BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 184/07 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel-I-VO 5 Nr. 1 Buchst. b Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Ausle-gung des Gemeinschaftsrechts gem344337 Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Vertr344ge 374ber die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaf-fung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenst344nde einschlie337lich ei-ner Sicherung der Herstellungsqualit344t, der Lieferzuverl344ssigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegel-strich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifi-zieren sind? Welche Kriterien sind f374r die Abgrenzung ma337geblich? b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h344tten geliefert werden m374ssen, bei Versendungsk344ufen nach dem Ort der k366rperlichen 334bergabe an den K344ufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Bef366rderer zur 334ber-mittlung an den K344ufer 374bergeben werden? BGH, Beschluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-m344337 Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-chen dahin auszulegen, dass Vertr344ge 374ber die Lieferung her-zustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vor-gaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenst344nde einschlie337lich ei-ner Sicherung der Herstellungsqualit344t, der Lieferzuverl344ssig-keit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegel-strich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind f374r die Ab-grenzung ma337geblich? 2. Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Be-stimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h344tten geliefert werden m374ssen, bei Versendungsk344ufen nach dem Ort der k366rperli-chen 334bergabe an den K344ufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Bef366rderer zur 334bermittlung an den K344u-fer 374bergeben werden? - 3 - Gr374nde: I. 1 1. Die in Italien ans344ssige Beklagte, welche die i. Autoherstel-ler F. und L. mit Airbag-Systemen beliefert, bezog von Juli 2001 bis De-zember 2003 von der in Deutschland ans344ssigen Rechtsvorg344ngerin der Kl344ge-rin zu fertigende Zulieferkomponenten f374r diese Systeme, wobei die hierf374r be-n366tigten Teile und Materialien 374berwiegend von Vorlieferanten beschafft wur-den. 334ber die Fertigung und Lieferung dieser Komponenten, welche die Kl344ge-rin vereinbarungsgem344337 auf Abruf frei Werk C. der Beklagten in Italien zu liefern hatte, schlossen die Parteien insgesamt f374nf, jeweils auf bestimmte Fahrzeugtypen bezogene Rahmenliefervertr344ge, deren Laufzeit zwischen ihnen streitig ist. Ebenso besteht zwischen ihnen Streit 374ber den Erf374llungsort der von der Kl344gerin 374bernommenen Herstellungs- und Lieferverpflichtungen sowie das Zustandekommen einer auf Turin lautenden Gerichtsstandsvereinbarung. Die Beklagte k374ndigte die einzelnen Vertr344ge zum Jahresende 2003. Die Kl344gerin, die von Vertragslaufzeiten bis teilweise Sommer 2007 ausgeht, wertet die K374ndigungen als Vertragsverletzung und verlangt Schadensersatz, den sie bei dem f374r den seinerzeitigen Produktionsort zust344ndigen Landgericht Chem-nitz gerichtlich geltend gemacht hat. Dieses hat die Klage 226 einer R374ge der Be-klagten entsprechend 226 wegen Fehlens der internationalen Zust344ndigkeit deut-scher Gerichte als unzul344ssig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hier-gegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. 2 2. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 3 - 4 - Die italienischen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 2 Abs. 1 der hier ma337geblichen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zust344ndig. Eine Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ergebe sich, nachdem die Beklagte auch die R374ge einer fehlenden internationalen Zust344n-digkeit deutscher Gerichte in zul344ssiger Weise erhoben habe, weder aus Art. 22 ff. EuGVVO noch aus den besonderen Gerichtsst344nden nach Art. 5 ff. EuGVVO. Eine Vereinbarung 374ber den Ort, an dem alle vertraglichen Pflichten oder jedenfalls die Abnahme- und Zahlungspflichten der Beklagten h344tten