BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 184/03 vom25. November 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom6. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Revisionsgerichts erfordert und auch die Voraussetzungenanderer Zulassungsgründe nicht gegeben sind(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht bei derBerechnung des Unterhaltsschadens der Kläger die Regelung in§ 116 Abs. 3 SGB X außer Acht gelassen. Es hat infolgedessen dieRentenleistungen der Sozialversicherungsträger (Witwen- undHalbwaisenrenten) auf den nicht vom Schadensersatzanspruchabgedeckten Unterhaltsbetrag angerechnet und - da dieser nicht vollausgeschöpft wird die Hinterbliebenenrenten bei der Bemessung derHöhe des Anspruchs gegen die Beklagten unberücksichtigt gelassen.Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat dasBerufungsgericht aber damit nicht den von der Gesetzeslage und derEntscheidung des Senats (BGH 146, 84 ) abweichenden Rechtssatzaufgestellt, daß auch bei Mitverschulden des Geschädigtenein Quotenvorrecht zu seinen Gunsten besteht. Weder findet dieVorschrift des §116 Abs. 3 SGB X im Berufungsurteil auch nurErwähnung noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit derhöchstrichterlichen Rechtsprechung, von der das Berufungsgerichtabweicht. Bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände liegtvielmehr nahe, daß es sich um einen einfachen Rechts-anwendungsfehler handelt. So stimmt die Berechnungsweise desBerufungsgerichts in dem fraglichen Punkt überein mit der der Klägerin der Berufungsbegründung, gegen die sich die Beklagten im Berufungsverfahren nicht gewandt haben. Die Vorschrift des § 116Abs. 3 SGB X wird auch in den weiteren Schriftsätzen der Parteiennicht erwähnt.Bei einem einfachen Rechtsanwendungsfehler ist der Zulassungs-grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber nurdann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgenist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch dasRevisionsgericht ein Nachahmungseffekt zukommen oder eineWiederholungsgefahr damit verbunden sein könnte. Hingegen reichteine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus,wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (vgl. BGH,Beschluß vom 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259).Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einenNachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafteBegründung des Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nichtunerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welchedie Argumentation übertragen werden könnte. Solche Auswirkungensind im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. In den Gründen desBerufungsurteils vertritt das Berufungsgericht zwar die irrigeAuffassung, daß wegen des Mitverschuldens des Getöteten einQuotenvorrecht der Kläger für die Anrechnung der Rentenleistungendes Sozialversicherungsträgers anzunehmen sei, so wie es bei derBerücksichtigung des Erwerbseinkommens des hinterbliebenenEhegatten - insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichtszutreffend (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1986 VI ZR 128/85 VersR 1987, 70 ff.) - besteht. Die Befürchtungen der Beschwerde,andere Instanzgerichte könnten der fehlerhaften Argumentation folgenoder § 116 Abs. 3 SGB X werde vom Berufungsgericht auch weiterhinunzutreffend angewandt, rechtfertigen wegen ihrer Allgemeinheit dieZulassung der Revision jedoch nicht. Es handelt sich lediglich umtheoretisch mögliche negative Entwicklungen, die nach jedemRechtsfehler eintreten können. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind imvorliegenden Fall nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2.Halbs. ZPO abgesehen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 38.425,04 DMMüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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