BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilvers344umnis- und Schlussurteil VIII ZR 184/06 Verk374ndet am: 14. M344rz 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247247 13, 14, 23 Abs. 1 Satz 3; RVG VV Nr. 2400 (jetzt: Nr. 2300) RVG VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Der Gegenstand der au337ergerichtlichen T344tigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters 374ber das K374ndigungsrecht und dem Ausspruch der K374ndigung beauftragt ist, betrifft das R344umungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine sp344tere gerichtliche T344tigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der R344umungsklage. Die Gesch344ftsgeb374hr des Rechtsanwalts f374r die vorgerichtliche T344tigkeit im Zu-sammenhang mit der K374ndigung ist gem344337 247 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 247 41 Abs. 2 GKG nach dem einj344hrigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfah-rensgeb374hr eines nachfolgenden R344umungsrechtsstreits anzurechnen. BGH, Teilvers344umnis- u. Schlussurteil vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06 - LG Landshut AG Freising - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 17. Mai 2006 unter Zur374ckwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als es die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichtes Freising vom 6. Februar 2006 insoweit zur374ckgewiesen hat, als die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H366he eines Betrages von mehr als 399,62 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im vorbezeichneten Umfang wird das Urteil des Amtsgerichtes Freising vom 6. Februar 2006 abge344ndert. Der Beklagte wird ver-urteilt, an die Kl344gerin weitere 226,96 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2005 zu zahlen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Kl344gerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen. Das Urteil ist, soweit es Vers344umnisurteil ist, vorl344ufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 22. M344rz 2005 eine Wohnung in F. zu einem monatlichen Mietzins von 360 200 zuz374glich abzurechnender Nebenkosten sowie 33,50 200 f374r einen Tiefgaragenplatz. Der Beklagte erbrachte keinerlei Mietzahlungen und geriet mit neun Monatsmieten in Verzug. Die Kl344gerin beauftragte ihre sp344teren Prozessbevollm344chtigten deshalb zun344chst mit der au337ergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. Diese erkl344rten mit Schreiben an den Beklagten vom 8. Dezember 2005 die fristlose K374ndigung des Mietverh344ltnisses wegen Zahlungsverzugs. F374r ihre au337ergerichtliche T344tigkeit stellten sie der Kl344gerin Geb374hren in H366he von ins-gesamt 876,73 200 in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 735,80 200 f374r eine 1,3 Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2400 (jetzt: Nr. 2300) VV RVG, 247247 13, 14 RVG, der Geb374hr gem344337 7002 VV RVG f374r Post- und Telekommuni-kationsleistungen (20 200) sowie der auf die vorstehenden Positionen entfallen-den Mehrwertsteuer. Als Gegenstandswert f374r die 1,3 Gesch344ftsgeb374hr ist in der anwaltlichen Geb374hrenrechnung unter Hinweis auf 247247 13 RVG, 25 Abs. 1 KostO der dreifache Jahresbetrag der Nettomiete f374r die Wohnung nebst Gara-ge zu Grunde gelegt (14.166 200). Das Amtsgericht hat den Beklagten zur R344umung der Wohnung und Zahlung des r374ckst344ndigen Mietzinses sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in H366he von 250,15 200 verurteilt und die Klage wegen des weitergehenden Zah-lungsanspruchs abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin gegen die Teilabweisung der Klage zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren auf Erstattung der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten (626,58 200) weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat teilweise Erfolg. Insoweit ist 374ber das Rechtsmittel an-tragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der m374ndlichen Verhandlung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht anwaltlich ver-treten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit nicht auf einer S344umnis des Beklagten, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 82 f.