erf374llt werden m374ssen, sei nicht getroffen; sie lasse sich auch nicht den einzelnen Lie-ferklauseln entnehmen. Der Erf374llungsort und damit der Vertragsgerichtsstand sei mithin nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO zu bestimmen. In der zu Beginn der Vertragsbeziehung vereinbarten Klausel "Lieferung frei B. (= Beklagte) C. ..." habe nach dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Rege-lungen genauso wenig wie in vergleichbaren sp344teren Klauseln eine Vereinba-rung zum Leistungsort gelegen. Es sei darin nur eine Aussage zur Kostentra-gung getroffen worden. Deshalb sei der Erf374llungsort nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO der Ort, an dem nach dem Vertrag geliefert wor-den sei oder h344tte geliefert werden m374ssen. Dies sei nicht der Ort, an dem die zu liefernden Gegenst344nde dem Spediteur zwecks Transport nach Italien 374ber-geben worden w344ren, sondern der Ort, an dem sie der Beklagten in Italien aus-zuh344ndigen gewesen seien. Dass es sich materiell-rechtlich um einen Versen-dungskauf gehandelt habe, sei f374r die autonom vorzunehmende Bestimmung des zust344ndigkeitsbegr374ndenden Lieferortes nicht entscheidend. Ebenso wenig k366nne die Bestimmung des Erf374llungsortes nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO erfolgen, da die Dienstleistungselemente, insbesondere 4 - 5 - das Erfordernis, die von den Vorlieferanten bezogenen Materialien in einer auf die Bed374rfnisse der Beklagten zugeschnittenen Weise zu verarbeiten, den Ver-tr344gen nicht das Gepr344ge gegeben h344tten. Die vertragscharakteristischen Leis-tungen der Kl344gerin h344tten nach dem Willen der Vertragsparteien vielmehr er-folgsbezogen in der kaufvertragstypischen Ablieferung und 334bereignung der fertigen Ware an die Beklagte bestanden. Insofern zeigten auch Art. 3 Abs. 1 des 334bereinkommens der Vereinten Nationen 374ber Vertr344ge 374ber den internati-onalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg374terkaufs und der Garantien f374r Verbrauchsg374ter (Verbrauchsg374terkaufrichtlinie), dass die in Rede stehenden Rechtsgesch344fte als Kauf einzuordnen seien. Nicht entscheidend sei demge-gen374ber eine Abgrenzung in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 CISG nach dem jewei-ligen Leistungsschwergewicht, weil ein solches Abgrenzungserfordernis dem Zweck der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO vorgenom-menen Erf374llungsortsankn374pfung zuwiderlaufen w374rde, die gerichtliche Zust344n-digkeit anhand einfacher und klarer Kriterien ohne Weiteres vorhersehbar zu gestalten. Eine auf Turin lautende Gerichtsstandsvereinbarung sei von den Partei-en nicht getroffen worden. Die in der Vertragssprache Englisch verfassten und mit Unterschriften beider Parteien versehenen purchase orders, welche im An-schluss an die zuvor bereits m374ndlich zustande gekommenen Kaufvertr344ge ge-wechselt worden seien und in denen auf italienischsprachige Allgemeine Ge-sch344ftsbedingungen der Beklagten verwiesen sei, seien einschlie337lich der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung kein Vertragsbestandteil geworden, weil sie insoweit dem zuvor bereits m374ndlich vereinbarten Vertragsinhalt wider-sprochen h344tten. Ein Wille der Vertragsparteien, das m374ndlich Vereinbarte wie- 5 - 6 - der abzu344ndern, sei nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, dass die Unter-schrift in der ersten purchase order wegen eines dort vermerkten Widerspruchs der Kl344gerin gegen eine andere Vertragsmodalit344t noch nicht einmal Zustim-mung zum Ausdruck gebracht habe. II. 6 Der Erfolg der Revision der Kl344gerin ist davon abh344ngig, ob das von ihr angerufene Landgericht Chemnitz seine gem344337 Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO nach Ma337gabe dieser Verordnung zu beurteilende internationale Zust344ndigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Unrecht verneint hat. Ob dies der Fall ist, h344ngt von einer Auslegung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ab. Insoweit hat das Berufungsgericht die von der Kl344gerin gegengezeichneten purchase orders rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass angesichts der zuvor bereits im Wesentli-chen vereinbarten Vertragsmodalit344ten kein Wille der Vertragsschlie337enden vorgelegen habe, zus344tzlich Allgemeine Gesch344ftsbedingungen der Beklagten, die bislang nicht Gegenstand der zwischen ihnen gef374hrten Verhandlungen wa-ren, in die Liefervertr344ge einzubeziehen und 374ber die darin enthaltene Gerichts-standklausel Turin nach Art. 23 EuGVVO als ausschlie337lichen Gerichtsstand zu vereinbaren. Da die Beklagte ihren gem344337 Art. 2 EuGVVO zust344ndigkeitsbe-gr374ndenden Gesch344ftssitz in Italien hat und nach den unangegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts in Deutschland weder eine ausschlie337liche Zu-st344ndigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht noch eine Zust344ndigkeit nach Ma337-gabe der Art. 23 f. EuGVVO vereinbart ist oder als vereinbart gilt, sind deutsche Gerichte f374r den beanspruchten Schadensersatz international nur dann zust344n-dig, wenn Ch. als Erf374llungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anzu-sehen ist. - 7 - 1. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Anspr374che aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. F374r den Verkauf beweglicher Sachen und der Erbrin-gung von Dienstleistungen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO dahin erg344nzt, dass im Sinne dieser Vorschrift 226 und sofern nichts anderes vereinbart worden ist 226 der Erf374llungsort der Verpflichtung 7 - f374r den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h344tten gelie-fert werden m374ssen, - f374r die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder h344tten erbracht werden m374ssen. In Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO ist geregelt, dass in F344llen, in denen Buchstabe b nicht anwendbar ist, Buchstabe a gilt. 8 Unter der Geltung des Art. 5 Nr. 1 des Br374sseler EWG-334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-dungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGV334) hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zu einer Zahlungsklage aus ei-nem Werklieferungsvertrag entschieden, dass der Erf374llungsort f374r die Ver-pflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen sei, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Ge-richts f374r die streitige vertragliche Verpflichtung ma337gebend ist, wenn nach die-sen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager 334bereinkommen vom 9 - 8 - 1. Juli 1964 beigef374gten Einheitlichen Gesetzes 374ber den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar seien (Urteil vom 29. Juni 1994 226 C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Rdnr. 29 226 Custom Made Commercial Ltd./Stawa Metallbau GmbH). Eine autonome Auslegung des Begriffs des Erf374llungsorts hat der Ge-richtshof im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGV334 in st344ndiger Rechtsprechung nicht f374r angezeigt erachtet (z.B. Urteil vom 19. Februar 2002 226 C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Rdnr. 36 226 Besix SA/WABAG). F374r den Gerichtsstand des im entschie-denen Fall bereits anwendbaren Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO, dem Schadensersatzanspr374che eines K344ufers wegen Nichterf374llung vertraglicher Verpflichtungen aus einem Vertrag 374ber den Verkauf beweglicher Sachen zu Grunde gelegen haben, hat der Gerichtshof dagegen ausgef374hrt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Abkehr von der fr374her praktizierten L366-sung mit der in dieser Bestimmung aufgestellten Regel eines besonderen Ge-richtsstandes f374r vertragliche Streitigkeiten den Lieferort als verordnungsauto-nomes Ankn374pfungskriterium festgelegt habe. Dieses Kriterium habe er auf s344mtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag 374ber den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenigen aus der Lieferverpflichtung an sich ange-wendet wissen wollen (Urteil vom 3. Mai 2007 226 C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Rdnr. 26, 39 226 Color Drack GmbH/Lexx International Vertriebs GmbH). Zugleich hat der Gerichtshof entschieden, dass die genannte Regel auch im Falle meh-rerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar sei und dass bei mehreren Lieferorten unter dem Erf374llungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO grunds344tzlich derjenige Ort zu verstehen sei, an dem die engste Verkn374pfung zwischen dem Vertrag und dem zust344ndigen Gericht be-stehe (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 40). Noch nicht entschieden hat der Gerichtshof, welche Ankn374pfungskrite-rien f374r eine Bestimmung und Abgrenzung der Erf374llungsorte innerhalb des 10 - 9 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ma337geblich sind, wenn der zu beurteilende Ver-trag sowohl Elemente eines Verkaufs beweglicher Sachen als auch Elemente einer Erbringung von Dienstleistungen enth344lt. Ebenso wenig hat er eine Aus-sage getroffen, wie abzugrenzen ist, wenn sich f374r keinen der Vertragstypen ein eindeutiges 334bergewicht ergibt, insbesondere ob der Kl344ger dann ein Wahl-recht zwischen den Alternativen des ersten und des zweiten Spiegelstrichs hat oder ob es stattdessen 374ber Art. 5 Nr. 1 Buchst. c EuGVVO zu einer Anwend-barkeit von Buchstabe a kommen soll. F374r die im ersten Spiegelstrich von Buchst. b behandelte Alternative des Verkaufs beweglicher Sachen hat der Ge-richtshof ferner noch nicht entschieden, ob bei einem Versendungskauf der Ort, "an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h344tten geliefert werden m374ssen224, der Ort der Lieferhandlung des Verk344ufers oder der Ort der Abnahmehandlung des K344ufers ist. Er hat nur den mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO verfolgten Zweck hervorgehoben, die Vorschriften 374ber die internationale Zust344ndigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zust344n-digkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Ma337e vorhersehbar sind und es erm366glichen, den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 19 f., 30). 2. Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften 374ber die internationale Zust344ndigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zust344n-digkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Ber374cksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erf374llungsorten eine einheitliche gerichtliche Zust344ndig-keit f374r alle Klagen m366glichst bei dem Gericht zu begr374nden, zu dem 374ber den nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die engste Verbindung besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 39 f.; so auch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGV334 Urteil vom 19. Februar 2002, aaO, Rdnr. 32), 11 - 10 - erscheint es geboten, die Zust344ndigkeit f374r Rechtsstreitigkeiten 374ber Vertrags-pflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Liefervertr344gen grunds344tzlich an einem einzigen Erf374llungsort zu konzentrieren. Dabei gehen die Parteien ungeachtet ihres Streits 374ber die Schwerpunkte der vertraglichen Leistungs-pflichten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur materiell-rechtlichen Seite ihrer Lieferbeziehungen 374bereinstimmend davon aus, dass auf die zwischen ihnen begr374ndeten Vertragsbeziehungen das 334berein-kommen der Vereinten Nationen 374ber Vertr344ge 374ber den internationalen Wa-renkauf (CISG) Anwendung findet. Hinsichtlich des Ortes, an dem danach die Ware von der Kl344gerin zu liefern war oder zu liefern gewesen w344re (Art. 31 CISG), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung festgestellt, dass die Klausel "Lieferung frei B. (= Beklagte) C. ..." nicht als Vereinba-rung eines in Italien liegenden Erf374llungsortes, sondern als reine Kostentra-gungsklausel zu werten ist, so dass angesichts der von der Kl344gerin zu veran-lassenden Bef366rderung materiell-rechtlich von einem Versendungskauf im Sin-ne des Art. 31 Buchst. a CISG auszugehen ist. a) Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Liefervertr344-ge mit bestimmten Dienstleistungsverpflichtungen f374r die Bestimmung einer gerichtlichen Zust344ndigkeit nach dem Erf374llungsort (Art. 5 Nr. 1 EuGV334, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO) als Verkauf beweglicher Sachen oder als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen sind. 12 