BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 183/08 Verk374ndet am: 1. Oktober 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TierNebG 247 11 Abs. 3; NRWAGTierNebG 247 3 Abs. 2, 247 6 Zwischen dem Besitzer von gem344337 247247 8, 9 TierNebG i.V.m. 247247 1, 3 AGTierNebG NRW zu beseitigenden Tierk366rpern und einem mit der Tierk366rperbeseitigung beliehenen Unternehmer entsteht ein privatrecht-liches Benutzungsverh344ltnis (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920). BGB 247247 133 A, C; 157 G Ob der Besitzer von zu beseitigenden Tierk366rpern dem mit der Tierk366r-perbeseitigung beliehenen Unternehmer auch dann die insgesamt f374r die Leistung angefallene Umsatzsteuer zu erstatten hat, wenn er nur einen Teil des in einer Entgeltliste f374r diese Leistung festgelegten Ent-gelts tragen muss, ist nach dem privatrechtlichen Nutzungsverh344ltnis zu beurteilen, dessen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - VII ZR 183/08 - LG Kleve AG Geldern - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 21. August 2008 insoweit aufgeho-ben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im 334brigen wird es ab-ge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 14. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Auf die An-schlussberufung der Kl344gerin wird das Urteil des Amtsgerichts ab-ge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 1.050,59 200 nebst Zin-sen in H366he von 8 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 961,12 200 seit dem 25. Juli 2007 und aus weiteren 89,47 200 seit dem 11. September 2007 sowie 599,80 200 vorgerichtliche Rechtsan-waltskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kl344gerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %. Die 374brigen Kosten des Rechtsstreits tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt im Revisionsverfahren von dem Beklagten noch restliches Entgelt f374r die Beseitigung verendeten Gefl374gels in H366he von 1.050,59 200. Zus344tzlich macht sie einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtli-chen Rechtsanwaltskosten in einer Gesamth366he von 599,80 200 geltend. 2 Die Kl344gerin betreibt eine Tierk366rperbeseitigungsanstalt. Der Beklagte ist Inhaber einer Gefl374gelfarm. In der Zeit von Januar 2004 bis Juni 2007 entsorgte die Kl344gerin die K366rper verendeten Gefl374gels des Beklagten. Der Kl344gerin war die Tierk366rperentsorgung w344hrend dieser Zeit durch die f374r die Tierk366rperbesei-tigung zust344ndigen 366ffentlich-rechtlichen Gebietsk366rperschaften 374bertragen. Die Kl344gerin erhebt f374r ihre Entsorgungsleistungen Entgelte nach Entgeltlisten, die von der zust344ndigen Bezirksregierung genehmigt sind. Darin ist jeweils aufge-f374hrt, dass sich s344mtliche angegebenen Entgelte der Entgeltliste zuz374glich der jeweils gesetzlich g374ltigen Mehrwertsteuer verstehen. F374r die Entsorgung von Tierk366rpern in der Zeit von Januar 2006 bis Juni 2007 stellte die Kl344gerin dem Beklagten insgesamt einen Betrag in H366he von 3.464,91 200 in Rechnung. In den einzelnen Rechnungen zog die Kl344gerin von den jeweiligen Bruttobetr344gen (inklusive Umsatzsteuer) jeweils Zusch374sse des Kreises in H366he von 75 % der Nettoentgelte (ohne Umsatzsteuer) ab, so dass die Rechnungsbetr344ge 25 % der Nettoentgelte zuz374glich 16 % Umsatzsteuer (bezogen auf den Gesamtbetrag der Nettoentgelte) umfassten. Der Beklagte zahlte auf diese Rechnungen insgesamt 2.414,32 200, wobei er mit Ausnahme der Rechnungen vom 3. April 2007 und 3. Mai 2007 jeweils 25 % des Brutto-entgelts zahlte, also 75 % der abgerechneten Umsatzsteuer nicht beglich. 