BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 183/15 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 842; StVG § 11 Satz 1; BB esG § 58a a.F., § 56 n.F.; AuslVZV §§ 1 ff. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Au s- landsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 183/15 - OLG Naumburg LG Dessau - Roßlau - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 7. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6 . Februar 2015 im Kostenpunk t und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz eines Auslandsverwendungszuschlags nebst Zi n- sen und die einen Betrag von 119 Euro übersteigende Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abg e- wiesen w orden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- rechts zugs, an das Berufungsgericht zurückverw ie sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Zeitsoldat bei der Bundesmarine. Er nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und 1 - 3 - - soweit für das Revisionsverfahre n noch von Interesse - auf Ersatz entgang e- ne r Auslandsverwendungszu schläge in Anspruch. Der Kläger erlitt a m 29. Juli 2011 bei einem Verkehrsunfall, für den d er Beklagte zu 1 als Halter eines Pkw und die Beklagte zu 2 als de ss en Haf t- pflichtversicher er u nstreitig zu 100% einstandspflichtig sind, ein stumpfes B e- cken - und Bauch trauma. Anfang November 2011 führte eine linksseitige Adduktorenzerrung in der Leistenregion zu einem mehrtägigen Krankenhau s- aufenthalt des Klägers . Die damit verbundene Schmerzsympt omatik wurde am 6. November 2011 erfolgreich behandelt. De r Kläger war n ach der Bestätigung des Schiffsarztes vom 19. November 2013 im Zeitraum vom 29. Juli 2011 bis 23. Januar 2012 aufgrund von Krankheit arbeits - und dienstunfähig. Er verric h- tete nicht - wie geplant - auf der Fregatte " Lübeck " während der Anti - Piraterie - Mission ATALANTA von November 2011 bis März 2012 seinen Dienst , sondern nahm diesen erst ab dem 4. Februar 2012 wieder auf. Der Kläger macht ge l- tend, ihm sei durch den Unfall u.a. ein Ausla ndsverwendungszu schlag in Höhe von 5.290 Euro entgangen. Das Landgericht hat d er Klage stattgegeben . Auf d ie Berufung der B e- klagten hat das Oberlandes gerich t - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsg ericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsb egehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Angesichts fehlender Langzeitfolgen und einer nur kurzfristi gen station ä- ren Behandlung sowie trotz allem nur mittelschwerer Verletzungen durch ein stumpfes Becken - und Bauchtrauma, bei einer ihrem Umfang nach nicht mehr sicher feststellbaren, jedenfalls aber nicht über den 6. November 2011 hinaus anhaltenden Schmer zsymptomatik sei trotz der in dem Attest des Bundesweh r- krankenhauses vom 25. April 2012 bescheinigten bis zum 24. Januar 2012 a n- dauernden 100%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit über den außergerich t- gerechtfertigt. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm aus dem Unfall entstand e- nen materiellen Schäden gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG iVm § 115 VVG u m- fasse aus Rechtsgründen n icht die Erstattung des ihm unfallbedingt entgang e- nen Auslandsverwendungszuschlags für die Dauer der vorgesehenen Verwe n- dung auf der Fregatte " Lübeck " vom 18. November 2011 bis zum 4. Februar 2012. Zwar sei n ach de n zu § 58a BBesG und zu §§ 1 ff. der Veror dnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (AuslVZV) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ergangenen Urteilen des Oberlandesgericht s Hamm vom 10. Oktober 2005 (13 U 52/05, VersR 2006, 1281 f. ) und des Obe r- landesgerichts Stuttgart vo m 19. Oktober 2006 (7 U 60/06, VersR 2007, 1524 ) ein Auslandsverwendungszuschlag ein erstattungsfähig e r Verdienstausfal l- schaden . Der Senat sei jedoch der Auffassung, dass der Auslandsverwe n- dungszuschlag n ach der Neufassung der maßgeblichen besoldungsrechtl ichen Grundla gen in § 56 BBesG und der