aa) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 26. Oktober 1993 (XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, unter II 2 a cc (1)) den in Art. 29 Abs. 1 des deutschen Einf374hrungsgesetzes zum B374rgerlichen Gesetz-buch (EGBGB) zur Bestimmung des auf Verbrauchervertr344ge anwendbaren Rechts verwendeten Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" unter R374ckgriff 13 - 11 - auf Art. 5 des R366mischen EWG-334bereinkommens 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EV334) autonom dahin ausgelegt, dass es bei diesem weit zu verstehenden Begriff um Dienst-vertr344ge gehe, die keine Arbeitsvertr344ge seien, um Werk- und Werklieferungs-vertr344ge (Herstellung neuer Sachen und Reparaturen) und um Gesch344ftsbesor-gungsverh344ltnisse. Gemeinsames Merkmal sei, dass eine t344tigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht werde. Diese Formulierung ist in der deutschen Instanzrechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO und der Kommentarliteratur bisweilen aufgegriffen worden, um auszuf374hren, dass zu den Vertr344gen 374ber die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Kern Werk-, Werklieferungs- und Gesch344ftsbesor-gungsvertr344ge sowie alle Dienstvertr344ge z344hlten, die keine Arbeitsvertr344ge sei-en (OLG K366ln, OLGR 2007, 224; IHR 2007, 164, 166; OLG D374sseldorf, NJW-RR 2008, 223, 224; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 9; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., 247 3 Rdnr. 50). Soweit auch der erkennende Senat diese Formulierung in seinem Urteil vom 19. M344rz 1997 (BGHZ 135, 124, 130 f.) aufgegriffen hat, war dies mit dem Hinweis verbunden, dass es bei der Erbringung von Dienstleistungen um t344tig-keitsbezogene Leistungen aufgrund derartiger Vertr344ge gehe. Gleichzeitig hat der Senat abgegrenzt zu einem Vertrag, bei dem der Zweck, einen bestimmten Gegenstand zu erwerben, im Vordergrund steht und es sich bei den daneben geschuldeten Dienstleistungen nur um untergeordnete Nebenleistungen han-delt. Vergleichbar ist in Teilen der deutschen Instanzrechtsprechung (OLG K366ln, OLGR 2005, 380 f.; IHR 2007, 164, 166; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2008 - 19 U 5/08, Tz. 19, zitiert nach juris) wie auch in der Rechtsprechung des 366sterreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 20. Februar 2006 226 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11) bei Vertr344gen mit Kauf- und Dienstlei- 14 - 12 - stungselementen darauf abgestellt worden, welche Leistung im Vordergrund steht und deshalb als vertragscharakteristisch einzustufen ist. Namentlich f374r den Fall eines Zulieferers f374r die Automobilherstellung ist darauf abgestellt wor-den, ob nur vorgegebene Serienteile mit der dann im Vordergrund stehenden Pflicht zur Eigentumsverschaffung zuzuliefern waren oder ob es dem Zulieferer zun344chst einmal obliegen sollte, die zuzuliefernden Teile zu entwickeln und se-rienreif zu machen, so dass jedenfalls f374r diese Leistungsphase das Schwer-gewicht im Dienstleistungsanteil gesehen worden ist (OLG K366ln, OLGR 2005, 380, 381). Ebenso stellt ein Teil der deutschen Kommentarliteratur f374r Vertr344ge mit Kauf- und Dienstleistungsanteilen unter R374ckgriff auf Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie sowie Art. 3 CISG darauf ab, welche Leistungstei-le im Einzelfall 374berwiegen oder ob es Sache des Bestellers ist, einen wesentli-chen Teil der notwendigen Stoffe selbst zur Verf374gung zu stellen (Hk-ZPO/D366rner, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 15; Kropholler, Europ344isches Zivil-prozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rdnr. 44; M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 17; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 8 f.; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 28. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 8). bb) Das Berufungsgericht hat an Dienstleistungselementen in den von der Kl344gerin 374bernommenen vertraglichen Pflichten das Zuschneiden und Ver-arbeiten der von Vorlieferanten bezogenen Materialien auf die Bed374rfnisse der Beklagten gesehen und insoweit Bezug genommen auf das Berufungsvorbrin-gen der Kl344gerin, wonach diese in einer f374r einen Zulieferer in der Automobilin-dustrie typischen Weise aus den von vorgegebenen Lieferanten bezogenen Vorprodukten in Handarbeit Airbagtaschen in vorgegebener Gestalt habe her-stellen m374ssen, um sie dann in Anpassung an den Produktionsprozess der Be-klagten auf Abruf liefern zu k366nnen. Hierbei h344tten weitgehende Vorgaben hin- 15 - 13 - sichtlich Arbeitsorganisation und Qualit344tssicherung bis hin zu bestimmten An-forderungen bez374glich Verpackung und Etikettierung der zu liefernden Ware sowie des Inhalts und der Gestaltung von Lieferscheinen und Rechnungen be-standen. Diese zur Herstellung des zu liefernden Produkts zu erbringenden Dienstleistungen hat das Berufungsgericht angesichts des nicht auf die Leis-tungshandlung, sondern entscheidend auf den in der Lieferung als Leistungser-folg abstellenden Parteiwillens nicht als vertragscharakteristisch angesehen; vertragscharakteristisch seien ungeachtet etwaiger, m366glicherweise in Anleh-nung an Art. 3 Abs. 2 CISG zu bestimmender Gewichtungen nach dem wirt-schaftlichen Schwergewicht der einzelnen Leistungsanteile, die in den zu lie-fernden Produkten steckten, die kaufvertragstypischen Leistungselemente ge-wesen, n344mlich 334bergabe und 334bereignung der hergestellten Ware gegen Ab-nahme und Zahlung. cc) Soweit es um Vertr344ge 374ber die Lieferung herzustellender oder zu er-zeugender Ware geht, neigt der Senat der Auffassung zu, dass das Gemein-schaftsrecht f374r die gebotene autonome Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO namentlich in Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie einen Hinweis dahin bereith344lt, dass derartige Vertr344ge durch bestimmte Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustel-lenden Gegenst344nde einschlie337lich einer Sicherung der Herstellungsqualit344t, der Lieferzuverl344ssigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwick-lung noch nicht notwendig schon als eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen zu qualifizieren sind. 16 Weiter gehende Zuordnungskriterien f374r eine Behandlung von Vertrags-gestaltungen mit Elementen kaufvertraglicher und dienstvertraglicher Verpflich-tungen kann der Senat dem geschriebenen Gemeinschaftsrecht nicht entneh- 17 - 14 - men. Angesichts des mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verfolgten Ziels, aus Gr374nden der Sachn344he dasjenige Gericht als zur Entscheidung berufen anzusehen, zu dem 374ber den Erf374llungsort der vertragscharakteristischen Leistung die engste r344umliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 22 f., 40), liegt es nahe, eine Ankn374pfung nach dem jeweiligen Schwer-punkt der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden vertraglichen Leis-tungspflichten zu w344hlen, wie dies angesichts des Fehlens anderer tauglicher Ankn374pfungskriterien 344hnlich etwa in Art. 3 Abs. 2 CISG oder Art. 6 Abs. 2 des UN-334bereinkommens 374ber die Verj344hrung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 geschehen ist. b) W374rde sich hiernach ein die gerichtliche Zust344ndigkeit vermittelnder Erf374llungsort aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ergeben, w344re anhand dieser Vorschrift der Ort zu bestimmen, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder h344tten geliefert werden m374ssen. Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gekl344rt, dass der Lieferort den Gerichtsstand f374r s344mtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag 374ber den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur f374r diejenige aus der Lieferverpflichtung festlegt (EuGH, aaO, Rdnr. 26, 39; vgl. ferner BGH, Ur-teil vom 2. M344rz 2006 226 IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, Rdnr. 14 f.). Ebenso ist gekl344rt, dass die genannte Vorschrift das Ankn374pfungskriterium f374r die interna-tionale und die 366rtliche Zust344ndigkeit autonom sowie unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten bestimmt (EuGH, aaO, Rdnr. 24, 30). 