3 - 4 - Die Parteien streiten dar374ber, ob der Beklagte die gesamte, auf 100 % des Nettoentgelts bezogene Umsatzsteuer oder aber nur die auf einen Anteil von 25 % des Nettoentgelts bezogene Umsatzsteuer zu zahlen hat. 4 5 Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Abschluss eines Teilvergleichs 374ber einen weiter geltend gemachten Betrag von 3.576,32 200 zur Zahlung von 1.050,59 200 nebst Zinsen verurteilt sowie der Kl344gerin hinsichtlich der vorgericht-lichen Rechtsanwaltskosten in H366he von 599,80 200 einen Freistellungsanspruch zugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte im We-sentlichen Erfolg; die Anschlussberufung der Kl344gerin, gerichtet auf einen Zah-lungsausspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, blieb weitgehend erfolglos. Mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag hinsichtlich des restlichen Entgelts sowie bez374glich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Der Beklagte beantragt die Zu-r374ckweisung der Revision. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, im 334brigen zu dessen Ab344nderung und Neufas-sung. 7 - 5 - I. 8 Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin habe als beliehenes privat-rechtliches Unternehmen eine Beseitigungsleistung an den Beklagten als Besit-zer der verendeten Tiere erbracht, welche gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterlegen habe. Der steuerpflichtige Umsatz werde nach dem Entgelt im Sinne von 247 10 Abs. 1 UStG bemessen, das gem344337 247 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 UStG auch die Zahlungen des Kreises umfasse. Steuer-schuldnerin sei nach 247 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG die Kl344gerin als Unternehmerin gewesen. Eine steuerrechtliche Grundlage daf374r, dass der Beklagte als Leis-tungsempf344nger die von der Kl344gerin abzuf374hrende Umsatzsteuer an die Kl344ge-rin zahlen oder erstatten m374sse, bestehe nicht. Die Kl344gerin k366nne die Zahlung der von ihr abzuf374hrenden Umsatzsteuer vom Beklagten nur verlangen, wenn daf374r eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage bestehe. Einen Verg374tungsanspruch gegen den Beklagten habe die Kl344gerin le-diglich nach 247 16 Abs. 1 Tierk366rperbeseitigungsgesetz (TierKBG) i.V.m. 247 8 Landestierk366rperbeseitigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LTierKBG) bzw. nach 247 11 Abs. 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) i.V.m. 247 6 Ausf374hrungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (NRWAGTierNebG). Zwar sei in 247 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 3 i.V.m. 247 9 Abs. 2 LTierKBG bzw. in 247 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 AGTierNebG NRW grunds344tzlich die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts vorgesehen, allerdings w374rden diese Bestimmungen durch 247 8 Abs. 4 Satz 1 LTierKBG bzw. 247 6 Abs. 7 Satz 1 NRWAGTierNebG eingeschr344nkt. Danach w374rden von den Tierbesitzern f374r die Verarbeitung und Beseitigung von Tierk366rpern lediglich Entgelte in H366he von 25 % der dabei in der Tierk366rperbeseitigungsanstalt entstehenden Kosten erhoben. Die verblei-benden Kosten h344tten nach 247 8 Abs. 4 Satz 2 LTierKBG bzw. 247 6 Abs. 7 Satz 3 9 - 6 - NRWAGTierNebG die jeweils zust344ndigen Kreise und kreisfreien St344dte zu tra-gen. 10 Es komme nicht darauf an, wie der Begriff des Entgelts im Sinne von 247 8 Abs. 4 Satz 1 LTierKBG bzw. 247 6 Abs. 7 Satz 1 NRWAGTierNebG auszulegen sei, sondern darauf, wie der Begriff der Kosten im Sinne dieser Vorschriften aufzufassen sei. Der Begriff der Kosten im Sinne der vorgenannten Vorschriften sei da-hingehend auszulegen, dass darunter die in Geld bewertete Gesamtheit aller Aufwendungen, Ausgaben und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu verstehen sei, die in der Tierk366rperbeseitigungsanstalt f374r die Verarbeitung und Beseiti-gung entst374nden. Danach umfasse der Begriff der Kosten auch die Umsatz-steuer, die f374r die Tierk366rperbeseitigung zu entrichten sei. F374r den Begriff der Kosten komme es nicht darauf an, dass in den genehmigten Entgeltlisten der Kl344gerin niedergelegt sei, dass sich die angegebenen Entgelte zuz374glich der jeweils gesetzlich g374ltigen Mehrwertsteuer verst374nden. 11 Die Kl344gerin k366nne daher von dem Beklagten lediglich die Zahlung von 25 % der insgesamt abzuf374hrenden Umsatzsteuer verlangen. 