Verordnung über Zahlung eines Ausland s- verwendungszuschlags nicht mehr uneingeschränkt als Erwerbsschaden zu ersetzen sei . Während d er Zuschlag na ch § 58a Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F. iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV a. F. den Zweck verfolgt habe, die mit der besond e- ren Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen a b- zugelten, für die in § 2 Nr. 1 und 2 Aus lVZV a. F. allgemeine physische und ps y- 5 6 - 5 - chische Belastungen und Gefahren für Leib und Leben als Beispiele genannt worden seien, we rde n ach § 56 Abs. 2 Satz 2 BBesG n. F. der Zuschlag zumi n- dest auch zum Ausgleich für konkrete Mehraufwendungen gezahlt . Entspr e- chend seien in der seit dem 1 2 . Februar 2009 geltenden Fassung des § 2 Nr. 3 AuslVZV ausdrücklich Mehrauf wendungen berücksichtigt, die durch die beso n- deren Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und e rschwer ende Umstände bei V ersorgung und Kommunikation entst änden . Di e- se Mehraufwendungen seien g emäß § 3 Nr. 1 und 2 AuslV Z V n. F. Grundlage der ersten beiden de s in sechs Stufen gegliederten Auslandsverwendungsz u- schlags , während die Stufen 3 bis 6 lediglich auf den dort genannten Verschä r- fungen der über die Stufe 2 hinausgehenden immateriellen Belastungen beru h- ten. Im Gesamtgefüge der R egelun gen ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung, der Zuschlag werde als besonderer materieller Anreiz für die So l- daten zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gewährt. Vielmehr seien konkret benannte und in generalisierender Weise nach Stufen geordnete Meh raufwe n- dungen und Belastungen für dessen Gewährung und Bemessung maßgeblich. Soweit der Zuschlag nach dieser Differenzierung zum Ausgleich der ko n- kreten, nicht schon typischerweise immer mit der Berufstätigkeit eines Soldaten zusammenhängenden materielle n Mehraufwendungen gewährt werde, sei er nicht ersatzfähig, da dem Kläger mangels Teilnahme an dem Einsatz ein dera r- tiger Mehraufwand nicht entstanden sei. Der entgangene Zuschlag sei auch nicht ersatzfähig, soweit er dem Ausgleich immaterieller Belastunge n eines so l- chen Einsatzes habe dienen sollen , da der Kläger solchen Belastungen, insb e- sondere einer einsatzbedingt gesteigerten Gefahr für Leib und Leben, nicht ausgesetzt gewesen sei . 7 - 6 - II. D as Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgericht s, dem Kläger sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden im Si n- ne der § 842 Fall 1 BGB, § 11 Satz 1 Fall 1 StVG entstanden, weil der entga n- gene Auslandsverwendungszusc hlag nicht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu , dass der Kläger den Auslandseinsatz wegen der beim Unfall erlittenen Verle t- zungen versäumt hat, hat da s Berufungsgericht nicht getroffen. Darauf weist die Revisionserwiderung im Rahmen einer Gegenrüge zwar z utreffend hin. F ür das Revisionsverfahren hat der Senat aber zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Unfallfolgen kausal für den verspäteten Einsatz des Klägers auf der Fregatte " Lübeck " waren. 1 . Gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG erstreckt sic h bei einer Körpe r- verletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens - ) Nac h- teile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsf ä- higkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbei tskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden en t- standen ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletz te erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsb e- dingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit se i- ner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/ 07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 1 2 f. ; siehe auch S e- natsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7 ; Staudinger/Vie weg, BGB, 2015, § 842 Rn. 13; Palandt/Spr au, BGB, 74. Aufl., 8 9 10 - 7 - § 842 Rn. 2 ) . Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsächliche erwerbsbedingte Aufwendungen sind (Spesen, Kleidergeld und dergleichen) , sind hingegen nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Verletzte verletzungsb edingt nicht in der Lage ist, d er mit Aufwendungen verbundenen Tätigkeit nachzugehen . Insoweit ist der Verletzte nicht geschädigt, denn dem Ausbleiben der Aufwandsentschädigung steht die Ersparnis der Aufwendungen gegenüber ( Senatsurteile vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080; vom 24. April 1979 - VI ZR 204 /76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221] ; OLG Dü s- seldorf, VersR 1996, 334, 335 ; OLG Hamm, OLGR 1996, 9 0 ; Bomhard, VersR 1960, 683, 684 ff.; Staudinger/Vie weg, BGB, 2015, § 842 Rn. 75; Münch Komm - BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; RGRK/Boujong, BGB, 12 . Aufl., § 842 Rn. 13; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32 Rn. 4 ). B ei Za h- lung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes ist e ine echte Aufwands en t- schädigung dann anzunehmen, wenn der Geschädigte auch tatsächlich Au f- wendungen ge habt hätte , die mit der Pauschale abgegolten werden sollten. Erhält er hingegen eine Pauschale , die nicht notwendigerweise für tatsächlich e Verwendungen bestimmt ist, wi rd durch den Pauschbetrag sein Einkommen faktisch erhöht . B ei der Be rechnung des Anspruchs auf Ersatz des Verdiens t- ausfalls ist der Anspruch auf einen solche n pauschale n Betrag demzufolge als Einkunft zu berücksichtig en ( Senatsurteil vom 24. April 1979 - VI Z R 204 /76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221] ; OLG Mü n- chen, VersR 1986, 69; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 334, 335 ; MünchKomm - BGB/ Oetker, 6. Aufl. , § 252 Rn. 23; NK - BGB/Huber, 2. Aufl., § 842 Rn. 2; Kü p- persbusch/Höher, Ersatzansp rüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 43; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl. , § 4 Rn. 152 f., § 6 Rn. 50, 52 ; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65; vgl. auch BGH, Urteil e vom 16. Januar 198 0 - IV ZR 115/78, F a- - 8 - mRZ 1980, 342, 343 f.; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92, NJW 1994, 134, 135 ; vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10, NJW 2012, 2190 Rn. 22 ; BAGE 13, 301, 304 ; aA Bomhard, VersR 1960, 683, 685 und 686 a.E. ). 2 . Im Streitfall handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts nicht um eine echte Aufwandsentschädigung, mit der ein im Einzelnen abzurechnender Aufwand ausgeglichen wird, sondern um einen Pauschbetrag, mit dem bei einem bestimmten Auslandseinsatz aufgrund der örtli chen Verhäl t- nisse im Allgemeinen entstehende Aufwendungen und Erschwernisse abgego l- ten werden sollen . a) Der mit dem Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz - AuslVG) vom 28. Juli 1993 (BG Bl. I S. 1394) in § 58a BBesG a.F. geschaffene Auslandsverwe n- dungszuschlag bezweckte, Soldaten einen Anreiz zur Teilnahme an Ausland s- einsätzen zu bieten und die mit der Teilnahme verbundenen Belastungen und Gefahren angemessen abzugelten (BT - Drucks. 12/474 9, S. 1, 8, 9; zur Anreiz - und Ausgleichsfunktion auch BVerwG, NVwZ - RR 2003, 290, 291; Bayer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 56 BBesG Rn. 17 [Stand: Februar 2014]; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 56 BBesG R n. 1, 18 [Stand: März 2012]; Lenders in Le n- ders/Peters/Weber/Grunewald/Lösch, Das Dienstrecht des Bundes, 2. Aufl., § 56 BBesG Rn. 363). Es sollte insbesondere die bis dahin erfolgte Gewährung von Aufwandsentschädigungen, die im Kern auf die Abgeltung eine s erhöhten Aufwands gerichtet war, ersetzt werden (BT - Drucks. 12/4749, S. 1, 8). Demen t- sprechend war auch der Zweck des Auslandsverwendungszuschlags in § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslVZV in den ab dem 29. Juli 1995 bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassungen in de r Weise beschrieben, dass er die mit der besond e- ren Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und 11 12 - 9 - Erschwernisse abgelte. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts h a- be der Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG a.F. zwar die mit der besonderen Verwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastu n- gen und Erschwernisse abgegolten, doch sei nicht die Kompensation materie l- ler Belastungen damit bezweckt worden, sondern sei der en Ausgleich Folge der Zahlung gewesen. Es würden nur die mit den spezifischen, vom Auslandsve r- wendungszuschlag erfassten Belastungen und Gefahren unmittelbar im Z u- sammenhang stehenden Aufwendungen abgegolten. Dies entspreche § 1 Satz 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), wonach durch die Erschwe rniszul a- ge ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten werde (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 2003, 290, 291). Damit übereinstimmend bestand auch bei den Instanzgerichten und in der Literatur Einigkeit zu der nach § 58a BBesG a.F. iVm §§ 1 ff. AuslVZV gege benen Rechtslage, dass Auslandsverwendung s- zuschläge uneingeschränkt als Verdienstausfall ersatzfähig seien (OLG Hamm, VersR 2006, 1281 f.; OLG Stuttgart, VersR 2007, 1524; LG Erfurt, zfs 2004, 14, 15; Halm/Fitz, SVR 2006, 254, 257; BeckOK/Schubert, BGB, § 252 Rn. 10 [Stand: 1. November 2011]; MünchKomm - BGB/Wagner, 6. Aufl., § 843 Rn. 27; MünchKomm - BGB/Oetker, aaO, § 252 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 252 Rn. 7; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 4 Rn. 91; Buschbell in MAH Straß enverkehrsrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 127; Gr e- ger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65). b) Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bunde s- dienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (B GBl. I S. 160, 462) wurde § 58a BBesG a.F. mit Wirkung vom 12. Februar 2009 neu gefasst und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 durch § 56 BBesG n.F. e r- setzt. Die doppelte Zweckrichtung des Auslandsverwendungszuschlags wu r de - entgegen der Auffassung des Berufung sgerichts - nicht verändert. Nach Ma ß- gabe der Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm §§ 1 ff. AuslV Z V (Fassung 13 - 10 - vom 8. April 2009, gültig bis 31. Juli 2013) dient e der Auslandsverwendungsz u- schlag der Abgeltung von materiellen Mehraufwendungen und i m materi ellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland in pausch a lierter Weise. Vor behalten bl i e ben die Positionen des deutschen Reisekoste n rechts, in die nicht eingegriffen werden sollte, mithin die Reisekostenvergütung. Erfasst wu r- den insbesondere Mehrau fwendungen auf Grund besonders schwieriger B e- dingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unte r bringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische B e- drohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebi et (§ 56 Abs. 2 Satz 2 BBesG , gültig bis 31. Juli 2013). Durch die Regelungen in §§ 2 und 3 der Ausl VZV w u rden die Begriffe der allgemeinen physischen und ps y- chischen Belastung sowie in Betracht zu ziehende Mehraufwendungen n ä her beschrieben und in sechs S tufen des Auslandsverwendungszuschlags eing e- teilt, die einen gestaffelten Tagessatz bis zu 110 Euro nach Schwere der Meh r- aufwendungen und Belastungen vors a hen. Nach dem Willen des Gesetzg e- bers, der insoweit den Gesetzesmaterialien zu § 58a BBesG in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung (BT - Drucks. 