BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 184/05 Verk374ndet am: 13. September 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 449 Abs. 1, 932, 985, 986 Abs. 1 Satz 1, 1006; HGB 247 366 Abs. 1 StVZO: 247 25 Abs. 4 Satz 2 Beim Autokauf kann der K344ufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbe-haltung des Fahrzeugbriefes bei der 334bergabe des Fahrzeugs regelm344337ig nur dahin verstehen, dass der Verk344ufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollst344ndiger Zahlung des Kaufpreises 374bertragen will. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 184/05 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger, den Richter Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Kaufvertrag vom 20. November 2003 verkaufte der Kl344ger sein Fahr-zeug C. zum Preis von 10.000 200 an die O. W. GmbH (fortan: W. GmbH). Er 374bergab dieser das Fahrzeug, nicht aber den zu-geh366rigen Kraftfahrzeugbrief. Die W. GmbH ver344u337erte den Kraftwagen, ohne den Kaufpreis an den Kl344ger bezahlt zu haben, zum Preis von 11.560 200 an den Beklagten. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die W. GmbH und erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief hei337t es im Kaufvertrag vom 25. November 2003, dieser werde per Einschreiben nachgeschickt. Dies ge-schah allerdings nicht. Der Kl344ger hat den Fahrzeugbrief noch in Besitz. 1 - 3 - Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger Herausgabe des Fahrzeugs sowie im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber die von dem Beklagten mit dem Fahr-zeug zur374ckgelegte Fahrstrecke und Zahlung einer sich daraus errechnenden Nutzungsverg374tung. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 3 I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausge-f374hrt: 4 Der Kl344ger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch aus 247 985 BGB auf Herausgabe des Fahrzeugs. Nach 247 1006 Abs. 1 BGB werde das Eigentum des Beklagten an dem Pkw C. vermutet. Diese Vermutung habe der Kl344-ger nicht zu widerlegen vermocht. Auch der Besitzer eines Kraftfahrzeugbriefs, der darin als Halter eingetragen sei, habe den Beweis zu f374hren, dass der Fahrzeugbesitzer das Eigentum nie erlangt oder aber wieder verloren habe. F374r die Behauptung eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt finde sich in der Ver-tragsurkunde vom 20. November 2003 keine St374tze. Sonstigen Beweis f374r sei-ne Behauptung habe der Kl344ger nicht angetreten. Es sei daher davon auszuge-hen, dass er das Kraftfahrzeug der W. GmbH nach dem Abschluss des 5 - 4 - Vertrages ausgeh344ndigt und - so seine Erkl344rung vor dem Senat - erkl344rt habe, den Kraftfahrzeugbrief bis zur 334berweisung des Kaufpreises zur374ckzubehalten. Aus der Sicht der W. GmbH habe der Kl344ger ihr damit das Eigentum an dem Kraftwagen vorbehaltlos 374bertragen und lediglich den Kraftfahrzeugbrief als Sicherheit bis zur Begleichung des Kaufpreises einbehalten. Die W. GmbH habe demnach als Berechtigte 374ber das Fahrzeug verf374gt, so dass sich die Frage nach einem etwaigen gutgl344ubigen Erwerb des Kraftwagens durch den Beklagten nicht stelle. II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kl344ger stehe kein Herausgabeanspruch gem344337 247 985 BGB zu, weil das Eigentum des Be-klagten an dem Fahrzeug nach 247 1006 Abs. 1 BGB vermutet werde und der Kl344ger diese Vermutung nicht widerlegt habe. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Kl344ger - bei rechtsfehlerfreier Auslegung des Verhaltens der Parteien - Eigent374mer des Fahrzeugs geblieben ist. Steht aber fest, wer Eigen-t374mer einer beweglichen Sache ist, bleibt f374r die zugunsten des Besitzers spre-chende Eigentumsvermutung des 247 1006 BGB kein Raum (vgl. Schulte, BB 1977, 269, 270, 272). 7 Der Kl344ger hat sein Eigentum am Fahrzeug - was hier alleine in Betracht kommt - weder auf die W. GmbH 374bertragen (a) noch an den Beklagten verloren (b). 