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 4 Der Kl344gerin stehe 374ber den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag hinaus kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgeb374hren zu. Der Gegens-tandswert f374r die K374ndigung sei gem344337 247 23 Abs. 1 RVG, 247 41 GKG nach dem Jahresbetrag der Nettomiete (4.722 200) zu bemessen. Die hierf374r angefallene 1,3 Gesch344ftsgeb374hr k366nne nach 247 2 RVG Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 2 Abs. 4 nur mit einem Geb374hrensatz von 0,65 ber374cksichtigt werden, denn sie betreffe denselben Gegenstand wie der R344umungsrechtsstreit. 5 Der geb374hrenrechtliche Begriff ziele auf das Recht oder das Rechtsver-h344ltnis ab, auf das sich die anwaltliche T344tigkeit beziehe. Zwar handele es sich bei der auf die Beendigung des Mietvertrags abzielenden K374ndigung als solcher nicht um ein Rechtsverh344ltnis, sondern um eine Willenserkl344rung. Die Frage nach der Identit344t des Gegenstands anwaltlicher T344tigkeit sei aber nicht forma-listisch zu betrachten. Zwischen der anwaltlichen T344tigkeit im Zusammenhang mit der K374ndigung und dem anschlie337end auf die K374ndigung gest374tzten R344u-mungsrechtsstreit bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang, der eine entspre- 6 - 5 - chende Anwendung der f374r die Gerichtsgeb374hren geltenden Vorschriften ge-m344337 247 23 Abs. 1 Satz 3 RVG rechtfertige. Die K374ndigungserkl344rung als Ergeb-nis der vorgerichtlichen T344tigkeit k366nne insoweit Gegenstand einer Klage sein, als 374ber deren Wirksamkeit inzidenter in einer Klage auf Feststellung des Be-stehens oder Nichtbestehens eines Mietverh344ltnisses oder in einem R344u-mungsprozess entschieden werde. Die dem R344umungsrechtsstreit vorange-hende K374ndigungserkl344rung unterliege als Vorbereitungshandlung den gleichen Wertvorschriften wie die Klage. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 7 1. Der Kl344gerin steht allerdings aus 247 280 Abs. 1, 2, 247 286 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten f374r die au337ergerichtliche T344tigkeit ihrer Prozessbevollm344chtigten zu, denn der Beklagte befand sich mit Mietzahlungen f374r mehrere Monate in Ver-zug. Auf dieser Pflichtverletzung beruhte die Einschaltung der Rechtsanw344lte zur au337ergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kl344gerin, insbesonde-re zwecks Erkl344rung der - gem344337 247 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Buchst. a BGB berech-tigten - fristlosen K374ndigung des Mietverh344ltnisses. 8 2. Der der Kl344gerin insoweit entstandene Schaden besteht in der anwalt-lichen Verg374tung, die sie ihren sp344teren Prozessbevollm344chtigten f374r deren vorgerichtliche T344tigkeit im Hinblick auf die K374ndigung des Mietverh344ltnisses schuldet. 9 a) F374r die au337ergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angele-genheit steht dem Rechtsanwalt nach Nr. 2400 VV RVG in Verbindung mit 10 - 6 - 247247 13, 14 RVG eine Gesch344ftsgeb374hr in H366he von 0,5 bis 2,5 des Geb374hren-satzes zu, wobei die - auch hier in Rechnung gestellte - Regelgeb374hr 1,3 be-tr344gt. Gem344337 Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Geb374hr nach Nr. 2400 jedoch zur H344lfte, h366chstens mit einem Geb374hrensatz von 0,75, auf die wegen desselben Gegenstandes angefallene Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Die Frage, ob die vorgerichtliche an-waltliche T344tigkeit im Zusammenhang mit einer K374ndigungserkl344rung und die anschlie337ende R344umungsklage denselben Gegenstand betreffen, ist au337erdem f374r die Bemessung des Gegenstandswertes von Bedeutung, denn gem344337 247 23 Abs. 1 Satz 3 RVG richtet sich auch f374r eine au337ergerichtliche T344tigkeit des Rechtsanwalts der Gegenstandswert nach den f374r die Gerichtsgeb374hren gel-tenden Wertvorschriften, wenn der Gegenstand dieser anwaltlichen T344tigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein k366nnte. Diese Verwei-sung auf die f374r das gerichtliche Verfahren geltenden Wertvorschriften soll f374r den Fall einer erforderlichen Anrechnung vorgerichtlicher Geb374hren sicherstel-len, dass die Berechnung des Gegenstandswertes nach denselben Regeln er-folgt wie im gerichtlichen Verfahren (vgl. Mayer in Mayer/Kroi337, RVG, 2. Aufl., 247 23 Rdnr. 13). b) Die Frage, ob die vorgerichtliche anwaltliche T344tigkeit im Zusammen-hang mit einer K374ndigungserkl344rung und die anschlie337ende R344umungsklage denselben Gegenstand betreffen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit-ten. 11 aa) Nach einer verbreiteten Auffassung handelt es sich bei der au337erge-richtlichen K374ndigung eines Mietverh344ltnisses und der darauf gest374tzten sp344te-ren R344umungsklage um zwei unterschiedliche Gegenst344nde anwaltlicher T344-tigkeit (LG Karlsruhe, NJW 2006, 1526 f.; LG M366nchengladbach NJW 2006, 705; Mayer, aaO, Teil 3, Vorb. 3, Rdnr. 61; Onderka/N. Schneider in AnwK- 12 - 7 - RVG, 3. Aufl., VV Vorb. 3, Rdnr. 197; Jungjohann, MDR 2005, 904, 905; Peter, NZM 2006, 801; OLG K366ln, MDR 2004, 178 [zu 247 118 BRAGO]). Dies wird da-mit begr374ndet, dass zwischen der K374ndigung des Mietverh344ltnisses und dem R344umungsprozess kein innerer Zusammenhang bestehe (Onderka/N. Schnei-der, aaO). Bei der K374ndigung handele es sich um eine Vorfrage der R344umung. W344hrend die K374ndigung auf die Beendigung des Mietverh344ltnisses abziele, set-ze der R344umungsanspruch die Beendigung gerade voraus (LG M366nchenglad-bach, aaO). Hierf374r spreche auch, dass allenfalls die Feststellung, ob das Miet-verh344ltnis noch bestehe, Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein k366n-ne, nicht aber die K374ndigung als solche (LG Karlsruhe, aaO, S. 1527). bb) Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt demgegen374ber auf eine wertende Betrachtung ab (Madert in Ge-rold/Schmidt/von Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 2300, Rdnr. 40; OLG Frankfurt/Main, AGS 2005, 390 [zu 247 118 BRAGO]; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 247 23 RVG Rdnr. 8). Die K374ndigung sei als anspruchsbegr374ndende Voraussetzung f374r den Herausgabeanspruch Gegens-tand des R344umungsprozesses. Die Aufspaltung der anwaltlichen T344tigkeit in zwei unterschiedliche Gegenst344nde sei willk374rlich. Sie widerspreche dem ge-setzgeberischen Ziel der Anrechnungsnorm (Anlage 1 Teil 3, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG), die verhindern solle, dass die gleiche T344tigkeit zweimal honoriert werde, wenn sie zun344chst als au337ergerichtliche und erst sp344ter als gerichtliche betrie-ben werde, w344hrend sie nur einmal verg374tet werde, wenn die Angelegenheit sofort zu Gericht gebracht werde (Madert, aaO). 13 cc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. 14 Der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit wird nach allgemeiner Auf-fassung durch das Recht oder das Rechtsverh344ltnis definiert, auf das sich die T344tigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteil- 15 - 8 - ten Auftrags bezieht (Hartmann, aaO, 247 2 RVG Rdnr. 4; R366mermann in Har-tung/R366mermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 247 2 Rdnr. 10 f.; Madert, aaO, 247 2 Rdnr. 3 f.; Fraunholz in Riedel/Su337bauer, RVG, 9. Aufl., 247 2 Rdnr. 2 f.). Gegens-tand einer vom Anwalt erkl344rten K374ndigung ist dementsprechend das Mietver-h344ltnis, auf dessen Beendigung die K374ndigung zielt. Dies legt zwar nach dem Wortlaut eher die Annahme nahe, dass es sich um zwei unterschiedliche Ge-genst344nde handele; das Begehren eines Vermieters, der einen Rechtsanwalt wegen aufgelaufener Mietr374ckst344nde mit der au337ergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen, insbesondere der Beratung 374ber eine K374ndigung und mit de-ren Ausspruch beauftragt, ist aber bei lebensnaher Betrachtung darauf gerich-tet, dass der Mieter die Wohnung r344umt und sie dem Vermieter zur374ckgibt. Die Beendigung des Mietverh344ltnisses durch den Ausspruch einer K374ndigung ist insoweit lediglich das Mittel zur Verwirklichung des von dem Mandanten des Rechtsanwalts verfolgten Rechtsschutzziels. Dies zeigt sich auch daran, dass der Mieter in einem anwaltlichen K374ndigungsschreiben regelm344337ig - wie auch hier - ausdr374cklich zur R344umung der Wohnung aufgefordert wird. 334berdies be-trifft die vom Anwalt zu entfaltende T344tigkeit in beiden F344llen dieselben rechtli-chen und tats344chlichen Punkte, so dass, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht. F374r den im R344umungsprozess vom Vermieter beauftragten Rechtsanwalt reduziert sich der mit der Prozessf374hrung verbundene Aufwand in der Regel wesentlich, wenn er zuvor schon mit der au337ergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten beauftragt war und die K374ndigung erkl344rt oder ausdr374cklich den R344umungsanspruch im Auftrag seines Mandanten geltend gemacht hat. Die vom Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz vorgesehene (teilweise) Anrechnung der Geb374hren f374r die denselben Gegenstand betreffende vorgerichtliche T344tig-keit beruht gerade auf der Erw344gung, den in diesen F344llen typischerweise ge-ringeren Aufwand des Rechtsanwalts bei der H366he der insgesamt verdienten - 9 - Geb374hren zu ber374cksichtigen (vgl. die Begr374ndung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/1971, S. 