BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 184/07 vom 26. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344ger gegen das Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen der Kl344ger ist von dem Senat ber374cksichtigt worden. F374r die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung. Das Anerkenntnis vom 21. Januar 2004 schlie337t die Kl344ger mit Einwendungen und Einreden aus, die ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. So verh344lt es sich mit dem Unverm366gen der Kl344-ger gegen374ber der Mieterin des Supermarkts, dieser den Besitz auch insoweit weiterhin zu 374berlassen, als f374r die Errichtung des Marktes das Grundst374ck P. str. in Anspruch genom-men worden ist. Einen Verzicht auf ihre Anspr374che aus dem Miet-vertrag hatte die Mieterin mit Schreiben an die Kl344ger vom 10. September 2003 abgelehnt. Dass sie eine Verkleinerung der Marktfl344che nicht hinnehmen w374rde und der Bestand des Mietver-h344ltnisses nicht gef344hrdet werden d374rfe, ist wesentliches Argu-ment der Kl344ger im Vorprozess. Ob die Mieterin sp344ter zeitweilig anderen Sinnes wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung. Ausf374hrun-gen hierzu bedarf es nicht. - 3 - Ebenso verh344lt es sich, soweit die Kl344ger r374gen, ihr Vorbringen sei 374bergangen, die von ihnen bestellte Grundschuld erstrecke sich auf das Teileigentum auch soweit, als das Grundst374ck P. str. f374r den Bau in Anspruch genommen wurde. Zum Abriss bed374rfe es der Zustimmung der Grundschuldgl344ubigerin. Diese hat gegen374ber dem Beklagten keine Rechte, die 374ber die Rechte der Kl344ger hinausgehen. Dass ihr durch den verlangten Abriss Anspr374che gegen die Kl344ger erwachsen, die im Rahmen der nach 247 275 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Abw344gung dazu f374hren, den Klageanspruch zu verneinen, ist weder ausgef374hrt worden noch zu erkennen. Unabh344ngig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit sei 226 im Hinblick auf die Bemerkung, das Vorbringen der Kl344ger zu bestimmten Punkten sei in der m374ndlichen Verhandlung nicht an-gesprochen worden 226 folgender Hinweis erlaubt: In der m374ndli-chen Verhandlung ist sehr deutlich und eingehend die Problematik des 247 275 Abs. 2 BGB angesprochen worden. Dabei sind von dem Senat alle aus seiner Sicht wesentlichen Umst344nde genannt und den Prozessvertreten Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stel-lung zu nehmen. Der Sinn dieser Verfahrensweise besteht gerade darin, den Prozessvertretern die M366glichkeit zu er366ffnen, Punkte anzusprechen, die der Senat aufgrund der Einf374hrung in den Sach- und Streitstand selbst nicht zu erw344gen scheint, die von den Parteien aber f374r wesentlich erachtet werden. Es ist, wenn hiervon kein Gebrauch gemacht wird, nur schwer nachvollziehbar, wenn - 4 - sp344ter ger374gt wird, der Senat habe das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 8 O 1570/04 - OLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 1 U 29/07 -
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