12 II. Die hiergegen gerichtete Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. 13 Der Kl344gerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von noch 1.050,59 200 f374r die Beseitigung verendeten Gefl374gels zu. Dar374ber hinaus kann sie Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in H366he von 599,80 200 verlangen. 14 - 7 - Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endent-scheidung reif ist (247 563 ZPO). 15 16 Auf das Rechtsverh344ltnis sind das TierNebG, in Kraft getreten am 29. Januar 2004, und das NRWAGTierNebG, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, anzuwenden, da die im Streit stehenden Beseitigungsleistungen von Ja-nuar 2006 bis Juni 2007 erbracht wurden. 1. Die Kl344gerin kann von dem Beklagten gem344337 247 6 Abs. 3, 7 NRWAGTierNebG, 247 3 Abs. 2 TierNebG i.V.m. der Entgeltliste der Kl344gerin ein Entgelt in H366he von 25 % der Kosten verlangen, die bei ihr f374r die Verarbeitung und Beseitigung der im Betrieb des Beklagten verendeten Tiere angefallen sind. Der sich hieraus ergebende Zahlungsanspruch der Kl344gerin umfasst entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die auf den Zuzahlungsanteil des Kreises in H366he von 75 % der Kosten entfallende Umsatzsteuer. 17 a) Die Kl344gerin hat dem Beklagten gegen374ber Leistungen erbracht, die insgesamt gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegen. 18 Steuerbare Leistungen im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG f374hrt ein Un-ternehmer aus, wenn sich seine Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet (vgl. BFH, BFHE 133, 133). Diese Voraussetzungen liegen vor. 19 aa) Die Kl344gerin ist Unternehmerin im Sinne von 247 2 Abs. 1 UStG (vgl. BFH/NV 1993, 331). 20 Unternehmer nach dieser Vorschrift ist, wer eine gewerbliche T344tigkeit selbst344ndig aus374bt. 247 2 Abs. 1 Satz 3 UStG bestimmt, dass gewerblich jede dauerhaft ("nachhaltig") auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete T344tig-keit ist (Stadie, UStG, 247 2 Rdn. 38). Die T344tigkeit der Kl344gerin, einer juristischen 21 - 8 - Person des Privatrechts, ist auf die nicht nur vor374bergehende Erbringung von Leistungen der Tierk366rperbeseitigung gegen Entgelt gerichtet. 22 Die Einschr344nkungen des 247 2 Abs. 3 Satz 1 UStG greifen nicht. Sie sind an die T344tigkeit einer justischen Person des 366ffentlichen Rechts gekn374pft (Sta-die in Rau/D374rrw344chter, UStG, 247 2 Anm. 794 f.). Daran fehlt es hier. Die Kl344ge-rin ist nicht dadurch zu einer juristischen Person des 366ffentlichen Rechts ge-worden, dass sie als Beliehene 366ffentlich-rechtliche Aufgaben der Tierk366rperbe-seitigung wahrnimmt (Stadie in Rau/D374rrw344chter, aaO). bb) Die Kl344gerin hat ihre Leistungen gegen Entgelt erbracht (247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). 23 Die Kl344gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts gem344337 der von ihr aufgestellten und von der Bezirks-regierung genehmigten und 366ffentlich bekannt gemachten Entgeltliste. Der Ent-geltanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden privat-rechtlichen Benutzungsverh344ltnis (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920). Dieses beruht auf 247247 8 und 9 TierNebG i.V.m. den 247247 1 und 3 NRWAGTierNebG, wonach der Beklagte als Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet ist, diese von der insoweit beliehenen Kl344gerin verarbeiten und entsorgen zu lassen. Nach 247 6 Abs. 3 NRWAGTierNebG kann von der Kl344gerin ein privatrechtliches Entgelt f374r die Beseitigung von Tierk366rpern, Tierk366rperteilen und Erzeugnissen tierischen Ur-sprungs verlangt werden. Damit kn374pft die Vorschrift den Anspruch der Kl344gerin auf das privatrechtliche Entgelt an die Beseitigung der tierischen Nebenproduk-te des Beklagten und damit an eine Leistung der Tierk366rperbeseitigungsanstalt. 