OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg 14 - 9 - aaO; OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208). Im Anschluss daran hat ein Teil der Rechtsliteratur zum ZGB u.a. unter R374ckgriff auf den Wortlaut des 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Existenz und grunds344tzliche Zul344ssigkeit des abstrakten Schuldaner-kenntnisses auch f374r das Zivilrecht der DDR hergeleitet (vgl. M374hlmann aaO; Uebeler aaO), allerdings ebenfalls nur in den durch 247 45 Abs. 3 ZGB gesetzten Grenzen (M374hlmann aaO; Uebeler aaO; vgl. auch Westen/Schleider aaO; OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208). Ob diese im Streitfall eingehalten w344ren, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner abschlie337enden Entscheidung. bb) Denn schon der Auslegung des Berufungsgerichts, das Schreiben vom 19. Januar 1989 enthalte ein Schuldanerkenntnis, das selbstst344ndige An-spr374che auf Schadensausgleich rechtsgesch344ftlich begr374nde, kann aus Rechts-gr374nden nicht gefolgt werden. Zwar ist die Auslegung vertraglicher Vereinba-rungen Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf 374ber-pr374ft werden, ob Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-s344tze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Versto337 gegen Verfahrensvor-schriften au337er acht gelassen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Ja-nuar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - VersR 2003, 452). Solche Fehler liegen hier aber vor. 15 (1) Nach den im Streitfall gem344337 Art. 232 247 1 EGBGB anzuwendenden Auslegungsgrunds344tzen des Rechts der ehemaligen DDR ist das Erkl344rte in seiner objektiven Bedeutung ma337gebend (vgl. Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 206 unter 3.3.2.1.; OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221). Ob eine Einigung zwischen Parteien, die auch das Anerkenntnis eines Partners 374ber das Bestehen seiner Verpflichtung beinhalten konnte, nur eine Klarstellung, Pr344zisierung oder ver-tragliche 304nderung eines bestehenden Schuldverh344ltnisses beinhalten oder ob mit ihr ein neues Rechtsverh344ltnis begr374ndet werden sollte, entschied sich auch 16 - 10 - unter Geltung des ZGB grunds344tzlich nach dem Willen des Anerkennenden bzw. dem der Parteien; in der Regel begr374ndete eine Einigung kein neues Rechtsverh344ltnis (vgl. Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 90 f. unter 5.1.4.; M374hlmann aaO). An das Zustandekommen einer neuen selbstst344ndigen Verpflichtung kn374pfte das ZGB folglich keine grunds344tzlich anderen Anforderungen als sie die Rechtsprechung f374r das abstrakte Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis i.S.v. 247247 780, 781 BGB aufgestellt hat. Ein solches liegt nur vor, wenn die mit ihm 374bernom-mene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenh344ngen gel366st und allein auf den im Versprechen bzw. Anerkenntnis zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners ge-stellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - NJW 1999, 574, 575; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., 247 780 Rn. 4). (2) Anders als das Berufungsgericht meint, spricht bereits der Wortlaut der Erkl344rung vom 19. Januar 1989 gegen die Annahme, mit ihr sei eine selbst-st344ndige Verpflichtung rechtsgesch344ftlich begr374ndet worden. Wenn die Deut-sche Reichsbahn ihre "Verantwortlichkeit" f374r den Unfall "im Ergebnis gef374hrter Ermittlungen" anerkennt, legt schon dies nahe, dass eine als bestehend erkann-te Verpflichtung zum Schadensersatz best344tigt und damit au337er Streit gestellt, nicht aber eine von der bereits bestehenden Haftung verschiedene Einstands-pflicht neu begr374ndet werden sollte. 