BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 183/99 Verkündet am: 7. September 2000 Seelinger -Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. April 1999 insoweit au f - gehoben, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen über den 14. Juli 1997 hinaus verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht erkennt die geltend gemachten Zinsen zu, weil sich die Beklagte seit dem 23. Mai 1995 bzw. 16. November 1995 in Zahlung s - verzug befinde. - 3 - Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich der Zinsen über den 14. Juli 1997 hinaus stattgegeben hat. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag, der in Ermangelung abweichender tatrichterlicher Feststellungen zu ihren Gunsten zu unterstellen ist, die Ford e - rung der Klägerin am 15. Juli 1997 bezahlt. Mit der Zahlung endete der Verzug der Beklagten, auch wenn sie nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein sollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80, MDR 1982, 37 = NJW 1981, 2244; Palandt/Hein richs, BGB, 59. Aufl., § 284 Rdn. 6). Ullmann Hausmann Wi e - bel Kuffer Kniffka
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