BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V Z R 183/13 Verkündet am: 4. Juli 2014 Weschenfelder Justizamts hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 166, § 199 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 a) Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungse i- gentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerec hnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat. b) Die Zurechnung der Kenntn is des Verwalters wirkt im Fall des § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück. BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13 - LG Dortmund AG Essen - Borbeck - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 4. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke und die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zi vilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beigelad enen und die Beklagten sind die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft ; die Anlage besteht aus drei selbständigen Gebäuden. Eines dieser Gebäude bewohn t en die Beklagten. Neben ihm befand sich ursprünglich eine Freifläche. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt vor einer Begehung des Gebäudes durch die Verwalterin am 22. Juli 2005 wurde dort eine Betonfläche als Grundlage einer Terrasse ang e- legt, zu deren Vollendung es aber nicht kam. Auf ihrer Versammlung am 11. Mai 2009 fasste n die Wohnungseigentümer mehrheitlich den - bestand s- kräftigen - Beschluss, dass die Betonfläche zu beseitigen sei und der Erbauer sie auf eigene Kosten zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiede r- 1 - 3 - herzustellen habe. Die Verwalterin sollte den Rückbau schriftlich verlangen und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist vor Geri cht durchsetzen. Mit der am 31. Dezember 2009 eingegangen en Klage verlang t die Wohnungseigentüme r- gemeinschaft von den B eklagten den Rückbau der Fläche. Diese berufen sich auf Verjähr ung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger in ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolg t die Kläger in ihr Anliegen weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11. Mai 2009 bietet nach Ansicht des Berufungsgerichts keine taugliche Grundlage für den verlangten Rückbau. Er sei nicht ig, weil er nicht erkennen lasse, we r zum Rückbau ve r- pflichte t werden soll e . Ansprüch e aus § 1004 Abs. 1 BGB und aus § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG seien verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährung s- frist; diese sei abgelaufen. Sie habe mit de r Herstellung der Betonfläche und damit spätesten s Ende des Jahres 2005 begonnen. Die Be igela denen müssten sich das Wissen der Verwalterin zurechnen lassen , weil sie ihre Wissensvertr e- terin sei. Diese habe von der Herstellung der Betonfläche spätestens bei der Be gehung am 22. Juli 2005 erfahren. 2 3 - 4 - II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht auf den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 11. Mai 2009 stützen lässt. Zweifelhaft ist schon, ob dieser Beschluss eine eigenständige, von den geset z- lichen Ansprüchen der Wohnungseigentümer losgelöste Beseitigungspflicht begründen soll. Das muss aber an dieser Stelle nicht entschieden werden. Mit einem solchen Inhalt wäre der Beschluss jedenf alls mangels Beschlusskomp e- tenz nichtig. Wohnungseigentümer können durch Beschluss zu Leistungen nur verpflichtet werden, soweit das in Gesetz, Teilungserklärung oder in diese e r- gänzenden Vereinbarungen vorgesehen ist (Senat, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10 und vom 18. Juni 2010 V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 10). Für die Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums, um die es hier geht , besteht eine gesetzliche E r- mächtigung nicht. Für eine Ermächtigung in der Teil ungserklärung oder in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist nichts ersichtlich. Dagegen erhebt die Klägerin keine Einwände. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner weiteren Annahme, die von der Klägerin ebenfalls gel tend gemachten Anspr ü- che (der Wohnungseigentümer) auf Beseitigung einer Störung des Gemei n- schaftseigentums aus § 1004 Abs. 1 BGB einerseits und aus § 15 Abs. 3 WEG andererseits seien verjährt. 