8 a) Der Kl344ger hat der W. GmbH das Eigentum an dem Fahrzeug nur unter der aufschiebenden Bedingung vollst344ndiger Zahlung des Kaufpreises 374bertragen (247 449 Abs. 1 BGB). Da die W. GmbH den Kaufpreis nicht ent- 9 - 5 - richtet hat, ist diese Bedingung nicht eingetreten und das Eigentum nicht auf sie 374bergegangen. 10 Dass der Kl344ger der W. GmbH das Fahrzeug nur unter der auf-schiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung 374bereignet hat, ergibt sich aller-dings nicht schon aus der vom Berufungsgericht getroffenen - wenn auch recht-lich abweichend gew374rdigten - Feststellung, der Kl344ger habe bei der 334bergabe des Fahrzeugs erkl344rt, den Kraftfahrzeugbrief bis zur 334berweisung des Kauf-preises zur374ckzubehalten. Denn die dahingehende Behauptung des Kl344gers ist, wie die Revisionserwiderung mit Recht r374gt, vom Beklagten bestritten und vom Kl344ger nicht unter Beweis gestellt worden. Unabh344ngig davon verst366337t die Aus-legung durch das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, 153 , 156 m.w.Nachw.). Mit R374cksicht darauf, dass sie dem Kl344ger den Kaufpreis nicht gezahlt hatte, konnte die W. GmbH das Einbehalten des Fahrzeugbriefes auch ohne entsprechende Erl344uterung redlicherweise nur dahin verstehen, dass der Kl344ger seine Kaufpreisforderung sichern und sich deshalb das Eigen-tum an dem Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten wollte. Mit der Entgegennahme des Fahrzeugs hat die W. GmbH dieses nur beding-te 334bereignungsangebot des Kl344gers angenommen. Dieser Auslegung des Verhaltens der Parteien steht nicht entgegen, dass sich aus der Kaufvertragsurkunde vom 20. November 2003 keine Anhalts-punkte f374r die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ergeben. Vorbehaltsei-gentum kann auch dadurch nachtr344glich begr374ndet werden, dass der Verk344ufer - unter Umst344nden sogar vertragswidrig - die dingliche Einigungserkl344rung nur unter der Bedingung vollst344ndiger Kaufpreiszahlung abgibt und der K344ufer dies hinnimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorbehalt sp344testens bei der Besitz374bergabe der verkauften Sache dem Empf344nger gegen374ber deutlich er- 11 - 6 - kl344rt wird, wobei an die Klarheit einer solchen Erkl344rung ein strenger Ma337stab anzulegen ist (Senat, BGHZ 64, 395, 397). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erf374llt. 12 Es kann dahinstehen, ob ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt allgemein schon dann anzunehmen ist, wenn der K344ufer bei 334bergabe des Kaufgegenstandes den Kaufpreis nicht zahlt (vgl. M374nchKommBGB/H.P. Wes-termann, 4. Aufl., 247 449 Rdnr. 15 f. m.w.Nachw.; Bamberger/Roth/Faust, BGB [2003] 247 449 Rdnr. 12; Schulte, BB 1977, 269 ff.). Jedenfalls beim Autokauf kann der K344ufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der 334bergabe des Fahrzeugs regelm344337ig nur dahin verstehen, dass der Verk344ufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollst344ndi-ger Zahlung des Kaufpreises 374bertragen will (vgl. OLG D374sseldorf, OLGR 1997, 4, 6; vgl. zu einem Sonderfall Senat, Urteil vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 216/63, WM 1965, 1136 unter III 1). Mit dem Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes bringt der Verk344ufer in al-ler Regel zum Ausdruck, sich gegen unberechtigte Verf374gungen des K344ufers 374ber das Fahrzeug sch374tzen zu wollen. Dies folgt aus der den beteiligten Ver-kehrskreisen bekannten Schutzfunktion des Kraftfahrzeugbriefes. Der Kraftfahr-zeugbrief ist nach 247 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbeh366rde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen 374ber den Eigentumswechsel (247 27 Abs. 3 StVZO), vorzulegen und soll dadurch - auch wenn er kein Traditionspa-pier ist - den Eigent374mer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten vor Verf374gungen Nichtberechtigter sch374tzen (Senat, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, WM 2005, 761 = NJW 2005, 1365 unter II 1; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, WM 1996, 1318 = NJW 1996, 2226 unter 2 a 13 - 7 - m.w.Nachw.). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte daf374r, dass dem Einbe-halten des Fahrzeugbriefes ausnahmsweise nicht diese Bedeutung beizumes-sen w344re. Dass der Kl344ger den Brief m366glicherweise nur deshalb nicht zusam-men mit dem Fahrzeug 374bergab, weil er ihn bei der 334bergabe nicht verf374gbar hatte, ist lediglich eine unbeachtliche Vermutung des Beklagten. 14 Dem mit dem Einbehalten des Fahrzeugbriefes deutlich gemachten Si-cherungsinteresse des Verk344ufers entspr344che es nicht, das Einbehalten des Fahrzeugbriefes nicht als Erkl344rung eines Eigentumsvorbehalts am Fahrzeug, sondern lediglich als Geltendmachung eines Zur374ckbehaltungsrechts am Fahr-zeugbrief zu verstehen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Zu-r374ckbehalten des Fahrzeugbriefes kein taugliches Sicherungsmittel darstellt. Alleine durch das Zur374ckbehalten des Fahrzeugbriefes kann der Verk344ufer nicht verhindern, dass der K344ufer das Eigentum am Fahrzeug auf einen Dritten 374ber-tr344gt. Denn ist der K344ufer bereits Eigent374mer geworden, kann er als Berechtig-ter auch ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes wirksam 374ber das Fahrzeug verf374-gen. Nur wenn der Verk344ufer nicht nur den Fahrzeugbrief einbeh344lt, sondern sich auch das Eigentum am Fahrzeug vorbeh344lt, kann er eine 334bertragung des Eigentums auf einen Dritten verhindern und damit einem Verlust der dinglichen Sicherung seiner Kaufpreisforderung vorbeugen. b) Der Kl344ger hat sein Eigentum am Fahrzeug auch nicht dadurch verlo-ren, dass die W. GmbH das Fahrzeug an den Beklagten ver344u337ert hat. Da die W. GmbH nicht Eigent374merin des Fahrzeugs geworden ist, hat sie als Nichtberechtigte 374ber das Fahrzeug verf374gt. Der Beklagte h344tte daher nur dann Eigentum erworben, wenn die Verf374gung der W. GmbH mit Einwilli-gung des Kl344gers erfolgt w344re (247 185 Abs. 1 BGB) oder wenn der Beklagte hin-sichtlich des Eigentums oder der Verf374gungsbefugnis der W. GmbH in 15 - 8 - gutem Glauben gewesen w344re (247247 932 Abs. 1 Satz 1 BGB, 366 Abs. 1 HGB). Dies ist jedoch nicht der Fall. 16 Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht angenommen werden, dass der Kl344ger die W. GmbH mit der 334bergabe des Fahrzeugs stillschweigend zur Ver344u337erung im Rahmen des ordnungsgem344337en Ge-sch344ftsverkehrs erm344chtigte. Einer solchen Auslegung seines Verhaltens steht das durch das Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes verdeutlichte Interesse des Kl344gers entgegen, zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung bis zur Kaufpreis-zahlung Eigent374mer des Fahrzeugs zu bleiben. Der Beklagte hat das Eigentum am Fahrzeug auch nicht gutgl344ubig von der W. GmbH erworben. Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begr374ndet der Besitz desselben allein nicht den f374r einen Gutglaubenserwerb nach 247 932 BGB bzw. 247 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Der Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei hinsichtlich des Eigentums und der Verf374gungsbefugnis der W. GmbH gutgl344ubig gewesen, weil es sich bei der W. GmbH um eine 374berregional bekannte Autoh344ndlerin mit gro337em Gesch344ftsbetrieb und repr344sentativen B374ror344umen gehandelt habe und ihm erkl344rt worden sei, der Fahrzeugbrief befinde sich noch bei der Bank, werde aber unverz374glich 374ber-sandt. Es geh366rt zu den Mindestvoraussetzungen gutgl344ubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der K344ufer den Kraftfahrzeugbrief vorle-gen l344sst, um die Berechtigung des Ver344u337erers 374berpr374fen zu k366nnen (BGH, aaO; Senat, Urteil vom 27. Januar 1965 - VIII ZR 62/63, WM 1965, 196 = NJW 1965, 687 unter 3). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Indem der Beklagte sich nicht anhand des Briefes 374ber das Eigentum oder die Verf374gungsbefugnis der W. GmbH vergewisserte, handelte er grob fahrl344ssig i.S. von 247 932 Abs. 2 BGB. 17 - 9 - Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, er habe von der W. GmbH gutgl344ubig Eigentum erwerben k366nnen, weil f374r diese die Vermutung des 247 1006 Abs. 2 BGB streite. Zwar kommt die Vermutung, dass ein fr374herer Be-sitzer w344hrend der Dauer seines Besitzes Eigent374mer der beweglichen Sache gewesen ist, jedem zugute, der sein Recht - wie hier der Beklagte als K344ufer des Fahrzeugs - von dem fr374heren Besitzer ableitet (Senat, BGHZ 161, 90, 108 f.; BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101 unter I 2 a). Die Vermutung des 247 1006 BGB greift hier hinsichtlich eines Eigentumserwerbs der W. GmbH jedoch nicht ein, weil feststeht, dass der Kl344ger das Fahrzeug nur aufschiebend bedingt an die W. GmbH 374bereignet hat und mangels Bedingungseintritts Eigent374mer desselben geblie-ben ist. 18 2. Als Eigent374mer des Fahrzeugs kann der Kl344ger von dem Beklagten als dessen Besitzer nach 247 985 BGB Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Es bedarf allerdings in tats344chlicher Hinsicht noch der Kl344rung, ob der Beklagte die Herausgabe verweigern kann, weil er ein Recht zum Besitz am Fahrzeug hat (247 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). 19 a) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigent374mer gegen374ber zum Besitz berechtigt ist (247 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Diese Regelung ist 374ber ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn - wie im Streitfall - zwischen dem Besitzer und dem Vorbesitzer kein Besitzmittlungsver-h344ltnis besteht und der unmittelbare Besitzer daher nicht Fremdbesitzer, son-dern Eigenbesitzer ist (statt aller: Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 986 Rdnr. 37 m.w.Nachw.). Ein abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten best374nde jedoch nicht, wenn der Kl344ger von dem Kaufvertrag mit der W. GmbH - etwa wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung - zur374ckgetreten und die W. 20 - 10 - GmbH gegen374ber dem Kl344ger deshalb nicht mehr zum Besitz berechtigt w344re. Die Parteien haben hierzu bislang nichts vorgetragen. Dazu werden sie im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben. 21 b) Von der Kl344rung der Frage, ob der Kl344ger vom Kaufvertrag mit der W. GmbH zur374ckgetreten ist, h344ngt es ferner ab, ob der Beklagte sich dem Kl344ger gegen374ber auf ein eigenes Recht zum Besitz berufen kann (247 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Als eigenes Besitzrecht des Beklagten k344me allen-falls - dies ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Gursky, aaO, Rdnr. 13 m.w.Nachw.) - ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug in Be-tracht. Der Kl344ger hat der W. GmbH durch die aufschiebend bedingte Ei-gentums374bertragung ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug verschafft. In der fehlgeschlagenen 334bertragung des Eigentums von der W. GmbH auf den Beklagten liegt zugleich eine wirksame 334bertragung dieses Anwart-schaftsrechts (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58, LM 247 929 BGB Nr. 11 a unter 1; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-374bereignung, Bd. I 1963, S. 257). Auch dieses Anwartschaftsrecht w344re indes-sen durch einen R374cktritt des Kl344gers vom Kaufvertrag mit der W. GmbH hinf344llig (vgl. Senat, BGHZ 35, 85, 94). - 11 - III. 22 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tats344chli-cher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 10 O 703/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 37/05 -
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