17 (3) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247247 780, 781 BGB ist ein selbstst344ndiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzuneh-men, wenn in der schriftlichen Erkl344rung ein bestimmter Schuldgrund angege-ben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - aaO; Se-natsurteile vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - aaO). Diese Auslegungsregel kann auch unter 18 - 11 - der Geltung des ZGB Anwendung finden, da dieses ebenfalls entscheidend auf den Parteiwillen abstellt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung l344sst die Erkl344rung den Grund der Haftung, den die Reichsbahn anerkannte, zwei-felsfrei erkennen, indem sie ausdr374cklich und mehrfach auf den Unfall vom 22. September 1988 Bezug nimmt. Damit war f374r jeden mit der Sache Befassten eine eindeutige Zuordnung der Anerkenntniserkl344rung zu dem Unfallereignis hergestellt. Der Schuldgrund f374r die Haftung war so konkret angegeben, dass die Wertung der Erkl344rung als rechtsgesch344ftlich neu begr374ndete, selbstst344ndi-ge Verpflichtung auch aus diesem Grund fern liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - aaO; Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - aaO). Zus344tzliches Indiz daf374r, dass der Verpflichtungswille der Reichsbahn 374ber die blo337e Best344tigung ihrer sich aus den Bestimmungen des ZGB nach ihrer Auffassung ergebenden Schadensersatzhaftung bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht hinausreichte, ist au337erdem die Erw344hnung der Vor-schrift des 247 338 Abs. 3 ZGB in dem Schreiben vom 17. Juli 1990. (4) Konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen k366nnten, mit der Erkl344rung vom 19. Januar 1989 sei eine von dem in ihr genannten Schuldgrund losgel366ste selbstst344ndige Zahlungsverpflichtung begr374ndet wor-den, sind demgegen374ber weder festgestellt noch ersichtlich. Auch die Revisi-onserwiderung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf. Der Erkl344rung keine selbstst344ndige Verpflichtung zu entnehmen, reduziert sie auch nicht zwangsl344u-fig auf ein allein der Unterbrechung der Verj344hrung dienendes Anerkenntnis i.S.v. 247 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Denn auch ihre Einordnung als blo337e Klarstel-lung, Pr344zisierung oder vertragliche 304nderung m366glicherweise bestehender Schadensersatzanspr374che schlie337t nicht aus, dass sie Unsicherheit 374ber Be-stehen und Umfang solcher Anspr374che beseitigte, etwa indem die Reichsbahn ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach best344tigte und sich damit zugleich ihrer etwaigen Einw344nde begab, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereig- 19 - 12 - nis verursacht worden (vgl. 247247 232 Abs. 1, 345 Abs. 1, 343 Abs. 1 und 2 ZGB; Bergner/Thiele, Zeitschrift f374r den Internationalen Eisenbahnverkehr 85 [1977], 99 f.) oder der Verletzte sei f374r den Schaden mitverantwortlich gewesen (vgl. 247247 341, 348 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele aaO, S. 101). Da mithin Anspr374che, die solchen aus einem selbstst344ndigen abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des 247 781 BGB entsprechen, nach den Umst344n-den des Streitfalles nicht in Betracht kommen, ist 247 195 BGB a.F. auch nicht aus diesem Grund die nach Art. 231 247 6 EGBGB ma337gebende Verj344hrungs-vorschrift des BGB. 20 c) 247 195 BGB a.F. ist im Streitfall im Rahmen des Art. 231 247 6 EGBGB auch nicht deshalb anzuwenden, weil den auf Grund des Unfalls vom 22. Sep-tember 1988 gegen die Reichsbahn etwa begr374ndeten Schadensersatzanspr374-chen Anspr374che aus positiver Vertragsverletzung eines Bef366rderungsvertrags nach dem BGB a.F. entspr344chen. Dies liegt zwar deshalb nicht fern, weil der Verletzte den Unfall als Fahrgast der Deutschen Reichsbahn erlitten hat, es sich also um Verletzungen handelte, die nach dem auch insoweit ma337gebenden Recht der ehemaligen DDR (Art. 232 247 1 EGBGB; vgl. Senatsurteil vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699) w344hrend einer Personenbef366rderung auf vertraglicher Grundlage entstanden (247 231 ZGB; vgl. zur Einordnung der Per-sonenbef366rderung durch die Deutsche Reichsbahn als zivilrechtliche Vertrags-beziehung Lehrbuch Zivilrecht, Teil 2, 1981, S. 80 f. unter 6.8.2.1.; L374bchen, StuR 1975, 181, 187; Bergner/Thiele aaO, S. 69 ff.; Westen, Das neue Zivil-recht der DDR, 1977, S. 180). Nach dem BGB in der bis zum Gesetz zur Mo-dernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung haftete die Eisenbahn f374r Personensch344den, die Fahrg344ste bei der Bef366rderung erlitten, u.a. nach den Grunds344tzen der positiven Vertragsverletzung (vgl. Finger, Eisenbahntransport-recht, Stand: 1999, vor 247247 8-19 EVO Anm. 6 a und b aa; Tavakoli, Privatisie- 21 - 13 - rung und Haftung der Eisenbahn, 2001, S. 322 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., 247 12 HaftpflG Rn. 133); diese Anspr374che unterlagen der allgemeinen Verj344hrung nach 247 