BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 183/12 Verkündet am: 19. Juni 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 123, § 307 Abs. 1 und 2 Ba, Cf a) Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines G e- brauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs zu verschaffen. b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwage n- kaufvertrags) "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablief e- rung des Kaufgegenstandes an den Kunden." ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zw i- schen Unternehmern wegen unangemess ener Benachteiligung des Vertragspar t- ners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, juris, und vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1). BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richterin Dr. Milger sowie d ie Richter Dr. Achilles , Dr. Schne ider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin kaufte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Fo l- genden: Beklagte) im Juni 2007 einen gebrauchten Audi A8 Quattro mit einer Lauflei stung von 124.058 Kilometer zum Preis von 34.500 , d en die Beklagte ihrerseits im April 2004 von der Streithelferin mit einer Laufleistung von 30.800 Kilometer zum Preis von 55.000 . I n de m von der Klägerin unterzeichneten Bestellformul ar vom 19. Juni 2007 ist bei den Rubriken " Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallsch ä- den laut Vorbesitzer (s . Anlage) " und " D em Verkäufer sind auf andere Weise 1 2 - 3 - Mängel und Unfallschäden bekannt " jeweils die Antwort " nein " angekreuzt. Zi f- fer VI N ummer 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern lautet : " Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. " D as Fahrzeug wurde am 22. Juni 2007 übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2009 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags, hilf s- weise den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, die Beklagte habe " ins Blaue hinein " oder unter bewusste r Täuschung der Klägerin die Unfallfre i- heit des Fahrzeugs zugesichert. Tatsächlich se ien j edoch am 29. Oktober 2003 und am 30. Mai 2005 erhebliche Unfallschäden repariert worden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rüc k- za hlung des Kaufpreises von 34.500 k- gabe des Fahrzeugs, Erstattung entstandener Finanzierungskosten (3.265,56 , Freistellung von noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 4.059,20 und von Anwaltskosten in sowie Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 456, begehrt. Das Landgericht hat der Klage unter Abzug einer Nutzungsentschäd i- stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht d ie Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Be gründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertr a- ges. Sie habe den Kaufvertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjä hrt. Es habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die Reparatur vom 30. Mai 2005 der Klägerin mitzuteilen, weil ein bloßer Bagatellschaden vorgelegen habe. Es habe sich insoweit lediglich um Lackierarbeiten im Z u- sammenhang mit dem Ein - und Ausbau von Kunststoffteilen am hinteren Sto ß- fänger gehandelt. Blechschäden, die tiefer als die Schichtstärke des Spachte l- auftrags gewesen wären, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein solcher Schaden, der nach der Behauptung der Klägerin einen Kostenaufwand vo n 880,49 netto verursacht habe, sei bei einem zum Ankaufzeitpunkt fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 124.000 Kilometer als B a- gatellschaden anzusehen. Di e Anfechtung sei auch nicht im Hinblick auf die Reparatur vom 29. Ok tober 2003 begründet. Die Einschränkung " laut Vorbesitzer " bei der Ve r- neinung von Unfallschäden im Bestellformular spreche erkennbar dafür, dass die Beklagte nicht für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs beim Vorbesitzer habe haften wollen. Es handele sich hi erbei lediglich um eine Wissenserklärung, mit der die Verkäuferin die Angaben eines Vorbesitzes hierzu wiedergebe. 6 7 8 9 10 - 5 - Auch die weitere mit " nein " beantwortete Angabe, der Verkäuferin seien " auf andere Weise Mängel und Unfallschäden " nicht bekannt geworden , sei lediglich eine Wissensmitteilung und enthalte nicht die Zusicherung der Unfal l- freiheit. Die Erklärung s ei so zu verstehen, dass im Geschäftsbereich der B e- klagten Kenntnisse über einen Mangel oder Unfallschaden nicht vorgelegen hätten. