BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 183/08 Verk374ndet am: 3. Februar 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 843 Abs. 1, 2. Alt.; ZPO 247 287 Bei der Sch344tzung des Haushaltsf374hrungsschadens nach 247 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grunds344tzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und M374ttern im Haushalt) orientieren. BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzanspr374che aus einem Verkehrsunfall vom 15. August 2003 geltend, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass die Beklagten f374r die der Kl344-gerin durch den Unfall entstandenen Sch344den in vollem Umfang einzustehen haben. Sie streiten nur noch um die H366he des der Kl344gerin - einer allein ste-henden erwerbst344tigen Frau - entstandenen Haushaltsf374hrungsschadens. Das Landgericht hat der Kl344gerin hierf374r unter Klageabweisung im 334brigen einen Betrag von 9.649 200 abz374glich vorgerichtlich gezahlter 3.500 200, insgesamt 6.149 200 zuerkannt. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beru-fung abge344ndert und der Kl344gerin einen Haushaltsf374hrungsschaden in H366he 1 - 3 - von insgesamt 11.243,26 200 abz374glich 3.500 200, mithin insgesamt 7.743,26 200 zu-gesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren in H366he eines Betrages von 2.590,95 200 weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Berechnung des der Kl344gerin entstande-nen Haushaltsf374hrungsschadens das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zugrunde gelegt und ist entsprechend der dortigen Tabelle 9 bei einer erwerbs-t344tigen Frau mit einem Ein-Personen-Haushalt von einer durchschnittlichen Ar-beitszeit im Haushalt von 21,7 Stunden pro Woche ausgegangen. F374r die Zeit der station344ren Aufenthalte der Kl344gerin hat es die von einer (fiktiven) Ersatz-kraft zu verrichtenden T344tigkeiten im Haushalt auf 15 % der 374blicherweise anfal-lenden 21,7 Stunden, also auf ca. drei Stunden w366chentlich, gesch344tzt. Hin-sichtlich der H366he der fiktiven Verg374tung einer Ersatzkraft hat das Berufungsge-richt f374r die Zeit einer haushaltsspezifischen Einschr344nkung der Kl344gerin von 374ber 50 % eine Nettoverg374tung entsprechend der Verg374tungsgruppe BAT VIII und f374r die 374brige Zeit BAT X zugrunde gelegt. 2 II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374-fung stand. 3 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch der Kl344gerin als allein stehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch 4 - 4 - auf Ersatz ihres unfallbedingten Haushaltsf374hrungsschadens unter dem Ge-sichtspunkt der vermehrten Bed374rfnisse im Sinne des 247 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB zusteht (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162, 163; vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90 - VersR 1992, 618, 619 und vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). 5 2. Die 334berpr374fung der im Rahmen des Sch344tzungsermessens des Tat-richters nach 247 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt entgangenen T344tigkeit eines Verletzten im Haushalt durch das Revisionsgericht ist darauf beschr344nkt, ob das Berufungsurteil auf grunds344tzlich falschen Erw344-gungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unber374cksichtigt ge-lassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671). Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsge-richt hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem an-erkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und M374ttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert. Dass sich der Tat-richter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte f374r eine abweichende Beurtei-lung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des Haushaltsf374h-rungsschadens bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - aaO; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951, 952; vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 80 f.). Hieran ist auch f374r den vorliegen-den Fall festzuhalten. 3. Die Revision nimmt zwar hin, dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die durchschnittliche Arbeitsleistung der Kl344gerin im Haushalt auf 21,7 Wochenstunden gesch344tzt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision je-doch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene K374rzung des Arbeits- 6 - 5 - zeitbedarfes f374r die Zeit der station344ren Aufenthalte der Kl344gerin im Kranken-haus. 7 W344hrend der Zeit einer station344ren Behandlung ist der Haushaltsf374h-rungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgem344337 deutlich reduziert und beschr344nkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsma337nahmen (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 631, 632; Jahnke, Der Verdienstausfall im Scha-densersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 7 A Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Revi-sion fallen die Positionen "Gartenarbeit", "Haushaltsf374hrung und Organisation", "h344usliche Kleinarbeiten" und "Pflege und Betreuung von Personen" in einem Zeitraum vollst344ndiger Abwesenheit nicht in vollem Umfange an. Da