ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZR183.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 183/15 vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brück ner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2015 aufg e- hoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 140.000 Gründe : I. Die Beklagte war Eigentümerin von 22 Eigentumswohnungen in einem Gebäude. Im Jahr 2008 ließ sie den Verkehrswert der Wohnungen sachve r- ständig begutachten. Am 6. Dezember 2008 gaben der Kläger und seine Eh e- frau, vermittelt durch eine GmbH, ein notariell beurkundetes Kaufangebot über die Wohnung Nr. 22 nebst Stellplatz z u einem Kaufpreis von insgesamt 132.500 Kläger und seine Ehefrau wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 1 - 3 - Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Eh e- frau die Rückabwicklung des Kaufvertrags, gestützt u.a. auf eine Anfechtung des Kaufvertrags. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Kammergericht sie abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers . II. Das angefochtene Urteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl ä- gers nach § 544 Abs. 7 ZPO insgesamt aufzuheben, weil das Berufungsgericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidung s- erheblicher Weise verletzt ha t. 1. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist verletzt. a) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeit ig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Ein solcher Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann. Die Parte i- en müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 6 mwN). b) Diesen Anforderungen wird das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht gerecht. 2 3 4 5 6 - 4 - aa) Ein Hinweis war gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfor derlich, soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht ausreichend aufgezeigt, dass die angeblich in Aussicht gestellte monatliche Zuzahlung von 190 gewesen sei. (1) In erster Instanz bedurfte es keines solchen Hinweises, da das Lan d- gericht den Kaufvertrag als sittenwidrig ansah. Nachdem das Berufungsgericht diese Auffassung nicht teilte, war der auf den Beratungsvertrag bezogene Vo r- trag erstmals entscheidungserheblich. Hielt das Berufungsgericht die hierauf bezogene Darlegung für unz ureichend, musste es dem Kläger rechtzeitig mitte i- len, dass und in welcher Hinsicht es eine Ergänzung des Vortrags für erforde r- lich hielt. Eine Partei darf nämlich darauf vertrauen, dass das Gericht sie darauf hinweist, wenn es ihren bisherigen Vortrag al s nicht ausreichend substantiiert erachtet, und dass sie sodann Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags erhält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 - IV ZR 7/98, NJW - RR 1999, 605, 606; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 13 f.; M üK o- ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 23 mwN). An der Hinweispflicht ändert es nichts, wenn der Gegner seinerseits die fehlende Substantiierung rügt. (2) Um eine solche, von Seiten des Gerichts für erforderlich gehaltene weitere Substantiierung des Tatsach envortrags geht es, nicht dagegen - wie das Berufungsgericht meint - um die Mitteilung der Rechtsmeinung des G e- richts zu dem zentralen Streitpunkt des Rechtsstreits, auf die sich die Hinwei s- pflicht im Grundsatz nicht erstreckt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 10 mwN). Das Berufungsgericht vermisst lediglich eine Ergänzung des für sich genommen schlüssigen Vortrags im Hinblick auf die erzielten Steuervorteile. bb) Den erforderlichen Hinweis hat das Berufungsgeric ht erstmals erteilt, indem es die Rechtslage im Hinblick auf den Beratungsvertrag in der mündl i- 7 8 9 10 - 5 - chen Verhandlung erörtert hat. Dies war jedoch nicht rechtzeitig. Daher musste die Sache entweder vertagt werden oder jedenfalls - wie die Nichtzulassung s- beschwe rde zu Recht geltend macht - gemäß § 139 Abs. 5 ZPO der beantragte Schriftsatznachlass gewährt werden; eine sofortige Erklärung zu den Einzelhe i- ten der steuerlichen Auswirkungen war dem Kläger nicht zuzumuten. 2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungser heblich. Ob ein Beratung s- ve r trag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, hat das Berufungsg e- richt offen gelassen; dies ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellen. a) Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen da r- und die Steuervorteile angesichts des zu versteuernden Jahreseinkommens der u- gen. Danach lag die Unterdeck Vortrag des Klägers war die behauptete Beratung fehlerhaft. b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Kläger habe nicht darg e- Kaufa ngebots erfolgt sei. Insoweit nimmt es nämlich, wie die Nichtzulassung s- beschwerde zutreffend darlegt, den detaillierten Vortrag in der Klageschrift zu dem Ablauf der Beratung nicht vollständig zur Kenntnis. Dort hat der Kläger u n- ter Beweisantritt vorgetrag en, der Abgabe des notariellen Kaufangebots sei e i- ne umfangreiche Beratung durch die Vermittlerin vorausgegangen. Sämtliche Verhandlungen mit dieser hätten vor Abschluss des Kaufvertrags stattgefunden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten dem Mitarbeiter de r Vermittlerin angefo r- derte Unterlagen wie Gehaltsabrechnungen und Versicherungsunterlagen t- i- 11 12 13 - 6 - che Zuzahlung h- nungsbeispiel habe der Vermittler jedoch wieder an sich genommen. Schon d a- raus ergab sich, dass als Anlage zur Klageschrift nicht der konkret verwendete Berechnungsbogen eingereicht wurde. Dementspr echend ist das vorgelegte - Unverbindliche M o- sei die später erworbene Wohnung als Kaufobjekt vorgestellt worden. c) Weil das Berufungsgericht den Vortrag zu dem Berechnungsbeispiel nicht vollständig erfasst, wertet es die Angaben des Vermittlers zu Unrecht als bloße werbende Anpreisung. 3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Berufungsgericht anders als die Vorinstanz die Sittenwidrigkeit verneint, hat der Senat die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und als nicht durch - 14 15 - 7 - greifend angesehen; von einer Begrün dung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2011 - 9 O 136/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.07.2015 - 26 U 223/11 -
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