24 - 9 - cc) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Kl344gerin mit ihren Leistungen als privater Unternehmer Aufgaben kommunaler Gebietsk366rper-schaften wahrgenommen hat (BFH/NV 1993, 200, 201; BFH/NV 1993, 276). 25 26 Die Kl344gerin, eine juristische Person des Privatrechts, der als Inhaberin der Tierk366rperbeseitigungsanstalt die 366ffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht von Tierk366rpern 374bertragen worden ist, wird durch diese 334bertragung (Belei-hung) nicht zu einer Einrichtung des 366ffentlichen Rechts im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145, 1) (so auch Tehler, UR 2006, 193, 195). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 Satz 1 der 6. EG-Richtlinie, dass ein Beliehener dann als Nichtsteuerpflichtiger zu behandeln ist, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erf374llt sind: Die T344tig-keit muss durch eine 366ffentliche Einrichtung ausge374bt werden und die Vornah-me der T344tigkeit muss im Rahmen 366ffentlicher Gewalt erfolgen (EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 2000, I-6355). Beides ist nicht der Fall. Eine 366ffentliche Einrichtung im Sinne der 6. EG-Richtlinie liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften dann vor, wenn diese organisatorisch in die 366ffentliche Verwaltung eingegliedert ist (EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 2000, I-6355). Eine juristische Person des Privatrechts, die wie die Kl344gerin nicht in die 366ffentliche Verwaltung einge-gliedert ist, ist auch als Beliehene keine 366ffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 1989, 3233). Die Vornahme von T344tigkeiten im Rahmen 366ffentlicher Gewalt beurteilt sich danach, ob diese im Rahmen eigens f374r sie geltender rechtlicher Regelun-gen ausge374bt werden (EuGH, EuGHE 1989, 3233). Dies ist nicht der Fall, wenn die 374bertragenen Aufgaben von dem Beliehenen - wie hier - nach privatrechtli-chen Regelungen abgewickelt werden (vgl. Tehler, aaO). 27 - 10 - Der in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach der insge-samt mit den 366ffentlich-rechtlichen Aufgaben der Tierk366rperbeseitigung betraute private Unternehmer insoweit als eine "366ffentliche Einrichtung" anzusehen sei (Lange/Stils ad Wilken, UR 2006, 7, 10), folgt der Senat aus den soeben darge-legten Gr374nden nicht. 28 29 b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Bemessungs-grundlage f374r den steuerpflichtigen Umsatz gem344337 247 10 Abs. 1 UStG bei ent-geltlichen Ums344tzen im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG grunds344tzlich das f374r die Leistung erhaltene Entgelt ist. aa) In 247 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 NRWAGTierNebG ist grunds344tzlich die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts durch die beliehene Tierk366rperbeseitigungsanstalt von dem Tierbesitzer nach beh366rdlich genehmig-ten Gesch344ftsbedingungen oder Tarifen vorgesehen. Gem344337 247 6 Abs. 7 NRWAGTierNebG haben die Besitzer von tierischen Nebenprodukten allerdings nur 25 % der Kosten der Verarbeitung und Beseitigung zu tragen; die verblei-benden Kosten tragen nach dieser Vorschrift die Kreise und kreisfreien St344dte, soweit nicht ein anderer Kostentr344ger eintritt. 