viele Haushaltsarbeiten bei vollst344ndiger Abwesenheit nicht anfallen, ist insbesonde-re der Aufwand f374r "Haushaltsf374hrung und Organisation" in dieser Zeit reduziert. Auch zeigt die Revision keinen Sachvortrag der Kl344gerin auf, welcher die Posi-tion "Pflege und Betreuung von Personen" ausf374llen k366nnte. Entgegen der Auf-fassung der Revision entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass w344hrend der vollst344ndigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der Reinigungsbedarf auf ein Minimum reduziert ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht wei-terhin den 374blichen Zeitbedarf f374r die Position "Ern344hrung" w344hrend der Zeit der station344ren Krankenhausaufenthalte der Kl344gerin wegen der im Krankenhaus bestehenden Vollverpflegung unber374cksichtigt gelassen. Dies betrifft sowohl die 374blicherweise anfallende Zeit f374r Essenszubereitung und Geschirrsp374len als auch den Zeitaufwand f374r den Einkauf von Nahrungsmitteln und anderen Arti-keln. Da die Revision insgesamt keinen konkreten Sachvortrag der Kl344gerin aufzeigt, dass abweichend von diesen Erfahrungswerten Hausarbeiten in gr366-337erem Umfang als die vom Berufungsgericht gesch344tzten drei Wochenstunden angefallen w344ren, war das Berufungsgericht aus Rechtsgr374nden nicht gehin-dert, den Zeitaufwand nach 247 287 ZPO entsprechend zu reduzieren. - 6 - 4. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Zugrundelegung des BAT X bei der Berechnung des Haushaltsf374hrungsscha-dens durch das Berufungsgericht. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Kl344gerin ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 8 9 Das Berufungsgericht durfte sich insoweit im Rahmen seiner tatrichterli-chen W374rdigung nach 247 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter An-haltspunkte an der Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann orientieren, die bei teilweisem Ausfall des Haushaltsf374hrenden in einem Durchschnittshaushalt oh-ne Kinder und Einstellung einer Ersatzkraft, die nicht die Leitung des Haushalts zu 374bernehmen braucht, eine Eingruppierung der (fiktiven) Ersatzkraft nach BAT X vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht f374r die Zeit des zeitweiligen oder dauernden teilweisen Ausfalls des Haushaltsf374hrenden mit verbleibender Leitungsfunktion nicht die Verg374tungsgruppe BAT IXb bzw. BAT VIII zugrunde gelegt hat. Die Verg374tungsgruppe BAT IXb wird nach Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann Durchschnittshaushalten und gehobenen Haushalten ohne Kinder oder mit bereits schulpflichtigen Kindern bei fortbestehender Leitungs-funktion des Haushaltsf374hrenden zugeordnet. Nach den unangegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Haushalt der Kl344ge-rin nur um einen einfachen Ein-Personen-Haushalt mit einfachen Wohnverh344lt-nissen (65 m 2 ), geringer technischer Ausstattung und einem unterdurchschnitt-lichen Haushaltseinkommen. Da es sich mithin um einen unterdurchschnittli-chen Haushalt handelt, ist eine Nichtanwendung der Verg374tungsgruppe BAT IXb nicht rechtsfehlerhaft. Die Verg374tungsgruppe BAT VIII ist f374r die Zei-ten, in denen die Kl344gerin die Leitungsfunktion in ihrem Haushalt zumindest 374berwiegend aus374ben konnte, ebenfalls nicht einschl344gig. Soweit die Revision insoweit meint, der Kl344gerin sei nicht m366glich bzw. zumutbar gewesen, im Wechsel mit den Zeiten station344rer Behandlung abwechselnd Hilfskr344fte nach - 7 - BAT VIII und BAT X einzustellen, wird nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass die Kl344gerin tats344chlich keine Ersatzkraft eingestellt hat, sondern ihren Schaden fiktiv berechnet. Dar374ber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend dar-auf hin, dass unter den Umst344nden des Streitfalles w344hrend der station344ren Krankenhausaufenthalte der Kl344gerin mit stark reduziertem Haushaltsf374hrungs-bedarf die Einstellung einer qualifizierten Ersatzkraft im Sinne des BAT VIII nicht erforderlich gewesen w344re. Insofern ist der Kl344gerin - entgegen der Auf-fassung der Revision - auch kein rechtlich relevanter Nachteil dadurch entstan-den, dass das Berufungsgericht hinsichtlich eines station344ren Krankenhausauf-enthaltes im Jahre 2007 den Haushaltsf374hrungsschaden - wohl irrt374mlich - nicht wie bei den anderen station344ren Krankenhausaufenthalten nach BAT VIII, son-dern nach BAT X berechnet hat. Letztlich vermag auch die Auffassung der Revision, die Einstufung nach BAT X sei nicht mehr zeitgem344337, keine abweichende Beurteilung zu rechtferti-gen, auch wenn dies von dem Mitautor Hofmann in einer Fu337note zur Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann vertreten wird. Denn diese (pauschale) Einsch344t-zung ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Tatrichters im Rahmen der 10 - 8 - Sch344tzung der Schadensh366he nach 247 287 ZPO zu begr374nden, wenn er sich in Ermangelung abweichender Gesichtspunkte an der Einstufung des Tabellen-werks orientiert. III. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 8 O 422/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 11 U 3/08 -
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