18 aa) Die Frage, von welchem Lieferort bei Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auszugehen ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt, war vor Erlass 19 - 15 - des Urteils des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007 (aaO) umstritten und ist umstrit-ten geblieben (vgl. Piltz, NJW 2007, 1801, 1802). Die italienische Corte Supre-ma di Cassazione hat in einem Urteil vom 27. September 2006 (ZEuP 2008, 165, 167 ff.) die Auffassung vertreten, dass f374r die Bestimmung des Ortes der Ablieferung Art. 31 Buchst. a CISG anwendbar sei mit dem Ergebnis, dass der zust344ndigkeitsbegr374ndende Erf374llungsort dort liege, wo die Waren dem ersten Bef366rderer zur 334bermittlung an den K344ufer 374bergeben worden seien. Dem ge-gen374ber hat der 366sterreichische Oberste Gerichtshof den Standpunkt einge-nommen, dass der Lieferort nach rein tats344chlichen Kriterien ohne R374ckgriff auf materiell-rechtliche innerstaatliche Regelungen autonom zu bestimmen sei (Be-schl374sse vom 20. Februar 2006 226 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11; vom 14. Dezember 2004 226 1 Ob 94/04m, EuLF 2005, II-80, 81), und diesen bei ei-nem Versendungskauf an dem Ort gesehen, an dem der K344ufer die Ware als vertragsgem344337e Lieferung tats344chlich abnimmt (Beschluss vom 14. Dezember 2004, aaO). Die deutsche Instanzrechtsprechung ist uneinheitlich. W344hrend die Oberlandesgerichte Hamm und K366ln die Auffassung vertreten, dass zust344ndig-keitsbegr374ndender Erf374llungsort bei einem Vertrag 374ber den Verkauf bewegli-cher Sachen derjenige Ort sei, an dem der K344ufer die Sache k366rperlich entge-gennehme und damit die Verf374gungsgewalt 374ber sie erlange (OLG Hamm, OLGR 2006, 327, 330; OLG K366ln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesge-richt Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungsk344ufen der Erf374llungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege, an dem der Verk344ufer die Ware dem mit dem Transport zum K344ufer beauftrag-ten Spediteur 374bergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR 2008, 112, 118). In der deutschen Kommentarliteratur bietet sich ein 344hnliches Bild. Teil-weise wird die Auffassung vertreten, dass bei Fehlen einer Parteivereinbarung 20 - 16 - derjenige Ort als Lieferort anzusehen sei, an dem der K344ufer die Ware k366rper-lich entgegennehme (Kropholler, aaO, Art. 5 Rdnr. 49; Hk-ZPO/D366rner, aaO, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 16 f., jew. m.w.N). Nur wenn der Versendungskauf nicht zur Ausf374hrung gelange und der Vertrag 374ber den Lieferort schweige, bleibe allein der R374ckgriff auf Art. 31 CISG (Kropholler, aaO). Andere sind namentlich mit Blick auf den Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGV-VO der Ansicht, dass sich die Antwort auf die Frage, wo "nach dem Vertrag" geliefert worden sei oder h344tte geliefert werden m374ssen, an sich aus dem Ver-tragsstatut ergebe, so dass bei einem Versendungskauf davon auszugehen sei, dass der Absendeort Erf374llungsort sei und sich daraus wie bisher ein Kl344gerge-richtsstand f374r den exportierenden Verk344ufer ergebe (M374nchKomm-ZPO/Gottwald, aaO, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19; Nagel/Gottwald, aaO, 247 3 Rdnr. 50, jew. m.w.N.). bb) Der Senat neigt der Auffassung zu, den Erf374llungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auch bei Versendungsk344u-fen nach dem Ort zu bestimmen, an dem der K344ufer die tats344chliche Verf374-gungsgewalt 374ber die gelieferte Sache erlangt oder sie nach dem Vertrag h344tte erlangen m374ssen. Die Verordnung 44/2001 zielt auf eine Vereinheitlichung der Vorschriften 374ber die internationale Zust344ndigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zust344ndigkeitsvorschriften ab, welche in hohem Ma337e vorhersehbar sind und es einer Partei erm366glichen, ohne Schwierigkeiten festzustellen, vor wel-chem Gericht sie klagen oder verklagt werden kann (EuGH, aaO, Rdnr. 19 f.). Zu diesem Zweck ist nach der Begr374ndung des bis auf eine 334bersetzungsvari-ante (Austausch von "vertragsgem344337" durch "nach dem Vertrag") in Bezug auf Art. 5 unver344ndert gebliebenen Kommissionsentwurfs (KOM (1999) 348 endg., ABl. EG Nr. C 376 E/01 vom 28. Dezember 1999, Seite 15) eine pragmatische 21 - 17 - Bestimmung des Erf374llungsorts erfolgt, die auf einem rein faktischen Kriterium beruht. 