BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 183/10 vom 6. O ktober 2 011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 9; GKG § 39 Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits - Zu satzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% der 3,5 - fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brock möller am 6. Oktober 2011 beschlossen: Der Streitwert wird auf festgesetzt. Gründe: Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtun g des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5 - fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigke it im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 1 - 3 - 20% beläuft (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 b m . w . N . ). Wird al lerdings neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten Versicherungsfalles begehrt, ist für die Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG zu berücksichtigen, das s eine wirtschaftliche Teil - Identität beider Klaganträge gegeben ist, die eine Zusammenrechnung insoweit verbietet. Denn das Bestehen eines wirksamen, durch die Anfechtung des Versicherers nicht berührten Versicherungsverhältnisses ist zugleich notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung. Ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung kann deshalb nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben se in. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3,5 - fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisheri gen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960). Danach bemisst sich die Beschwer hier wie folgt: - Anträge zu 1 und 2 (einheitlich gerichtet auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung) : 3,5 - facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen 3,5 - facher Jahresbetrag der monatlichen = 2 3 - 4 - - Antrag zu 3 (Leistungsantrag betr. Rückstände) = Antrag zu 4 (gerichtet auf künftige - Antrag zu 5 bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt Summe : Dr. Kessal - Wulf Harsdo rf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.10.2009 - 26 O 219/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.2010 - 20 U 174/09 -
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