30 bb) Die H366he der Verg374tung f374r die Entsorgung verendeten Gefl374gels des Beklagten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweiligen durch die Bezirksre-gierung genehmigten Entgeltliste der Kl344gerin. Diese Entgeltliste weist entspre-chend der Regelung des 247 6 Abs. 7 NRWAGTierNebG ein Entgelt in H366he von 25 % der Kosten f374r die Verarbeitung und Beseitigung von Tierk366rpern aus, das von dem Besitzer der Tierk366rper zu leisten ist. 31 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die (Zu-)Zahlungen des Kreises bei der Bemessung des steuerpflichtigen Umsatzes zu ber374cksich-tigen, denn das Entgelt umfasst gem344337 247 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 UStG 32 - 11 - sowohl dasjenige, was der Leistungsempf344nger selbst aufwendet, um die Leis-tung zu erhalten, jedoch abz374glich der Umsatzsteuer, als auch dasjenige, was ein anderer als der Leistungsempf344nger dem Unternehmer f374r die Leistung ge-w344hrt. 33 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine Zahlung bzw. Zuzahlung ("Zuschuss") im Sinne von 247 10 Abs. 1 Satz 3 UStG dann vor, wenn diese f374r eine bestimmte Leistung erfolgt, dem Leistungsempf344nger zugute kommt und der leistende Unternehmer einen Anspruch auf die (Zu-)Zahlung hat (BFH, BStBl. II 2004, 322). Dem Beklagten als Besitzer der Tierk366rper wird f374r die Leistungen der Kl344gerin mit einem nach den genehmigten Entgeltlisten be-stimmten Preis ein Zuschuss im Sinne von 247 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in H366he von 75 % der Kosten gew344hrt (so auch Nieskens in Rau/D374rrw344chter, UStG, 247 3 Anm. 3591, Tierk366rperbeseitigung), die die Kreise und kreisfreien St344dte zu 374bernehmen haben, soweit nicht ein anderer Kostentr344ger eintritt. Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-p344ischen Gemeinschaften, der insoweit ausgef374hrt hat, dass die (Zu-)Zahlung zu einer bestimmten Minderung des Abgabepreises an den Leistungsempf344n-ger f374hren muss. Diese Zahlung muss daher gerade f374r die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung geleistet werden, wobei der Preis der Leistung in den Grundz374gen festliegen muss (EuGH, EuGHE 2001, I-9115; EuGHE 2004, I-6985). 34 Entgegen den Ausf374hrungen des Beklagten ist der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2003 (BFH, DStRE 2003, 681, 682) nichts anderes zu entnehmen. 35 Dementsprechend ist in den durch die Kl344gerin dem Beklagten gestellten Rechnungen der Entgeltanteil von 25 % um den durch die Kreise und kreisfrei- 36 - 12 - en St344dte zu tragenden Anteil von 75 % erh366ht worden, denn beide Anteile zu-sammen bilden das Entgelt f374r die Beseitigungsleistung der Kl344gerin. 37 3. Der Beklagte hat der Kl344gerin die f374r ihre Leistungen angefallene Um-satzsteuer in voller H366he zu erstatten. 38 a) Ein dahingehender Erstattungsanspruch der Kl344gerin ergibt sich nicht aus den steuerrechtlichen Bestimmungen des UStG. Zwar ist die Kl344gerin als Unternehmerin gem344337 247 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldnerin. Daraus folgt allerdings nicht, dass sie die von ihr abzuf374hrende Umsatzsteuer von dem Empf344nger der umsatzsteuerpflichtigen Leistung erstattet erh344lt. 247 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG verh344lt sich nicht dazu, wer die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tra-gen hat. Das hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Dementspre-chend kann die Kl344gerin die von ihr abzuf374hrende Umsatzsteuer vom Beklagten nur insoweit erstattet verlangen, als hierf374r eine sonstige gesetzliche oder ver-tragliche Grundlage besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, DStRE 2000, 559). b) Eine gesetzliche Grundlage f374r die Verpflichtung des Beklagten, der Kl344gerin die f374r die empfangenen Leistungen angefallene Umsatzsteuer zu er-statten, besteht nicht. 39 aa) Sie ergibt sich nicht aus 247 6 Abs. 7 Satz 1 NRWAGTierNebG. Nach dieser Vorschrift kann die Kl344gerin von dem Beklagten ein Entgelt in H366he der Kosten f374r das Verarbeiten und die Beseitigung von Tierk366rpern beanspruchen. Das Berufungsgericht legt diese Norm dahingehend aus, dass der Begriff der Kosten die Umsatzsteuer nicht beinhaltet. Diese Auslegung ist zutreffend. Dies zu beurteilen ist der Senat nach 247 545 ZPO nicht gehindert, weil der r344umliche Geltungsbereich der Norm ganz Nordrhein-Westfalen erfasst und sich somit 40 - 13 - 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (vgl. Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 545 Rdn. 5). 41 Der Verg374tungsanspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten ergibt sich aus 247 11 Abs. 3 TierNebG i.V.m. 247 6 NRWAGTierNebG. Zwar ist in 247 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 NRWAGTierNebG grunds344tzlich die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts vorgesehen, allerdings werden diese Bestim-mungen durch 247 6 Abs. 7 Satz 1 AGTierNebG NRW eingeschr344nkt. Danach werden von den Tierbesitzern f374r die Verarbeitung und Beseitigung von Tier-k366rpern lediglich Entgelte in H366he von 25 % der dabei in der Tierk366rperbeseiti-gungsanstalt entstehenden Kosten erhoben. Die verbleibenden Kosten haben nach 247 6 Abs. 7 Satz 3 AGTierNebG NRW die jeweils zust344ndigen Kreise und kreisfreien St344dte zu tragen. bb) Der Begriff der Kosten im Sinne dieser Vorschriften muss innerhalb des Ausf374hrungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (NRWAGTierNebG) einheitlich ausgelegt werden. In Betracht kommt nur eine Auslegung, nach der der Unternehmer insgesamt nicht mehr als 100 % der bei ihm angefallenen Umsatzsteuer erstattet verlangen kann. Eine dem entspre-chende Auslegung des Begriffes der Kosten in 247 6 Abs. 7 AGTierNebG NRW in der Weise, dass der auf die jeweiligen Kostenquote entfallende Anteil der Um-satzsteuer durch den Beklagten bzw. den Kreis zu tragen ist, ist nicht gerecht-fertigt, denn dies w374rde der Intention des Gesetzgebers, dem Beklagten als Besitzer von Tierk366rpern einen Zuschuss in H366he von 75 % der entstehenden Kosten der Tierk366rperbeseitigung zu gew344hren, zuwiderlaufen. 42 Leistet der Tierk366rperbesitzer lediglich den auf seinen Entgeltanteil von 25 % entfallenden Umsatzsteueranteil, ergibt sich im Falle eines Vorsteuerab-zugs, der den Besitzer zu einem Abzug der gesamten f374r die Leistung angefal- 43 - 14 - lenen Vorsteuer berechtigen w374rde (vgl. Umsatzsteuerrichtlinie 2005 Ab-schnitt 188 bzw. Abschnitt 192), im Ergebnis ein geringerer Entgeltanteil als 25 % der Kosten bezogen auf den insgesamt anfallenden Bruttobetrag. Ausge-hend von einer Umsatzsteuer von 16 % verbliebe nach dem Vorsteuerabzug ein Anteil von 13 % der Nettokosten bzw. 9 % der Bruttokosten. 44 Dar374ber hinaus w374rde der gesetzgeberische Zweck, "die durch europ344i-sches Recht vorgeschriebene Beteiligung der Landwirtschaft in H366he von 25 % an den Beseitigungskosten" umzusetzen, verfehlt (vgl. LT-Drucks. 13/5930, Be-gr374ndung des Gesetzentwurfs, F-Auswirkungen auf die Gemeinden und Ge-meindeverb344nde). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung eine Beihilfe zur Tierk366rperbeseitigung an die Landwirtschaft leisten, die dem Gemeinschafts-rahmen f374r staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabf344llen (2002/C 324/2, ABl. C vom 24. Dezember 2002) entspricht (vgl. LT-Drucks. 13/5930, Begr374ndung des Gesetzentwurfs, A Allgemeiner Teil). Danach d374rfen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 75 % der Kos-ten f374r die Tierk366rperbeseitigung leisten (Ziff. 29 Gemeinschaftsrahmen). Eine Beihilfe, die den durch den Gemeinschaftsrahmen vorgegebenen Umfang ver-l344sst, m374sste ein f366rmliches Pr374fverfahren der Europ344ischen Kommission zur Folge haben (Ziff. 53 Gemeinschaftsrahmen [2002/C 324/2] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999, 1999/L 83/1, ABl. L vom 27. M344rz 1999). Eine solche, den Gemeinschaftsrahmen verlassende Beihilfe w374rde sich aber durch den Vorsteuerabzug f374r einen insoweit berechtigten Tierk366rperbesit-zer ergeben, denn er h344tte nur ein Viertel der anfallenden Umsatzsteuer