16/7076, S. 145 f.) zu entne h- men ist, sollte allerdings nach Sinn und Zweck der Regelung konkret entsta n- dener Mehraufwand, der über die Pauschale hinausg ing, nicht mehr ersta t tet werden. Die pauschale Abge ltung aller materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen durch den Auslandsverwendungszuschlag sollte der Verwaltungsvereinfachung und der Straffung des Abrechnungsverfahrens di e- nen, weil Einzelnachweise danach entbehrlich w u rden (vgl. BT - Dru cks. 16/7076, S. 145 f.). c) I n dem i m Streitfall maßgebenden Zeitraum wurde g emäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG ( in der Fassung vom 5. Februar 2009, gültig vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2013) Auslandsverwendungszuschlag gezahlt bei einer Verwendung im Ra hmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund 14 - 11 - eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über - oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausl and oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattf a nd (besondere Ve r- wendung im Ausland). Dass der geplante Einsatz des Klägers auf der Fregatte " Lübeck " diesen Anforderungen genügte, steht nicht in Streit. aa) S oweit das Berufungsgericht die Ersatzfähigkeit des Auslandsve r- wendungszuschlags hinsichtlich materielle r Mehraufwendungen mit dem Arg u- ment ablehnt, angesichts der unterbliebenen Teilnahme am Auslandseinsatz sei ausgeschlossen gewesen, dass dem Kläger ein M ehraufwand überhaupt habe entstehen können, übersieht es, dass es sich insoweit nicht um " echten " Aufwendungsersatz, sondern um Pauschalen handelt e, die nicht mittels Einze l- nachweisen abgerechnet w e rden . bb) Soweit das Berufungsgericht den für immateri elle Belastungen g e- zahlten Auslandsverwendungszuschlag für nicht ersatzfähig hält, weil der Kl ä- ger den Belastungen, deren Ausgleich die Zulage dienen soll, nicht ausgesetzt gewesen sei, be rücksichtigt es einen Vorteil zu Gunsten d er Beklagten , der als Fakt or der Schadensberechnung ungeeignet ist, weil die Ersparnis von Bela s- tungen keinen Vermögensvorteil darstellt (vgl. zur Bordzulage Senat, Urteil vom 22. September 1967 - VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080). Zwar sind dem Kläger in der Zeit, in der er nicht am Auslandseinsatz teilgenommen hat , die mit di e- sem verbundenen Unannehmlichkeiten erspart geblieben. Unannehmlichkeiten werden aber mehr oder weniger jedem erspart, der wegen seiner Verletzungen der gewohnten Arbeit nicht nachgehen kann. Es widerspräche S inn und Zweck der Schadensersatzpflicht, wenn dem G eschädigten wegen eines solchen, von ihm hinzu nehmenden , nicht vermögenswerten Vorteils , ein Ersatzanspruch ve r- sag t bliebe . Der Geschädigte müsste letztlich für die Verschaffung des ideellen 15 16 - 12 - Vorteils zahlen , obwohl die von ihm erlittene Vermögenseinbuße nicht geringer wird . D ie Anrechnung immaterieller Vorteile auf d en Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz kommt danach nicht in Betracht ( vgl. OLG Hamm, VersR 2006, 1281, 1282; Thüsing, Wertende Schadensberec h nung, S. 456 ff.; Pletzer, JBl 2007, 409, 430 f.; MünchKomm - BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 229; BeckOK/Schubert, BGB, § 249 Rn. 111 [Stand: 1. März 2011]; Soe r- gel/Ekken ga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., v or § 249 Rn. 292; Geigel/Pardey, Haf t- pflichtrecht, 27. Aufl. , Kap. 9 Rn. 14; aA Klimke, VersR 1969, 111, 112 f.; E r- man/Ebert, BGB, 14. Aufl., v or § 249 Rn. 92 a.E. ; vgl. auch OLG Hamm, OLGR 1996, 90 ) . III. Das Berufungsurteil kann da nach keinen Bestand haben, sondern ist, soweit es die Ersatzfähigkeit des Ausla ndsverwendungszuschlags und damit auch die Höhe des Freistellungsantrags betrifft, aufzuheben und, da weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). D ieses wird a uch den Vortrag der Beklagten zur Frage der Kausalität des Unfalls für den Verlust des Auslandverwendungszuschlags zu berücksichtigen haben. Hi n- sichtlich des Freistellungsantrags ist darauf hinzuweisen, dass sich die auße r- gerichtlichen Rechtsanwalts gebühren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach A n- lage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung be - 17 - 13 - stimmen, da der unbedingte Auftrag bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Galke Diederichsen Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 31.01.2014 - 2 O 479/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.02.2015 - 10 U 15/14 -
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