4 5 6 - 5 - a) Richtig ist zwar , dass diese Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB auch bei der Störung des G emeinschaftseigentums nicht nach § 902 BGB unverjäh r- bar sind , sondern , von dem hier nicht gegebenen Ausnahme fall der V erwirkl i- chung eines eingetragenen dinglichen Rechts (dazu Senat, Urteil vom 22. O k- tober 2010 - V ZR 43/10 , BGHZ 187, 185) abgesehen, der regelmäßigen Ve r- jährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen . Das entspricht für den A n- spruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung einer Störung des Grundstüc k- seigentums ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2 3. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238, vom 28. Januar 2011 V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 6 f. und vom 28. Januar 2011 V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 12 jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch gegen eine Störung des Gemei nschaftseigentums richtet und wenn er auf § 15 Abs. 3 WEG gestützt wird (OLG Hamm, ZMR 2009, 386 f.; Jennißen/Schultzky, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 133; MünchKomm - BGB/Co mmichau, 6. Aufl., § 15 WEG Rn. 45 aE; Nie denführ/Küm mel/ Vandenhouten, WEG, 10. Aufl. , § 15 Rn. 47; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 31; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 26; Staudi n- ger/Kreuzer, BGB [2005] , § 15 WEG Rn. 5 4; Tank/Baumgarten/Kutz, WEG, § 15 Rn. 51; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 142 ; Lehmann - Richter in Elzer/ Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 124 ). b) Die regelmäßige Verjährung ist hier aber nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit dem Ende des Jahres 2008 abgelaufen. aa) Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB vorbehaltli ch hier nicht einschl ä- giger Sonderregelungen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden U m- ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe 7 8 9 - 6 - Fahrlässigkeit erlangen müsste. Beides hätte hier bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eintreten müssen, weil die Verjährung sonst durch die vo r- liegende Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden wäre. bb) D ie von der Klägerin geltend gemachten B eseitigungsanspr üche de r Beigeladenen sind , w ie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, vor dem 31. Dezember 2005 entstanden. Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB entsteht mit der Beeinträchtigung des ( Gemeinschafts - ) E igentums. Diese liegt h ier schon in der - für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - rechtswidrigen baulichen Veränderung, nicht erst in deren Vollendung oder in dem späteren Auftreten von Gefahren (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2006 - V ZR 144/05, NJW - RR 2006, 1496 Rn. 1 6). Das gilt auch für d en Beseit i- gungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG. Danach sind die Anspr ü ch e hier mit der Anlegung der Betonfläche spätestens im Jahr 2005 entstanden. Ob und unter welchen Voraussetzungen (auch) in der Aufgabe des ursprünglichen Vorh a- bens und dem Belassen des unvollendeten Zustands eine Störung des G e- meinschaftseigentums liegt , wann der Anspruch auf Beseitigung einer solchen Störung entsteht und ob sie (nur) durch Entfernung des Torsos beseitigt werden könnte, muss hier nicht entschieden w erden. cc ) Dass die übrigen Wohnungseigentümer sämtlich vor dem 31. D e- zember 2005 von der Anlegung der Betonfläche und von der Person dessen, der dies veranlasst hat, Kenntnis e rlangt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nicht festgest ellt ist ferner, dass und aus welchen Gründen diese bis zum 31. Dezember 2005 ohne grobe Fahrlässigkeit hiervon hätten erfahren müssen . Dies bedürfte auch einer näheren Begründung, weil die Wohnungse i- gentümer nicht gehalten sind, das Gemeinschaftseigentum auf Beeinträcht i- 10 11 - 7 - gungen durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte zu untersuchen ( Sta u- dinger/Kreuzer, BGB [2005] , § 15 WEG Rn. 54; Tim me/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 142; Gaier, NZM 2003, 90, 93). Sie müssten sich auch nicht das - hier z u- dem nicht festgestellte - Wissen anderer Wohnungseigentümer zurechnen la s- sen ( Staudinger/Kreuzer aaO; Gaier, NZM 2003, 90, 93). dd ) Die Beigeladenen müssen sich das Wissen der Verwalter in , welches diese von der Beschlussfassung am 11. Mai 2009 erlangt hat, jedenfalls nicht rü ckwirkend zurechnen lassen. (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich der Gläubiger das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als