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte durch die Streithelferin, von der sie das Fahrzeug erworben habe, über die Reparatur vom Oktober 2003 und einen ihr zugrunde liegenden Unfallschaden informiert worden sei. Die Beklagte habe auch keinen bei Sichtprüfung erkennbare n Mangel arglistig verschwiegen. Den Händler treffe keine allgemeine Untersuchung s- pflicht; eine solche bestehe nur dann, wenn er mit der Möglichkeit eines Ma n- gels rechne. Dass die Beklag te Kenntnis von der " Reparaturhistorie " des Fah r- zeugs gehabt hätte, la sse sich nicht feststellen. Eine Abfrage bei der zentralen Audi - Datenbank sei n icht festgestellt. Die Beklagte habe der Klägerin auch nicht arglistig positives Wissen um die Unfallfreiheit vorgetäuscht. Die Angabe im Kaufvertrag sei auch nicht " ins Blaue h inein " erfolgt , weil eine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen, etwa aufgrund des Verdachts eines Vorschadens , nicht bestanden habe. Ohne weiteren Aufklärungsbedarf habe keine Verpflic h- tung zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zur Einsicht nahme in die zentrale Audi - Datenbank bestanden. Umgekehrt habe die Beklagte der Kl ä- gerin auch nicht mitteilen müssen, dass sie eine Einsichtnahme unterlassen habe. Aus der Tatsache, dass der Beklagten eine Einsichtnahme möglich g e- wesen wäre, folge keine Ar glist. Auch d as neue Berufungsvorbringen der Klägerin, dass die Audi AG i h- ren Vertragspartnern vorschreibe, beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfah r- zeugs eine Checkliste abzuarbeiten , und die s zu einer Einsichtnahme in die Reparaturhistorie zwinge, begrü nde - seine Richtigkeit unterstellt - keine abwe i- 11 12 13 - 6 - chende Beurteilung. Es sei bereits höchst fraglich, ob die Audi AG damit ihre Pflichten gegenüber Drittkäufern habe erweitern und diese in den Schutzb e- reich einbeziehen wollen . Selbst wenn dies bejaht würde, könn t e es allenfalls eine vertragliche Pflichtverletzung begründen, nicht aber Arglist im Sinne argli s- tigen Unterlassens. Denn es habe, wie ausgeführt, für die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Hinweise auf einen Unfall gegeben, denen nachzugehen Anla ss bestanden hätte. Als etwaige fahrlässige Verletzung vertraglicher N e- benpflichten - Prüfungspflichten - könne das Unterlassen der Einsicht in die R e- paraturhistorie aber keinen Schadensersatzanspruch begründen. Ziff er VI N ummer 1 der unstreitig einbezogen en Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern schließe die Ve r- letzung solcher Nebenpflichten ein, die sich in einem Sachmangel darstellten. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr sei zwischen Kau fleuten zulä s- sig; es handele sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf. Aufgrund der Ausli e- ferung des Fahrzeugs am 22. Juni 2007 seien etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 22. Juni 2008 verjährt. Die geltend gemachten Schadensersatza nsprüche best ünden ebenfalls nicht, da die Voraussetzungen eines Betrugs der Beklagten , für dessen Folgen sie der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre, fehlten. II. Diese Beurte ilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zwar einen bereicherung s- rechtlichen Rückabwicklungsanspruch aus § 812 BGB aufgrund der von der Klägerin erklärten Anfechtung des Kaufvertrags wegen a rglistiger Täuschung 14 15 - 7 - sowie einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Betrugs verneint. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass v ertragliche Anspr ü- che wegen Mängeln des Fahrzeugs nich t verjährt sind und deshalb nicht mit der vom Be rufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden können . 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterlichen Fes t- stellungen, aufgrund derer das Berufungsgericht den von der Klägerin erhob e- nen Vorwurf der arglistige n Täuschung nicht für begründet erachtet hat. a) Hinsichtlich der Reparatur vom 30. Mai 2005 hat das Berufungs gericht mit Recht angenommen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten insoweit nicht bestand. Denn dieser Reparatur lag , wie das Berufungsgericht rechtsfe h- lerfre i festgestellt hat, l ediglich ein Bagatellschaden zugrunde. Das Revision s- vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Revision räumt ein, dass die Klägerin zur Erheblichkeit dieses Sch a- dens nicht detailliert vorgetragen hat , und zieht nicht in Zweifel, dass sich aus der Reparaturhistorie, dem Klägervortrag und dem von der Klägerin eingeholten DEKRA - Gutachten kein weitergehender Schaden ergibt , als ihn das Berufung s- gericht seiner Beurteilung zugrun de gelegt hat. Sie meint jedoch, von der Kl ä- gerin sei nicht darzulegen gewesen , dass diese Reparatur mehr als einen B a- gatellschaden zum Gegenstand gehabt habe, sondern es sei nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast Sache der Beklagten, welche die Reparatur durchgeführt habe, darzulegen, dass es sich nur um einen Bag a- tellschaden und nicht um einen aufklärungspflichtigen Unfallschaden gehandelt habe. Das trifft nicht zu. Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrags d a- rauf ge stützt, dass der Reparatur vom 30. Mai 2005 ein aufklärungspflic htiger Unfallschaden zugrunde gelegen habe . Aus der ihr vorliegenden Reparaturhi s- 16 17 18 19 - 8 - torie, aus der sich die durchgeführten Arbeiten ergeben, und dem von ihr ei n- geholten DEKRA - Gut achten ergibt sich aber, wie ausgeführt, nicht mehr als ein Bagatellschaden. Sow eit die Beklagte aufgrund der von ihr durchgeführten R e- paratur nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast etwas vorz u- tragen hatte, hat sie dieser Obliegenheit genügt, wie das Berufungsgericht b e- reits in seinem Hinweisbeschluss vom 13. März 2012 fe st ge stellt hat . b) Auch hinsichtlich der Reparatur vom 29. Oktober 2003, die in der Zeit durchgeführt worden war, als d ie Streithelferin Eigentümerin des Fahrzeugs war , hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagte verneint . Rechtsfehler der tatrichterlichen Beurteilung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Positive Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der von ihr im B e- stellformular abgegebenen Wissenserklärungen kann ni cht angenomm en we r- den . Denn e s steht nicht fest, dass d ie Streithelferin die Beklagte über einen Unfallschaden , welcher dieser Reparatur zugrunde gel egen haben soll, info r- miert hat. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Beklagte von diesem Schaden vor de m Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin auf andere Weise Kenntnis erlangt h ätte . Dagegen bringt die Revision nichts vor. Die Beklagte hat die Erklä rung, dass ihr auf andere Weise Mängel und Unfallschäden nicht bekannt seien, auch nicht arglistig im Sin ne von " ins Blaue hinein " abgegeben. D as Berufungsgericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt , dass sie sich auf solche Kenntnisse bezog, die der Verkäuferin im Rahmen einer vom Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung be kannt geworden sein können , und hat Arglist der Beklagten mit der Begründung verneint, dass es unstreitig - für die Beklagte keine Anhaltspunkte für einen erlittenen Unfallschaden gab und s ie deshalb auch nicht zu weiteren 20 21 22 - 9 - Nachforschungen verpflichtet wa r . Dagegen wendet sich die Revision verge b- lich. aa) Die Revision meint, die Beklagte sei in jedem Fall verpflichtet gew e- sen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale Audi - Datenbank Kenntnis von der Reparaturhistorie zu verschaffen. Das trifft nicht zu . Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtw a- gens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15 mwN). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äuß e- ren Besichtigung ( " Sichtprüfung " ) verpflichtet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3895). Wenn sich daraus - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden erg e ben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betre f- fend eine dort etwa vorhandene " Reparaturhistorie " des Fahrz eugs über bei anderen Vertragshändlern/ - werkstätten in den vergangenen Jahren durchg e- führte Re paraturen. N ur wenn die Erst - Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielte n Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online - Datenbanken des Herstel lers (Reinking/Eggert, aaO Rn. 3909; LG Bielefeld, Urteil vom 3. Februar 2010 3 O 222/09 , juris Rn. 26) . bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vo rliegenden Fall etwas anderes gilt, weil Audi , wie die Klägerin im zweiten Rechtszug behauptet und das Ber u- fungsgericht unterstellt hat , seine Vertragshändler intern verpflichtet haben soll, beim Ankauf eines Audi - Fahrzeugs eine Checkliste abzuarbeiten, di e zu einer 23 24 25 26 - 10 - Einsichtnahme in die Historie zwinge. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfe h- lerfrei festgestellt, dass die Beklagte gegen die (etwaige) Pflicht zur Einsich t- nahme in die Audi - Datenbank, falls die Klägerin in den Schutzbereich diese r Pflicht über haupt einbezogen sein sollte , allenfalls fahrlässig, nicht aber vo r- sät z lich verstoßen habe . Da es keine Hinweise auf einen Unfall gegeben habe, denen nachzugehen Anlas s bestanden hätte, liege kein zur Anfechtung berec h- tigende s arglistiges Unterlassen, sond ern allenfalls eine fahrlässige Pflichtve r- letzung vor. (1) Dagegen bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. Sie räumt ein, dass aus der Vertragspflicht eines Vertragshändlers gegenüber dem He r- steller möglicherweise keine Vertragspflicht gegenübe r de m Kunden des Ve r- tragshändlers hergeleitet werden könne und deshalb bei - wie hier - fehlendem Aufklärungsbedarf keine Rechtspflicht gegenüber dem Kunden zur Einsich t- nahme in die zentrale Audi - Datenbank bestehe, meint aber, der Vertragshän d- ler müsse den Kunden zumindest darüber aufklären, dass er in die Reparatu r- histo rie keinen Einblick genommen habe. Das trifft nicht zu. Wenn der Verkä u- fer - wovon auch die Revision ausgeht - zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet ist, muss er auch nicht mitteile n, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat. Ein Hinweis auf unterlassene Nachforschungen kann nur dann geboten sein , wenn Nachforschungen erforderlich waren. Das war nicht der Fall. (2) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Tatsach enfestste l- lung des Berufungsgerichts , dass der Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit vorz u- werfen wä re . Sie setzt nur ihre Sachverhaltswürdigung an die Stelle der tatric h- terlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne Rechtsfehler des Berufung s- gerichts aufzuz eigen. Da s Vorbringen der Revision , die Beklagte habe es unte r- lassen, Einblick in die Reparaturhistorie zu nehmen, weil sie damit gerechnet 27 28 - 11 - habe , dass dort Daten auftauchen würden, die sie dazu verpflichten könnten, sie der Klägerin zu offenbaren, findet i n den Tatsachenfeststellungen des Ber u- fungsgerichts keine Stütze. Vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sac h- vortrag zeigt die Revision nicht auf. 2. Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen des der Reparatur vom 29. Oktober 2 003 zugrunde liegenden massiven Hec k- schadens in Erwägung gezogen , Feststellungen zu deren materiellen Vorau s- setzungen aber nicht getroffen, weil es vertraglich e Ansprüche - ihr Bestehen unterstellt - aufgrund der Regelung in Ziff er VI N ummer 1 der in den V ertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von g e- brauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern für verjährt gehalten hat . Insoweit hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Revisionsrechtlich ist aufgrund der Un terstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Klägerin vertragliche Ansprüche wegen des der Reparatur vom 29. Oktober 2003 zugrunde liegenden Heckschadens zustehen. Solche Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ve rjährt. Denn die Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der Allgemeinen Geschäft s- bedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern über die Verkürzung der Verjährungsfrist verstößt g egen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BG B (Senatsurteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, zur Veröffentlichung bestimmt, im Anschluss an die Senatsurteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31, und vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1) und ist damit nicht nur gegenüber Ve r- brauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern w e- gen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, aaO). Da die Übergabe des F ahrzeugs am 22. Juni 2007 erfolgte, war die Verjährung s- 29 30 - 12 - fr ist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) noch nicht abgelaufen, als die Klägerin am 4. März 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des nicht mi t- geteilten Vorschadens erklärte. III. Nach al ledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu vertraglichen Ansprüchen der Klägerin getroffen werden können (§ 563 A bs. 1 und 3 ZPO). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2010 - 16 O 168/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.05.2012 - 12 U 173/10 - 31
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