zu zah-len, k366nnte aber die gesamte Umsatzsteuer abziehen und w374rde so einen ge-ringeren Anteil als 25 % der Kosten zu tragen haben. - 15 - c) Der Anspruch der Kl344gerin auf Erstattung der gesamten Umsatzsteuer ergibt sich indes aus privatrechtlichen Entgeltvereinbarungen mit dem Beklag-ten. 45 46 Die Kl344gerin kann von dem Beklagten gem344337 247 11 Abs. 3 TierNebG, 247 6 NRWAGTierNebG eine Verg374tung in H366he von 25 % der Kosten der Verarbei-tung und Beseitigung verlangen. Ma337geblich f374r die H366he der Verg374tung ist ihre genehmigte und 366ffentlich bekannt gemachte Entgeltliste. Deren Inhalt ist in dem hier interessierenden Punkt nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Senat ist nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Grundlagen der Entgeltlisten beschr344nkt, vielmehr kann er auch diese selbst auslegen. Es lie-gen damit n344mlich Allgemeine Gesch344ftsbedingungen vor, die nach ihrem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normaler-weise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, MDR 2007, 518; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, MDR 2008, 964, jeweils m.w.N.). 47 Diese objektive Auslegung, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Entgeltlisten 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - VII ZR 221/91, BGHZ 121, 173, 178; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 ff.), f374hrt hinsichtlich der Frage der Kostentragung der Umsatzsteuer auf den durch den Kreis zu leistenden Entgeltanteil zu dem Ergebnis, dass der Be-klagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer insgesamt zu zahlen. 48 Unter E) der ma337geblichen Entgeltliste sind die 25 %-Anteile des Ent-gelts f374r die Verarbeitung und Beseitigung von Tierk366rpern gesondert aufge- 49 - 16 - f374hrt. Nach F) der Entgeltliste sind s344mtliche angegebenen Entgelte dieser Ent-geltliste zuz374glich der jeweils gesetzlich g374ltigen Umsatzsteuer zu zahlen. 50 Dem k366nnte entnommen werden, dass nur der gesondert ausgewiesene Entgeltanteil um eine darauf entfallende Umsatzsteuer erh366ht werden soll. Das w344re allerdings nicht mit dem Grundsatz in Einklang zu bringen, dass Ankn374p-fungspunkt f374r die Umsatzsteuer gem344337 247 10 Abs. 1 UStG die gesamte Leis-tung ist. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt f374r diese Leistung, unabh344ngig davon, von wem das Entgelt gezahlt wird. Sie f344llt insgesamt nur einmal in voller H366he an. Daran kn374pft die unter F) der Entgeltliste enthaltene Regelung an, wonach dem Beklagten als Leistungsempf344nger zus344tzlich zu dem von ihm zu zahlenden Entgeltanteil die gesetzlich g374ltige Umsatzsteuer auferlegt wird. Danach kann die Kl344gerin die Umsatzsteuer von dem Beklagten in voller H366he erstattet verlangen. Allein diese Auslegung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des 247 6 NRWAGTierNebG, der Rechtsgrundlage der Entgeltliste. Nur sie f374hrt aus den dargelegten Gr374nden zu einer mit den europarechtlichen Vor-gaben f374r Beihilfen konformen Anwendung dieser Regelung und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. 51 III. Die zuerkannten Zinsen sowie die zuerkannten vorgerichtlichen Rechts-anwaltskosten folgen dem Grunde und der H366he nach aus dem Verzug des Beklagten. 52 Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H366he von 53 - 17 - 599,80 200 in Rechnung gestellt haben und diese durch die Kl344gerin beglichen worden sind, war der Beklagte insoweit zur Zahlung des Betrages und nicht nur zur Freistellung von diesen Kosten zu verurteilen. Dementsprechend war das Urteil des Amtsgerichts abzu344ndern. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 54 Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 14.02.2008 - 3 C 226/07 - LG Kleve, Entscheidung vom 21.08.2008 - 6 S 71/08 -
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