195 BGB a.F. (vgl. Finger aaO, vor 247247 8-19 EVO Anm. 7 a). Die im Streitfall etwa bestehende Haftung der Reichsbahn f374r den Unfall ent-spricht jedoch nicht einer solchen Einstandspflicht. Sie ist vielmehr aus Sicht des BGB einer Haftung aus unerlaubter Handlung bzw. dem Haftpflichtgesetz vergleichbar mit der Folge, dass insoweit nicht 247 195 BGB a.F., sondern 247 852 BGB a.F. im Rahmen des Art. 231 247 6 EGBGB heranzuziehen ist. aa) Eine Haftung der Reichsbahn f374r die Unfallfolgen kommt im Streitfall aus der erweiterten Verantwortlichkeit nach 247247 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB in Betracht, bei der es nach 247247 335, 343 Abs. 1 ZGB auf ein Verschulden nicht ankommt, weil eine Haftungsbefreiung nach 247247 333, 334 ZGB ausge-schlossen ist (vgl. Kommentar zum ZGB aaO, Anm. 1.1 zu 247 232 ZGB; Lehr-buch Zivilrecht aaO, S. 82 unter 6.8.2.2.; Zetzschke/Joachim, NJ 1976, 708, 711; Bergner/Thiele aaO, S. 99 f.; Bergner/Lange/Teuchert, Wissenschaftliche Zeitschrift der Hochschule f374r Verkehrswesen, 1978, S. 225, 230 f.), und die folglich grunds344tzlich bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses bestand (vgl. 247 343 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele aaO, S. 100; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 231). Die Zielrichtung des ZGB ging dahin, Schadensersatzanspr374che aus Vertr344gen und aus deliktischem Verhalten m366glichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Se-natsurteile BGHZ 126, 87, 93 f.; vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 700). Die Regelungen des F374nften Teils des ZGB (u.a. 247247 330 ff., 343 ff. ZGB) waren auf die Haftung innerhalb von Vertragsbeziehungen grunds344tzlich unanwendbar, soweit nicht das Vertragsrecht (247247 93, 232 Abs. 1 ZGB) ihre An-wendbarkeit besonders bestimmte (vgl. Kommentar zum ZGB aaO, Anm. 0 zu 247 93 ZPO, Vorbem. zu 247247 323 ff. ZGB; Posch, Schutz des Lebens, der Ge-sundheit und des Eigentums vor Schadenszuf374gung, 1979, S. 15; Macke, Fest- 22 - 14 - schrift f374r Steffen, 1995, S. 289, 295). Das spricht daf374r, dass nach dem ZGB im Streitfall nur eine Haftung aus einem Anspruch aus den 374ber die Verweisung in 247 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB anwendbaren Bestimmungen der 247247 330 ff. ZGB in Betracht kam und keine Anspruchskonkurrenz aus vertraglicher und au337erver-traglicher Haftung bestand (vgl. Posch aaO; in Bezug auf 247 93 ZGB Posch, NJ 1974, 726, 731; ders., StuR 1975, 207, 215; ders., NJ 1977, 10, 11; G366hring, NJ 1979, 136 f.; Roggemann, Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung der DDR mit Nebengesetzen, 1976, S. 55; Westen aaO, S. 238). Obwohl das Zivil-recht der ehemaligen DDR Verletzungen von Fahrg344sten bei der Personenbe-f366rderung als Sch344den aus nicht geh366riger Erf374llung des Personenbef366rde-rungsvertrags ansah (vgl. Bergner/Thiele aaO, S. 99; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 230; Fritsche/Posch/Wedekind, NJ 1988, 72, 74), unterstellt 247 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Haftung den Bestimmungen 374ber die erweiterte Verant-wortlichkeit f374r Schadenszuf374gung au337erhalb von Vertr344gen (247247 330 ff., 343 ff. ZGB). Das legt nahe, dass es sich bei dem in Frage kommenden Anspruch aus Sicht des ZGB um einen au337ervertraglichen handelte (vgl. Posch, StuR 1975, 207, 215, 217). Nach dem BGB w344re er dann verj344hrungsrechtlich ebenso ein-zuordnen (vgl. Senatsurteil vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 101/04 - aaO; OLG Naumburg, NJW 1998, 237, 239). bb) Abgesehen davon ist auf den im Streitfall in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus 247247 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB ab dem Wirksamwerden des Beitritts schon deshalb nicht die drei337igj344hrige Frist des 247 195 BGB a.F., sondern die dreij344hrige des 247 852 BGB a.F. anzuwenden, weil die m366gliche Einstandspflicht unabh344ngig von Verschulden bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses besteht (soeben unter aa) und damit funktionell eine Gef344hrdungshaftung darstellt, jedenfalls soweit es, wie im Streitfall, um die Verursachung von Gesundheitssch344den geht. Zumindest in diesem Umfang ist sie der Haftung nach dem Haftpflichtgesetz vergleichbar, obwohl diese - anders 23 - 15 - als die 374ber 