eigene Kenntnis zurechnen lassen muss, wenn er den Dritten mit der Erl e- digun g bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat (BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f ., vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 347 f. und vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151) ; dies gilt auch im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35 und vom 23. Januar 2014 III ZR 436/12, NJW 2014, 1294, Rn. 16) . In diesem Sinne kann der Verwalter einer Wo h- nungseigentümergemeinschaf t auch von den Wohnungseigentümern betraut sein. Bis zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentüme r- gemeinschaft entsprach das für die so genannten gemeinschaftlichen Anspr ü- che der Wohnungseigentümer allgemeiner Ansicht (OLG München, NJW - RR 2007, 1097, 1098; OLG Hamm, NJOZ 2009, 3753, 3759; LG Saar brücken, U r- teil vom 24. Oktober 2008 - 5 T 48/08, juris Rn. 69; jurisPK - BGB/Lakkis, § 199 Rn. 66; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 24; Sauren, WEG, 5. Aufl., § 15 Rn. 24; Bub/von der O sten, Wohnungseigentum von A - Z, 7. Aufl., 12 13 - 8 - Stichwort Verjährung S. 909; Otto, Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 2006, S. 179 f . ; Gaier, NZM 2003, 90, 94 ff.; Sauren/Rupprecht, NZM 2002, 585, 588). Heute st ehen diese Ansprüche der Wohnungseigentümer g e- meinschaft als Verband zu. Ob sich der Verband das Wissen des Verwalters zurechnen lassen muss, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden; er hält eine Zurechnung insoweit aber für möglich (Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 129 4 Rn. 18). (2) Ob der Verwalter Wissensvertreter der Wohnungseigentümer auch ist, wenn es - wie hier - um ihre eigenen , nicht gemeinschaftlichen Ansprüche geht, ist, soweit die Frage überh aupt behandelt wird, umstritten. Teilweise wird die Frage unein geschränkt verneint (Staudinger/Kreuzer, BGB, [2005] , § 15 WEG Rn. 54; Gaier, NZM 2003, 90, 96). Nach anderer Ansicht kommt eine Z u- rechnung nur in Betracht, wenn der Verwalter nach § 27 Ab s . 1 Nr. 1 WEG zur Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer u nd zur Durchsetzung der Hausordnung ermächtigt ist (Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 147; Bub, ZWE 2003, 18, 22). Eine ähnliche Überlegung wird für die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG geregelte Ermächtigung des Verwalters angestellt, die zur Instand haltung und Instand setzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, allerdings nur, um das Verwalterwissen dem Verband zuzurechnen (Sauren/Rupprecht, NZM 2002, 585, 588), nicht, wie das B erufungsgericht meint , um dieses Wissen den einzelnen Wohnungseig entümern bei der Durc h- setzung ihrer eigene n Ansprüche zuzurechnen. (3) Richtigerweise kann das Wissen des Verwalters dem einzelnen Wo h- nungseigentümer nur zug e rechnet werden, soweit die Durchsetzung der A n- sprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG der Wo h- nungseigentümergemeinschaft obl i egt. 14 15 - 9 - (a) Die Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters beruht a uf der Überlegung, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betra ut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus der in terne n Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis he r- leiten wollte. Der Gläubiger könnte auf diese Weise den Beginn der Verjä h- rungsfrist dur ch Einschaltung eines Wissensvertreters willkürlich hinauszögern ( vgl. BGH , Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f . ). Zur Vermeidung eines solchen, mit dem Schutzgedanken von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu vereinbarenden Ergebnisses h at die Rechtsprechung den Grun d- satz entwickelt, dass sich der Gläubiger im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als eigenes Wissen zurechnen lassen muss, wenn er den Dritten mit der Erledigung b e- stimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung, in eigener Verantwortung betraut hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436 /1 2, NJW 2014, 1294 Rn. 16 f. mwN). Wesentlich für die Wissenszurechnun g ist dabei, dass die Erlangung der Tatsachenkenntnis, die dem Gläubiger zugerechnet werden soll, zu dem Au f- gabenkreis des Vertreters gehört, auch wenn dieser die zur Kenntnis geno m- menen Tatsachen nicht an den Vertretenen weitergibt (BGH aaO; E r- man/Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 15). (b) Diese Voraussetzungen können auch bei dem Verwalter einer Wo h- nungseigentümergemeinschaft vorliegen. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Verwalter auf eine r Einzelüber tr a- gung seitens der Wohnungseigentümer oder auf der gesetzlichen Aufgabenz u- weisung im Wohnungseigentumsgesetz beruht. Eine Aufgabenzuweisung durch 16 17 - 10 - die einzelnen Wohnungseigentümer oder in ihrem Interesse durch Gesetz lässt sich aber aus den in § 27 WEG bes timmten Kompetenzen des Verwalters nicht ableiten. Es sind Kompetenzen und Befugnisse für die Erfüllung der dem Ve r- walter obliegenden Gemeinschaft s aufgaben, aber nicht für die Durchsetzung von Individualansprüchen der Wohnungseigentümer. D as Wissen, das de r Verwalter hierbei erlangt, erlangt er bei der Wahrnehmung von Aufgabe n der Gemeinschaft, nicht bei Wahrnehmung der Individualansprüche der Wo h- nungseigentümer in deren Auftrag. Solches Wissen kann dem einzelnen Wo h- nungseigentümer nicht zugerechnet werden ( vgl. Senat, Urteil vom 27. Se p- tember 2002 - V ZR 320/01, WM 2003, 647, 649 für die Zurechnung von Kenn t- nissen beim Verkauf der Eigentumswohnung) . (c) Anders liegt es nur, wenn die Durchsetzung von Individualansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer selbst eine Gemeinschaftsaufgabe ist. Dann entspricht die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Verwalter für die Wohnungseigentümer der gesetzlichen Aufgabenverteilung innerhalb der Wo h- nungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können ihre Anspr ü- che nicht mehr individuell durchsetzen. Sie müssen sich auf die Überwachung und Steuerung des Verwalters beschränken, diese Aufgaben andererseits aber auch wahrnehmen. Sie dürfen sich dann nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, die der für sie kraft gesetzlicher Aufgabenz u- weisung tätige Verwalter erlangt hat. Originäre Gemeinschaftsaufgabe ist die Durchsetzung von Individualansprüche n der Wohnungsei gentümer aber nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG nur bei gemeinschaftsbezogenen Re chten. D i e Durchsetzung anderer Rechte wird nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG G e- meinschaftsaufgabe nur, wenn die R echte gemeinschaftlich geltend gemacht werden können und wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer solche Ansprüche an sich zieht. 18 - 11 - (d) In diesem zweiten - hier gegebenen - Fall ist den einzelnen Wo h- nungseigentümern jedenfalls das nach der Beschlussfassung erlangte Wissen des Verwalters als eigenes Wissen zuzurechnen . Die Vergemeinschaftung eines Individualanspruchs wirkt in dieser F al l- gestaltung aber nicht auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Verwalter von dem Umstand Kenntnis erlangte. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchsetzung des Anspruchs nämlich noch keine Gemeinschaft s aufgabe. Es fehlt damit die sac h- liche Rechtfertigung für eine Zurechnung. Eine rückwirkende Zurechnung von Wissen würde in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch zu einem nicht vertretbaren Wertungswiderspruch führen. Die Verjährungsfrist liefe dann nä m- lich unter Umständen mit der Fassung des Vergemeinschaftungsb eschlusses ab, der eine Zurechnung von Wissen erst rechtfertigt. (e) Das kann dazu führen, dass namentlich in großen Wohnungseige n- tumsanlage n Ansprüche auf Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftse i- gentums erst mit Ablauf der Höchstfrist von zehn Ja hren nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren, weil sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis aller Wohnungseigentümer nur selten mag nachweisen lassen. Dieser Umstand kann es aber nicht rechtfertigen, einem Wohnungseigentümer die Kenntnis des Verwalters a uch dann zuzurechnen, wenn er ih m die Wahrnehmung seiner A n- sprüche nicht übertragen hat. Wie ausgeführt , begründet erst die Übertragung der Aufgabe auf den späteren Wissensträger den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens. (4) Danach scheidet hier eine Zurechnung des Verwalterwissens vor Mai 2009 aus. Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB und aus § 15 Abs. 3 19 20 21 22 - 12 - WEG sind nach der Rechtsprechung des Senats keine sog. geborenen g e- meinschaftliche n Angelegenheiten im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG . Sie sind vielmehr sog. gekorene Gemeinschaftsangelegenheiten (Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188; Urteile vom 17. D e- zember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 10 und vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090, Rn. 6) , Ansprüche also, deren Durchsetzung erst dadurch zur Gemeinschaftaufgabe wird, dass d er V erband sie an sich zieht. Die Wohnungseigentümer haben damit zurechenbares Wissen erst mit de m Beschluss vom 11. Mai 2009 erlangt. Die von diesem Zeitpunkt an laufe n- de regelmäßige Verjährungsfrist ist durch die vorliegende K lage rechtzeitig g e- hemmt worden. 3. Die Entscheidung ist, anders als die Beklagten meinen, auch nicht deshalb im Ergebnis richtig, weil der klagenden Wohnungseigentümergemei n- schaft die Prozessfüh rungsbefugnis fehlt e . Die se steht der Klägerin allerdings nur zu, wenn sie die Ansprüche der Wohnungseigentümer wirksam an sich g e- zogen hat . Das ist mit dem Beschluss vom 11. Mai 2009 aber auch geschehen. Dieser Beschluss ist wirksam. a) Mit der Frage, ob die Klägerin mit diesem Beschluss die Beseitigung s- ansprüche der Beigeladenen an sich gezogen hat, hat sich das Berufungsg e- richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst. Das kann der S e- nat nachholen, weil Beschlüsse nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn auszul e- gen sind, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Textes ergibt, weil Umstände außerhalb des Beschlusstextes nur herang e- zogen werden dürfen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einze l- falles für j edermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f. und Urteil vom 23 24 - 13 - 30. November 2012 - V ZR 234/11, NJW - RR 2013, 335 Rn. 13) und weil z u- sät z liche danach verwertbare Erkenntnisse nicht zu erwart en sind. Der Senat bejaht die Frage. Die Wohnungseigentümer haben zwar beschlossen, dass die Betonfläche beseitigt werden soll und der Erbauer sie auf eigene Kosten zu b e- seitigen hat . Sie haben damit aber keine eigenständige Beseitigungsverpflic h- tung der B eklagten begründen, sondern nur das Ziel der Maßnahmen beschre i- ben wollen. Das ergibt sich daraus, dass sie die Einzelheiten in dem Beschluss nicht festgelegt, sondern die Verwalterin mit der Durchführung beauftragt h a- ihn zur Beseitigung auffordern und bei Scheitern der Aufforderung d ie Beseitigungsanspr üche der Beigeladenen g e- richtlich durchsetzen. b) Dieser Beschluss ist, anders als die Beklagte n meinen, auch hinre i- chend bestimmt. Hinreichend bestimmt ist ein Be schluss, durch den die G e- meinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich zieht, nicht anders als die weitergehende Abtretung eines Anspruchs (dazu: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12, WM 2013, 1264 Rn. 24), wenn er erkennen lässt, welche tat sächlichen oder vermeintlichen - Ansprüche der Wohnungseigent ü- mer vergemeinschaftet werden sollen. Dieser Anforderung genügt der B e- schluss. Er beschreibt in seinen Eingangssätzen, dass es um die Beseitigung der Betonfläche geht. Damit wird deutlich, dass d er Verband die Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich ziehen will, die diesem Ziel dienen. Solche A n- sprüche macht die Klägerin hier geltend. Die fehlende ausdrückliche Bene n- nung der Beklagten und die fehlende Beschreibung der Art und Weise des a n- gestrebt en Rückbaus änder n daran nichts. 25 - 14 - III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den Vor - aussetzungen des Anspruchs fehlen. Das B erufungsurteil ist deshalb aufzuh e- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat vorsorglich auf Fo l- gendes hin: 1. Zunächst wird festzustellen sein, ob die Beigeladenen sämtlich bis zum Ablauf des Jahres 2005 von der Anlegung der Betonfläche und davon e r- fahren haben, wer dafü r verantwortlich ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB). 2 . Sodann wird festzustellen sein, ob die Anlegung der Betonfläche a n- dere Wohnungseigentümer in einem über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt (vgl . Senat, Urteil e vom 14. De zember 2012 26 27 28 - 15 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4 f. und vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090) und welcher der Beklagten im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB als Störer anzusehen ist. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland V orinstanzen: AG Essen - Borbeck, Entscheidung vom 19.11.2010 - 24 C 69/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 30.04.2013 - 1 S 344/10 -
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