209). Deshalb ist der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die K374ndigung und R344umungsverlangen als einen Gegenstand anwaltlicher T344tig-keit wertet, hier der Vorzug einzur344umen. Die von der Revision vertretene "formale" Betrachtungsweise w374rde da-zu f374hren, dass sich allein die Geb374hren f374r die au337ergerichtliche T344tigkeit des Anwalts - die Beratung des Vermieters 374ber das K374ndigungsrecht und den Aus-spruch der K374ndigung - auf einen Betrag in der Gr366337enordnung der gesamten Geb374hren eines sp344teren R344umungsprozesses belaufen w374rden (vgl. dazu das Rechenbeispiel bei N. Schneider, NZM 2006, 252, 253). Dar374ber hinaus m374ss-te dem Rechtsanwalt gegen374ber seinem Auftraggeber f374r seine vorgerichtliche T344tigkeit konsequenterweise noch eine weitere Verg374tung zugebillligt werden, soweit er den Mieter - wie auch hier - vor Erhebung der R344umungsklage zur R344umung aufgefordert hat. Denn neben den Geb374hren f374r die K374ndigung fielen bei einer formalen Betrachtungsweise zus344tzlich au337ergerichtliche Geb374hren f374r die T344tigkeit im Rahmen des gesonderten Gegenstands "R344umung" an (die allerdings teilweise auf die Verfahrensgeb374hr des R344umungsrechtsstreites an-zurechnen w344ren). Die "formale" Betrachtungsweise wird daher dem gesetzge-berischen Anliegen, die Geb374hren des Rechtsanwalts - wenn auch in generali-sierender Weise - an dem Aufwand der anwaltlichen T344tigkeit auszurichten, im Ergebnis nicht gerecht. 16 c) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass sich der Gegenstandswert der au337ergerichtlichen T344tigkeit im Zusammenhang mit der K374ndigung nicht nach 247 25 KostO, sondern nach 247247 23 RVG, 41 Abs. 2 GKG richtet. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist - wie dargelegt - auch im au337ergerichtlichen Verfahren das R344umungsverlangen des Vermieters Gegens-tand der anwaltlichen T344tigkeit. Die zu einem verh344ltnism344337ig niedrigen Ge- 17 - 10 - genstandswert f374hrende Regelung des 247 41 GKG beruht auf sozialen Erw344gun-gen des Gesetzgebers; insbesondere Wohnraummietstreitigkeiten sollen f374r die Beteiligten "bezahlbar" bleiben (vgl. Hartmann, aaO, 247 41 Rdnr. 2). Auch diese Zielsetzung spricht gegen die von der Revision bevorzugte Berechnung der Gesch344ftsgeb374hr nach dem sich aus 247 25 KostO ergebenden weitaus h366heren Gegenstandswert. Das Berufungsgericht hat deshalb der Berechnung der Anwaltsgeb374hren zutreffend den einj344hrigen Bezug der Nettomiete (12 x 393,50 200 = 4.722 200) zugrunde gelegt, so dass sich bei einer 1,3 Geb374hr unter Ber374cksichtigung der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer f374r die au337ergerichtliche T344tigkeit ein Betrag von 477,11 200 ergibt. Der von der Kl344gerin erhobene Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H366he von 876,73 200 besteht somit in H366he von 399,62 200 nicht, so dass die Rechtsmittel der Kl344gerin gegen die Klag-abweisung in diesem Umfang unbegr374ndet sind. 18 d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die in Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr eine entsprechende Reduzierung dieser Geb374hr bewirke und der Kl344gerin deshalb nur der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Erstat-tung eines Teils der Gesch344ftsgeb374hr in H366he von 250,15 200 zustehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfah-rensgeb374hr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich die letzt-genannte Geb374hr, nicht dagegen die Gesch344ftsgeb374hr, im Umfang der Anrech-nung reduziert (BGH, Urteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06, zur Ver366ffentli-chung bestimmt, unter II a). Diese Anrechnung ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu ber374ck-sichtigen. 19 - 11 - III. 20 Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit der Anspruch der Kl344-gerin auf Erstattung der vollen Gesch344ftsgeb374hr erfolglos geblieben ist. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren Feststellun-gen bedarf (247 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist unter teilweiser Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung weiterer 226,96 200 zu verurteilen. Die weitergehende Revision ist zur374ckzuweisen (247 561 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Freising, Entscheidung vom 06.02.2006 - 22 C 1498/05 - LG Landshut, Entscheidung vom 17.05.2006 - 12 S 476/06 -
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