247 232 Abs. 1 ZGB begr374ndete Einstandspflicht (vgl. Bergner/Thiele aaO, S. 100 f.; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 231) - erst an der Grenze h366-herer Gewalt endet (247 1 Abs. 2 HaftPflG) und durch Haftungsh366chstgrenzen beschr344nkt ist (247 9 HaftpflG). Diese Vergleichbarkeit rechtfertigt es, auf die im Streitfall in Betracht kommenden Anspr374che die Verj344hrungsvorschrift des 247 852 BGB a.F. anzuwenden, unabh344ngig davon, ob es sich nach dem ZGB um vertragliche oder au337ervertragliche Anspr374che handelt. Entsprechend hat der Senat (Senatsurteil vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 700; vgl. auch OLG Naumburg aaO, S. 239 f.) Ausgleichsanspr374che nach 247 338 Abs. 3 ZGB wegen ihrer weitgehenden 334bereinstimmung mit dem sich aus 247 847 Abs. 1 BGB a.F. ergebenden Anspruch allein der Verj344hrungsvorschrift des 247 852 BGB a.F. ungeachtet dessen unterworfen, ob die Einstandspflicht als vertragliche oder au337ervertragliche einzustufen war. d) Das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 ver344nderte die infolge des Un-falls m366glicherweise nach dem ZGB entstandenen Schadensersatzanspr374che nicht in einer Weise, die ab Wirksamwerden des Beitritts die Anwendung von 247 195 BGB a.F. erlaubt h344tte. Dass mit dem Anerkenntnis, anders als es das Berufungsgericht f374r m366glich h344lt, kein selbstst344ndiger, dem BGB unbekannter Anspruch rechtsgesch344ftlich neu begr374ndet worden ist, ergibt sich schon aus fr374heren Darlegungen (oben unter b bb). Es ist ferner nichts daf374r ersichtlich oder festgestellt, dass das Anerkenntnis den Rechtsgrund der etwa bestehen-den Haftung in einer Art und Weise ver344ndert h344tte, die die m366glichen Scha-densersatzanspr374che einem in der Frist des 247 195 BGB a.F. verj344hrenden ver-gleichbar gemacht h344tte oder dazu zw344nge, sie mangels Vergleichbarkeit zu einem dem BGB a.F. bekannten Institut der allgemeinen Verj344hrung nach 247 195 BGB a.F. zu unterstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats ver344ndern ins-besondere Vereinbarungen 374ber einen gesetzlichen Anspruch regelm344337ig das urspr374ngliche Rechtsverh344ltnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte 24 - 16 - betreffen, lassen es im 334brigen aber, auch hinsichtlich der Verj344hrungsfrist, nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351 m.w.N.); dass f374r die Rechtsla-ge nach dem ZGB anderes zu gelten h344tte, ist nicht ersichtlich. Auch das im Streitfall abgegebene Anerkenntnis lie337 somit - selbst wenn es Einwendungen der Reichsbahn in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen h344tte (dazu oben b bb [4]) - den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung grunds344tzlich unver344n-dert, und zwar selbst dann, wenn sich seine verj344hrungsrechtliche Relevanz nach dem ZGB nicht auf die Unterbrechungswirkung nach 247 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beschr344nkt (zu ihr Senatsurteile vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 702; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - VersR 2006, 1646, 1647), sondern es stattdessen oder zugleich die Wirkung gehabt h344tte, nach 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB eine neue Verj344hrungsfrist in Gang zu setzen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich die Anwendbarkeit von 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf Aner-kenntnisse von Zahlungsverpflichtungen beschr344nkte, mit denen - soweit darin nicht ein Versto337 gegen Inhalt und Zweck des ZGB lag (s. oben b aa) - ein neu-er Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung begr374ndet und nicht nur eine bereits bestehende Verpflichtung lediglich best344tigt oder bekr344ftigt wurde (so M374hl-mann aaO; Uebeler aaO, S. 226), was hier nicht der Fall war. Denn selbst wenn 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB neben 247 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB auf das hier vorliegende, allenfalls best344tigende Anerkenntnis anzuwenden w344re (vgl. OG, NJ 1981, 570, 571; OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg, VIZ 1996, 611, 613; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 91), ist nicht ersichtlich, warum die Wirkung dieser Vor-schrift 374ber die Inkraftsetzung einer zehnj344hrigen Verj344hrungsfrist hinausgehen sollte. - 