22 Danach ist nach Auffassung des Senats Lieferort derjenige Ort, an dem der K344ufer die Ware nach dem Vertrag k366rperlich entgegennimmt oder h344tte entgegennehmen m374ssen (vgl. auch Hager/Benteler, IPrax 2004, 72), vorlie-gend also C. in Italien. Aus dem bisweilen herangezogenen Wortlaut der deutschen Textfassung dieser Bestimmung ("... der Ort ..., an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind ...") l344sst sich nicht zwingend das gegenteili-ge Ergebnis ableiten, dass bei einem Versendungskauf der Lieferort dort anzu-siedeln sei, wo die Ware dem ersten Bef366rderer zur Weiterleitung an den K344u-fer 374bergeben werde (so etwa M374nchKommZPO/Gottwald, aaO, m.w.N.; Piltz, NJW 2007, 1801, 1802). Der Wortlaut der Wendung "der Ort ..., an dem" ist vielmehr f374r unterschiedliche Auslegungsergebnisse offen und erbringt weder in der Gesamtschau der einzelnen Sprachfassungen noch f374r sich allein in ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu Gunsten des Absende- oder des Bestim-mungsortes der Ware (dazu Hager/Benteler, IPrax 2004, 72, 74 f.). Dagegen verbietet die bewusst gew344hlte Ankn374pfung nach faktischen Kriterien, ohne dass dies mit der im Kommissionsentwurfs noch mit "vertragsgem344337" wieder-gegebenen Wendung "nach dem Vertrag" kollidiert (vgl. Hager/Benteler, IPrax 2004, 72, 74), den R374ckgriff auf eine Lieferortbestimmung nach dem materiellen Vertragsrecht, wenn und soweit eine solche Ankn374pfung nach faktischen Krite-rien m366glich ist (Kropholler, aaO, m.w.N.). Denn bei einer auf der Grundlage des materiellen Rechts vorgenommenen Bestimmung des jeweiligen Lieferortes w344re die f374r die Gruppe der Kauf- und Dienstleistungsvertr344ge gerade durch die Ankn374pfung an faktische Kriterien erstrebte Vereinheitlichung mit der davon ausgehenden Vorhersehbarkeit und einfachen Feststellbarkeit des Erf374llungs-gerichtsstandes wieder entscheidend in Frage gestellt (vgl. EuGH, aaO, - 18 - Rdnr. 19 f.). Das gilt um so mehr, als nach dem Kommissionsentwurf in dieser Ankn374pfung zugleich eine Abkehr von der bislang in Art. 5 Nr. 1 EuGV334 vorge-sehenen L366sung eines R374ckgriffs auf die Regeln des internationalen Privat-rechts des Forumstaates liegen sollte, um f374r Vertr344ge 374ber den Verkauf be-weglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen die mit einem sol-chen R374ckgriff verbundenen Nachteile zu vermeiden (KOM (1999) 348 endg., aaO). Eine allein aus den 344u337eren Leistungsabl344ufen ablesbare Eindeutigkeit der Kriterien zur Bestimmung eines zust344ndigkeitsbegr374ndenden Erf374llungsorts, wie sie von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO erstrebt wird, l344sst sich bei Vertr344gen 374ber den Verkauf beweglicher Sachen deshalb nur dar-374ber erreichen, dass ohne R374cksicht auf vertragliche Lieferklauseln oder Erf374l-lungsmodalit344ten, 374ber deren Inhalt unter Umst344nden erst durch daran ankn374p-fende rechtliche Wertungen Klarheit gewonnen werden kann, an den Ort ange-kn374pft wird, an dem der K344ufer die zu liefernden Sachen k366rperlich entgegen-genommen hat oder h344tte entgegennehmen m374ssen. Das gilt umso mehr, als diesem Bestimmungsort zugleich eine gewisse r344umliche N344he zum Erf374l-lungsgeschehen innewohnt, so dass er dem zur Entscheidung berufenen Ge-richt in aller Regel auch die erforderliche Sachn344he vermittelt, welche die ge-w344hlte Ankn374pfung ebenfalls sichergestellt wissen will (vgl. EuGH, aaO, Rdnr. 22). 23 III. Die Entscheidung dar374ber, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Sinne der vorstehend gestellten Fragen auszulegen ist, ist gem344337 Art. 68, 234 EG dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften vorbehalten. Der Rechts- 24 - 19 - streit ist daher auszusetzen, und die vorbezeichneten Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts sind dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzu-legen. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2 HKO 3024/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.06.2007 - 3 U 336/07 -
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