17 - 2. Ist 247 195 BGB a.F. ab Wirksamwerden des Beitritts demnach nicht an-zuwenden, sind die geltend gemachten Anspr374che, sollten sie bestehen und auf die Kl344gerin 374bergegangen sein, jedenfalls verj344hrt. 25 a) Unabh344ngig davon, ob auf die streitgegenst344ndlichen Anspr374che nach dem Recht der ehemaligen DDR die Verj344hrungsfrist des 247 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB oder auf Grund des Anerkenntnisses vom 19. Januar 1989 die des 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Anwendung fand, waren die Anspr374che nach diesem Recht am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verj344hrt. Weshalb fanden nach Art. 231 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des BGB Anwendung, wobei sich der Verj344hrungsbeginn gem344337 Art. 231 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiterhin nach den Vorschriften des ZGB bestimmte. Da die kenntnisabh344ngige dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. k374rzer ist als die nach 247 474 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZGB in Betracht kommenden Fristen von vier bzw. zehn Jahren, konnte sie jedoch fr374hestens am 3. Oktober 1990 beginnen (Art. 231 247 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und lief von dem Zeitpunkt an, in welchem Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichti-gen vorlag (vgl. 247 852 Abs. 1 BGB a.F.). Wann dies der Fall war und ob es hier-f374r auf die Kenntnis der Kl344gerin bzw. ihrer Rechtsvorg344ngerin ankommt oder ob sie sich eine etwa fr374her von dem Verletzten bzw. seiner Familie erlangte Kenntnis entgegenhalten lassen muss, bedarf aber dann keiner Entscheidung, wenn jedenfalls die nach dem ZGB ma337gebende l344ngere Verj344hrungsfrist voll-endet ist (Art. 231 247 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. BGHZ 156, 232, 241). 26 b) Das ist hier der Fall, selbst wenn durch die Schreiben der Reichsbahn vom 19. Januar 1989 und vom 17. Juli 1990 nach 247 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB die Verj344hrung unterbrochen worden sein sollte (vgl. Art. 231 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) mit der Folge des Neubeginns der Verj344hrung am 1. Februar 1989 bzw. am 1. August 1990 (vgl. 247 476 Abs. 2 ZGB): Sollte das Anerkenntnis vom 27 - 18 - 19. Januar 1989 die Voraussetzungen von 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB erf374llt haben (dazu oben 1 d), so war die Zehnjahresfrist nach dieser Vorschrift sp344testens am 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 unabh344ngig davon abgelaufen, ob sich der Beginn der Verj344hrung nach 247 475 Nr. 2 ZGB oder nach 247 475 Nr. 3 ZGB bestimmte. Denn im ersten Fall w344re jedenfalls die kenntnisunabh344ngige Zehnjahresfrist nach 247 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 95) l344ngstens in diesem Zeitraum vollendet gewesen, im zweiten Fall w344re die Zehnjahresfrist des 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB kenntnisunabh344ngig sp344testens in dem von 247 476 Abs. 2 ZGB bestimmten Zeitpunkt angelaufen, da nichts daf374r ersichtlich ist, dass die Anspr374che ab dem 1. Februar 1989 bzw. dem 1. August 1990 nicht h344tten geltend gemacht werden k366nnen (vgl. Senatsurteil aaO, S. 96). War 247 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 dagegen nicht anwendbar, so war die Verj344hrungsfrist sp344testens mit dem Ab-lauf der kenntnisunabh344ngigen zehnj344hrigen Frist nach 247 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB und damit ebenfalls sp344testens am 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 vollendet. c) Tatsachen, die Unterbrechungs- oder Hemmungstatbest344nde im Zeit-raum bis 1. Februar 1999 bzw. 1. August 2000 ausf374llen k366nnten, hat das Beru-fungsgericht, von der Kl344gerin unbeanstandet, nicht festgestellt. Etwa beste-hende Anspr374che sind mithin - auch bereits im Zeitpunkt der vom Berufungsge- 28 - 19 - richt angenommenen Verhandlungen - verj344hrt, so dass es auf die Frage eines 334bergangs der Anspr374che auf die Kl344gerin nicht mehr ankommt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 97 Abs. 1 ZPO. 29 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.12.2005 - 11 O 104/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2007 - 12 U 4/06 -
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